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Beschluss

3 ZKO 456/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Verschulden einer eingesetzten unselbständigen Hilfsperson ist - anders als im Fall des Bevollmächtigten und des gesetzlichen Vertreters - der Prozesspartei nicht zuzurechnen.(Rn.4) 2. Zwar ist es der Prozesspartei nicht verwehrt für Verrichtungen einfacher Art wie die Durchsicht von Posteingängen sich unselbständiger Hilfspersonen zu bedienen; dies enthebt sie nicht einer eigenen Sorg-faltspflicht hinsichtlich der Auswahl, der Anweisung und der Kontrolle deren Tätigkeit.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verschulden einer eingesetzten unselbständigen Hilfsperson ist - anders als im Fall des Bevollmächtigten und des gesetzlichen Vertreters - der Prozesspartei nicht zuzurechnen.(Rn.4) 2. Zwar ist es der Prozesspartei nicht verwehrt für Verrichtungen einfacher Art wie die Durchsicht von Posteingängen sich unselbständiger Hilfspersonen zu bedienen; dies enthebt sie nicht einer eigenen Sorg-faltspflicht hinsichtlich der Auswahl, der Anweisung und der Kontrolle deren Tätigkeit.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die bereits allein entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage wegen Versäumnis der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft und die Berufung daher nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen (vgl. entsprechend zur Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Verfahrensmangel: BVerwG, Urteil vom 08.05.1991 - 3 C 68.89 - NJW 1992, juris Rdn. 10 m. w. N.). Unstreitig hat der Kläger die Klagefrist versäumt. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm - wie hier - auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und die ihm nach den genannten Umstände des konkreten Falls zuzumuten war. Die Beweislast für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 - juris sowie Beschlüsse vom 23.02.1996 - 8 B 28.96 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris m. w. N.). § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt deshalb, dass die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind. In dem Wiedereinsetzungsantrag sind daher die Umstände darzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Beteiligte trotz hinreichender organisatorischer Vorkehrungen ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Kläger trägt zunächst zutreffend vor, dass das Verwaltungsgericht verkannt hat, dass ihn der vorgeworfene Sorgfaltspflichtverstoß bei der Durchsicht der Post nicht treffen könne, da, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung und in der seiner Lebensgefährtin vorgetragen habe, nicht er, sondern seine Lebensgefährtin die Post regelmäßig aus dem Briefkasten entnommen, sortiert und ihm dann vorgelegt habe. Ein Verschulden dieser eingesetzten unselbstständigen Hilfsperson ist dem Kläger jedoch nicht zuzurechnen. Ihm kann gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO nur ein Verschulden von Bevollmächtigten bzw. nach § 173 VwGO i. V. m. § 51 Abs. 2 ZPO des gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 08.05.1991 - 3 C 68.89 - juris Rdn. 12; Schoch / Schneider u. a., VwGO, St. d. B. 02.2019, § 60 Rdn. 26 f.); die Lebensgefährtin gehört erkennbar keiner dieser Personengruppen an. Zwar ist es dem Kläger nicht verwehrt für Verrichtungen einfacher Art wie die Durchsicht von Posteingängen sich solcher Hilfspersonen zu bedienen (BVerwG, Urteil vom 08.05.1991 - 3 C 68.89 - juris Rdn. 14; BGH, Beschluss vom 06.06.2001 - VIII ZB 8/01 - juris Rdn. 6 f.), gleichwohl enthebt ihn dies nicht einer eigenen Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Auswahl, der Anweisung und der Kontrolle deren Tätigkeit. Es reicht insoweit nicht aus, wie der Kläger vorträgt, dass die Entleerung des Briefkastens und der Durchsicht der Post über einen langen Zeitraum eine Tätigkeit war, die von der Lebensgefährtin wahrgenommen wurde. Weder die Begründung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lassen erkennen, welche konkreten Abreden zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der Postentnahme und Durchsicht der Post getroffen worden sind. Bis auf den Hinweis auf eine längere Übung enthalten die Erklärungen auch keine Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Sorgfalt der offenbar kraft Duldung eingesetzten Hilfsperson. Insbesondere war eine solche Sicherstellung der besonderen Sorgfalt im konkreten Fall angezeigt, da - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht weiter angegriffen wird - mit der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten zu rechnen war. Allein die Duldung der Postauswertung durch die Lebensgefährtin war deshalb unzureichend. Anders als beim einfachen Botendienst, der nach der Rechtsprechung auch durchaus auf weniger qualifizierte Personen übertragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 08.05.1991 - 3 C 68.89 - juris Rdn. 14), waren hier Vorkehrungen gegenüber der eingesetzten Hilfsperson zu treffen, die eine sorgfältige Durchsicht der Post - ggf. auch durch Nachfrage - gewährleisteten. Ist die Berufung bereits aus diesem Zulassungsgrund nicht zuzulassen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der vom Verwaltungsgericht ferner festgestellten Unbegründetheit der Klage zuzulassen wäre. Der Senat kann es daher dahinstehen lassen, welche rechtliche Bedeutung diesen hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zukommt, denn wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung darf eine Klage nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. zu den daraus folgenden prozessualen Wirkungen: einerseits BVerwG, Beschluss vom 09.10.2006 - 6 BN 2.06 - juris, andererseits BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris). Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG; insoweit schließt sich der Senat den Gründen der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren an. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).