OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 ZKO 394/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

1mal zitiert
19Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG (juris: KomWG TH) stellt eine an die melderechtliche Erfassung geknüpfte gesetzliche Vermutung auf, die nicht allein durch bloßes Erschüttern entkräftet werden kann. (Rn.8) 2. Aus § 36 Abs. 3, 4 ThürKWO (juris: KomWO TH) ergibt sich keine Pflicht zur Versiegelung der Briefwahlurne.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. März 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG (juris: KomWG TH) stellt eine an die melderechtliche Erfassung geknüpfte gesetzliche Vermutung auf, die nicht allein durch bloßes Erschüttern entkräftet werden kann. (Rn.8) 2. Aus § 36 Abs. 3, 4 ThürKWO (juris: KomWO TH) ergibt sich keine Pflicht zur Versiegelung der Briefwahlurne.(Rn.18) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. März 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der von der Klägerin mit dem allein maßgeblichen und fristgerecht eingereichten Begründungsschriftsatz vom 3. Juli 2019 geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es der Klägerin nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. a. Soweit die Klägerin einwendet, das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie bezüglich ihres Klagevortrages zum Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzung eines mindestens 6-monatigen Aufenthalts (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWG) des Beigeladenen in der Gemeinde die volle Beweislast trägt, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen. Sie verkennt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat die in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 KO 903/05 - ThürVGRspr 2010, 38-42) entwickelten Grundsätze zur Frage des Nachweises der erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer von 6 Monaten herangezogen. Danach gilt: Das passive Wahlrecht ist an das aktive Wahlrecht i. S. d. § 1 ThürKWG gebunden. Die Wahlberechtigung bei Kommunalwahlen in Thüringen ist für deutsche Einwohner in § 1 Abs. 1 ThürKWG geregelt. Neben anderen hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 1. Halbsatz ThürKWG bei Gemeindewahlen nur wahlberechtigt, wer seit mindestens drei Monaten seinen Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz ThürKWG wird der Aufenthalt in der Gemeinde vermutet, wenn die Person seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gemeldet ist. Dies beinhaltet eine Verknüpfung des kommunalwahlrechtlichen Aufenthaltsbegriffs mit der melderechtlichen Erfassung, die auch sachdienlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 7 B 140.86 - n. v. im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 1986 - 15 A 1274/85 - DVBl. 1987, S. 144/146 zu dem vergleichbaren § 7 KWahlG NW). (…) Als gesetzliche Vermutung ist § 1 Abs. 1 Nr. 3 2. und 3. Halbsatz ThürKWG nach Maßgabe des § 173 VwGO i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung - ZPO - widerlegbar, da der Beweis des Gegenteils nicht gesetzlich ausgeschlossen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4/93 - NVwZ 1996, S. 178 zur Anwendbarkeit des § 292 ZPO im Verwaltungsprozess und auch Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - Nr. 4 B - 660/79 - DVBl. 1980, S. 62 zu der mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG vergleichbaren bayerischen Regelung). Eine gesetzliche Vermutung lässt sich nicht durch bloßes Erschüttern entkräften; vielmehr muss der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4/93 - NVwZ 1996, S. 178 und Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314-320). Daraus folgt, dass die Klägerin mit ihrer Auffassung, es reiche eine Erschütterung der gesetzlichen Vermutung zur Beseitigung ihrer Rechtswirkung aus, irrt. Der Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache muss in vollem Umfang erbracht werden. Dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze missverstanden hat, legt die Klägerin auch im Übrigen nicht dar. Ihre Argumente beruhen insoweit auf unzutreffenden Beweisanforderungen, die mit den oben genannten Grundsätzen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Soweit die Klägerin darüber hinaus der Auffassung ist, das Gericht habe die in Bezug auf den Aufenthalt des Beigeladenen im entscheidenden Zeitraum vorliegenden Erkenntnisse und Zeugenaussagen unzutreffend gewürdigt, legt sie die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nicht dar. Es reicht nicht aus, lediglich die Bewertung des Verwaltungsgerichts anzuzweifeln und einen anderen Geschehensablauf als möglich darzustellen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es gemäß § 108 VwGO zu der dem Tatsachengericht übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei unterliegt es der Freiheit des Gerichts, wie es seine Überzeugung bildet, d. h. wie es die ihm vorgelegten Tatsachen und Beweise würdigt. Deshalb bedarf es im Rahmen der Darlegung ernstlicher Zweifel wegen mangelhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Ausführungen dazu, dass das Gericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat. Das ist gegeben, wenn das Gericht entweder den ihm gezogenen Beurteilungsrahmen überschreitet oder gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter Beurteilung verstößt. Dies kann sein, wenn es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere in das Verfahren eingeführte Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängen, oder dadurch, dass es gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder die Denkgesetze missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 - 8 PKH 8/11 - juris m. w. N.; ThürOVG, Beschlüsse vom 03.06.2014 - 3 ZKO 790/09 - und vom 18.07.2007 - 2 ZKO 1484/04 -). Dass das Gericht die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände der Wohnsituation des Beigeladenen und die Zeugenaussagen nach Maßgabe der hier geltenden Beweisanforderungen in nicht zu vertretender Weise gewürdigt hat, ist aber nicht dargelegt. b. Auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Verantwortlichkeit der Gemeinde M… für die missbräuchliche Nutzung der Kommentarfunktion auf der von ihr betriebenen Facebook-Seite und einen daraus folgenden Verstoß gegen das Neutralitätsgebot nicht erkannt, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die als diffamierend angegriffene, am 13. bzw.14. Juni 2015 in das Meinungsforum gestellte Kommentierung nicht als unzulässige Beeinflussung nach § 10 Abs. 1 ThürKWG zu bewerten sei. Die Klägerin verfehlt das Darlegungsgebot bereits deshalb, weil sie sich weder mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und seiner Anwendung des § 10 ThürKWG auseinandersetzt, noch den von ihr verwendeten Begriff der Verletzung des Neutralitätsgebotes erläutert (vgl. dazu ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 2 KO 238/08 - juris). Auch soweit sie sich zur Begründung auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beruft, nach denen der Betreiber eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - juris, Rdn. 1), kann sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht erwecken. Die Klägerin übersieht, dass im vorliegenden Fall maßgeblich die Rechtsvorschriften sind, die der Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit im demokratischen (Kommunal-)Wahlverfahren und der Sicherung der Neutralität der mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden dienen, während sich die angeführte zivilgerichtliche Rechtsprechung mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Verfasser einer in einem Internet-Diskussionsforum veröffentlichten ehrverletzenden Äußerung besteht, sondern auch gegen den Betreiber des Forums gerichtet werden kann. Die Klägerin versäumt es, aufzuzeigen, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten diese Grundsätze ihre Auffassung zur Missachtung des Neutralitätsgebotes im zur Überprüfung stehenden Wahlverfahren zu stützen vermögen. c. Auch mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits die Aussage des Zeugen G… über die aus der Gruppe der vor dem Wahllokal stehenden Personen heraus angeblich getätigten Äußerungen und Kommentare den Schluss auf eine unzulässige Wählerbeeinflussung zwingend gebiete, zieht sie das Urteil nicht in Zweifel. Die Klägerin übersieht, dass das Gericht der Aussage des Zeugen G… insoweit keinen Glauben geschenkt und dies ausführlich begründet hat. Fehler, die insoweit der Wertung der Zeugenaussagen durch das Gericht anhaften, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beschränkt ihren Vortrag darauf, ihre Überzeugung vom Geschehensablauf als vorzugswürdig darzustellen, ohne nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze Fehler in der Beweiswürdigung des Gerichts aufzuzeigen. Auch ihr Einwand, dass das Gericht sich nicht mit dem Gesamteindruck auseinandergesetzt habe, den der Wähler von den Ereignissen vor dem Wahllokal habe gewinnen müssen, führt nicht weiter. Lediglich als Zusatzbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass die streitgegenständlichen Äußerungen vom Zeugen S… oder auch anderen Personen in der Gruppe getätigt worden sein sollten, dies eher als nicht ernstzunehmende Floskel denn als ernsthafter Versuch einer Wählerbeeinflussung anzusehen ist. Unabhängig davon, dass dies keine selbständig tragende Erwägung des Gerichts darstellt, liegt darin eine tatsächliche Wertung des Gerichts, die durch die entgegenstehende Einschätzung der Klägerin nicht in erheblicher Weise in Zweifel gezogen wird. d. Den Darlegungsanforderungen entspricht auch nicht ihr Vortrag, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine die Ungültigkeit der Wahl bewirkende Verletzung der Wahlvorschriften darin bestehe, dass die Briefwahlurne nicht umfassend gegen unbefugte Öffnung gesichert bzw. nicht versiegelt worden sei. Die Klägerin setzt sich bereits nicht mit den für das Briefwahlverfahren insoweit geltenden Regelungen auseinander. § 36 Abs. 4 Satz 4 ThürKWO fordert, dass die bei der Gemeindeverwaltung eingegangenen Wahlbriefe - bis zur Übergabe an den Wahlvorstand am Wahltag - unter Verschluss zu halten sind. Eine Versiegelung sieht das Gesetz nicht vor. Aus § 42 Abs. 1 - 3 ThürKWO ergibt sich, dass der Wahlvorstand erst im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung - nach Schließung des Wahllokales - mit der Ermittlung des Briefwahlergebnisses beginnt, indem er die Briefwahlumschläge öffnet und nach Prüfung der Wahlscheine die Stimmzettel in eine Urne legt. Aus welchen Vorschriften sich darüber hinaus eine Pflicht zur dauerhaften Überwachung bzw. Versiegelung des Wahlbriefbehälters oder auch der erst während des Auszählvorganges verwendeten Wahlurne ergeben soll, legt die Klägerin nicht dar. Ihr Hinweis darauf, dass das Bundeverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Wahrung des Wahlgeheimnisses im Zusammenhang mit der Briefwahl stelle, führt bereits deshalb nicht weiter, weil sie keine konkreten Entscheidungen dazu benennt. Auch ihr Hinweis auf Berichterstattung in den Medien zu angeblichen Wahlfälschungen in anderen Bundesländern ersetzt die Auseinandersetzung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen an das Briefwahlverfahren nicht. e. Der Einwand, dass das Gericht die von ihr gerügten Verfahrensfehler - sowohl hinsichtlich der Aufbewahrung der Wahlbriefe und Stimmzettel, als auch insgesamt 33 im Einzelnen beanstandeter Briefwahlstimmen - wegen ihrer möglichen Auswirkung auf das Endergebnis nicht als unbeachtlich habe ansehen dürfen, führt ebenfalls nicht auf den Zulassungsgrund. Die Klägerin verkennt, dass der Abzug aller auf die beiden Kandidaten entfallenden Briefwahlstimmen nichts an einem Vorsprung des Beigeladenen bei dem Vergleich der unmittelbar abgegebenen Stimmen ändern würde. Maßgeblich ist hier § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG. Danach ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Dies führt hier zur Feststellung, dass im Falle des wegen Fehlern im Briefwahlverfahren gebotenen Wegfalls maximal aller gewerteten 200 Briefwahlstimmen der Beigeladene unter Abzug von 127 Briefwahlstimmen noch mit 701 direkt abgegebener Stimmen die Mehrheit gegenüber dem Gegenkandidaten hätte, der insoweit nach Abzug von 73 Briefwahlstimmen nur 609 Stimmen auf sich vereinen könnte. Der Auffassung der Klägerin, maßgeblich für die Antwort auf die Frage nach der Beachtlichkeit der geltend gemachten Fehler sei die Feststellung, ob sich am Endergebnis etwas ändere, wenn dem unterlegenen Bewerber hypothetisch sämtliche Briefwahlstimmen zugerechnet würden, fehlt es an jeder Grundlage. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Die Klägerin hält folgende Fragen für klärungsbedürftig: „1. Besteht das Neutralitätsgebot der Gemeinde im Rahmen von Kommunalwahlen (Stadt- und Gemeinderatswahlen/Bürgermeisterwahlen) auch für die offiziellen Internetseiten der Gemeinde? Sind Gastbeiträge/Kommentare auf der offiziellen Website der Gemeinde von diesem Neutralitätsgebot mit umfasst ? Ist insbesondere eine Überwachung der Kommentarfunktion bzw. das Abschalten der Kommentarfunktion bei fehlender Überwachung (nach Dienstschluss) entsprechend der Forenhaftung von Betreibern der Website erforderlich? 2. Sind Versammlungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingang des Wahllokals bzw. zum Wahllokal selbst, die bereits aufgrund der Größe der Gruppe von sich aus das Potenzial haben, Beeinflussungen oder Behinderungen auszuüben, eine verbotene Beeinflussung i. S. v. § 10 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz? Gilt dies erst recht, wenn aus der Gruppe heraus die Wähler direkt angesprochen werden und - auch allgemein gehaltene - Hinweise zum Wahlverhalten getätigt werden? 3. Sind an den Umgang mit Briefwahlunterlagen aufgrund der Ausnahme von der Unmittelbarkeit der Wahl besondere Anforderungen zu stellen? Sind die Briefwahlunterlagen in einem Behältnis entsprechend den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlordnung von ihrem Eingang an bis zum Wahltag aufzubewahren ? Erfordert § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlordnung das Versiegeln einer Wahlurne, soweit nicht eine ständige Überwachung erfolgt? Gilt dies erst recht nicht für Briefwahlunterlagen, die bei der Gemeinde eingehen (per Post oder persönlich abgegeben werden) und bis zum Wahltag aufbewahrt werden müssen ?“ Damit vermag die Klägerin die Darlegungsanforderungen nicht zu erfüllen. Die aufgeworfenen Fragen sind sowohl nach ihrer Formulierung als auch nach den weiteren Ausführungen in der Antragsschrift offensichtlich allein am Verfahren der Klägerin orientiert und nicht in einen verallgemeinerungsfähigen Zusammenhang gestellt. Sie zeigt für keinen der von ihr aufgeführten Fragenkomplexe auf, ob und inwieweit die Rechtsfragen über ihren Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Mit ihrer Auffassung, dass zunehmend mit dem Auftreten jeweils vergleichbarer Fallgestaltungen zu rechnen sei, vermag sie eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht darzulegen. Mit ihnen verleiht die Klägerin lediglich in anderer Form ihrer vom Verwaltungsgericht jeweils nicht geteilten Rechtsauffassung Ausdruck. Des Weiteren genügt die Antragsbegründung dem Darlegungsgebot deswegen nicht, weil es insoweit an der unerlässlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Die Klägerin geht nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung in Bezug auf das Neutralitätsgebot, das Beeinflussungsverbot und das Briefwahlverfahren ein. Die Fragen werden formuliert, ohne dass eine weitere substantiierte Erörterung stattfindet. Die Klägerin versäumt es, unter Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Normen und aktueller, einschlägiger Rechtsprechung darzulegen, warum ihre Auffassung der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorzuziehen ist. 3. Eine Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der klägerische Vortrag ruft, wie festgestellt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils hervor, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheinen lassen. 4. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet aus. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe der Aussage des Zeugen G…, wonach der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der „Freien Wähler“ zum Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung des Beigeladenen Kenntnisse über dessen Wohnsitz in der außerhalb M… liegenden Gemeinde S… gehabt habe, durch Ladung und Vernehmung des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden nachgehen müssen, vermag die Klägerin einen Verfahrensmangel der bezeichneten Art nicht aufzuzeigen. Dem steht schon entgegen, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat; eine Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - 4 B 41/01 - juris). Dem erstinstanzlichen Gericht musste sich eine weitere Ermittlung auch nicht aufdrängen. Das Gericht hat ausführlich begründet, warum es der Aussage des Zeugen G… über die angeblichen Kenntnisse des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Freien Wähler keinen weiteren Erkenntniswert zugebilligt hat. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin im Kern nicht gegen eine mangelnde Aufklärung, sondern gegen die Wertung der vom Gericht ermittelten Tatsachen. Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. 5. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Auch wenn der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich kein Kostenrisiko eingegangen ist, da er keinen Antrag gestellt hat, entspricht es hier angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO) und der ausführlichen Stellungnahme des Prozessvertreters des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 16. August 2019 der Billigkeit, diese Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (vgl. zu diesen Billigkeitsgesichtspunkten OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 A 2069/17 -, HessVGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 4 A 2903/15.Z -, BayVGH, Beschluss vom 18. März 2020 - 15 ZB 18.1816 - juris). 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 22.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164) Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).