Beschluss
3 EO 776/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Seiner Darlegungslast nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Oktober 2018 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seiner Darlegungslast nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Oktober 2018 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes weiterhin gegen die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. September 2018, mit dem ihm das Halten und Betreuen von Schweinen und Rindern untersagt sowie die Auflösung seiner Tierbestände und die Abgabe der Tiere an Dritte verfügt wurde. Der Senat versteht nach verständiger Auslegung der Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung den Rechtsmittelantrag so, dass er sich nunmehr, nachdem er den streitgegenständlichen Tierbestand anderweitig übertragen hat und damit eine Erledigung des Auflösungsgebotes eingetreten ist, nunmehr noch gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Haltungs- und Betreuungsverbotes wendet. Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass soweit der Antragsteller auch weiterhin das Auflösungsgebot in das Beschwerdeverfahren einbezogen wissen wollte, es ihm nach den von ihm selbst vorgetragenen Erledigungsumständen an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit schon aus diesem Grunde unzulässig wäre. Eine prozessuale Erledigungserklärung - ungeachtet dessen, ob und inwieweit diese im Beschwerdeverfahren noch möglich ist - hat er jedenfalls vorliegend nicht abgegeben. Die Beschwerde mithin gerichtet auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Oktober 2016 und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.09.2018, soweit hierin dem Antragsteller ein Betreuungs- und Haltungsverbot für Schweine und Rinder auferlegt wird, ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschwerde verfehlt schon die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14.06.2002 - 3 EO 372/02 -; ferner ThürOVG, Beschluss vom 29.04.2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Sie lässt die notwendige substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ausgegangen. Es hat im Einzelnen den Tatbestand und die Rechtsfolgen der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage nach § 16a Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) geprüft und bejaht. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht zahlreiche bestätigte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften für die Haltung von Tieren in Form sowohl wiederholter als auch grober Zuwiderhandlungen angenommen, verweist er allein auf den Umstand, dass die in der Verwaltungsakte dokumentierten Fotos nicht auf allen Bildern erkennen ließen, dass die Rinder knietief in ihren Exkrementen gestanden hätten. Dies verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht konkret die Bilder angegeben hat, die die Verstöße belegen. Hierauf geht der Kläger nicht ein. Ebenso lässt er jegliche Angaben dazu vermissen, dass der Antragsgegner wie auch das Verwaltungsgericht hier nicht einmalige Verstöße bezeichnen, sondern Verstöße, die bei allen durchgeführten Kontrollen in den Stallungen des Antragstellers festzustellen waren. Soweit der Antragsteller ferner anführt, dass die Wasserversorgung der Schweine durch unverzügliche Auflagen des Antragsgegners hätte sichergestellt werden können, ist dies abwegig. Der Antragsgegner hat genau dazu wiederholt den Antragsteller aufgefordert, ohne dass dieser entsprechende Maßnahmen - zu denen er im Übrigen qua Gesetz verpflichtet ist - ergriffen hat. Soweit der Antragsteller pauschal meint, dass es dem angegriffenen Beschluss an der Feststellung fehle, dass die Tiere länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen erlitten hätten, verkennt dies den Beschluss. Hierauf ist das Verwaltungsgericht eingegangen (Bl. 4 des Beschlussumdrucks). Soweit der Antragsteller abschließend meint, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegend nicht beachtet worden sei, verkennt er ebenfalls sowohl die Ausführungen des Antragsgegners als auch des angefochtenen Beschlusses. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller hier selbst nicht mildere Maßnahmen zu bezeichnen weiß, verkennt er wiederum, dass aus der Vielzahl der erheblichen und wiederholten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durchaus und unmittelbar die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu schlussfolgern ist. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Da im Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - lediglich noch das Haltungs- und Betreuungsverbot streitgegenständlich war, war der Streitwert entsprechend zu kürzen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).