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Urteil

3 KO 847/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wenn die Jagdgenossenschaft entsprechend dem gesetzlichen Regelfall keinen jahresübergreifenden Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung getroffen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG), sondern dies jährlich neu beschließt, muss das Auszahlungsverlangen des Jagdgenossen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG jeweils innerhalb der auf die Bekanntmachung der Beschlussfassung folgenden Monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG geltend gemacht werden.(Rn.27)
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit ist das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2012 wirkungslos. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2012, soweit noch rechtshängig, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Jagdgenossenschaft entsprechend dem gesetzlichen Regelfall keinen jahresübergreifenden Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung getroffen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG), sondern dies jährlich neu beschließt, muss das Auszahlungsverlangen des Jagdgenossen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG jeweils innerhalb der auf die Bekanntmachung der Beschlussfassung folgenden Monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG geltend gemacht werden.(Rn.27) Das Verfahren wird, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben, eingestellt. Insoweit ist das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2012 wirkungslos. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2012, soweit noch rechtshängig, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Beteiligten das Klageverfahren hinsichtlich des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs für das Jagdjahr 2006/2007 in Höhe von 96,63 € in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Klarstellung halber ist auszusprechen, dass insoweit das mit der Berufung angegriffene Urteil wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt, soweit diese noch im Berufungsverfahren - nämlich für die geltend gemachten Auszahlungsansprüche für die Jagdjahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 - rechtshängig ist. 1. Die zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet (§§ 124, 125 VwGO). 2. Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung für die noch streitgegenständlichen Jagdjahre. Die (allein) vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand des Grundurteils gemachte Rechtsfrage, ob der Anspruch jeweils fristgemäß geltend gemacht worden ist, ist zu verneinen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird (Satz 3). Die nach dieser Maßgabe vorgesehene Frist für die Erhebung des Auszahlungsanspruchs hat die Klägerin versäumt. Sie hat ihre auf die noch streitgegenständlichen drei Jagdjahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 bezogenen Auszahlungsverlangen jeweils vor den in jedem Jahr gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wahrt die Geltendmachung des Anspruches vor der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft über die (Nicht-)Auszahlung des Ertrages die von § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG vorgesehene Frist nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gegen die Wirksamkeit eines vorzeitigen Auszahlungsverlangens spricht zunächst der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG, der ausdrücklich einen Zeitraum vorgibt, nämlich „binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung“. Der Gesetzgeber hat damit eine bestimmte Zeitspanne definiert, innerhalb der der Auszahlungsanspruch geltend zu machen ist. Er bezeichnet gerade nicht lediglich einen abschließenden Zeitpunkt, bis zu dem der Anspruch spätestens erhoben werden kann. Ist aber der Zeitraum durch Bestimmung eines bestimmten Ereignisses für seinen Beginn - wie hier mit der Bekanntmachung - definiert, liegt der Schluss nahe, dass eine vorher abgegebene Erklärung die Anforderung des Gesetzes nicht erfüllt. Ein für die Auslegung anders zu verstehender gesetzgeberischer Wille lässt sich der Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens nicht entnehmen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus der 1. Legislaturperiode des Bundestages (Drs. 1/1813) enthielt die Regelung noch nicht. Sie wurde in ihrer ursprünglichen Fassung erst durch eine - hinsichtlich der Begründung nicht dokumentierte - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. März 1952 (Drs. 1/3240) in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt und am 29. November 1952 (BGBl. I 1952, 780) beschlossen. Auch nach der Auslegung, die § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. In seinem Urteil vom 25. April 1972 (- I.C 1/71 - Buchholz 451.16) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Bundesjagdgesetz den Beginn der Frist nur für die Fälle geregelt hat, in denen die Jagdgenossenschaft - wie hier - über die anderweitige Verwendung des Reinertrages in jedem einzelnen Jahr beschlossen hat. Für den Fall eines über das einzelne Jagdjahr hinausgehenden, zeitlich unbegrenzten Beschlusses zur anderweitigen Mittelverwendung, kann das Mitglied gleichfalls für zukünftige Jagdjahre wirksam die Auszahlung des Reinertrages verlangen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 5 S 966/96 - juris; Mitzschke/Schäfer, Jagdrecht, 4. Aufl. 1982 § 10 Rn. 17; einschränkend Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 10 Rn. 27). Ausdrücklich führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Ein derartiges Begehren stellt das Gegenstück zu einer nach den vorstehenden Ausführungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht zulässigen unbefristeten Beschlussfassung über die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung dar.“ Daraus folgt, dass dann, wenn - wie hier - die Mitgliederversammlung - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - keinen jahresübergreifenden Beschluss über eine anderweitige Mittelverwendung gefasst hat, sondern dies jährlich neu beschließt, das Auszahlungsverlangen innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntmachung der Beschlussfassung geltend zu machen ist. Der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts herausgestellte Zweck der Fristenregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG, der Jagdgenossenschaft frühzeitig einen Überblick zu verschaffen, welche Ansprüche auf anteiligen Reinertrag von den Jagdgenossen für das abgelaufene Jagdjahr erhoben werden, rechtfertigt die Zulassung des im Voraus geltend gemachten Auszahlungsanspruches gerade, aber auch nur dann, wenn auch ein jagdjahrübergreifender Beschluss über die anderweitige Mittelverwendung gefasst worden ist. Ist der Beschluss auf das Jagdjahr begrenzt, sichert allein die Fristenregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG den Überblick über den Umfang der Auskehransprüche. Wäre ein vorfristiges Auszahlungsverlangen grundsätzlich unabhängig von einem jagdjahrüberschreitenden Beschluss der Jagdgenossenschaft zur anderweitigen Mittelverwendung zulässig, hätte dies zur Folge, dass der - nicht vorher festgelegten - Willensbildung der Jagdgenossenschaft der Anteil des betreffenden Mitglieds bereits im Vorfeld dauerhaft entzogen ist, auch wenn die Entscheidung über den Jahresertrag - wie vom Gesetz regelmäßig so vorgesehen - jedes Jahr neu getroffen werden soll. Dies ist aber nicht vereinbar mit der der Jagdgenossenschaft grundsätzlich zustehenden Befugnis, über die Verwendung der Mittel beschließen zu dürfen. Verzichtet die Jagdgenossenschaft nicht darauf, jedes Jahr neu über den Einsatz der Erträge zu entscheiden, ist es nach Sinn und Zweck des Systems der jagdgenossenschaftlichen Aufgabe zur Sicherung der jagdlichen Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BJagdG), nämlich des effektiven Tierschutzes, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Eigentumsschutz Dritter (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht u. Fischereirecht, 4. Auflage, § 9 BJagdG Rn. 5) gerechtfertigt, die wirksame Entscheidung über das Auszahlungsverlangen erst nach Kenntnisnahme von der neu getroffenen Entscheidung über die Verwendung der Mittel und ggf. ihrer Begründung zuzulassen. Diese Gründe können vielfältig sein und auf aktuellen Umständen, wie Änderungen der Größe, des Zuschnitts und der Mitglieder der Jagdgenossenschaft liegen oder in anderen Ereignissen, wie der Notwendigkeit der Erfüllung von Jagdschadensansprüchen oder auch bestimmter, notwendiger Bau-, Erhaltungs-, Hege und Pflegemaßnahmen beruhen. Eine darauf beruhende Verwendung des Reinertrages könnte durchaus im Interesse eines Mitgliedes liegen, das sonst regelmäßig auf der Auszahlung besteht. Welche Gründe ein Mitglied dazu veranlassen, grundsätzlich die Auszahlung zu verlangen, ist seine Sache und bindet das Verfahren hinsichtlich des Auszahlungsverlangens nicht. Es ist keine vom Gesetz vorgesehene Aufgabe der Jagdgenossenschaft, das Mitglied auf möglicherweise entscheidungserhebliche Änderungen der Sachlage aufmerksam zu machen, die seine Gründe für das dauerhafte Auszahlungsverlangen in Frage stellen könnten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass dem Mitglied die Möglichkeit vorzeitigen Auszahlungsverlangens eingeräumt werden müsse, weil es im Falle großer räumlicher Entfernung unzumutbar sei, von dem Ergebnis der Mitgliedersammlung Kenntnis zu nehmen, überzeugt nicht. Es ist die vom Gesetz geforderte Aufgabe des Mitgliedes der Jagdgenossenschaft, auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu reagieren bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Die von der Satzung - wie hier von § 15 - geforderte ortsübliche Bekanntmachung von Beschlüssen fordert zwar von auswärts wohnenden Mitgliedern einen Mehraufwand, damit verletzt der Normgeber im Bereich des Jagdrechts nicht die Grenzen seiner Ermessensfreiheit (BayVGH, Urteil vom 12. September 1990 - 19 B 89.1507 -, BayVBl. 1991, S. 307). Dies gilt umso mehr, als den Beteiligten moderne Kommunikationsmöglichkeiten zu Gebote stehen dürften. Dass insoweit der Klägerin eine gesetzliche Sonderstellung zukommt, ist nicht ersichtlich. Es obliegt ihrem Verwaltungsvermögen, die Ausübung der ihr als Mitglied einer Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte und Pflichten sicherzustellen. Auch die Satzung der Beklagten enthält keine Regelungen, die eine abweichende Einschätzung gebieten könnten. Die danach erfolgreiche Berufung führt zur Aufhebung des Grundurteils des Verwaltungsgerichts, als Endurteil zur Klageabweisung und damit - ohne Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht - zur Beendigung des Klageverfahrens. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen sind insgesamt gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Kosten für das noch in der Berufungsinstanz rechtshängige Klagebegehren nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat; insoweit ist sie mit ihrem Klagebegehren unterlegen. Hingegen hat die Beklagte die Kosten zu tragen, soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Es entspricht dem nach § 161 Abs. 2 VwGO eröffneten billigen Ermessen, die Kosten insoweit ihr aufzuerlegen. Denn sie hat hinsichtlich des auf das Jagdjahr 2006/2007 bezogenen Auszahlungsanspruches die Berechtigung der Klägerin anerkannt. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß §§ 62 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz - GKG - auf 369,43 € festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin ist als Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigte von bejagbaren Grundstücken Mitglied der beklagten Jagdgenossenschaft und begehrt die Auszahlung eines anteiligen Reinertrages an der Jagdnutzung für die Jagdjahre 2006/2007 bis 2009/2010 in einer Gesamthöhe von 369,43 €. Mit Schreiben vom 13. März 2007 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung des Jagdpachtreinertrages für das Jagdjahr 2006/2007. Ausdrücklich führte die Klägerin darin unter anderem aus: "Die BVVG darf auf die Auszahlung des Jagdpachtreinertrages nicht verzichten. Vor diesem Hintergrund machen wir die Auszahlung des Jagdpachtreinertrages 2006/2007 sowie zukünftiger bzw. - soweit noch nicht gezahlt - auch der vergangenen Jagdjahre geltend. " In der Jahreshauptversammlung der Beklagten am 17. November 2007 wurde unter TOP 7 beschlossen, den Reinertrag für das Jagdjahr 2006/2007 nicht auszuzahlen. Der Beschluss wurde am 16. Januar 2008 im Amtsblatt der Stadt Altenburg veröffentlicht. Für das folgende Jagdjahr 2007/2008 machte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2008 ebenfalls ihren Anspruch auf die Auszahlung des Jagdpachtreinertrages sowie aller bisher unerfüllter Ertragsansprüche geltend. Die Mitgliederversammlung beschloss am 29. März 2008 (veröffentlicht am 7. Mai 2008) wiederum, die Erträge für dieses Jagdjahr nicht auszuzahlen. Auch für die weiteren Jagdjahre 2008/2009 und 2009/2010 äußerte die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bzw. 11. Februar 2010 ihren Auszahlungswunsch. In ihren Jahreshauptversammlungen am 7. März 2009 bzw. 20. März 2010 beschloss die Beklagte jeweils, die Erträge der betroffenen Jagdjahre wiederum nicht auszuzahlen. Die Beklagte kam den Auszahlungsforderungen der Klägerin nicht nach. Zur Begründung führte sie an, dass die Berechtigung der Klägerin an den jeweiligen Grundstücken nicht hinreichend nachgewiesen und ihre Auszahlungsbegehren jeweils nicht rechtzeitig eingegangen seien. Am 23. Dezember 2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr Anspruch auf § 10 Abs. 3 BJagdG beruhe. Sie habe jeweils bezogen auf die streitgegenständlichen Jagdjahre die Auszahlungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Auch ihre Eigentümerstellung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke habe sie durch Vorlage von Grundbuch- und Katasterauszügen hinreichend belegt. Im Übrigen sei die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Führung eines aktuellen Jagdkatasters verpflichtet. Sie könne aus Haushaltsgründen auf die Auszahlung nicht verzichten; dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 369,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 96,63 € seit dem 1.6.2007, aus weiteren 96,63 € seit dem 1.6.2008, aus weiteren 88,94 € seit dem 1.6.2009, aus weiteren 82,23 € seit dem 1.6.2010 sowie aus weiteren 5,- € ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie für die in Rede stehenden Jagdjahre zu Zahlungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei. Die Klägerin habe ihren Anspruch auf anteilige Auskehrung des Reinertrages jeweils nicht fristgemäß geltend gemacht. Der Anspruch erlösche gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses der Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht zu verteilen, geltend gemacht werde. Dies sei hier der Fall, da hier der jeweilige Auszahlungsanspruch jeweils bereits vor der Beschlussfassung und nicht im Zeitraum nach der jeweils ordnungsgemäß erfolgten Bekanntmachung erhoben worden sei. Auch die Rechtsprechung lasse die vorzeitige Geltendmachung eines Auszahlungsanspruches nur zu, wenn die Jagdgenossenschaft ihrerseits einen unbefristeten Beschluss zur anderweitigen Verwendung getroffen habe. Zudem habe die Klägerin ihre Eigentümerstellung nicht, wie von ihrer - der Beklagten - Satzung gefordert, durch Vorlage von Grundbuchauszügen belegt; ihre Berechtigung werde daher bestritten. Die im Grundstücksbestand der Klägerin zu verzeichnenden häufigen Wechsel erforderten jeweils die aktuelle Vorlage von Grundbuchauszügen, anderenfalls sei es für die Beklagte praktisch nicht möglich, den Grundeigentumsbestand nachzuvollziehen. Mit am 30. November 2012 der Klägerin zugestellten Grundurteil vom 30. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Reinerlös der Jagdnutzung aus den Jagdjahren 2006/2007 bis 2009/2010 habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es geboten sei, zunächst über die Frage zu entscheiden, ob der Auszahlungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Dies sei zu bejahen. Die Klägerin habe ihre für die betroffenen Jagdjahre - jeweils vor den zum Abschluss des Jagdjahres durchgeführten Mitgliederversammlungen erhobenen - Ansprüche auf Auskehrung des Reinerlöses unter Wahrung der Frist des § 10 Abs. 3 BJagdG gestellt. Die Vorschrift sei so zu interpretieren, dass die ab Bekanntmachung des Beschlusses der Mitgliederversammlung laufende Monatsfrist nur den letztmöglichen Zeitpunkt zur Geltendmachung des Erlösanspruches bezeichne. Ziel der Regelung sei es, der Jagdgenossenschaft zeitnah Klarheit über den Bestand an Auszahlungsforderungen zu verschaffen. Mit dieser Zielsetzung stehe es in Einklang, bereits den vor der Beschlussfassung geäußerten Auszahlungswunsch als fristwahrend anzusehen. Für diejenigen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die wegen großer räumlicher Entfernung oder sonstiger fehlender Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bekanntmachungen Probleme mit der Wahrung der Frist des § 10 Abs. 3 BJagdG haben, sei dies die einzige Möglichkeit, den Auszahlungsanspruch zu sichern. Am 20. Dezember 2012 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und am 28. Januar 2013 begründet. Mit Beschluss vom 23. November 2017 - der Beklagten zugestellt am 12. Dezember 2017 - hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 9. Januar 2018 eingegangenen Begründungsschrift führt die Beklagte aus, dass die Klägerin ihre Zahlungsansprüche nicht in der von § 10 Abs. 3 BJagdG vorgesehenen Frist geltend gemacht habe. Sie habe ihre Auszahlungsanträge jeweils vor den Mitgliederversammlungen und damit „auf Vorrat“ gestellt. Bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 3 BJagdG zeige die vom Gesetz geforderte chronologische Reihenfolge. Der Gesetzgeber habe der Jagdgenossenschaft nicht zumuten wollen, eine Kontrolle vorzeitiger Auszahlungsanträge zu führen. Soweit die Rechtsprechung vorzeitig gestellte Auszahlungsanträge anerkenne, gelte dies nur, soweit die Jagdgenossenschaft ebenfalls im Voraus für kommende Jagdjahre eine anderweitige Mittelverwendung festgelegt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren wegen des Anspruchs für das Jagdjahr 2006/2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Beklagte zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Oktober 2012, soweit noch anhängig, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Auszahlungsanspruch sei grundsätzlich nach Abrechnung des jeweiligen Jagdjahres fällig. Das Recht auf Auszahlung entstehe unabhängig von der Frist. § 10 Abs. 3 BJagdG regele nur eine absolute Ausschlussfrist. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteiles auch vor Beschlussfassung geltend gemacht werden könne. Eine vorher abgegebene Willenserklärung verliere nicht ihre Wirksamkeit. Es bedeute unnötigen Aufwand, wolle man die Geltendmachung des Auszahlungsanspruches erst nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung fordern. Auch in § 3 Abs. 5 AusglLeistG sei eine Ausschlussfrist für eine Erklärung geregelt, die bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach Bestandskraft eines Ausgleichsleistungsbescheides abgegeben werden könne. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass eine vorher abgegebene Erklärung wirksam sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung von der Wirksamkeit eines vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung abgegeben Auszahlungsantrages aus. Dem Ziel der Vorschrift, möglichst frühzeitig eine Übersicht über die Auszahlungsansprüche zu verschaffen, werde so entsprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.