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Beschluss

3 EO 763/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Tatsachen, die nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt, können auch in außerberuflichen Straftaten des Bezirksschornsteinfegers begründet sein. (Rn.6) 2. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann eine außerberuflich begangene Vermögensstraftat des Bezirksschornsteinfegers die der Feststellung der persönlichen Unzuverlässigkeit zugrunde liegende Prognose rechtfertigen, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet.(Rn.7) 3. Die Grundsätze des Disziplinarrechts für Beamte finden wegen des Unterschiedes im Status eines Beamten und eines Beliehenen sowie der rechtlichen Maßstäbe keine Anwendung im Verfahren der Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tatsachen, die nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt, können auch in außerberuflichen Straftaten des Bezirksschornsteinfegers begründet sein. (Rn.6) 2. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann eine außerberuflich begangene Vermögensstraftat des Bezirksschornsteinfegers die der Feststellung der persönlichen Unzuverlässigkeit zugrunde liegende Prognose rechtfertigen, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet.(Rn.7) 3. Die Grundsätze des Disziplinarrechts für Beamte finden wegen des Unterschiedes im Status eines Beamten und eines Beliehenen sowie der rechtlichen Maßstäbe keine Anwendung im Verfahren der Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bieten keinen Anlass, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein vorläufiges Rechtsschutzziel weiter, die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszusetzen. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. September 2020 anzuordnen. Zunächst unterliegt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür spricht, dass die angegriffene Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtmäßig ergangen ist, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Soweit der Antragsteller grundsätzlich meint, das Verwaltungsgericht habe die Maßstäbe seiner Entscheidung nicht benannt, geht dies erkennbar fehl. Zutreffend ist vielmehr das Verwaltungsgericht mit der umfänglich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28/11 - juris) und anderer Verwaltungsgerichte davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit anhand einer Tatsachenwertung verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten zu beurteilen und dabei auch vergangenes außerberufliches Verhalten in den Blick zu nehmen ist, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Die Feststellung der - hier allein streitigen - persönlichen Unzuverlässigkeit bedarf danach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat diese seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen im Einzelnen benannt. Ebenso ist der grundsätzliche Vorhalt des Antragstellers unzutreffend, das Verwaltungsgericht habe eine Prognose unterlassen, ob und inwieweit sein außerberufliches Verhalten seine zukünftige Unzuverlässigkeit im beruflichen Bereich begründen könne. Dabei verkennt der Antragsteller schon grundsätzlich, dass hier keine fachliche, sondern allein seine persönliche Zuverlässigkeit in Frage steht. Dass diese im Hinblick auf seine zukünftige berufliche Tätigkeit auch von rechtserheblicher Bedeutung ist, hat sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsgegner zutreffend - ohne dass dies vom Antragsteller aufgegriffen wird - herausgestellt. So betont der Antragsgegner, dass der Antragsteller als Beliehener öffentliche Aufgaben wahrnimmt und den Eigentümern und Besitzern hoheitlich - gegebenenfalls mit entsprechenden Zwangsrechten - gegenübertritt. Die Öffentlichkeit muss sich daher auf die Redlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dauerhaft und ständig verlassen können. Durch seine vermögensbezogenen Straftaten hat der Antragsteller jedoch grundhaft dieses Vertrauen erschüttert, im täglichen Rechtsverkehr fremde Rechtsgüter zu achten. Dem folgend hat auch das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er seine Stellung als Beliehener und das in ihn gesetzte Vertrauen missachtet, um sich zu bereichern. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist zudem von besonderem Gewicht, da ihm der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen nicht verweigert werden kann. Diese Prognose beruht auch auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und Bewertung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausgehend von der Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat in Tatmehrheit mit einem Betrug und auch unter Berücksichtigung der bisherigen Straffreiheit des Antragstellers, der geständigen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, der Höhe des Vermögensschadens, der Rückzahlung der Versicherungssumme sowie der Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tathandlungen in ihrer konkreten Ausführung von erheblichem Gewicht sind. Es handelt sich ersichtlich nicht um eine „unüberlegte Dummheit“ bzw. eine Spontantat. Vielmehr hat die konkrete Tatausführung eine Vielzahl von Teilakten umfasst, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten und ein geschicktes, planvolles Handeln sowie ein gewisses Maß an krimineller Energie aufweisen. Gegenüber seiner Versicherung hat er, als er zur Regulierung des vermeintlichen Schadens unter Bezugnahme auf seine berufliche Tätigkeit auf eine schnelle Bearbeitung gedrängt hat, gerade das Vertrauen in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Einen Anlass für diese Taten hat der Antragsteller nicht benannt, sondern lediglich angegeben, dass er keine plausible Aussage dazu treffen kann. Ein Bagatellschaden liegt bei der hier streitgegenständlichen Schadenhöhe ebenso wenig vor. Diese Feststellungen sind auch im Hinblick auf den Beschwerdevortrag nicht zu beanstanden. Trotz der für das Strafverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte zur Strafbemessung - insbesondere, dass der Antragsteller keine Vorstrafen aufweist, im gerichtlichen Verfahren geständig war und den Schaden ersetzt hat - vermögen diese Aspekte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur hier allein im Raum stehenden Frage der Unzuverlässigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst die Taten einräumte und den Schaden regulierte, als er unter dem Eindruck der laufenden, ihn stark belastenden Ermittlungen stand; ein freiwilliges Verhalten ist darin kaum zu erkennen. Auch kommt der bisherigen Unbescholtenheit des Antragstellers im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht benannten Umstände der Tat, die eine erhebliche kriminelle Energie nahelegen, für das Verwaltungsverfahren keine die Unzuverlässigkeit letztlich in Frage stellende entscheidungsprägende Bedeutung zu. Der pauschale Vorwurf des Antragstellers einer zweiten Abstrafung verkennt im Übrigen, die Trennung von Straf- und Verwaltungsverfahren, die grundsätzliche unterschiedliche Voraussetzungen und Zielrichtungen haben. Soweit der Antragsteller meint, es müssten die Grundsätze des Disziplinarrechts für Beamte herangezogen werden, übersieht dies grundlegend zum einen den Unterschied im Status eines Beamten und eines Beliehenen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 15) und zum anderen die rechtlichen Maßstäbe, die den jeweiligen Rechtsgrundlagen zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall ist allein rechtlich zu entscheiden, ob der Antragsteller als bestellter Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG persönlich unzuverlässig ist. Dies ist letztlich auch nach Auffassung des Senats zu bejahen. Der Antragsteller hat über Monate hinweg gegenüber der Versicherung und den ermittelnden Polizeibeamten den Betrug aufrechterhalten und dabei ein hohes Maß an krimineller Energie, das sich insbesondere aus dem sich wiederholenden Täuschungsmoment ergibt, an den Tag gelegt. Er hat gezeigt, dass ihm sein persönliches Streben nach Vermögen über die Rechtsordnung geht und er bereit ist, in verschiedenen Teilakten langanhaltend zu agieren, um dieses zu befriedigen. Dass sich dieses Verhalten künftig ändert und er nicht eine sich ihm im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger bietende Möglichkeit zu einem Vermögensdelikt ergreift, ist ohne weiteres nicht ersichtlich. Der Hinweis auf seine zwischenzeitliche Vertreterbestellung für einen anderen Kehrbezirk stellt dies aus den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen nicht in Frage. Insoweit geht der pauschale Angriff des Antragstellers auf diese Feststellung nicht ein und genügt damit auch nicht den Anforderungen des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit der Antragsteller die Interessensabwägung des Verwaltungsgerichts anzweifelt, gehen bereits seine Erwägungen an den Kriterien einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf eine von Gesetzes wegen angeordnete Aussetzung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage vorbei. Der Antragsteller legt keine besonderen Umstände für eine ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung dar, die nicht bereits die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung darstellen, wie etwa der Verlust eines Großteils der Einnahmen aufgrund der Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Die Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt vielmehr ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter dem das Interesse des Antragstellers mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).