Beschluss
3 N 852/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2021:0201.3N852.20.00
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Leitsätze
1. Es spricht viel dafür, dass sie Normenkontrolle auf Unwirksamkeitserklärung des § 3a CoronaVSonderV TH 3, soweit darin der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt wird, erfolgreich gewesen wäre.(Rn.4)
2. Insoweit sind die Erwägungen des VGH München im Beschluss vom 19. Januar 2021 - Az. 20 NE 21.76 - zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden bayerischen Regelung auf die Thüringer Rechtslage übertragbar.(Rn.4)
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht viel dafür, dass sie Normenkontrolle auf Unwirksamkeitserklärung des § 3a CoronaVSonderV TH 3, soweit darin der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt wird, erfolgreich gewesen wäre.(Rn.4) 2. Insoweit sind die Erwägungen des VGH München im Beschluss vom 19. Januar 2021 - Az. 20 NE 21.76 - zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden bayerischen Regelung auf die Thüringer Rechtslage übertragbar.(Rn.4) Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Antragsgegner dem zugestimmt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Dem entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat - auch veranlasst durch das vorliegende Verfahren - durch die Novellierung der streitgegenständlichen Verordnungsbestimmung dem Begehren des Antragstellers entsprochen und ihn dadurch klaglos gestellt. Überdies spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle auf Unwirksamkeitserklärung des § 3a 3.ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO, soweit darin der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt wird, erfolgreich gewesen wäre. Insoweit sind die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 19. Januar 2021 (Az. 20 NE 21.76) zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden bayerischen Regelung auf die Thüringer Rechtslage übertragbar. Die Auffassung des Antragsgegners, die angegriffene Bestimmung teleologisch reduziert im Sinne des Normenkontrollantrags zu verstehen, entbehrt der Grundlage (vgl. hierzu nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u. a. - juris Rn. 22 ff.). Weder die amtliche Begründung, noch der Gesamtzusammenhang geben Veranlassung, den klaren und unmissverständlichen Wortlaut des durch die Verordnung angeordneten Konsumverbots von Alkohol im öffentlichen Raum einschränkend auszulegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).