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Beschluss

3 EN 758/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Sowohl der Antrag im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, als auch der Normenkontrollantrag müssen hinreichend erkennen lassen, welche Bestimmungen der angegriffenen Norm durch das angerufene Gericht außer Vollzug gesetzt bzw. für unwirksam erklärt werden sollen und - gegebenenfalls - in welchem Umfang.(Rn.3) 2. Der Antrag muss das formulieren, was im Tenor der begehrten gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden soll (Bestätigung Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 3 EN 287/20 -).(Rn.4) 3. Allein der Antrag, eine infektionsschutzrechtliche Rechtsverordnung außer Kraft zu setzen, soweit diese den Betrieb von Tanzschulen untersagt, lässt nicht erkennen, welche Normen der Rechtsverordnung, die nicht explizit den Betrieb von Tanzschulen untersagt, und in welchem Umfang diese angegriffen werden sollen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl der Antrag im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, als auch der Normenkontrollantrag müssen hinreichend erkennen lassen, welche Bestimmungen der angegriffenen Norm durch das angerufene Gericht außer Vollzug gesetzt bzw. für unwirksam erklärt werden sollen und - gegebenenfalls - in welchem Umfang.(Rn.3) 2. Der Antrag muss das formulieren, was im Tenor der begehrten gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden soll (Bestätigung Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 3 EN 287/20 -).(Rn.4) 3. Allein der Antrag, eine infektionsschutzrechtliche Rechtsverordnung außer Kraft zu setzen, soweit diese den Betrieb von Tanzschulen untersagt, lässt nicht erkennen, welche Normen der Rechtsverordnung, die nicht explizit den Betrieb von Tanzschulen untersagt, und in welchem Umfang diese angegriffen werden sollen.(Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese den Betrieb von Tanzschulen untersagt. Dieser anwaltlich gestellte Antrag, auch in Zusammenhang mit seiner weiteren Begründung, ist jedoch zu unbestimmt. Sowohl der Antrag im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, wie auch der Normenkontrollantrag muss hinreichend erkennen lassen, welche Bestimmungen der angegriffenen Norm durch das angerufene Gericht außer Vollzug gesetzt bzw. für unwirksam erklärt werden sollen und - gegebenenfalls - in welchem Umfang. Der Antrag muss das formulieren, was im Tenor der begehrten gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden soll (Panzer, in: Schoch / Schmeider / Bier, VwGO, St. d. B. 02.2016, § 47 Rn. 34 2. Abs.). Eine solche Feststellung ermöglicht die Antragstellung nicht. Er benennt schon keine konkrete Vorschrift, die für unwirksam erklärt werden soll. Auch die weiteren Ausführungen im Antragsschriftsatz, die nicht näher auf die Rechtslage in Thüringen eingehen, lassen nicht erkennen, welche Bestimmung der angegriffenen Verordnung außer Vollzug gesetzt werden soll. Soweit die Antragsbegründung einleitend meint, die Untersagung des Tanzschulbetriebs beruhe auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO, ist dies nicht der Fall. Nach dieser Bestimmung wird die Schließung von Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation) angeordnet. Ob und inwieweit auch Tanzschulen zu schließen sind, ergibt sich nach Auffassung des Senats daraus nicht. Die Art und Weise der sportlichen Betätigung in Fitnessstudios und Tanzschulen unterscheidet sich erkennbar, so dass auch keine Ähnlichkeit der Angebote naheliegt. Ein weiterer Vortrag des Antragstellers zu seiner pauschalen Behauptung unterbleibt jedoch. Das vom Antragsteller behauptete Verbot des Betriebs von Tanzschulen ist auch nicht ohne weiteres einer anderen Tatbestandsalternative nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO zuzuordnen. Insbesondere erschließt es sich dem Senat nicht, dass die Betriebsuntersagung von Tanzschulen der Anordnung der Schließung von Freizeitparks und Anbietern von Freizeitaktivitäten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO) unterfällt. Weder ist eine Tanzschule ein Freizeitpark, noch drängt sich eine Vergleichbarkeit hierzu auf, so dass sie als Anbieterin von Freizeitaktivitäten qualifiziert werden könnte. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die Amtliche Begründung aus, die ausdrücklich feststellt, dass das Verbot Tanzschulen aufgrund deren überwiegenden Sportcharakters nicht erfasst. Soweit die Amtliche Begründung ausführt, dass Tanzschulen von der Bestimmung zum Sport nach § 6 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO erfasst werden, bleibt der Antrag hierzu nichtssagend. Es muss in der Antragsbegründung hinreichend klar sein, was Gegenstand und Umfang des auf eine objektive Rechtskontrolle ausgerichteten Normenkontrollverfahrens ist. Dies ist auch erforderlich, um im Übrigen überhaupt die Antragsbefugnis des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmen zu können. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts - jedenfalls nicht im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - sein, aus einem vom Antragsteller allenfalls allgemein benannten Normenbestand diejenigen Regelungen herauszusuchen, die als tauglicher Angriffsgegenstand in Betracht kommen könnten (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 3 EN 287/20 - juris). Ungeachtet dessen, dass er die Novellierung dieser Verordnungsbestimmung durch die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. November 2020 (GVBl. 2020 S. 551) offenbar nicht sieht, schweigt der Antragsteller im Übrigen dazu, ob und in welchem Umfang § 6 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO aufgehoben werden soll. Mangels individueller Angaben zu seinem Betrieb ist es dem Senat überdies auch nicht möglich, seine Antragsbefugnis festzustellen, nämlich, ob und inwieweit der Antragsteller durch diese zuletzt genannte Regelung, die zwar von einem grundsätzlichen Verbot des Freizeitsports ausgeht, hiervon jedoch zahlreiche Ausnahmen benennt, in seiner beruflichen Tätigkeit grundrechtserheblich beschränkt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers in Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren in Höhe von 15.000,00 € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05.2005/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 25. Auflage, Anhang § 164 Rn. 14), der hier im Hinblick auf die vorübergehende Dauer der Maßnahme zu halbieren ist. Eine weitere Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).