Beschluss
3 EN 322/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist die Bestimmung einer Rechtsverordnung durch Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden, kann jede weitere folgende Verordnungsregelung, die diese Anordnung missachtet, keinen Bestand haben und ist ebenfalls auszusetzen.(Rn.30)
Tenor
§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) vom 18. April 2020 (GVBl S. 135) zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. A9 AA9 und bb) der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 (GVBl. S. 149) wird bis zu einer Entscheidung über einen von den Antragstellern noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass Eingliederungshilfe
- in Form von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen sind
- als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur für Menschen mit Behinderung ihrer besonderen Wohnform offen steht.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Bestimmung einer Rechtsverordnung durch Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden, kann jede weitere folgende Verordnungsregelung, die diese Anordnung missachtet, keinen Bestand haben und ist ebenfalls auszusetzen.(Rn.30) § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) vom 18. April 2020 (GVBl S. 135) zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. A9 AA9 und bb) der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 (GVBl. S. 149) wird bis zu einer Entscheidung über einen von den Antragstellern noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass Eingliederungshilfe - in Form von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen sind - als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur für Menschen mit Behinderung ihrer besonderen Wohnform offen steht. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren erneut eine einstweilige Anordnung gegen die im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus durch Rechtsverordnung angeordnete Untersagung von Angeboten der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen betreut werden. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat am 18. April 2020 - die Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) als Art. 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen, die unter anderem regelte: § 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten … (3) Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die 1.sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden, … sind untersagt. Abweichend von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt. Aufgrund eines Antrags der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 3 EN 254/20) hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 in Hinblick auf eine höchstwahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Norm und auf Grundlage einer Abwägung entschieden: § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) vom 18. April 2020 (GVBl S. 135) wird, bis zu einer Entscheidung über einen von den Antragstellern noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass Eingliederungshilfe - in Form von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen sind - als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur für Menschen mit Behinderung ihrer besonderen Wohnform offen steht. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in der Folge die Zweite Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 (GVBl. S. 149) erlassen, nach dessen Art. 1 Nr. 7 Buchst. a) § 10 Abs. 3 der Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung wie folgt geändert wird: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „befinden“ die Angabe „vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass Eingliederungshilfe in Gestalt von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen ist und als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur Menschen mit Behinderung in ihrer besonderen Wohnform offensteht.“ Die Antragsteller haben daraufhin am 6. Mai 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sich der Antragsgegner mit der Änderungsverordnung vom 2. Mai 2020 über den gerichtlichen Beschluss vom 29. April 2020 hinwegsetze; er setze die außer Vollzug gesetzte Regelung erneut in Vollzug. Die Antragsteller beantragen, § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 4. Mai 2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, der Antrag sei unzulässig. Es stehe ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 29. April 2020 entgegen. Die mit der Verordnung vom 2. Mai 2020 erfolgten Änderungen hätten zum einen nur eine redaktionelle Bedeutung und zum anderen würde die Vorgabe des Senats umgesetzt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Erfolg. 1. Der Antrag ist dahin zu verstehen (§ 88 VwGO), dass er darauf gerichtet ist, die mit Beschluss des Senats vom 28. April 2020 gestaltete Rechtslage wiederherzustellen. So verstanden ist der Antrag darauf gerichtet, die durch die Verordnung vom 2. Mai 2020 erfolgten Änderung aufzuheben und die zuvor geltende Beschlusslage wiederherzustellen. Soweit der Antrag sich auf eine „Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ handelt es sich um einen offenkundige Unrichtigkeit; erkennbar gemeint ist die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. 2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO); sie verteidigen mit dem vorliegenden Antrag eine ihnen mit Beschluss des Senat vom 28. April 2020 eingeräumte Rechtsposition. Dem Antrag steht auch nicht der Beschluss des Senats vom 29. April 2020 entgegen. Die Antragsteller wenden sich nicht gegen die mit dem Beschluss gestaltete Rechtslage erneut, sondern wenden sich gegen die danach novellierte Rechtslage, wie sie durch die Verordnung vom 2. Mai 2020 geschaffen wurde. Diese Rechtslage geht - wie noch auszuführen ist - auch weit über eine reine redaktionelle Änderung hinaus. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht haben, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris). 3. Der Antrag ist auch begründet. Die mit Art. 1 Nr. 7 Buchst. a) der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 (GVBl. S. 149) erfolgte Änderung des § 10 Abs. 3 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO missachtet offenbar den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senat vom 29. April 2020 (Az. 3 EN 254/20), dem darüber hinaus eine Allgemeinverbindlichkeit zukommt. Sie kann keinen Bestand haben. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 29. April 2020 unmissverständlich § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Er hat unter der Voraussetzung der Außervollzugsetzung zwei weitere Maßgaben für den Übergangszeitraum bestimmt. Diese Beschlussanordnung wird von der Verordnung vom 2. Mai 2020 ignoriert, in dem sie die außer Vollzug gesetzte Verordnungsbestimmung im Wortlaut ändert und ihr damit erkennbar weitere Wirksamkeit zumisst. Eine außer Vollzug gesetzte Regelung kann im Wortlaut nicht geändert werden, ohne dass man von ihrer Weitergeltung ausgeht. Die Handlungsweise des Antragsgegners wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass er mit der Änderung und Einfügung eines weiteren Satz 3 an § 10 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO die gerichtliche Anordnung in der Verordnung umsetzen will. Dieser Versuch gelingt ersichtlich nicht. Er verkennt den Beschluss des Senats vom 29. April 2020 in seinem Inhalt und in seiner Tragweite. Der Senat hat § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ersatzlos wegen erheblicher rechtlicher Bedenken aufgehoben; diese Norm kann keine Geltung mehr beanspruchen. Durch die Ergänzung eines weiteren Satzes wird die beanstandete Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen aber weiterhin vorausgesetzt und das Verbot unter weiteren Vorbehalt gestellt. Dies führt nicht nur zu einer beschlusswidrigen Fortgeltung der Untersagung, sondern, anstatt hiervon abzukehren, wird dieses Verbot weiterhin ausgestaltet. Im Übrigen ergibt diese Regelung im Gesamtzusammenhang der Norm keinen erkennbaren Sinn mehr. Es ist mithin notwendig, den Rechtzustand entsprechend der Beschlusslage wiederherzustellen, dies auch im Interesse der in ihrer Rechtsstellung durch die Verordnung des Antragsgegners schwer betroffenen Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Wertes auf die Hälfte, wie es der üblich gehandhabten Praxis im Eilverfahren entspricht, war hier wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).