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Urteil

3 KO 341/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beginnt ein nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm grundsätzlich förderfähiges Vorhaben, ehe die Zuwendung gewährt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat, verstößt eine gleichwohl gewährte Zuwendung gegen § 23 ThürLHO (juris: HO TH 2000). Der Antragsteller gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will.(Rn.62) 2. Der Begünstigte einer Subventionszuwendung kann sich nicht auf Vertrauen i. S. von § 48 Abs 2 S 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er ist bereits aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs 2 S 1 und 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) bzw. speziell gemäß § 1 Thüringer Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht [ThürSubvG] vom 16.12.1996 (GVBl. 1996, S. 319) (juris: SubvG TH) i. V. m. § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl I 1976, S. 2034, 2037) dazu verpflichtet, zuwendungsrelevante und damit entscheidungserhebliche Umstände bzw. Tatsachen vollständig und richtig anzugeben.(Rn.70)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beginnt ein nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm grundsätzlich förderfähiges Vorhaben, ehe die Zuwendung gewährt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat, verstößt eine gleichwohl gewährte Zuwendung gegen § 23 ThürLHO (juris: HO TH 2000). Der Antragsteller gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will.(Rn.62) 2. Der Begünstigte einer Subventionszuwendung kann sich nicht auf Vertrauen i. S. von § 48 Abs 2 S 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er ist bereits aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs 2 S 1 und 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) bzw. speziell gemäß § 1 Thüringer Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht [ThürSubvG] vom 16.12.1996 (GVBl. 1996, S. 319) (juris: SubvG TH) i. V. m. § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl I 1976, S. 2034, 2037) dazu verpflichtet, zuwendungsrelevante und damit entscheidungserhebliche Umstände bzw. Tatsachen vollständig und richtig anzugeben.(Rn.70) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Senat zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist als hier statthafte Anfechtungsklage gegen den Teilrücknahme-, Feststellungs-, Änderungs- und Leistungsbescheid vom 05.06.2013 gerichtet. Zwar wurde kein Widerspruchsverfahren durchgeführt; ein solches war aber deshalb entbehrlich, weil die Thüringer Aufbaubank (TAB) den angegriffenen Bescheid namens und im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU), einer obersten Landesbehörde des Beklagten im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, erlassen hat. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass als Verwaltungsakt einer obersten Bundes- bzw. Landesbehörde auch eine Verfügung anzusehen ist, die von einer anderen Behörde namens und im Auftrag (Mandat) dieser obersten Behörde erlassen wird (vgl. Funke-Kaiser: in Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage, 2018, § 68 Rdn. 20, Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 - juris m. w. N.). Die TAB, die selbst keine oberste Landesbehörde ist, hatte den streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Sätze 1 Nr. 1 lit. f) und 2 des Thüringer Aufbaubankgesetzes [ThürAufbBkG] vom 21. November 2011 (GVBl. 2001, 317) und ausdrücklich „namens und im Auftrag“ des TMLNU erlassen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Teilrücknahme-, Feststellungs-, Änderungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 05.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Beklagte damit den Zuwendungsbescheid vom 05.10.2011 in Gestalt des Feststellungs-, Teilwiderrufs- und Sanktionsbescheides vom 17.10.2012 (im Folgenden: Ausgangsbescheid) teilweise aufgehoben und gegenüber diesem verringerte zuwendungsfähige Gesamtausgaben (262.861,18 EUR anstelle von 382.861,18 EUR) festgestellt, den Zuschuss von gesamt 118.075,45 EUR auf gesamt 65.715,29 EUR gekürzt, die Einplanung der Mittel für das Jahr 2011 auf 50.715,30 EUR, für das Jahr 2012 auf 0,00 EUR und für das Jahr 2013 auf 15.000,00 EUR geändert sowie von den Klägern - mit Blick auf die in Ansehung ihrer (zwei) Abrufanträge vom 25.10.2011 an sie ergangenen Auszahlungen (insgesamt, inkl. einer Überzahlung in Höhe von 0,40 EUR, 59.896,19 EUR) und unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 17.10.2012 verfügten Sanktion (1.179,67 EUR) - eine Rückzahlung in Höhe von 10.360,56 EUR gefordert hat. a. Die streitgegenständliche (Teil-)Rücknahme des begünstigenden Ausgangsbescheides für die Vergangenheit findet ihre Rechtsgrundlage - anders als das Verwaltungsgericht meint - in § 48 Abs. 1 und 2 bis 4 ThürVwVfG. aa. Der betreffende Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die TAB den (Teil-)Rücknahmebescheid formgerecht (§ 37 ThürVwVfG i. V. m. §§ 23, 44 ThürLHO i. V. m. Ziffern 1.2 und 1.3 ThürFördRiLi-eIF / AFP2007) und im dafür vorgesehenen Verfahren erlassen (Ziffer 7, insbesondere Ziffer 7.5.1 ThürFördRiLi-eIF / AFP2007). Sie hat als zuständige Behörde (Ziffer 7.2 Satz 1 ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 1 lit. f) und 2 sowie Abs. 4 ThürAufbBkG i. V. m. § 1 Abs. 2 und 1 Satz 1 Nr. 3 ThürVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 5 und § 3 ThürVwVfG) auch die Befugnis zum Handeln in den Formen des öffentlichen Rechts und damit zum Erlass des Verwaltungsakts. bb. Die streitgegenständliche (Teil-)Rücknahme des begünstigenden Ausgangsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 und 2 bis 4 ThürVwVfG sind im maßgeblichen Zeitpunkt der diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung am 05.06.2013 erfüllt, so dass für eine - vom Verwaltungsgericht vorgenommene - Umdeutung des Bescheides in einen Widerrufsbescheid gemäß §§ 47, 49 ThürVwVfG kein Raum ist. (1) Der vom streitgegenständlichen Bescheid betroffene Ausgangsbescheid war - jedenfalls soweit dieser das hier in Rede stehende Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ als Teil des dem Förderungsantrag der Kläger vom 09.09.2010 zugrundeliegenden (Maßnahmen-)Projektes zum Regelungsgegenstand hat - von Anfang an, also im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1984 - 8 C 168/81 - juris, Rdnr. 14) - hier bei Erlass des grundlegenden, in Bestandskraft erwachsenen (Zuwendungs-)Bescheides vom 05.10.2011 - rechtswidrig. Der diesen ändernde und seinerseits in Bestandskraft erwachsene Feststellungs-, Teilwiderrufs- und Sanktionsbescheid vom 17.10.2012 und die entsprechende Verwaltungsentscheidung haben demgegenüber keinen Bezug zu diesem Investitionsvorhaben. Ein Verwaltungsakt ist u. a. rechtswidrig, wenn die Behörde bei seinem Erlass gegen (geschriebene oder ungeschriebene) Rechtsnormen mit Außenwirkung verstößt. Abzustellen ist dabei auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Regelung des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 ThürVwVfG, nicht auf die seiner Begründung. Bei Verwaltungsakten, die - wie hier - eine Geldleistung gewähren, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Saldos, nicht auf die einzelner Rechnungsposten an. Unerheblich sind auch die Gründe der Rechtswidrigkeit, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob seitens der Behörde ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt. (aa) Der Ausgangsbescheid ist unter Verstoß gegen Ziffer 7.1.1 Satz 4 ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 i. V. m. §§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. 2000, S. 282) in der Fassung der Änderung vom 08.07.2009 (GVBl. 2009, S. 604) i. V. m. Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürVV§44ThürLHO) in der Fassung der Änderung vom 26.11.2010 (ThürStAnz. 51/2010, S. 1706) ergangen. Danach dürfen insbesondere auch Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung - wie sie vorliegend in Streit stehen - nur für solche Investitionsvorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Der Beklagte hat - veranlasst durch die Kläger - mit dem Ausgangsbescheid einen zu hohen (Gesamt-)Förderbetrag (Zuschuss) bewilligt, weil er den Betrag der zuwendungsfähigen (Gesamt-)Ausgaben insoweit zu hoch angesetzt hat, als er auch die - nach der betreffenden Regelung nicht zuwendungsfähige - Aufwendungen für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ als zuwendungsfähig berücksichtigt hat. Die Kläger haben mit der Beschaffung der Trapezbleche im Juli 2011 und dem, nicht im Benehmen mit dem Beklagten gefassten, Entschluss zu ihrer Verwendung für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ - entgegen der betreffenden Regelung - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes und dem entsprechenden, mit (Ausnahme-)Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom 12.07.2011 festgesetzten Termin, dem 14.07.2011, mit Maßnahmen zu einem Teil ihres (Maßnahmen-)Projektes, nämlich zu dem Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ begonnen und haben den Beklagten über dieses förderschädliche Vorgehen nicht nur im Unklaren gelassen, sondern darüber getäuscht, weil sie insoweit entgegen ihren Erklärungen vom 09.09.2010 bei Antragstellung bzw. vom 14.07.2011 anlässlich der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gehandelt haben. Aus dem Umstand, dass die Kläger bereits im Verwaltungsverfahren behauptet und vorgetragen haben, dass sie angesichts der sich verzögernden Bescheidung ihres Förderungsantrages und der Ablehnung ihrer Anträge auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn den Bau einer „Anschleppung“ als Behelfslösung zur übergangsweisen Unterbringung ihres bereits angewachsenen Tierbestandes erwogen und die Trapezbleche zunächst in diesem Zusammenhang beschafft haben, ergibt sich insoweit nichts anderes. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ansatzweise glaubhaft gemacht haben. Zu ihren, im Rahmen der entsprechenden Anhörung mit Schreiben vom 23.11. und 04.12.2012 vorgetragenen, im Übrigen durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichneten, unstimmigen und wenig stringenten Darlegungen haben sie - trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten - keinerlei zur Glaubhaftmachung geeignete Nachweise erbracht. Insbesondere haben sie weder bautechnische Unterlagen zu einer Anschleppung noch Unterlagen im Hinblick auf eine - angesichts der Größenordnung der diesbezüglich in Rede stehenden Dachflächen - dafür erforderliche Bauvoranfrage /Baugenehmigung vorgelegt. Für die Einzelheiten sei auf die betreffenden Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Auch im gerichtlichen Verfahren ist eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt. Sie tragen auch insoweit lediglich vor, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen missverstanden worden seien. Zum anderen hatten sie aufgrund der Mitteilung des Beklagten vom 27.05.2011 seit Ende Mai 2011 Kenntnis davon, dass ihr Förderungsantrag aufgrund zusätzlich zugewiesener Haushaltsmittel und eines dadurch bewirkten, gegenüber dem ursprünglichen Ansatz deutlich erhöhten Bewilligungsrahmens nunmehr für eine Förderung ausgewählt waren, so dass die 2. Auswahl, von der sie im Rahmen eines mehrstufigen Rankingverfahrens zunächst - aufgrund ihrer in der ersten Auswahlstufe erfolgten Zuordnung zu einer Gruppe die erst in zweiter Linie bei der Bewilligung von Zuschüssen Berücksichtigung finden konnte - betroffen waren, entfallen konnte. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, dass die Beschaffung der Trapezbleche im Juli 2011 noch im Zusammenhang mit der Realisierung einer Anschleppung gestanden haben soll. Vielmehr ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass - sofern die Kläger überhaupt die Realisierung einer Anschleppung als Behelfslösung erwogen haben sollten - dieses Ansinnen jedenfalls bis Ende Mai 2011 noch nicht in ein Stadium konkreter Umsetzung gelangt war und, nachdem ihnen die positive Auswahlentscheidung des Beklagten zur Kenntnis gelangt war, aufgegeben wurde. Auch aus den im gerichtlichen Verfahren von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gesichtspunkten und Auffassungen, wonach die Mitteilung des Beklagten vom 27.05.2011 eine Bestätigung nach Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 darstelle, so dass „der vorzeitige Maßnahmebeginn daher objektiv unschädlich“ sei, ergibt sich nichts anderes. Zum einen handelt es sich bei diesen Darlegungen um eine nachgeschobene weitere Deutung des in Frage stehenden Geschehens, das sich wiederum mit den vorausgehenden Stellungnahmen nicht zu einem stringenten und stimmigen Vortrag verbindet. Zum anderen scheinen die Kläger nunmehr selbst einen, in der Bestellung der Trapezbleche am 07.07.2011 und damit vor dem Bewilligungszeitraum liegenden, vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu konzidieren, welcher lediglich rechtlich, aufgrund der Behauptung einer in der Mitteilung des Beklagten vom 27.05.2011 enthaltenen Bestätigung nach Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007, unschädlich sein soll. Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats bei Würdigung dieses Gesamtsachverhalts davon auszugehen, dass die Beschaffung der Trapezbleche im Juli 2011 nicht mit Blick auf eine möglicherweise im Vorfeld erwogene Realisierung einer „Anschleppung“ als Behelfslösung, sondern im Vorgriff auf das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ erfolgte. Die Kläger haben die Erklärung vom 14.07.2011 zur Bestätigung des am 12.07.2011 genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginns zum 14.07.2011 dann auch unrichtig abgegeben, obwohl es ihnen unschwer möglich gewesen wäre, den Sachverhalt im Vorfeld mit dem Beklagten zu klären, um eine Förderschädlichkeit ihres Vorgehens zu vermeiden. Zu Recht ist dem Verwaltungsgericht zu folgen, als und soweit es im Hinblick auf die Mitteilung des Beklagten vom 27.05.2011 und entgegen der Auffassung der Kläger davon ausgeht, dass dieses keine Bestätigung im Sinne der Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 enthält. Die Kläger können sich zur Begründung eines objektiv unschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns darauf nicht stützen. Zunächst sei angemerkt, dass die genannte Vorschrift den gleichen Wortlaut unabhängig davon hat, ob - nachdem der Antrag auf Förderung von den Klägern mit Eingang beim Beklagten am 10.09.2010 gestellt wurde und dieser mit dem in Rede stehenden Ausgangsbescheid am 05.10.2011 und am 17.10.2012 über die Bewilligung eines Zuschusses entschieden hat - die genannte Förderrichtlinie mit ihren Anlagen in der Fassung der 2. Änderung vom 14.06.2010 (ThürStAnz 2010, 830) bzw. der 3. Änderung vom 12.10.2010 (ThürStAnz 2010, 1587) anzuwenden ist. Im Übrigen gilt die ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 in der Fassung der 3. Änderung vom 12.10.2010 (ThürStAnz 2010, 1587) nach der Änderungsvorschrift - rückwirkend - für alle (Förderungs-)Anträge, die nach dem 25.04.2008 gestellt wurden, also auch für den der Kläger. Bereits vom Wortlaut her erfüllt das Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 nicht die Vorgaben nach Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007. Weder enthält es eine Bezugnahme auf Zuwendungsvoraussetzungen, noch eine Bestätigung, dass diese dem Grunde nach vorliegen, noch ist auch nur ansatzweise vom Vorbehalt einer Detailprüfung die Rede. Vielmehr wird, nachdem zunächst - nicht zuletzt durch Verweis auf das Schreiben des Beklagten vom 18.03.2011 - der Bezug zum bisherigen Stand der Antragsbearbeitung und des dabei (vorab) zu durchlaufenden Auswahlverfahrens hergestellt wird, im Weiteren dargelegt, dass sich aufgrund weiterer Haushaltsmittelzuweisungen die bis dato vorgesehene 2. Auswahl innerhalb der bereits bestimmten Gruppe 2 im Code 121 und 311 - welcher auch die Kläger zugehörten - erübrige. In Konsequenz dessen wird im Übrigen lediglich mitgeteilt, dass der Antrag der Kläger „daher für eine Förderung ausgewählt wurde“. Bei Auslegung des betreffenden Schreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont, also danach, wie ein objektiver Dritter sie in der Situation als Empfänger verstehen würde, kann die Mitteilung auch inhaltlich nur so verstanden werden, dass das - der eigentlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen je Förderungsantrag vorausgehende - Auswahlverfahren, nunmehr, durch obsolet werden der 2. Auswahl, zu einem für die Kläger positiven Abschluss gekommen ist. Demgegenüber müsste eine Bestätigung im Sinne von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 inhaltlich die Merkmale eines Zuwendungsbescheides erfüllen. Dem genügt das Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 offenkundig nicht. Auch aus dem Umstand, dass im Weiteren (nur) noch Unterlagen in Bezug auf das Investitionsvorhaben „Futtermischwagen“ (Vorlage von mindestens drei Angeboten zur Prüfung der Plausibilität der Kosten) erbeten werden, führt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht auf eine andere inhaltliche Bewertung oder Auslegung des Schreibens. Im Gegenteil bezieht sich der Beklagte im Hinblick auf „nach aktuellem Bearbeitungsstand“ noch fehlende und daher von den Klägern noch einzureichende Unterlagen eindeutig auf sein Schreiben vom 21.01.2011 und auf mehrere dort bereits aufgeführte fehlende Unterlagen. Aus besagtem Schreiben geht dabei eindeutig hervor, dass zum einen „Anträge, die bis zum 31.01.2011 / 16.00 Uhr im Original (Papierform) in der TAB eingegangenen sind“ - also hier auch der Förderungsantrag der Kläger -, „in das zur Entscheidungsvorbereitung durchzuführende Auswahlverfahren einbezogen“ werden; dass zum anderen die besagten Unterlagen (spätestens) „mit Abschluss des Auswahlverfahrens und schriftlicher Information durch die Thüringer Aufbaubank, ob ihr Vorhaben für eine Förderung ausgewählt wurde“ nachzureichen bzw. zu ergänzen sind. Die materielle Prüfung, ob die Investitionsvorhaben des (Maßnahmen-)Projektes der Kläger, auf welches sich ihr - in das, zum 01.01.2011 im Rahmen der „Neuausrichtung“ des Thüringer Agrarinvestitionsprogramm neu eingeführte, der Entscheidungsvorbereitung dienende Auswahlverfahren übernommener - Förderungsantrag vom 09.09.2011 bezieht, die Zuwendungsvoraussetzungen zumindest dem Grunde nach erfüllen, findet danach eindeutig nach Abschluss des Auswahlverfahrens statt. Das Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 enthält genau diese Information zum Abschluss des Auswahlverfahrens und fordert im Übrigen die von den Klägern zur materiellen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen ihrer Investitionsvorhaben nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorzulegenden, bereits mit Schreiben vom 21.01.2011 benannten, Unterlagen an, soweit diese nach dem aktuellen Bearbeitungsstand noch fehlen. Eine Bestätigung im Sinne von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 ist darin nach keiner Betrachtungsweise enthalten. Nach dem Vorstehenden ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelung andernfalls sinnlos wäre oder ins Leere ginge. Damit haben die Kläger in rechtlicher Hinsicht mit der Beschaffung der Trapezbleche im Juli 2011 und dem, nicht im Benehmen mit dem Beklagten gefassten, Entschluss zu ihrer Verwendung für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ nicht nur gegen die Nebenbestimmung (Auflage i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG) in II. Ziffer 2 des Ausgangsbescheides verstoßen und entgegen ihren Erklärungen im Rahmen der Bestätigung vom 14.07.2011 anlässlich der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und vom 09.09.2010 bei Antragstellung gehandelt. Vielmehr war dieses Vorgehen der Kläger auch ursächlich dafür, dass der Beklagte im Ausgangsbescheid einen (Gesamt-)Förderbetrag (Zuschuss) in Höhe von zunächst 119.650,00 EUR auf Basis von zuwendungsfähigen (Gesamt-)Ausgaben in Höhe von 389.000,00 EUR bewilligt hat. Dabei hat er den Betrag der zuwendungsfähigen (Gesamt-)Ausgaben und in Folge dessen auch den Förderbetrag insoweit zu hoch angesetzt, als er auch die Aufwendungen für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ unter - argumentum e contrario - Verstoß gegen Ziffer 7.1.1 Satz 4 ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 als zuwendungsfähig berücksichtigt hat. (bb) Der Verstoß gegen die fragliche Regelung hat im vorliegenden Fall auch die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids zur Folge, obwohl es sich bei dieser um eine „bloße“ Verwaltungsvorschrift handelt. Außenwirkung als Rechtsnorm gewinnt die hier vorliegende - ermessenslenkende / gesetzesvertretende - Verwaltungsvorschrift mittelbar aufgrund des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Aufgrund des Verstoßes gegen das vom Beklagten gleichmäßig auf alle Antragsteller anzuwendende Verbot des - ungenehmigten - vorzeitigen Beginns eines Investitionsvorhabens sind die Ausgaben für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ nicht zuwendungsfähig. Daher waren die zuwendungsfähigen Ausgaben des gesamten (Maßnahmen-)Projektes entsprechend niedriger, sodass eine Zuwendung am 05.10.2011 nicht über einen Förderbetrag in Höhe von 119.650,00 EUR und in Folge dessen am 17.10.2012 nicht in Höhe von 118.075,46 EUR hätte erfolgen dürfen. Sonstige einschlägige normative, d. h. gesetzliche Regelungen bestehen nicht. Zwar liegen der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 Verordnungen der Europäischen Union zugrunde, die nach Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV] vom 25.03.1958 (BGBl. II, S. 766–903), neugefasst am 17.12.2007 (ABl. C 306, S. 1–145), in der konsolidierten Fassung vom 30.03.2010 (ABl. C 83, S. 171-172) (ehemals: Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat verbindlich sind (vgl. z. B. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1-40; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1698/2005) in der ab 03.02.2009 gültigen Fassung (letzte maßgebliche Änderung durch VO (EG) Nr. 473/2009 vom 25.05.2009 und VO (EG) Nr. 74/2009 vom 19.01.2009)). Diese Verordnungen legen jedoch lediglich den inhaltlichen und verfahrensmäßigen Rahmen für die gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes fest. Die EG- / EU-Verordnungen überlassen es dem einzelnen Mitgliedsstaat, den gesetzten Rahmen auszufüllen. Da die Gewährung von Subventionen, durch die - wie hier - nicht gleichzeitig in Rechtspositionen (Dritter) eingegriffen wird, ausschließlich Teil leistender Verwaltung ist, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 21/90 - juris). Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Allerdings entfalten diese in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris; Thüringer OVG, Urteile vom 27.04.2004 - 2 KO 433/03 - juris und 22.11.2005 - 2 KO 874/03 - n. v., jeweils m. w. N.). Der Zuwendungsempfänger hat so Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Bei der Aufstellung solcher Richtlinien sowie deren Vollzug hat die Verwaltung neben den Vorgaben der einschlägigen EG- / EU-Verordnungen auch die Bestimmungen der Haushaltsordnung des Freistaats Thüringen (ThürLHO) zu beachten, nachdem die Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm teilweise auch aus staatlichen Landesmitteln (neben EU-Mitteln und Mitteln des Bundes) finanziert werden. Nach § 23 ThürLHO dürfen staatliche Zuwendungen nur gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, „das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann“. Gegen diese Vorschrift verstößt es, Zuwendungen einem Empfänger zu gewähren, der das erhebliche staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigt, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt werden. Ein Antragsteller, der ein Vorhaben beginnt, ehe die Zuwendung gewährt ist, oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt hat, gibt zu erkennen, dass er das Vorhaben auch ohne staatliche Zuwendungen verwirklichen will. Ihm gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, verstößt gegen § 23 ThürLHO (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des Art. 23 BayHO: BayVGH vom 12.09.2000, - 4 ZB 97.3544 - juris Rdnr. 8). Demzufolge bestimmt auch Ziffer 1.4 ThürVV§44ThürLHO: „Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Das zuständige Ministerium kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung“. Das grundsätzliche Verbot der Förderung von Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung der Zuwendung begonnen worden ist, stellt einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz dar und hat auch in Ziffer 7.1.1 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 seinen Niederschlag gefunden. Auch in den für einen Antrag auf Förderung im Rahmen des AFP 2007 (zwingend) zu verwendenden Formblättern erklären die Antragsteller - wie im vorliegenden Fall auch die Kläger - unter Ziffer 5.1 „dass mit Vorhaben nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen wird. Soweit ich/wir beabsichtigen, nach Antragstellung aber vor Bestätigung der Förderung (Zuwendungsbescheid) durch die TAB mit dem Vorhaben zu beginnen, beantrage(n) und begründe(n) ich/wir dies schriftlich. Mir/uns ist bekannt, dass erst nach schriftlicher Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Thüringer Aufbaubank mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Mir/uns ist weiterhin bekannt, dass unter Beginn des Vorhabens grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages verstanden wird.“ Nicht zuletzt mit der Anlage „Hinweise zum Förderverfahren im AFP 2007“ zum Schreiben des Beklagten vom 29.09.2010 über die Bestätigung des Eingangs des Förderungsantrages der Kläger vom 09.09.2010 und zur Ablehnung ihres gleichzeitig eingereichten Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn, wurden die Kläger zusätzlich über die entsprechenden Maßgaben in Kenntnis gesetzt. Nach alledem war der begünstigende Ausgangsbescheid von Anfang an rechtswidrig. (2) Der Beklagte hat die Entscheidung über die (Teil-)Rücknahme des rechtswidrigen Ausgangsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG ermessensfehlerfrei getroffen. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts steht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Durch § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG ist dieses Ermessen für die Frage, ob und in welchem Umfang zurückgenommen werden und in welchem Zeitpunkt die Rücknahme wirken soll, durch den Vertrauensschutz eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 - juris, Rdnr. 82 ff.). Zur Feststellung des der Behörde zustehenden Ermessensrahmens ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung ist eine gesetzlich vorgegebene Gewichtung, die weder Ermessen eröffnet noch eine Letztentscheidungsermächtigung enthält und somit gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91/82 - juris Rdn. 13). (aa) Es kann hier dahinstehen, ob die Kläger subjektiv auf den Bestand des rechtswidrigen Ausgangsbescheides vertraut und ein bestehendes Vertrauen, etwa durch die Verwendung (Einbau) der im Juli 2011 beschafften Trapezbleche für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ betätigt haben. Denn jedenfalls ist im Ergebnis der gebotenen Abwägung festzustellen, dass hier das öffentliche Interesse an der (Teil-)Rücknahme des rechtswidrigen Ausgangsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit überwiegt. Auch soweit ein Vertrauen der Kläger auf den Bestand des rechtswidrigen Ausgangsbescheides und eine entsprechende Vertrauensbetätigung unterstellt werden, ist ein entsprechendes Vertrauen der Kläger hier demgegenüber nicht schutzwürdig. Für den unterstellten Fall haben die Kläger etwa mit der Verwendung der im Juli 2011 beschafften Trapezbleche für das Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ zwar eine Vermögensdisposition i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG getroffen, gleichwohl können sich die Kläger nicht auf Vertrauen berufen, da der Aus-schlusstatbestand gemäß von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürVwVfG gegeben ist. Danach kann sich ein Begünstigter nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Im vorliegenden Fall haben es die Kläger, obwohl sie bereits aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ThürVwVfG bzw. speziell gemäß § 1 Thüringer Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht [ThürSubvG] vom 16.12.1996 (GVBl. 1996, S. 319) i. V. m. § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl I 1976, S. 2034, 2037) dazu verpflichtet waren, zuwendungsrelevante und damit entscheidungserhebliche Umstände bzw. Tatsachen vollständig und richtig anzugeben, unterlassen, den Beklagten darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie im Vorgriff auf ihr Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ im Juli 2011 bereits Trapezbleche beschafft haben. Sie haben vielmehr mit der Erklärung vom 14.07.2011 gegenüber dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, „mit dem beantragten Vorhaben nicht vor dem 14.07.2011 begonnen“ zu haben. Aufgrund der unterlassenen bzw. unrichtigen Angaben haben sie ursächlich erreicht, dass der Beklagte den Ausgangsbescheid fehlerhaft erlassen hat. Ob die Kläger möglicherweise unverschuldet die Angaben unterlassen bzw. eine unrichtige Bestätigung abgegeben haben, weil sie aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 27.05.2011 der Auffassung waren, der vorzeitige Maßnahmenbeginn sei objektiv unschädlich, kann insoweit dahinstehen. Verschulden ist für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürVwVfG nicht Voraussetzung; die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich der Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass eine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn die Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes in ihrem Verantwortungsbereich liegt (vgl. Kopp / Ramsauer, VwGO, 20. Aufl., 2019, § 48 Rdn. 119 m. w. N.). Können sich die Kläger mithin schon deshalb nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil der Ausschlusstatbestand gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürVwVfG gegeben ist, kann im weiteren dahinstehen, ob hier - wofür nach Auffassung des Senats im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre einiges spricht - auch der Ausschlusstatbestand gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ThürVwVfG einschlägig ist. Erweist sich mithin auch ein unterstelltes Vertrauen der Kläger als nicht schutzwürdig, hat der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung unter Verweis auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts sowie auf seine Förderungspraxis zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückforderung von fehlgeleiteten Fördermitteln und ihre Zuführung zu anderen Fördervorhaben festgestellt. (bb) Ist demnach im Ergebnis der vorgenommenen Abwägung zugleich rechtlich die Zulässigkeit der, auf das - durch die unterlassenen bzw. unrichtigen Angaben der Kläger allein betroffene - Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ begrenzten, (Teil-)Rücknahme des rechtswidrigen Ausgangsbescheides für die Vergangenheit (§ 48 Abs. 2 Satz 4 ThürVwVfG) geklärt und damit auch der Ermessensrahmen des Beklagten im Übrigen vorgegeben, so hat der Beklagte sein Entschließungs- aber auch sein Auswahlermessen danach rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach Auffassung des Senats - und entgegen der Auffassung der Kläger - sind auch im Hinblick auf die weitere Ausübung des (Auswahl-)Ermessens des Beklagten keine Fehler ersichtlich. Insbesondere liegt ein Ermessensfehler des Beklagten nicht deshalb vor, weil er in Bezug auf die (Teil-)Rücknahme des Ausgangsbescheides nicht lediglich die Ausgaben für die im Juli 2011 beschafften Trapezbleche unberücksichtigt gelassen hat, sondern, wegen des darin liegenden, förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns, das gesamte Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“. Zur Frage einer etwaigen Berücksichtigung der Ausgaben für die im Juli 2011 beschafften Trapezbleche als Eigenmittel - soweit solche nicht bereits aufgrund Ziffer 2.5.6 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 als Eigenleistungen von der Förderung ausgeschlossen sind - hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid bereits rechtsfehlerfrei ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch im Rahmen der Ausübung des weiteren (Auswahl-)Ermessens durch den Beklagten liegt insoweit kein Ermessensfehler vor. Insbesondere ergibt sich im Hinblick auf das an die Kläger ergangene Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 ein Ermessennichtgebrauch bzw. eine Ermessensunterschreitung nicht deshalb, weil er vor dem Hintergrund von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 eine durch das Schreiben verursachte (Fehl-)Vorstellung der Kläger hinsichtlich einer „objektiven Unschädlichkeit“ ihrer durch die Beschaffung von Trapezblechen im Juli 2011 ausgelösten vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht berücksichtigt hat. Zwar kann eine (Teil-)Rücknahme ermessensfehlerhaft sein, wenn im Einzelfall Antragsteller von Förderungsanträgen erforderliche Angaben unrichtig oder unvollständig machen, weil sie ohne Kenntnis bzw. unverschuldeter Unkenntnis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben waren. Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Aufgrund der Hinweise bereits im (verpflichtenden) AFP-Antragsformular, jedenfalls aber aufgrund der Schreiben des Beklagten an die Kläger vom 21.01., 09.02., 18.03.2011 und - spätestens - vom 12.07.2011 (Genehmigung vorzeitiger Maßnahmenbeginn) war es den Klägern auch ohne spezifische juristische Vorkenntnisse im Rahmen einer Wertung in der Laiensphäre möglich, ihre etwaige Fehlvorstellung von der Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom 27.05.2011 insbesondere auch vor dem Hintergrund von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 zu erkennen. Danach lag seitens der Kläger keine Unkenntnis darüber vor, dass sie dem Beklagten gegenüber unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht bzw. Angaben unterlassen haben, zu der sie verpflichtet gewesen sind. Auch lag insoweit kein Fall einer, für die Ausübung des (Auswahl-)Ermessens durch den Beklagten relevanten, unverschuldeten Unkenntnis vor. Insoweit kann dahinstehen, ob vor dem Hintergrund der hier Geltung beanspruchenden, insbesondere gemeinschafts- und haushaltsrechtlichen ermessenslenkenden Vorgaben, von einem sog. „intendierten Ermessen“ auszugehen ist, nachdem dem Beklagten vorgegeben ist, wie und vor allem mit welchem Ergebnis für den Normalfall das Ermessen auszuüben sei, mit der Folge, dass - mangels eines vorliegenden Ausnahmefalles - sowieso nur die vom Beklagten getroffene Entscheidung auf (Teil-)Rücknahme des Ausgangsbescheides in Frage kommt. Weitere Ermessensfehler des Beklagten sind weder von den Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. (3) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG ist ebenfalls eingehalten. b. Die Rückforderung der - aufgrund der zwei Abrufanträge der Kläger jeweils vom 25.10.2012 - zu viel ausgezahlten Fördermittel in Höhe von insgesamt 10.360,56 EUR in Nr. 2. des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a ThürVwVfG. Rechtliche Bedenken gegen diesen Regelungsbereich des streitgegenständlichen Bescheides sind weder von den Klägern vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch für die weiteren Regelungen zur Änderung der Mitteleinplanung (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides), zur Änderung des Ausgaben- und Finanzierungsplans (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides) und zur Erhebung von Verwaltungskosten (Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 52.360,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich im Berufungsverfahren weiterhin gegen die Aufhebung eines Fördermittelbescheides im Rahmen des Thüringer Agrarinvestitionsförderungsprogrammes. Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Milchviehhaltung. Mit Antrag vom 09.09.2010 beantragten sie Fördermittel nach Maßgabe der Förderrichtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung ab 2007 (Agrarinvestitionsprogramm Thüringen, AFP 2007) des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 25.04.2008 (ThürStAnz 2008, 723). Der Antrag bezog sich auf eine Reihe von - zunächst für den Zeitraum 09/2010 bis 10/2012 vorgesehenen - Investitionsvorhaben. Neben der Anschaffung eines Futtermischwagens, von Einzel- und Gruppeniglus und den Bau eines Gülle- sowie eines Silolagers umfasste dieser insbesondere den (Erweiterungs-)Bau eines Liegeboxenlaufstalles. Mit Schreiben vom selben Tag beantragten sie zugleich eine (Ausnahme-)Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, den der Beklagte zunächst ablehnte. Nachdem die Kläger im Jahr 2010 keinen Förderbescheid mehr erhalten hatten, wurde ihr Antrag in das Jahr 2011 übernommen. Im Rahmen eines im Hinblick auf nicht ausreichend verfügbare Haushaltsmittel zunächst durchgeführten Auswahlverfahrens wurde ihr Antrag auf Basis von Auswahlkriterien (Ranking) einer Gruppe mit (Maßnahmen-)Projekten der Rankingstufe 2 (von 3 Stufen) zugeordnet, deren Bewilligung in 2011 vom Umfang weiterer Mittelzuweisungen abhängig war. Mit Schreiben vom 15.04.2011 beantragten die Kläger erneut eine (Ausnahme-)Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Mit Schreiben vom 27.05.2011 teilte ihnen der Beklagte mit, dass sich die vorgesehene weitere Auswahl innerhalb der Gruppe mit der Rankingstufe 2 erübrige, da nunmehr der Haushaltsmittelrahmen für Fördermaßnahmen durch weitere Zuweisungen gegenüber dem ursprünglichen Ansatz deutlich erhöht und „ihr Antrag daher für eine Förderung ausgewählt“ worden sei. Im Übrigen forderte er die Kläger auf, weitere fehlende Unterlagen beizubringen. Dem kamen die Kläger fristgerecht nach. Mit Schreiben vom 12.07.2011 genehmigte der Beklagte den vorzeitigen Maßnahmenbeginn ab dem 14.07.2011. Ausdrücklich ausgenommen war jedoch zunächst das Vorhaben „Bau eines Güllebehälters“, für das ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erst später - mit Maßnahmenbeginn ab dem 29.08.2011 - ebenfalls genehmigt wurde. Mit Erklärung vom 14.07.2011 - dem Beklagten zugegangen am 26.07.2011 - bestätigten die Kläger den Eingang der Ausnahmegenehmigung vom 12.07.2011 und einen Maßnahmenbeginn nicht vor dem 14.07.2011. Mit (Zuwendungs-)Bescheid vom 05.10.2011 bewilligte der Beklagte einen anteiligen Investitionszuschuss zur Förderung der beantragten Vorhaben der Kläger in Höhe von insgesamt 119.650,00 EUR, nämlich 41.250,00 EUR im Vorhabenbereich „Investitionen in der landwirtschaftlichen Urproduktion“ bei einem Fördersatz von 25 % und insgesamt 165.000,00 EUR anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben (Gebäude und bauliche Anlagen: Fahrsilo und Güllebehälter) sowie 78.400,00 EUR im Vorhabenbereich „Investitionen in der Milchviehhaltung zu veränderten Konditionen“ bei einem Fördersatz von 35 % und insgesamt 224.000,00 EUR anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben (Gebäude und bauliche Anlagen: 10 Einzel- und 4 Gruppeniglus sowie Erweiterung Liegeboxenlaufstall; Technische Anlagen und Maschinen und Geräte: Futtermischwagen; Allgemeine Aufwendungen: Erweiterung Liegeboxenlaufstall). Dabei wurden für das (Teil-)Investitionsvorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ zuwendungsfähige Aufwendungen in Höhe von insgesamt 120.000,00 EUR anerkannt. Die Dauer der Förderung wurde auf die Zeit vom 14.07.2011 bis zum 31.10.2013 (Bewilligungszeitraum) festgesetzt. Mit Feststellungs-, Teilwiderrufs- und Sanktionsbescheid vom 17.10.2012 änderte der Beklagte den (Zuwendungs-)Bescheid vom 05.10.2011. Der Zuschuss wurde nunmehr im Hinblick auf eine veränderte Förderung in Höhe von 78.299,06 EUR im Vorhabenbereich „Investitionen in der Milchviehhaltung zu veränderten Konditionen“ bei einem Fördersatz von 35 % und insgesamt 223.711,60 EUR anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben (Gebäude und bauliche Anlagen: 10 Einzel- und 4 Gruppeniglus sowie Erweiterung Liegeboxenlaufstall; Technische Anlagen und Maschinen und Geräte: Futtermischwagen; Allgemeine Aufwendungen: Erweiterung Liegeboxenlaufstall) in Höhe von 119.549,06 EUR festgestellt. Darüber hinaus wurde der Zuschuss in Höhe von 1.473,61 EUR gekürzt und der (Zuwendungs-)Bescheid insoweit für die Vergangenheit widerrufen. Im Wege der Sanktion gemäß Art. 30 VO (EG) Nr. 65/2011 wurde der Zuschuss zusätzlich in Höhe von 1.179,67 EUR gekürzt. Auf die Abrufanträge der Kläger jeweils vom 25.10.2011, einmal - dem Beklagten zugegangen am 27.10.2011 - zum Vorhabenbereich „Investitionen in der Milchviehhaltung zu veränderten Konditionen“ sowie zum anderen - dem Beklagten zugegangen am 28.10.2011 - zum Vorhabenbereich „Investitionen in der landwirtschaftlichen Urproduktion“ wurden an sie - inkl. einer Überzahlung in Höhe von 0,40 EUR - insgesamt 59.896,19 EUR ausgezahlt. Mit einem dritten Abrufantrag zur (Teil-)Auszahlung des beantragten Zuschusses im Vorhabenbereich „Investitionen in der Milchviehhaltung zu veränderten Konditionen“ vom 29.10.2012 - dem Beklagten am selben Tag zugegangen - legten die Kläger zum Beleg der zuwendungsfähigen Aufwendungen neben der Rechnung Nr. R-1131216 der Firma S... GmbH, H..., vom 20.07.2011 über 56 Stk. geliefertes Trapezblech (Dach) mit je 10,50 m Länge und 930 mm Deck- bzw. 980 mm Berechnungsbreite (mithin 576,24 qm) u. a. auch eine, das bewilligte Vorhaben „Gebäude u. bauliche Anlagen bzw. Allgemeine Aufwendungen - Erweiterung Liegeboxenstall“ betreffende, „Erklärung über die Auftragsvergabe“ vom 29.10.2012 und eine an sie adressierte Auftragsbestätigung der Firma S... _ GmbH Nr. KA-1130669 vom 07.07.2011 vor. Mit letzterer hatte die Firma S... _ GmbH unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Angebot Nr. AG-1140209 vom 04.07.2011 den Klägern eine Auftragserteilung zu einer entsprechenden Lieferung von Trapezblech (Dach) bestätigt. In der „Erklärung über die Auftragsvergabe“ führten die Kläger zur „Art der Auftragsvergabe - Direkte Auftragsvergabe“ sowie zur „Auftragsvergabe und Begründung“ hierzu wie folgt aus: „In 2011 wurden alle vorhandenen Stallgebäude neu gedeckt. In diesem Zusammenhang hat die Firma S... _ ein Angebot für die benötigten Trapezbleche abgegeben (Angebot Nr. AG-1140202 [sic] v. 04.07.2011)“. Unter dem 21.11.2012 wurden die Kläger vom Beklagten darauf hingewiesen, dass nach der von ihnen vorgelegten Auftragsbestätigung Nr. KA-1130669 vom 07.07.2011 die Firma S... ___ GmbH eine Auftragserteilung der Kläger zum Kauf und zur Lieferung von Trapezblech gemäß Angebot Nr. AG-1140209 vom 04.07.2011 bestätigt und die Kläger demzufolge das Vorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ vor dem genehmigten Bewilligungszeitraum begonnen haben, so dass eine Förderung aus Mitteln des AFP 2007 gemäß Ziffer 7.1.1 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 i. V. m. II. Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides vom 05.10.2011 nicht möglich sei. Die Kläger erhielten Gelegenheit vor Erlass eines vom Beklagten erwogenen Rückforderungsbescheides hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.11.2012 und vom 04.12.2012 nahmen die Kläger Stellung und führten aus, dass die Dachflächen der (vorhandenen) Betriebsgebäude mit Pachtvertrag vom 03.05.2010 an eine Firma verpachtet worden seien. Diese habe die Dachflächen zum Aufbau einer Solar-Anlage (Photovoltaik) nutzen wollen. Die Dachflächen seien in Vorbereitung dessen saniert und u. a. mit Dachblechen neu eingedeckt worden. Die betreffende Firma habe ein weiteres Unternehmen mit den Bauarbeiten beauftragt. Dieses sei auch für die Beschaffung und Lieferung des benötigten Materials, insbesondere auch der Dachbleche zuständig gewesen. Die Lieferung der erforderlichen Bleche hätte bereits im Mai (2010) erfolgen sollen, habe sich aber bis August (2010) verzögert, so dass die Dachsanierung erst im September (2010) habe beginnen können. Da über ihren im September 2010 gestellten Förderantrag noch nicht entschieden, ihr Tierbestand allerdings bereits aufgestockt worden sei, hätten sie - als Behelfslösung im Hinblick auf die Unterbringung der Tiere - den Bau einer Anschleppung eines der Stalldächer in Erwägung gezogen. Da sie seit Mai (2010) auf den Beginn der Bauarbeiten gewartet hätten, seien die Trapezbleche für die Anschleppung der Dachflächen bereitgestellt worden. Es sei entschieden worden, diese bereits mit den Blechen für den Bestandsaufbau mitzubestellen. Die Bestellung der Trapezbleche sei schwerpunktmäßig für die Neueindeckung der (vorhandenen) Dachflächen erfolgt. Daher liege auch lediglich ein Angebot vor. Die Dachflächensanierung sei nicht Bestandteil der Vorhaben des Förderantrags. Da es sich nur um eine Behelfs- bzw. Notlösung gehandelt habe, sei für die erwogene Realisierung einer Anschleppung eines der Stalldächer weder eine Bauvoranfrage gestellt noch eine sonstige Genehmigung eingeholt worden. Durch die überraschende Bewilligung der beantragten Fördermittel und die - mit Schreiben vom 12.07.2011 erfolgte - Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zum 14.07.2011 sei die erwogene Behelfsmaßnahme gegenstandslos geworden. Die Trapezbleche seien jedoch bereits bestellt gewesen. Diese seien nunmehr für die Maßnahme „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ verwendet worden. Sie würden quasi eine unbare Eigenleistung darstellen, die fälschlicherweise als förderfähiger Aufwand deklariert worden sei. Dieser Fehler sei erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 21.11.2012 bemerkt worden. Die Kläger ersuchten den Beklagten die Trapezbleche aus dem förderfähigen Investitionsvolumen des Abrufantrages zu streichen und von einer Rücknahme des Zuwendungsbescheides abzusehen. Der im Rahmen weiterer Nachfragen vom 30.11.2012 an die Kläger ergangenen Aufforderung des Beklagten zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages eine Aufstellung zu den sanierten Dachflächen der vorhandenen Stallgebäude sowie bautechnische Unterlagen vorzulegen kamen die Kläger nicht nach. Mit dem streitgegenständlichen Teilrücknahme-, Feststellungs-, Änderungs- und Leistungsbescheid vom 05.06.2013 (im Folgenden: Bescheid vom 05.06.2013) änderte der Beklagte den (Zuwendungs-)Bescheid vom 05.10.2011 in der Fassung vom 17.10.2012. Der Zuschuss wurde nunmehr in Höhe von 65.715,29 EUR, nämlich 39.814,89 EUR im Vorhabenbereich „Investitionen in der landwirtschaftlichen Urproduktion“ bei einem Fördersatz von 25 % und insgesamt 159.259,58 EUR anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben (Gebäude und bauliche Anlagen: Fahrsilo und Güllebehälter) sowie 25.900,40 EUR im Vorhabenbereich „Investitionen in der Milchviehhaltung zu veränderten Konditionen“ bei einem Fördersatz von 25 % und insgesamt 103.601,60 EUR anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben (Gebäude und bauliche Anlagen: 10 Einzel- und 4 Gruppeniglus; Technische Anlagen und Maschinen und Geräte: Futtermischwagen) festgestellt. Die Kürzung des Zuschusses resultiert in Höhe von 42.000,00 EUR zunächst aus der mit einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründeten Aberkennung der Zuwendungsfähigkeit der Mittel für das Vorhaben „Gebäude u. bauliche Anlagen bzw. Allgemeine Aufwendungen - Erweiterung Liegeboxenstall“ und im Weiteren in Höhe von 10.360,16 EUR aus dem Umstand, dass durch die Nichtberücksichtigung dieses Vorhabens die zuwendungsfähigen Ausgaben im Bereich „Investitionen in der Milchviehhaltung zu veränderten Konditionen“ unter den insoweit maßgeblichen Grenzwert von 150.000,00 EUR fielen (vgl. Ziffer 4.1.3 i. V. m. Anlage 4, Satz 1, 1. Spiegelstrich und Satz 2 ThürFördRiLi-eIF / AFP2007), mit der Folge, dass sich auch der Fördersatz von 35 % auf 25 % reduzierte. Mit dem Bescheid wurde zugleich für das Vorhaben „Gebäude und bauliche Anlagen: Fahrsilo“ eine Übertragung von nicht abgerufenen Haushaltsmitteln in Höhe von 7.500,00 EUR aus dem Haushaltsjahr 2012 in das Haushaltsjahr 2013 genehmigt. Ferner wurde die Rückzahlung von bereits - inkl. einer Überzahlung in Höhe von 0,40 EUR - an die Kläger ausbezahlten Fördergeldern in Höhe von 10.360,56 EUR gefordert. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf das Vorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliege, der sowohl vor dem Bewilligungszeitraum (14.07.2011 bis 31.10.2013) erfolgt sei, welcher durch den (Zuwendungs-)Bescheid vom 05.10.2011 festgesetzt worden sei, als auch der Erklärung, wonach mit den Vorhaben nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides bzw. der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begonnen werde, widerspreche, welche die Kläger mit ihrem Antrag auf Gewährung der betreffenden Zuwendung vom 09.09.2010 abgegeben haben. Aus der von den Klägern vorgelegten Auftragsbestätigung Nr. KA-1130669 der Firma S___ ... GmbH vom 07.07.2011 zum Kauf und zur Lieferung von Trapezblech (Dach) gemäß Angebot Nr. AG-1140209 vom 04.07.2011 und den weiteren Angaben der Kläger ergebe sich, dass mit der Errichtung der Erweiterung des Liegeboxenlaufstalles vor dem genehmigten Bewilligungszeitraum begonnen worden sei. Danach könne mit Blick auf die Dachsanierung der vorhandenen Betriebsgebäude der Kläger einerseits und der vorgelegten Rechnung über Trapezblech (Dach) andererseits weder ein zeitlicher Zusammenhang noch eine Übereinstimmung hinsichtlich der Lieferfirmen festgestellt werden. Ebenso könnten die Kläger mit ihren Ausführungen nicht nachweisen, dass sie tatsächlich die Errichtung einer Behelfsanschleppung zur vorübergehenden Unterbringung des wachsenden Tierbestandes vorbereitet haben. Sie hätten keinerlei Bauplanungsunterlagen für die als Übergangslösung vorgesehene Anschleppung vorlegen können. Für eine Anschleppung, wie sie von den Klägern als Übergangslösung dargestellt worden sei (ca. 500 qm Dachfläche), sei jedoch - wie sich im Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 lit. c) ThürBO ergebe - eine Baugenehmigung erforderlich. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass die abgerechneten Trapezbleche zielgerichtet für die Erweiterung des Liegeboxenlaufstalles bestellt und erworben worden seien. Im Übrigen gelte auch für den Fall, dass die Kläger die Kosten für die beschafften Trapezbleche nicht als zuwendungsfähige Ausgabe abrechnen wollten, dass die Materialien für Eigenleistungen ebenfalls nicht vor dem Bewilligungszeitraum bestellt werden dürfen. Eine Förderung sei daher gemäß Ziffer 7.1.1 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 i. V. m. II. Ziffer 2 des Zuwendungsbescheides aus Mitteln des AFP 2007 nicht möglich. Gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürVwVfG sei dieser daher teilweise zurückzunehmen, da er durch Angaben erwirkt worden sei, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Hiergegen haben die Kläger am 04.07.2013 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Sie haben sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns des Vorhabens „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ und die dementsprechende Nichtanerkennung von betreffenden Ausgaben als zuwendungsfähig rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze, weil im vorliegenden Fall kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn in Rede stehe. Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 in der zum Erlasszeitpunkt des Zuwendungsbescheides vom 05.10.2011 als auch zum Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides vom 05.06.2013 geltenden Fassung habe folgende Regelung enthalten: „Mit einem Investitionsvorhaben kann begonnen werden, nach dem die Thüringer Aufbaubank dem Antragsteller bestätigt hat, dass die Zuwendungsvoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung des eingegangenen Antrages dem Grunde nach erfüllt werden“. Eine Bestätigung im Sinne dieser Bestimmung habe der Beklagte ihnen mit Schreiben vom 27.05.2011 übermittelt, indem er in seinem Schreiben wie folgt formuliert habe: „Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Antrag daher für eine Förderung ausgewählt wurde“. Mit dem Inhalt dieses Schreibens habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der endgültigen Bewilligung nur noch die drei fehlenden Angebote für den Güllebehälter [sic] entgegengestanden haben. Die Bestellung der Trapezbleche zur Eindeckung der Erweiterung des Liegeboxenlaufstalles am 07.07.2011 stelle daher - angesichts des Wortlauts der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 - keinen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar. Der Beklagte verstehe auch ihr Stellungnahmeschreiben miss. Sie hätten insoweit nicht mitgeteilt, dass die im Jahr 2010 gelieferten Trapezbleche Gegenstand ihres Abrufantrages vom 29.10.2011 gewesen seien. Jene seien nicht im Rahmen der Erweiterung des Liegeboxenlaufstalles, sondern (ausschließlich) zur Stabilisierung der Dächer der vorhandenen Betriebsgebäude verwendet worden. Für dieses Vorhaben seien wiederum ausschließlich die am 07.07.2011 angeforderten Trapezbleche der Firma S... _ GmbH verwendet worden. Diese seien zwar vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch den Beklagten bestellt worden, dies könne jedoch nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da dies nicht konform zum Wortlaut der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 sei. Darüber hinaus habe der Beklagte auch sein (Widerrufs-)Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Selbst wenn es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 nicht um eine Bestätigung i. S. von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 gehandelt habe, hätten sie aufgrund dessen davon ausgehen dürfen, dass ihre Vorhaben gefördert werden würden und lediglich die Förderhöhe noch nicht feststehe. Zumal der Förderbehörde ausweislich des Wortlauts des Schreibens vom 27.05.2011 alle Unterlagen bis auf die angeforderten drei Angebote „Futtermischwagen“ vorgelegen hätten, so dass sie nicht nur im Hinblick auf die Fördermittelkapazitäten, sondern auch mit Blick auf die bis dahin eingereichten Unterlagen davon ausgehen hätten können, dass ihre Vorhaben gefördert werden. Im Übrigen sei die - angesichts des Wortlautes von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 an sich nicht erforderliche - Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ab dem 14.07.2011 lediglich fünf Tage nach der Beauftragung der Trapezbleche ausgesprochen worden; die Bezahlung sei mit Vorkasse im Zuge der Lieferung am 21.07.2011 erfolgt. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte sein Ermessen auch dahingehend ausüben können, die am 07.07.2011 beauftragten Trapezbleche unberücksichtigt zu lassen. Gründe dafür, das Ermessen anders auszuüben, hätten angesichts des vorliegenden Sachverhalts vorgelegen; jedenfalls sei es weder angesichts der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung noch nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erforderlich gewesen, den gesamten Zuschuss für das Vorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ zurückzufordern. Die Kläger haben beantragt, den Teilrücknahme-, Feststellungs-, Änderungs- und Leistungsbescheid vom 05.06.2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kläger bereits mit ihrem Antrag vom 09.09.2010 auf Fördermittel nach Maßgabe des Agrarinvestitionsförderungsprogrammes Thüringen erklärt hätten mit den Maßnahmen nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheides zu beginnen. Ihr gleichzeitiger Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn sei zunächst nicht genehmigt worden. Auch ihr weiterer Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn, ihm am 18.04.2011 zugegangen, sei nicht genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund sei den Klägern bekannt gewesen, dass sie vor Beginn der Investitionsmaßnahmen eine entsprechende Genehmigung benötigen. Als der vorzeitige Maßnahmenbeginn für das hier in Rede stehende Vorhaben mit seinen Schreiben vom 12.07.2011 zum 14.07.2011 genehmigt worden sei, hätten die Kläger mit einer am 14.07.2011 abgegebenen Erklärung nicht nur den Zugang der Ausnahmegenehmigung, sondern zugleich bestätigt, dass mit den beantragten Vorhaben nicht vor dem 14.07.2011 begonnen worden sei. Er habe auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Stellungnahmen der Kläger vom 23.11. und 04.12.2012 zum Erwerb der Trapezbleche im Zusammenhang mit der Sanierung der Dachflächen der nicht in die Investitionsvorhaben einbezogenen Betriebsgebäude sei nicht plausibel gewesen. Belege für den in ihrem Vortrag dargelegten Einsatz der Trapezbleche für eine als Behelfslösung vorgesehene Anschleppung hätten sie nicht beigebracht. Die Kläger hätten daher nicht nachgewiesen, dass die Trapezbleche nicht für das Investitionsvorhaben angeschafft worden seien. Im Übrigen entspreche es dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln und der Förderpraxis, dass Maßnahmen nicht gefördert werden können, bei denen ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliege. Dabei habe er - der Beklagte - nicht die gesamten Investitionsvorhaben als einen Fördergegenstand bewertet, sondern vielmehr das Vorhaben „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ als eigenständige Teilinvestition betrachtet und den vorzeitigen Maßnahmenbeginn auch nur diesem angelastet. Mit Urteil vom 19.01.2016 hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage führe nicht zum Erfolg; der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zwar der Beklagte die (Teil-)Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 05.10.2011, zuletzt geändert durch Bescheid vom 17.10.2012, auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ThürVwVfG gestützt habe, obwohl dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Für die Richtigkeit der vom Beklagten insoweit zugrunde gelegten tatbestandlichen Annahmen streite nichts. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger den Bescheid durch Angaben erwirkt hätten, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 2010 unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Auch die Erklärung der Kläger vom 14.07.2011 eröffne den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht. Insoweit sei zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass der Entschluss zur Verwendung der am 07.07.2011 bestellten Trapezbleche beim (Neu-)Bau der „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ erst nach Abgabe der betreffenden Erklärung gefasst worden sei. Jedoch lasse sich unter den Voraussetzungen des § 47 ThürVwVfG der streitgegenständliche Bescheid in einen Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürVwVfG umdeuten. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Widerruf sei auf das gleiche Ziel gerichtet und hätte vom Beklagten in der geschehenen Verfahrensweise und Form erlassen werden können. Auch seien die Voraussetzungen für den Bescheiderlass gegeben gewesen. Auch wenn man zugunsten der Kläger unterstelle, dass die Bestellung der in Rede stehenden Trapezbleche noch im Zusammenhang mit einer als Behelfslösung vorgesehenen Anschleppung gestanden habe, hätten die Kläger spätestens durch ihren Beschluss, diese zum Teil des Vorhabens „Erweiterung Liegeboxenlaufstall“ zu machen, bzw. allerspätestens durch dessen Realisierung die - als Auflage zu verstehende - Bestimmung des Bewilligungszeitraumes auf 14.07.2011 bis 31.10.2013 und die damit verbundene Regelung der Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns in II. Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt. Im Übrigen könne dem Vortrag der Kläger nicht gefolgt werden, wonach mit Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 eine Bestätigung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen im Sinne von Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 mit der Folge einer Befreiung vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns vorgelegen habe. In Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ergebe sich aus dem betreffenden Schreiben insbesondere bei Berücksichtigung des damit in Bezug genommenen Schreibens des Beklagten vom 18.03.2011 und vor dem Hintergrund der Vergeblichkeit der von den Klägern zweimal gestellten Anträge auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns lediglich, dass eine Ablehnung des Förderantrages nicht am Fehlen von Fördermitteln scheitern werde. Einen weitergehenden Erklärungsinhalt im Sinne einer Bestätigung nach Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 ergebe sich aus dem Schreiben nicht; auch dem Wortlaut nach habe der Beklagte weder den Begriff „Bestätigung“ noch vergleichbare Formulierungen verwendet. Der Umdeutung des Bescheides stehe auch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 VwGO nicht - auch nicht in entsprechender Anwendung - entgegen. Sowohl die Entscheidung nach § 48 wie auch die nach § 49 ThürVwVfG stelle auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung dar. Der Beklagte habe bei der ursprünglichen Entscheidung bereits alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, auch solche die für den Verwaltungsakt wie er sich nach der Umdeutung darstelle von Bedeutung seien, entsprechend bedacht. Auch sei die Rechtsposition der Betroffenen durch die Umdeutung nicht verschlechtert worden. Insbesondere habe die Frage der Anwendbarkeit von § 48 bzw. § 49 ThürVwVfG, welche im vorliegenden Fall lediglich vom Zeitpunkt des förderschädlichen Verhaltens (vor oder nach Erlass des Zuwendungsbescheides) abhänge, keine Auswirkungen auf die Maßgeblichkeit der vom Beklagten für die Rückforderung angeführten Ermessenserwägungen, diese würden für beide Regelungsvarianten gleichermaßen gelten, zumal es sich bei beiden Varianten um intendierte Ermessensentscheidungen handele. Gegen das den Klägern am 27.01.2016 zugestellte Urteil haben diese mit, dem Verwaltungsgericht Weimar am Montag dem 29.02.2016 zugegangenem Schreiben einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht und mit Schriftsatz vom 24.03.2016, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag zugegangen, begründet. Mit Beschluss vom 13. Mai 2016, den Klägern am 30.05.2016 zugestellt, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 03.08.2016 bzw. 11.05.2020 zugegangenen Schreiben tragen die Kläger zur Berufungsbegründung vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Schreiben des Beklagten vom 27.05.2011 eine Bestätigung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 7.1.1 Satz 4 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 liege. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts greife zu kurz; das Schreiben des Beklagten habe es nicht bei der Information darüber bewenden lassen wollen, dass der Förderantrag nicht am Fehlen von Fördermitteln scheitern werde, sondern darüber hinaus mitgeteilt, dass ihr Antrag für eine Förderung ausgewählt worden sei und lediglich noch die Prüfung der Plausibilität der Kosten des Futtermischwagens anhand der Vorlage von drei Angeboten zu bewältigen sei. Der Erklärungsinhalt gehe daher dahin, dass die Förderung bewilligt werde, wenn die Prüfung der Kostenplausibilität positiv ausfalle. Es komme nicht darauf an, dass die Mitteilung das Wort „Bestätigung“ nicht aufweise, zumal dies in den Regelungen für das AFP 2007 auch nicht vorgeschrieben sei. Auf die (spätere) ausdrückliche Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zum 14.07.2011 komme es nicht (mehr) an, da andernfalls die Regelung in Ziffer 7.1.1 der ThürFördRiLi-eIF / AFP2007 sinnlos wäre und ins Leere ginge. Im Übrigen wiederholen die Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Widerrufsermessen des Beklagten. Mit diesem habe sich das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Januar 2016 abzuändern und den Teilrücknahme-, Feststellungs-, Änderungs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 05.06.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt des Weiteren vor, dass es entgegen der Auffassung der Kläger auf die Auslegung seines Schreibens vom 27.05.2011 nicht ankomme. Vielmehr komme es darauf an, wann mit dem Vorhaben begonnen werden durfte. Ein Beginn vor Erlass des Zuwendungsbescheides vom 05.10.2011 habe zur Voraussetzung gehabt, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt worden sei. Dies sei seitens der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2010 und 18.04.2011 geschehen. Mit Schreiben vom 12.07.2011 habe er einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zum 14.07.2011 genehmigt. Mit Erklärung vom 14.07.2011 sei seitens der Kläger ausdrücklich bestätigt worden, dass ihnen die Ausnahmegenehmigung zugegangen und sie davon Kenntnis genommen hätten; zudem werde ausdrücklich bestätigt, dass mit den beantragten Vorhaben nicht vor dem 14.07.2011 begonnen worden sei. Die Ausnahmegenehmigung ab dem 14.07.2011 hätten die Kläger zudem auch in ihrem Schreiben vom 18.07.2011 in Bezug genommen. Die Bestellung der Trapezbleche am 07.07.2011 sei daher nach den eigenen Angaben der Kläger förderschädlich. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Aktenordner) verwiesen.