Beschluss
3 ZO 23/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Prüfung eines Anspruches auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen (verfassungsrechtlichen) Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Anschluss an: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl. 2001, 1748, 1749).(Rn.4)
2. Vom Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht kann dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhaltes, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsakts entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Dezember 2019 im Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Prüfung eines Anspruches auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen (verfassungsrechtlichen) Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Anschluss an: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl. 2001, 1748, 1749).(Rn.4) 2. Vom Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht kann dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhaltes, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsakts entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Dezember 2019 im Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 1 VwGO), durch den dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren versagt hat, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Vorab weist der Senat darauf hin, dass die Form der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Kläger nicht zu beanstanden ist. Die gem. §§ 56, 173 VwGO i. V. m. §§ 166 ff., 317 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Entscheidungen können in (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. In der Sache bietet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die beabsichtigte Klage des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Zur Prüfung eines Anspruches auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Diese Prüfung soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - DVBl. 2001, 1748, 1749). Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; daher ist auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 27). Prozesskostenhilfe ist nicht immer dann schon zu bewilligen, wenn ggf. aus prozessualen Gründen einem Beweisantrag nachgegangen werden muss. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung kann von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2019 - 12 E 1017/18 - juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss - auch unter Bezugnahme auf den im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Oktober 2018 - umfassend und überzeugend die Gründe dargelegt, die gegen den Erfolg der vom Kläger angestrebten Anfechtungsklage in erheblicher Weise sprechen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insoweit Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch wenn im Hauptsachverfahren der Frage der Anhängerschaft des Klägers zur Ideologie der Reichsbürgerbewegung weiter nachzugehen sein wird, spricht - unter Beachtung der oben genannten Maßstäbe - weit überwiegendes dafür, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen ist. So vermeint der Kläger, sich aussuchen zu können, welche Teile der Rechtsordnung er für sich als verbindlich anerkennt. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus der Beschwerdebegründung. Er stellt darin zwar eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung in Abrede, distanziert sich aber nicht vom Gedankengut. Der Kläger benennt sich im Jargon dieser Bewegung als Souverän, bezeichnet Erkenntnisse der „Regierenden, Medien der BRD sowie Verfassungsschutzämter“ zur Reichsbürgerideologie als „Märchen“, bezweifelt weitschweifig die Befugnis von Verwaltungsbehörden, verdächtigt sie der Voreingenommenheit, Tyrannei und Diktatur und vergleicht sie mit dem System des Nationalsozialismus. Nach derzeitigem, im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigendem Erkenntnisstand sind darüber hinaus Anhaltspunkte, die eine davon abweichende Einschätzung gebieten könnten, nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsmittelführer die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Hierzu gehören indes im Falle einer erfolglosen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht die dem Gegner entstandenen Kosten, denn diese werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO). Da für die Gerichtskosten eine Festgebühr gemäß Nummer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt, bedarf es einer Streitwertfestsetzung nicht. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).