Beschluss
3 ZKO 706/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Falle der Berichtigung einer dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung beginnt der Lauf der regulären Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Entscheidung insgesamt.(Rn.3)
2. Wird nur der Berichtigungsbeschluss zugestellt, lässt dies den mit der Zustellung des mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils in Gang gesetzten Lauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unberührt.(Rn.3)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Juli 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Berichtigung einer dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung beginnt der Lauf der regulären Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Entscheidung insgesamt.(Rn.3) 2. Wird nur der Berichtigungsbeschluss zugestellt, lässt dies den mit der Zustellung des mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils in Gang gesetzten Lauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unberührt.(Rn.3) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Juli 2017 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsbegründung verfehlt bereits die Anforderungen des Darlegungsgebotes gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb, weil sie nur eingangs allgemein alle nach § 78 Abs. 3 AsylG in Betracht kommenden Zulassungsgründe nennt, die weiteren Ausführungen sich aber nicht hinreichend eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund zuordnen lassen. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), wird von einem Rechtsanwalt erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkte nach Zulassungsgründen geordnet darlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - 3 ZKO 616/09 -). Der zur Entscheidung berufene Senat ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag jeweils diejenige Begründung herauszusuchen, die bei wohlwollender Auslegung dann einen einzelnen Zulassungsgrund tragen könnte. Eine weitergehende Begründung ist im vorliegenden Fall auch nicht abzuwarten. Zwar ist die von § 78 Abs. 4 Satz 1, 4 AsylG vorgesehene Monatsfrist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden, da die im streitgegenständlichen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung falsch war. Auch nach dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017 hat der Fristenlauf nach § 78 Abs. 4 Satz 1, 4 AsylG nicht begonnen, da die Nachholung oder Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung eines Urteils oder Beschlusses die erneute Zustellung der gesamten Entscheidung erfordert (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 58 Rn. 8). An der erneuten Zustellung des - berichtigten - Urteils fehlt es hier. Gleichwohl wurde mit der Zustellung des die unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Urteils die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ausgelöst, die ein Jahr nach der Zustellung am 10. August 2018 ablief. Auch soweit eine sinngemäße Zuordnung des Vortrages zu den einzelnen Zulassungsgründen in Betracht kommen könnte, sind die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Die Berufung aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist bereits deshalb nicht zuzulassen, da es an der Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt dies jedoch voraus, nämlich dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Weder benennt der Kläger konkret unter Angabe von Fundstellen eine Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, in der ein von ihm behaupteter Rechtssatz aufgestellt ist, noch zeigt er auf, dass das Verwaltungsgericht einen dazu im Widerspruch stehenden Rechtssatz in seiner Entscheidung aufgestellt hat. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag und das Erkenntnismaterial unzureichend gewürdigt habe, kann dies nicht zum Erfolg führen, weil mit einer solchen Begründung ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt werden kann. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht eine falsche Bewertung des Erkenntnismaterials vor. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem Verständnis der Beteiligten von diesem Material auch inhaltlich folgt. Das weitere Vorbringen des Klägers ist schließlich der Sache nach eine im Gewand einer Gehörsrüge gekleidete so genannte Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO). Damit wird aber kein im Asylrechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht rügefähiger Verfahrensfehler dargetan (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Letztlich wendet sich der Antrag nur gegen die tatrichterliche Würdigung des vorliegenden Falles durch die Vorinstanz, ohne sich mit den dem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Diese bloße Urteilskritik ist nicht geeignet, auf einen der Zulassungsgründe zu führen. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-mäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).