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Beschluss

3 EN 810/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob die Anordnung einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet rechtmäßig ist, muss angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Rechts- und Tatsachenprüfung offen bleiben.(Rn.81) 2. Der Senat sieht durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Falle von aus Risikogebieten einreisenden Personen ein Ansteckungsverdacht im Sinne des 30 Abs. 1 IfSG begründet werden kann (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 26 ff.).(Rn.88) 3. Es muss aber offenbleiben, ob und inwieweit die Quarantäneverordnung im Hinblick darauf, dass bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet mit niedrigeren Infektionszahlen als in Deutschland bzw. am Wohnort der Betroffenen möglicherweise keine Erhöhung des Infektionsrisikos gegeben ist und sie daher gegenüber Reisenden im Inland, die keiner Quarantäne unterworfen sind, ungerechtfertigt benachteiligt sind, mangels Eignung bzw. einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, auf eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führt.(Rn.100) 4. Aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Außervollzugsetzung der Quarantäneverordnung abgelehnt.(Rn.109)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Anordnung einer 10-tägigen häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet rechtmäßig ist, muss angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Rechts- und Tatsachenprüfung offen bleiben.(Rn.81) 2. Der Senat sieht durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Falle von aus Risikogebieten einreisenden Personen ein Ansteckungsverdacht im Sinne des 30 Abs. 1 IfSG begründet werden kann (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 26 ff.).(Rn.88) 3. Es muss aber offenbleiben, ob und inwieweit die Quarantäneverordnung im Hinblick darauf, dass bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet mit niedrigeren Infektionszahlen als in Deutschland bzw. am Wohnort der Betroffenen möglicherweise keine Erhöhung des Infektionsrisikos gegeben ist und sie daher gegenüber Reisenden im Inland, die keiner Quarantäne unterworfen sind, ungerechtfertigt benachteiligt sind, mangels Eignung bzw. einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, auf eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führt.(Rn.100) 4. Aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Außervollzugsetzung der Quarantäneverordnung abgelehnt.(Rn.109) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die teilweise Außervollzugsetzung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung. Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Thüringen hat, verbrachte nach seinen Angaben im Zeitraum vom 6. bis 27. November 2020 seinen Jahresurlaub in Hurghada, Ägypten. Das Gesundheitsamt an seinem Wohnsitz teilte ihm zunächst mit, dass er nach Rückkehr in Deutschland nicht in Quarantäne müsse, wenn er bei Einreise einen negativen COVID-19-Test vorlegen könne, der nicht älter als 48 Stunden ist. Später, am 23. November 2020, teilte das Gesundheitsamt unter Berufung auf die Fünfte Quarantäneverordnung des Landes mit, dass er sich nach Einreise in Deutschland unmittelbar auf direktem Weg in seine Wohnung und dort in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben habe, die gegebenenfalls aufgrund einer negativen Testung, diese jedoch frühestens am 5. Tag nach Einreise, verkürzt werden könne. Dem ist der Antragsteller nachgekommen. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ zuvor am 7. November 2020 als Art. 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Fünfte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung), die nach ihrer Notverkündung im Internet am 11. November 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde (GVBl. 2020 S. 551). Die Rechtsverordnung hat, soweit hier erheblich folgenden Wortlaut: § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem 1. die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) (Anordnungen) vollständig übermittelt, 2. die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und 3. auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen an den Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf dessen Internetseite, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat es so festgelegt haben. § 2 Ausnahmen (1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Personen nicht erfasst, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 oder im Bundesgebiet a) Personen, die aufgrund des Besuchs bei Verwandten ersten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern, oder Waren oder Güter auf der Straße, auf der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und von Regierungen, oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, a) die in Thüringen einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit der Volksvertretungen, Regierungen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen, 2. Personen, die einreisen aufgrund a) des Besuchs bei Verwandten ersten oder zweiten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder 4. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 zu sein, sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu prüfen und zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder 6.Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 zurückreisen und bei denen unmittelbar vor der Rückreise in ihrem Urlaubsort eine Testung mit negativem Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, sofern a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen, wie Schutz- und Hygienekonzepte, für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden, b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht und c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat. Eine Ausnahme nach Satz 1 besteht nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 2 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren. (4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen nach § 54a IfSG, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die von diesen Absätzen erfassten Personen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 aufweisen. Die von den Absätzen 2 bis 5 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten. § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer (1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Die zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts nach § 2 Abs. 3 Satz 4 erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer, 1. die zur Durchführung eines Tests nach den Absätzen 1 und 2, 2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder 3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung, nachdem die jeweilige Person das Gericht oder die Behörde vorher über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat, erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihr erkennbare Symptome einer COVID 19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend. … § 10 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Nach Art. 5 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 trat die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung am 8. November 2020 in Kraft. Durch Art. 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung der außerordentlichen Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020, am gleichen Tag im Internet notveröffentlicht, wurde das Datum für das Außerkrafttreten in § 10 der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung auf den 20. Dezember 2020 geändert. Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf teilweise Außervollzugsetzung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung beantragt. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Quarantäneverordnung sei unverhältnismäßig. Er sei unberechtigt als ansteckungsverdächtig eingestuft, obwohl die Ansteckungsgefahr an seinem Wohnort wesentlich höher sei als an seinem Urlaubsort. Während die Infektionsrate in Deutschland bei 1,3 % liege und die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen 192,1 betrage, weise Ägypten lediglich eine Infektionsrate in Höhe von 0,11 % und eine 7-Tage-Inzidenz von 2,5 auf. Er werde ungerechtfertigt massiv in seinen Grundrechten eingeschränkt. Der Antragsteller beantragt, § 1 Abs. 1 bis 4 der Fünften Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung) vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner äußert sich nicht. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er ist ersichtlich jedenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Abs. 2 (Freiheit der Person) GG betroffen. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris). 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. a. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung, dass die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags offen sind. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. b. Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht abschließend die Rechtmäßigkeit der erlassenen und hier konkret angegriffenen Fünften Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung) vom 7. November 2020, soweit danach grundsätzlich für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten eine 10-tägige häusliche Absonderung verpflichtend angeordnet wird, beurteilt werden. aa. Rechtsgrundlage für die am 7. November 2020 erlassene streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020, worauf sich auch der Verordnungsgeber im Einleitungssatz der (Mantel-)Verordnung beruft. Es spricht Erhebliches dagegen, dass der Verordnungsgeber die Absonderungsanordnung auch auf § 28 IfSG stützen kann (hierzu grundlegend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; vgl. im Übrigen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 B 776/20.NE - juris Rn. 25 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 - juris Rn. 33; a. A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 3 MR 32/20 - juris Rn. 12 ff.). An dieser Rechtslage hat sich auch zwischenzeitlich nichts durch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und der Einfügung eines § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - a. a. O.). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), wurde diese Verordnungsermächtigung differenziert nach Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. bb. Es bestehen zunächst gegen den Erlass der Rechtsverordnung keine durchgreifenden formellen Bedenken. Die streitige Rechtsverordnung wurde mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 551). cc. Es muss jedoch angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit offen bleiben, ob und inwieweit bestehende Bedenken gegen die erlassene Verordnung eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde in den von § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht erfassten Krankheitsfällen (das sind Lungenpest oder das von Mensch zu Mensch übertragbare hämorrhagische Fieber) bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. (1) Zwar ist der sachliche Anwendungsbereich des § 30 IfSG grundsätzlich eröffnet. Eine übertragbare Krankheit, die nicht von § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasst wird, mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist durch das Aufkommen und die Verbreitung des Coronavirus und der dadurch verursachten Krankheit COVID-19 festgestellt (vgl. zuletzt Risikobewertung zum 1. Dezember 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=8711CCAC9C8B4AA5E04292118E87A0D1.internet061; zu den aktuellen Fallzahlen: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4, für Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen?fbclid=IwAR1pz2b-tYg5ZHl9c-UazOs3fEqFaytMKK9CekQ76JjDSyZujSPiTH5t9BA). (2) Der Senat sieht zunächst durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Falle von aus Risikogebieten einreisenden Personen - wie im vorliegenden Fall des Antragstellers, der aus Ägypten nach einem dreiwöchigen Urlaubsaufenthalt nach Thüringen zurückgekehrt ist - auch der persönliche Anwendungsbereich der Regelung eröffnet ist. Anders als im Fall der Anwendung der infektionsschutzrechtlichen Generalermächtigung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Abs. 1 IfSG ist der Kreis der Adressaten der Absonderungsanordnung begrenzt auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider. Diese Rechtslage wurde auch nicht durch die am 19. November 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen novelliert. Die Verordnung kann daher nur Bestand haben, wenn es sich bei dem betroffenen Personenkreis zumindest um Ansteckungsverdächtige handelt, also - nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG - um eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Juni 2020 - 3 EN 375/20 - juris ausgeführt hat, folgt er grundsätzlich zu den danach zu stellenden rechtlichen Anforderungen dem OVG Niedersachsen (Beschlüsse vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 - und vom 05.06.2020 - 13 MN 195/20 - jeweils juris), das ausführt: Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anzunehmen", wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist (anders die abweichende Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Tierseuchengesetzes - TierSG - zur Legaldefinition des ansteckungsverdächtigen Tieres). Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme "geradezu aufdrängt". Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a. a. O., Rn. 33). Allerdings hat der Gesetzgeber in § 32 Satz 1 IfSG den Erlass von Rechtsverordnungen und damit von abstrakt-generellen Regelungen vorgesehen. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit kann vom Verordnungsgeber infolgedessen nicht erwartet werden. Wohl aber hat er seine Regelungen, die nur "unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind", erlassen werden können, auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen. Es spricht nach Auffassung des Senats durchaus Gewichtiges dafür, dass der Verordnungsgeber in der notwendigerweise generalisierenden und abstrahierenden Einschätzung einen Ansteckungsverdacht bei Rückkehrern aus Risikogebieten annehmen konnte. Auch insoweit folgt der Senat dem OVG Niedersachsen zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Quarantänebestimmung (Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 26 ff.; offenlassend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - a. a. O.; dahinstehenlassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE - juris Rn. 29 ff.), das insoweit ausführt: … Rückkehrer aus Risikogebieten sind Ansteckungsverdächtige im Sinne des §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 7 IfSG. Dass möglicherweise auch am Rückkehrort, in Teilen oder gar in der gesamten Bundesrepublik ein gleiches oder höheres Infektionsrisiko wie in einem Risikogebiet besteht, schließt die Anwendung des § 30 IfSG tatbestandlich nicht aus. Die Feststellung, Ansteckungsverdächtiger zu sein, ist nicht in Abhängigkeit von dem durchschnittlichen Infektionsrisiko in der Bevölkerung zu sehen, sondern liegt immer dann vor, wenn aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass die betroffene Person Krankheiterreger aufgenommen hat. … Nach der Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) besteht für die Rückkehrer aus Risikogebieten ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (siehe nunmehr auch ausdrücklich §§ 2 Nr. 17, 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl. I, S. 2397). Das RKI nimmt die Einstufung nicht allein anhand von Infektionszahlen, sondern unter Berücksichtigung diverser Faktoren vor, so dass die vom Antragsteller geübte Kritik an Infektionszahlen und Testmethoden zu kurz greift. Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten / Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z. B. für Staaten / Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über – oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. … Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Dieses Vorgehen stützt die Festsetzung von Risikogebieten auf eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 81). Dabei ist zu berücksichtigen - auch insoweit dem OVG Niedersachsens folgend -, dass die Einstufung eines Landes oder einer Region als Risikogebiet nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein kann, da sie nicht in der landesrechtlichen Quarantäneverordnung vorgenommen wird. Überprüft werden kann nur, ob auf eine nicht im Einzelnen überprüfbare Einstufung durch das RKI verwiesen werden darf, was der Fall ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 33). (3) Der Senat muss es aber im summarischen Eilverfahren offenlassen, ob und inwieweit die streitige Quarantäneverordnung im Hinblick darauf, dass bei Rückkehrern aus einem Land bzw. einer Region mit niedrigeren Infektionszahlen als in Deutschland bzw. an ihrem Wohnort möglicherweise keine Erhöhung des Infektionsrisikos gegeben ist und sie daher gegenüber Reisenden im Inland, die keiner Quarantäne unterworfen sind, ungerechtfertigt benachteiligt sind, mangels Eignung bzw. einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, auf eine Unverhältnismäßigkeit führt. Zwar legt ein solcher Vergleich der Infektionszahlen des ausländischen Staats, aus dem der Betroffene zurückkehrt, mit Deutschland eine solche Fehlerhaftigkeit der hier streitigen Quarantäneanordnung nahe (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE - juris Rn. 36 ff.). Diese Betrachtung verkennt jedoch, dass die Qualifizierung als Risikogebiet - wie oben ausgeführt - nicht allein auf Basis der Infektionszahlen erfolgt, sondern auch andere Faktoren in die Bewertung aufnimmt. Auch insoweit folgt der Senat den Ausführungen des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 41 ff.), dass hierzu ausführt: Dass dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, ist jedoch nicht unbedingt anzunehmen. Es ist festzuhalten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, wenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differenzierungsgrund besteht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40). Das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden unterscheidet sich typischerweise von dem Daheimgebliebener. Durch die stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt. Dies unterscheidet sich auch gegenüber innerdeutsch Reisenden, da hierzulande etwa Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke, Gastronomie- und Kulturbetriebe vollständig geschlossen sind. Inzidenzwerte sind darüber hinaus nicht unbedingt vergleichbar, da die Art und Häufigkeit der Testung (Teststrategie) weltweit unterschiedlich ausgestaltet ist. Nicht ohne Grund erfolgt die Festlegung von Risikogebieten durch eine Risikobewertung des RKI und nicht pauschal anhand von Fallzahlen. Ein Vergleich der Infektionsgefahren für Reisende aus dem Ausland einerseits und Daheimgebliebene anderseits ist nur durch Berücksichtigung vieler Faktoren möglich. Hierzu zählt etwa die Risikobewertung an den jeweiligen Aufenthaltsorten im In- und Ausland und diese möglicherweise zu verschiedenen Zeiten. Dazu käme eine differenzierte Betrachtung von Zwischenaufenthalten in Gebieten mit anderer Risikobewertung und zuletzt eine (ohnehin schon teilweise in Form individueller „angemessener Schutz- und Hygienekonzepte“ verordnete) Berücksichtigung individueller Gefahrenquellen und Präventionsmaßnahmen, etwa eine freiwillige Absonderung im Ausland. Eine Quarantäne-Verordnung muss nicht alle diese Faktoren abbilden. Würde sie es tun, wäre sie voraussichtlich unübersichtlich und schwer handhabbar und würde damit ihren infektionsschützenden Zweck verfehlen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 116; v. 28.10.2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 34). Praktikabilität und Einfachheit des Rechts können generalisierende Regelungen rechtfertigen (stRspr. des BVerfG, vgl. Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, juris Rn. 179 m. w. N.). Bereits die jetzige Quarantäne-Verordnung ist mit ihren Ausnahmeregelungen für den Normadressaten kaum noch zu überblicken. Würde sie weitere Parameter enthalten, könnte eine im Einzelfall ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwar ausgeschlossen werden; eine infektionsschützende Wirkung würde eine derartige Verordnung allerdings mangels Verständlichkeit kaum noch entfalten. Verbleibende ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen könnten zudem durch Befreiungen überwunden werden. Dies sieht der Senat jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als von vorneherein untaugliches Mittel zur Sicherstellung des Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 GG an. Die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung enthält, anders als die Niedersächsische Corona-Verordnung, in § 1 Abs. 9 eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall. Der Weg einer Befreiung dürfte nicht nur wegen der tatsächlich individuell sehr unterschiedlichen Gefahrgeneigtheit von Auslandsaufenthalten ein geeignetes Verfahren des Infektionsschutzes darstellen, sondern kann darüber hinaus die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens am inländischen Aufenthaltsort des Betroffenen besser berücksichtigen. Dass eine Person, die aus einem Risikogebiet nach Niedersachsen zurückkehrt und keinen der in der Quarantäne-Verordnung typisierten Ausnahmetatbestände erfüllt, zur Vermeidung einer 10-, bzw. bei Negativtestung 5-tägigen Absonderung (§ 2 Abs. 1 der Quarantäne-Verordnung) eine entsprechende Einzelfallprüfung durchlaufen muss, erscheint dem Senat nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Nur im Wege einer Einzelfallprüfung kann zudem beurteilt werden, ob individuelle Präventionsmaßnahmen ausreichend und glaubhaft sind. Ebenso wie die Niedersächsische Quarantäneverordnung für Einreisende kennt auch die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung in § 2 zahlreiche Befreiungstatbestände, die eine der notwendigerweise generalisierenden Regelung eine dem Einzelfall und auch - möglicherweise - Art. 3 GG gerecht werdende Handhabung der Quarantäneanordnung sicherstellen könnte. c. Angesichts des offenen Ausgangs eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache gebietet es die notwendige Folgenabschätzung nicht, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (wie hier: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 - juris Rn. 46 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 - a. a. O.). Bei der Folgenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wäre der Antragsteller - wie auch alle anderen Normunterworfenen - unzweifelhaft in seinen Freiheitsrechten gravierend beeinträchtigt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die streitige Verordnung keine strenge klinische Quarantäne anordnet, sondern eine häusliche, die den Betroffenen in bestimmtem Umfang eine Entfaltung persönlicher und beruflicher Tätigkeiten ermöglicht. Eine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der persönlichen Freiheit ist im Hinblick auf die zeitliche Befristung jedenfalls mit der Maßnahme nicht verbunden. Überdies wird die Rechtsbeeinträchtigung dadurch abgemildert, dass eine Reduzierung der Absonderungsdauer (§ 3 Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung) sowie eine - umfangreiche - Befreiung von der Absonderungspflicht (§ 2 Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung, hier insbesondere die besonderen Falllagen nach § 2 Abs. 2 bis 4) möglich ist. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete, nicht unwahrscheinliche Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Außervollzugsetzung aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit weit über den Fall des Antragstellers hinaus wirken würde. Ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10), und dies zu einem Zeitpunkt mit einem immer noch dynamischen Infektionsgeschehen. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317, 350 = juris Rn. 119 m. w. N.), effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).