Beschluss
3 ZKO 547/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Löschung aus der Architektenliste ist allein maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.(Rn.5)
2. Weist der Architekt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt den Abschluss einer zwingend vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung nicht nach, rechtfertigt dies die Löschung aus der Architektenliste. Der Nachweis einer später abgeschlossenen rückwirkenden Versicherung heilt diesen Mangel grundsätzlich nicht.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juli 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Löschung aus der Architektenliste ist allein maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.(Rn.5) 2. Weist der Architekt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt den Abschluss einer zwingend vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung nicht nach, rechtfertigt dies die Löschung aus der Architektenliste. Der Nachweis einer später abgeschlossenen rückwirkenden Versicherung heilt diesen Mangel grundsätzlich nicht.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juli 2020 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die vorgetragenen Einwände des Klägers geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne dieses Zulassungsgrundes bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Dies erfordert entsprechend der Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass sich der Rechtsmittelführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt, also aufzeigt, warum die Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Dies gelingt dem Kläger ersichtlich mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. Der Vortrag des Klägers leidet bereits grundlegend daran, dass er verkennt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten - seiner Löschung aus der Architektenliste - allein maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Unter Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass die Entscheidung, einen Architekten aus der Architektenliste zu löschen, ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist. Für die gerichtliche Kontrolle solcher Verwaltungsakte ist aber regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, da sie als rechtsgestaltende Hoheitsakte prinzipiell auf der punktuellen Bewertung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage beruhen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.01.2010 - 7 A 568/09.Z - juris Rn. 6 f. m. w. N.; vgl. hierzu auch grundlegend bereits BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05 - juris Rn. 5). Zu diesem mithin allein maßgeblichen Zeitpunkt konnte der Kläger jedoch keine nach § 33 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz zwingend vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen; sie bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Es ist mithin unerheblich, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt - der nicht mehr der maßgebliche ist - eine rückwirkende Versicherung abgeschlossen hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen mithin an der Sache vorbei. Es ist hier auch nicht vom Kläger vorgetragen, dass ausnahmsweise von einem anderen Beurteilungszeitpunkt auszugehen ist. Auf die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu, insbesondere auf die aus Art. 12 GG zu folgenden Anforderungen, geht der Kläger nicht ein. Insbesondere verkennt er mit seinen sehr pauschalen Ausführungen zur Berufsfreiheit, dass zum einen hier eine gebundene Entscheidung vorliegt und zum anderen, wie das Verwaltungsgericht ausführt, er nunmehr die Möglichkeit hat, erneut die Eintragung in die Architektenliste zu beantragen. Soweit der Kläger auf anderweitige Entscheidungen verschiedener Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten verweist, betreffen diese zum einen nicht das Recht der Architekten (schon gar nicht die Thüringer Rechtslage) und zum anderen betreffen die von ihm zitierten Entscheidungen disziplinarrechtliche Verfahren, in denen die Entscheidung der Löschung aus der Architektenliste (bzw. Steuerberaterliste) nicht (auch nicht inzident) streitgegenständlich war. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellung eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Ungeachtet dessen, ob die vom Kläger formulierte Frage diesen Anforderungen genügt, fehlt jedenfalls jede hinreichende Darlegung hierzu, die sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Der Vortrag leidet ebenso an dem Mangel, dass er den für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt verkennt. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.