Beschluss
3 EN 750/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Richterablehnung kommt jedenfalls im Verfahren der Anhörungsrüge nicht in Betracht (vgl. auch Beschluss des Senates vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris).(Rn.1)
2. Eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der angeblich überraschende rechtliche Aspekt seit Jahren der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, die daher jeder Verfahrensbeteiligte in seine rechtlichen Überlegungen einbeziehen musste (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 2 C 37/17 - juris).(Rn.6)
3. Eine Stadtratsfraktion hat nicht den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO und ist dieser auch nicht gleichgestellt.(Rn.8)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Richterablehnung kommt jedenfalls im Verfahren der Anhörungsrüge nicht in Betracht (vgl. auch Beschluss des Senates vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris).(Rn.1) 2. Eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der angeblich überraschende rechtliche Aspekt seit Jahren der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, die daher jeder Verfahrensbeteiligte in seine rechtlichen Überlegungen einbeziehen musste (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 2 C 37/17 - juris).(Rn.6) 3. Eine Stadtratsfraktion hat nicht den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO und ist dieser auch nicht gleichgestellt.(Rn.8) Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Den weiteren Ausführungen ist vorauszuschicken, dass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen und im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 5. November 2020 unveränderten Besetzung entscheidet. Dem steht die zugleich mit der Anhörungsrüge eingegangene Richterablehnung nicht entgegen. Ungeachtet dessen, dass das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Senats in seiner Pauschalität rechtsmissbräuchlich und schon deshalb unzulässig sein dürfte, kommt eine Richterablehnung jedenfalls im Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe wie den der Anhörungsrüge (oder auch der Gegenvorstellung, falls eine solche nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft wäre) nicht in Betracht (Beschluss des Senates vom 2. Juni 2017 - 3 SO 79/17 - juris; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2016 ― 1 S 783/16 ― juris Ls. u. Rn. 2 ff., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2016 ― 10 BV 962/16― juris Ls. und Rdn. 6 ff., jeweils m.w.N.). Die Anhörungsrüge dient der Korrektur von Gehörsverstößen durch das Gericht, das die in Rede stehende, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung getroffen hat. Sonstige Rechtsfehler inhaltlicher oder formeller Art sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens, mithin auch nicht eine etwaige Befangenheit von Gerichtspersonen, die an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben (s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2016 ― 1 S 783/16 ― juris Rn. 6). 2. In der Sache hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Ein Erfolg der Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten setzt voraus, dass „das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“ (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO in der Anhörungsrüge dargelegt werden. Mit ihrer Auffassung, dass der Senat die Antragstellerin zu ihrer Beteiligtenfähigkeit habe anhören müssen, vermag sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darzulegen. Zwar kann es in besonderen Fällen geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will; allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116/147; vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1/5 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/145). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der angeblich überraschende rechtliche Aspekt seit Jahren der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, die daher jeder Verfahrensbeteiligte in seine rechtlichen Überlegungen einbeziehen musste (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 2 C 37/17 – juris). Sie liegt auch nicht vor‚ wenn sich die Gesichtspunkte‚ auf die sich das Gericht stützt‚ ohne weiteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich sonst den Beteiligten hätten aufdrängen müssen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 6 ZB 17.782 – juris Rn. 3 f.). Nach diesen Maßgaben liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Senat hatte die hier streitentscheidende Beteiligteneigenschaft nach § 61 Nr. 2 VwGO als grundlegende Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen. Ungeachtet der klaren Formulierung des § 61 Nr. 2 VwGO musste es für einen kundigen und gewissenhaften Prozessbevollmächtigten auf der Hand liegen, dass die Antragstellerin als Fraktion nur insoweit im Verwaltungsprozess beteiligt sein kann, als sie eigene Rechte verteidigen kann. Die Bedeutung dieses zentralen, nicht von weiterem Sachvortrag abhängigen Gesichtspunktes musste der Antragstellerin - auch angesichts der dazu von Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung - von Anfang an bewusst sein, ebenso wie die Überlegung, dass es an der Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin fehlen kann, wenn sie im Wege der Normenkontrolle Vorschriften angreift, die auf Kontaktbeschränkungen natürlicher Personen zielt und die nicht einen Eingriff in die Befugnisse einer Stadtratsfraktion im kommunalrechtlichen Normgefüge zum Gegenstand haben. Ergänzend sei gleichwohl noch angemerkt, dass die im Rahmen der Begründung ihrer Anhörungsrüge vorgetragenen Auffassung der Antragstellerin, dass sie gem. § 61 Nr. 1 VwGO als Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligungsfähig sei, der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die Eigenschaft einer juristischen Person oder eine Gleichstellung ist der Stadtratsfraktion weder durch Gesetz noch durch gewohnheitsrechtliche Anerkennung verliehen. 3. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. 4. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr zu erheben ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweise: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).