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Beschluss

3 ZKO 153/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
keine Verpflichtung zum Hinweis auf elektronische Rechtsmitteleinlegung, solange dieser Weg nicht eröffnet ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Verpflichtung zum Hinweis auf elektronische Rechtsmitteleinlegung, solange dieser Weg nicht eröffnet ist.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Dezember 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 VwGO), wird von einem Rechtsanwalt erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkte nach Zulassungsgründe geordnet darlegt (Beschluss des Senats vom 19. März 2002 - 3 ZKO 852/99 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2-97 - NVwZ 1997, 689 m. w. N.). Der zur Entscheidung berufene Senat ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag jeweils diejenige Begründung herauszusuchen, die bei wohlwollender Auslegung dann einen einzelnen Zulassungsgrund tragen könnte. Dieser Anforderung wird die Begründung des Zulassungsantrages des Klägers nicht gerecht. Die Begründungsschrift benennt keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Das Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht ohne weiteres eindeutig und zweifelsfrei einem einzelnen, in ihren Anforderungen durchaus unterschiedlichen Zulassungsgründen zuordnen. Eine Zuordnung ist regelmäßig dann nicht möglich, wenn - wie hier der Kläger - in der Begründung des Zulassungsantrages zu der angefochten Entscheidung lediglich nach Art einer Berufung Stellung genommen wird. Es genügt daher ebenso wenig, wenn in dem Vorbringen des Klägers zum Ausdruck kommt, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865 und vom 13. März 1997 - 14 S 545/97 - juris). Selbst wenn man im Zulassungsantrag die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verstehen wollte, wäre den Anforderungen des Darlegungsgebotes nicht genügt. Der Kläger setzt sich schon nicht in der gebotenen Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sein zentraler Einwand richtet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2017 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO gewesen sei, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung in elektronischer Form enthalten habe. Der Kläger legt aber nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt § 58 Abs. 1 VwGO es gebieten könnte, den Hinweis auf eine Rechtsmittelform aufzunehmen, die ihm - vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2018 - nicht zur Verfügung stand. Grundsätzlich ist eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6/18 - BVerwGE 163, 26 - 36 Rn. 13; Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62/14 - juris Rn. 5). Ein Hinweis zur Rechtsmitteleinlegung auf elektronischem Weg kann nur in Betracht kommen, wenn er nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften auch beschritten werden kann. Dies war - wie von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt - zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht der Fall. Mit der dazu bereits ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. August 2018 - 1 B 162/18 - juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 1 A 364/14 - juris Rn. 11) setzt sich der Kläger nicht auseinander. Seine Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung nur dann korrekt gewesen wäre, wenn sie sowohl über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form informiert, als auch einen Warnhinweis enthalten hätte, dass dies prozessual noch nicht erlaubt sei, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung eine Kausalität zwischen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung und Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht fordert, geht hier ins Leere, weil er die Annahme des Gerichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides richtig ist, nicht entkräftet hat. Aus dem abschließend angeführten Umstand, dass die dem angefochtenen Urteil ursprünglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war, vermag der Kläger ebenfalls nichts herzuleiten; er ist für die Richtigkeit der sachlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Sinne des Zulassungsgrundes ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Zu den folglich von den Antragstellern zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).