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Beschluss

3 EN 448/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es bestehen keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch die Thüringer SARS CoV 2-Infektionsschutz Grundverordnung (juris: CoronaVGrundV TH 2) angeordneten Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - jeweils juris).(Rn.37) 2. Auf reine Bußgeldbestimmungen erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch die Thüringer SARS CoV 2-Infektionsschutz Grundverordnung (juris: CoronaVGrundV TH 2) angeordneten Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - jeweils juris).(Rn.37) 2. Auf reine Bußgeldbestimmungen erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht.(Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der in J... wohnhafte Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung angeordneten Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung und dessen Bußgeldbewehrung. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am 9. Juni 2020 - in Ablösung der bis zum 12. Juni 2020 geltenden Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) - als Art. 1 der von ihr und der Landesregierung verkündeten Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 12. Juni 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: § 1 Mindestabstand (1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. § 2 Kontaktbeschränkung Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. … § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (1) In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. (2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: 1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. (5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. … § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .. 7. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, … § 18 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft. Nach Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten trat die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung am 13. Juni 2020 in Kraft. Der Antragsteller hat am 7. Juli 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung beantragt, soweit sie die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt und einen Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die angegriffene Norm verletze ihn in seinen Grundrechten. Sie verstoße gegen die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Bewegungsfreiheit und den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Anordnung sei schon nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 28 IfSG gedeckt. Danach müssten sich Infektionsmaßnahmen vorrangig gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten. Die Maskenpflicht sei völlig sinnlos und damit unverhältnismäßig. Sie sei, obwohl keine greifbaren Vorteile erkennbar seien, eine erhebliche psychische und physische Beeinträchtigung und verhindere eine soziale Interaktion. Die Maßnahme sei nicht geeignet, nicht erforderlich und unangemessen. Hierbei seien insbesondere auch die schädlichen Auswirkungen auf die Situation von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Regelungen § 6 und § 14 Abs. 3 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) vom 9. Juni 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die rein ordnungswidrigkeitsrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 7 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung außer Vollzug zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auch in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“; seiner Prüfung unterliegen demnach nur solche Bestimmungen, aus deren Anwendung sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05. 2020 - 20 NE 20.1067 - juris Rdn. 18; Panzer, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, StdB 07/2019, § 47 Rdn. 33; Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rdn. 28). Auf reine Bußgeldbestimmungen - wie die hier Angegriffene - erstreckt sich die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - juris Rdn. 14; BVerwG, Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 - juris Rdn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 20 NE 20.1067 -, juris Rdn. 18 m. w. N.). 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die grundlegende Bestimmung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten (alltäglichen) Situationen nach § 6 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung wendet, ist der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er ist durch die angegriffene Verpflichtung jedenfalls in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, betroffen. 3. Der in diesem Umfang zulässige Antrag ist aber unbegründet. Der Senat nimmt zur Begründung umfassend Bezug auf seine Beschlüsse vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - beide juris; veröffentlicht auch unter „Entscheidungen“ „aktuell“ auf der Homepage des Gerichts - http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thovg&entscheidungen -, in denen er in Fortsetzung seiner Entscheidungspraxis zu infektionsschutzrechtlichen Verordnungen während der derzeitigen Corona-Pandemie sich zu den Maßstäben des Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO, zu den erheblichen Aspekten, die für eine Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen des Alltags sprechen, sowie zur gegen die Stattgabe des Antrags sprechenden Interessensabwägung geäußert hat. Diese Erwägungen werden durch den Vortrag des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller die Feststellungen und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts in Frage stellt, vermag der Senat jedenfalls im summarischen Eilverfahren dem nicht zu folgen. Dies folgt schon daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zukommt; es spricht entsprechende Empfehlungen aus. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht nachkommt. Obwohl der Antragsteller den Norminhalt erfasst, vernachlässigt er in seiner Begründung den wesentlichen Umstand, dass keine umfassende Maskenpflicht durch die Verordnung begründet wird, sondern den Betroffenen ein zeitlich und räumlich auf wenige Alltagssituationen beschränkter Benutzungszwang auferlegt wird. Dieser Zwang kennt zudem bedeutende Ausnahmen. So sind nach § 6 Abs. 3 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung von der Pflicht Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs befreit und Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Abschließend verkennt der Antragsteller die Situation von Kindern und Jugendlichen; die Verordnung regelt nicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Bildungseinrichtungen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).