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Beschluss

3 EN 209/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Schließung von Fitnessstudios durch die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (juris: CoronaVInfSchV TH), die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.(Rn.58) 2. Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.(Rn.71) 3. Es spricht überwiegendes dafür, dass die mit der Schließung von Fitnessstudios als Maßnahme der Kontakt- und Mobilitätsreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.(Rn.75) 4. Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen. (Rn.78) 5. Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden.(Rn.73) 6. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber, indem er Teile des Wirtschaftslebens weiterhin öffnet, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum entgegen den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes in willkürlicher oder unvertretbarer Weise verlassen hat.(Rn.116)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen weiterhin nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Schließung von Fitnessstudios durch die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (juris: CoronaVInfSchV TH), die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.(Rn.58) 2. Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.(Rn.71) 3. Es spricht überwiegendes dafür, dass die mit der Schließung von Fitnessstudios als Maßnahme der Kontakt- und Mobilitätsreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient.(Rn.75) 4. Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen. (Rn.78) 5. Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden.(Rn.73) 6. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber, indem er Teile des Wirtschaftslebens weiterhin öffnet, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum entgegen den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes in willkürlicher oder unvertretbarer Weise verlassen hat.(Rn.116) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der in Thüringen ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit danach Fitnessstudios zu schließen sind. Der Antragstellerin, die bereits im November 2020 ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Thüringer Oberverwaltungsgericht gegen die im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie angeordnete Schließung von Fitnessstudios anhängig gemacht hatte (Az. 3 EN 748/20), betreibt ein Fitnessstudio in S... mit 36 Mitarbeitern und mit einem monatlichen Nettoumsatz von 90.000,00 €. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie mit deren Einverständnis der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport erließen am 31. März 2021 in Ablösung der 2. Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsgrundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 104), und der 3. Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 104), die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums (https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage) veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: § 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung (1) Der gemeinsame Aufenthalt umfasst jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken. (2) Der gemeinsame Aufenthalt ist vorbehaltlich weiterer Ausnahmeregelungen in dieser Verordnung nur gestattet 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie 2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs. Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden. … § 12 Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen § 11 gilt nicht 1. in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, 2. für die Ausübung beruflicher, amtlicher und betrieblicher Tätigkeiten einschließlich der Mitwirkung in Mitarbeitervertretungen sowie der Gewerkschaften und Berufsverbände; die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt, 3. für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen, 4. für Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden nach dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen, 5. für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge, 6. für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 sowie den §§ 14 bis 16, 7. für Lehrgänge und Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung, 8. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien, 9. für diejenigen Einrichtungen, Angebote oder Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen, 10. für Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie 11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4. … § 27 Fitnessstudios und Saunen Fitnessstudios und Saunen sowie jeweils ähnliche Einrichtungen oder Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation. … § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft. Die Antragstellerin hat am 25. März 2021 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO), soweit in ihr die Schließung von Fitnessstudios angeordnet wird, und zugleich eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO in der Hauptsache (Az. 3 N 208/21) beantragt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin zunächst vor, dass sie die Einhaltung aller erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen, wie sie auch von Berufsverbänden vorgegeben worden seien, in ihrem Betrieb umsetzen könne. Sie habe überdies Anlagen zur Hochintensiv-Plasma-Luftentkeimung installiert. Aus der Zeit der Öffnung ihres Fitnessstudios im zweiten Halbjahr 2020 sei kein Infektionsfall im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Fitnessstudios bekannt geworden. Insgesamt bestehe bei dem Betrieb von Fitnessstudios kein besonderes Infektionsrisiko, wie dies internationale Studien und auch die Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts belegten. Dies habe diese Tatsache auch durch den zuletzt vorgelegten Stufenplan bestätigt. Die zulässige Normenkontrolle sei auf jeden Fall begründet. Die angegriffene Bestimmung der Rechtsverordnung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2, 12 und 14 Grundgesetz (GG) und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Die der Verordnung zugrundeliegende Ermächtigungsnorm der §§ 32, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genüge nicht den Anforderungen des aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem rechtsstaatlichen Wesentlichkeitsprinzip zu folgernden Parlamentsvorbehalt, wie dies auch in der Rechtsprechung und Literatur bereits geäußert worden sei. Auch § 28a IfSG unterliege entsprechenden Bedenken. Die vom Antragsgegner erlassenen Maßnahmen fänden anders als in anderen Bundesländern in Thüringen bislang keine parlamentarische Billigung. Es fehle an einem Corona-Maßnahmen-Gesetz. Auch die vorgelegte Begründung sei fehlerhaft, da eine Belastung des Gesundheitssystems zu keinem Zeitpunkt bestanden habe bzw. eine solche auch nicht drohe. Die ständige Verlängerung der Maßnahmen verstoße überdies gegen das Befristungsgebot des § 28a Abs. 5 IfSG. Die weitere Schließung von Fitnessstudios sei überdies unverhältnismäßig. Sie sei angesichts des äußerst geringen Infektionsrisikos bei dem Betrieb von Fitnessstudios bereits nicht geeignet. Jedenfalls sei die weitere Schließung nicht erforderlich. Sie sei nicht das mildeste Mittel. Durch die Einhaltung von Schutz- und Hygieneplänen könne ein restliches Infektionsrisiko noch weiter vermindert werden. Fitnessstudios seien jedenfalls keine Infektionstreiber. Allein der Umstand besserer Kontrollmöglichkeit durch ein Totalverbot könne gravierende Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht rechtfertigen, zumal die Gefahr bestehe, dass Kunden in die für das Infektionsgeschehen gefährlichere Privatsphäre abgedrängt würden. Insgesamt seien angesichts des minimalen Infektionsrisikos die gravierenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht mehr gerechtfertigt. Es verletze auch das Gleichbehandlungsgebot, bestimmte Wirtschaftsbereiche und sportliche Betätigungen zu erlauben, Fitnessstudios hingegen zu schließen. Die unbestimmten staatlichen Ausgleichszahlungen seien auch nicht geeignet, diese Grundrechtseinschränkungen zu kompensieren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei aufgrund einer Folgenabwägung jedenfalls geboten. Ungeachtet der hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei ein Schaden für die Gesundheit der Allgemeinheit oder gar eine Überlastung des Gesundheitssystems in Folge der Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios bei lebensnaher Betrachtung nicht zu befürchten. Demgegenüber stehe bei weiterer Schließung ein schwerer und lang andauernder Grundrechtseingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Angesichts dessen, dass die Schließung von Fitnessstudios keine geeigneten Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sei, bestehe auch nicht die Gefahr der Erkrankung vieler Personen an COVID-19 mit teilweise schwerwiegenden Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 27 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 31. März 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag einstweilen außer Vollzug zu setzen, hilfsweise § 27 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. März 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag unter der Maßgabe, dass Fitnessstudios öffnen dürfen, soweit sie sicherstellen, dass sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 m² im Studio aufhält, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen entgegen und weist unter weitgehendem Verweis auf sein Vorbringen in dem vorausgegangenen Verfahren zwischen den Beteiligten (Az. 3 EN 748/20) die verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit und die Behauptung der Ungleichbehandlung zurück. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Senat bezieht die - die hier in der Sache die angegriffene Verordnungsbestimmung inhaltlich nicht ändernde - Novellierung der Thüringer Verordnungslage zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie durch die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 31. März 2021 im Sinne der Gewährung eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes in das Verfahren mit ein. Es legt den Antrag dahingehend aus, dass nunmehr die Außervollzugsetzung des § 27 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO begehrt wird. 2. Der so verstandene Antrag in der Hauptsache ist zulässig. Die Statthaftigkeit des Antrags insgesamt ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Antragstellerin ist als Inhaberin eines Fitnessstudios antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch die mit der streitgegenständlichen Verordnung bewirkte - weitere - Schließung ihres Betriebes ist sie in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und jedenfalls auch aus Art. 12 GG betroffen. 2. Der Antrag in der Hauptsache ist aber unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. a. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist allenfalls offen; es sprechen durchaus gewichtige Erwägungen dagegen. Wie der Senat in seiner infektionsschutzrechtlichen Rechtsprechung betont, wirft der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen auf, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden. Diese Rechtsfragen sind einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich. Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nach notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein (vgl. nunmehr: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 4/21 und LVG 25/20 - juris; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - juris). Im Einzelnen gilt hier: aa. Rechtsgrundlage für die streitigen Verordnungsbestimmungen ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 6, 8 und 14 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) wurde diese Verordnungsermächtigung differenziert nach Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. Die jedenfalls mit Verordnungen der Landesregierung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) und vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) erneuerte Delegation der Verordnungsermächtigung auf die benannten Ministerien beachtet auch das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG (Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 540). bb. Durchgreifende evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage drängen sich - auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin - nicht auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 - juris Rn. 61 ff.; vom 25. März 2021 - 3 EN 175/21 - juris Rn. 58 ff.; vom 23. März 2021 - 3 EN 119/21 - Rn. 59 ff.; vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 - juris Rn. 96 ff.; vom 10. März 2021 - 3 EN 111/21 - juris Rn. 28 ff.; vom 9. März 2021 - 3 EN 105/21 - juris Rn. 29 ff.; vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 69 ff.; 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 - juris Rn. 30 ff.; 11. Februar 2021 - 3 EN 58/21 - juris Rn. 28 f.; vom 29. Januar 2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 26 f.; vom 7. Januar 2021 - 3 EN 851/20 - juris Rn. 26; vom 21. Dezember 2020 - 3 EN 812/20 - juris Rn. 60; vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 40; vom 17. November 2020 - 3 EN 764/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 EN 729/20 - juris Rn. 95 ff.; vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 - juris Rn. 67; vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 - juris Rn. 93 ff.; zuvor bereits vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris Rn. 34 ff.; vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 43 ff. und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 36 ff.). Soweit die Antragstellerin Zweifel an der verfassungsrechtlich hinreichenden Ermächtigung des § 32 IfSG in Verbindung mit § 28 IfSG in der vor dem 19. November 2021 geltenden Fassung im Hinblick auf das Wesentlichkeitsprinzip und den darauf gründenden Parlamentsvorbehalt vorträgt (vgl. diese Zweifel jedenfalls für die bis zum August 2020 erlassenen Verordnungen zurückweisend: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 378 ff., 385 ff.), verkennt sie, dass die hier streitgegenständliche Verordnung unter Geltung des § 28a IfSG erlassen wurde. Der Senat hat bereits nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung solche Bedenken nicht geteilt (vgl. Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris) und schließt sich im Übrigen der insoweit ebenfalls Zweifel verneinenden obergerichtlichen Rechtsprechung - auch des von der Antragstellerin zitierten Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - an (Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2021 - 13 B 346/21.NE - juris Rn. 8 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021 - 8 B 309/21 N - juris Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 1 B 53/21 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 5 Bs 217/20 - juris Rn. 7). Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, das in seinem Urteil vom 26. März 2021 (Az. LVG 4/21, juris Rn. 94) zu den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin ausführt: „Die Verordnungsermächtigung in § 32 S. 1 i. V. m. §§ 28, 28a IfSG ist gültig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG an die Bestimmtheit. Ihr Inhalt, ihr Zweck und ihr Ausmaß ergeben sich aus § 32 S. 1 IfSG in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Regelungen der §§ 28 bis 31 IfSG. Ihr Zweck ist die "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten", die § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG für die dort geregelte Generalklausel im Zweck der "Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten" aufgreift und § 28a Abs. 1 IfSG für die dort geregelten Schutzmaßnahmen zur "Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" im Ausmaß einer nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Bundestag festgestellten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" konkretisiert. § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG richtet den Zweck von Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 nach § 28a Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 und nach §§ 29 bis 32 IfSG, also noch einmal eigens für die entsprechenden Verordnungen, näher auf den Schutz von Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus. Inhalt der Ermächtigung in § 32 S. 1 IfSG ist die abstrakt-generelle Regelung von Geboten und Verboten, die den Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG entsprechen und an die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gebunden sind. Aus diesem Verweis auf die §§ 28 bis 31 IfSG ergibt sich auch das Ausmaß der Ermächtigung in § 32 S. 1 IfSG hinreichend bestimmt. Soweit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen eine höhere parlamentsgesetzliche Regelungsdichte erforderte, bieten die Tatbestände der §§ 28, 28a IfSG genug Ansatzpunkte für eine entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung.“ Soweit die Antragstellerin eine fehlende parlamentarische Beteiligung des Thüringer Landtags rügt, verkennt sie, ungeachtet der verfassungsrechtlichen Relevanz eines solchen Einwandes, dass eine Beteiligung des Landesparlaments - neben der Möglichkeit des Landtages auf Grundlage des Art. 80 Abs. 4 GG selbsthandelnd gesetzgeberisch tätig zu werden - entsprechend dessen Beschlusslage gewährleistet ist (Beschluss vom 18. Dezember 2020, Drs. 7/2459). cc. Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden formellen Bedenken gegen den Erlass der Rechtsverordnung. Die aktuelle Verordnung vom 31. März 2021 wurde im Wege der Notveröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes (ThürVerkG) publiziert, da eine rechtzeitige Veröffentlichung vor dem Außerkrafttreten der vorhergehenden Verordnungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht möglich war. Sie wurde durch Veröffentlichung auf der amtlichen Homepage des Ministeriums ersetzt (https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage). Einer solchen Veröffentlichung steht § 9 ThürVerkG nicht entgegen, da hiernach „jede Art der Veröffentlichung“ genügt. Überdies ist zu erwarten, dass der Antragsgegner - entsprechend seiner bisherigen Übung - die unverzügliche nachträgliche Verkündung im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt kurzfristig veranlassen wird. Eine amtliche Begründung der Verordnung, wie sie § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorsieht, hat der Verordnungsgeber ebenfalls auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen publiziert (https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage). Soweit die Antragstellerin diese Begründung inhaltlich in Frage stellt, vermag dies eine Verletzung der formellen Begründungspflicht nicht aufzuzeigen. Der Regelung steht im Übrigen nicht entgegen, dass sie über den in § 28a Abs. 5 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO genannten Zeitraum von 4 Wochen seit dem 18. Dezember 2021 mehrfach im Kern (Schließung des Einzelhandels) verlängert wurde; diese Möglichkeit sieht die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich vor. dd. Auch bestehen - nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen - vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit als naheliegend erscheinen lassen. (1) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Diese Generalklausel hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) durch § 28a IfSG ergänzt. Nach dessen Absatz 1 können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere 17 im einzelnen benannte Standardmaßnahmen sein, so nach Nr. 6 die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, nach Nr. 8 die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung und nach Nr. 14 die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerken, Einzel- und Großhandel. (2) Für den Senat ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen eröffnet ist und deren besondere Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, was auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird. Infolge der Corona-Pandemie, der zuletzt mit Beschluss des Bundestages vom 4. März 2021 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 397) und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens ist der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Schließung von Fitnessstudios als Betrieb, der der Freizeitgestaltung zuzurechnen ist und der Sportausübung dient, umfassen kann (§ 28a Abs. 1 Nr. 6, 8 und 14 IfSG). (3) Der Senat vermag im Eilverfahren auch nicht zwingend die Unverhältnismäßigkeit der hier streitigen Anordnungen zu erkennen. (a) Die Feststellung einer übertragbaren Krankheit bedingt, dass die zuständige Stelle - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet ist. Die Stelle hat lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet und nunmehr in § 28a Abs. 1 IfSG - im Rahmen dessen Anwendungsbereichs während der aktuellen Pandemielage - bestimmte notwendige Standardschutzmaßnahmen benannt. Das Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: Bundestag-Drs. 8/2468, S. 27). Dies ergänzt § 28a IfSG nunmehr für die Zeitdauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch weitere Vorgaben. So sind nach § 28a Abs. 3 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der weiteren Regelungen ausgerichtet werden, soweit das Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert ist. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines zuvor genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich ist. Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den vorgenannten sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Ferner bestimmt § 28a Abs. 6 IfSG, dass die Schutzmaßnahmen auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit nicht zwingend erforderlich ist. Aus alledem folgt auch weiterhin, dass im Hinblick auf das gewählte Mittel, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle - hier dem Verordnungsgeber - ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen ist, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 427 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10). Den tatsächlichen Ungewissheiten und den darauf aufbauenden Gefahrprognosen wohnen notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen inne; die Regelungen bedürfen jedoch der Präzisierung mit fortschreitendem Erkenntnisgewinn. Wie der Senat wiederholt betont hat und nunmehr auch in der gesetzlichen Regelung des § 28a IfSG zum Ausdruck gebracht wird, kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen solcher dynamischen Entwicklungen eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an Einschränkungen festhält, sie aufrechterhält oder auch verschärft (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris; vgl. so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris). (b) Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Sinne des gesetzlichen Stufenplans verpflichtet ist, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (im Folgenden: 7-Tage-Inzidenz) liegt thüringenweit nach den insoweit maßgeblichen Angaben des Robert Koch-Instituts (§ 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG; Angaben im Folgenden, soweit nicht anders angegeben: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/) am 7. April 2021 bei 188, 2 und ist bundesweit mit Abstand am höchsten (Sachsen: 149,6), wobei diese Zahl aufgrund fehlender Testungen und lückenhafter Meldungen der Gesundheitsämter über die Osterfeiertage nur begrenzt über das Infektionsgeschehen Auskunft gibt. Die 7-Tage-Inzidenz liegt jedenfalls überaus deutlich über dem gesetzlichen Schwellenwert von 50. Insgesamt ist die Entwicklung in Thüringen - nach einem Rückgang - seit Mitte Februar 2021 wieder von einem erheblichen Anstieg der Fallzahlen gekennzeichnet. Auch die weiteren indiziellen Fallzahlen und deren Entwicklung bestätigen die Annahme des Antragsgegners, dass nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland und deutlich gesteigert in Thüringen zu beobachten ist. Neben den aufgeführten Angaben zur 7-Tage-Inzidenz sind thüringenweit (nachfolgende Zahlen nach: https://corona.thueringen.de/#gallery587, soweit nicht anders angegeben) allein in den letzten 7 Tagen 4012 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 (insgesamt 98 297) und 85 Todesfälle im Zusammenhang mit einer Infektion (insgesamt 3 411) gemeldet worden. Derzeit werden 202 COVID-19-Patienten - mit deutlich steigender Tendenz in den letzten Tagen - intensivmedizinisch behandelt (Angaben nach: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen; zur Gesamtbelastung der Intensivbetten: siehe Grafik unter https://www.mdr.de/thueringen/index.html). Zunehmende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass mittlerweile die als ansteckungsgefährlicher geltenden Varianten des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28) auch in Thüringen vermehrt nachweisbar sind. Bundesweit liegt der dem Verbreitungsgeschehen besondere Bedeutung zukommende 7-Tage-R-Wert bei 0,8 (s. hierzu: „Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Die Zahl der Geimpften (Thüringen: 305 079, Stand: 7. April 2021, https://www.mdr.de/thueringen/index.html) und die Zahl der Genesenen (Thüringen bei etwa 86 350) geben insbesondere im Hinblick auf die für die Eindämmung des Infektionsgeschehens bedeutsame Durchseuchungsrate von etwa 60 - 70 % noch keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzurücken. Der Einwand der Antragstellerin, es drohe kein Kollaps des Gesundheitssystems, verkennt grundlegend, dass die Kapazitätsgrenzen der intensivmedizinische Behandlungsplätze sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems ergeben und diese sehr wohl - wie das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden können. Der Antragsgegner verweist plausibel auf die Grundlagen der medizinischen Einschätzung solcher Belastungsannahmen. Die Belastungsgrenze ist bereits dann erreicht, wenn mehr als 20 % der intensivmedizinischen Behandlungsplätze mit COVID-19-Patienten belegt sind; was in Thüringen bereits der Fall ist. Angesichts der erkennbaren Entwicklungen droht insoweit eine weitere Zuspitzung der Lage (vgl. zu den Statistiken: https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/coronavirus-intensivregister-divi-100.html; s. zu der aktuellen Einschätzung der in der Intensivmedizin tätigen Ärzte im Übrigen: https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/corona-intensivaerzte-fordern-sofortige-rueckkehr-zum-lockdown-in-deutschland-a-720faa60-e4c9-474c-b5d0-8ef4c3209058). Ob sich möglicherweise die Lage im Saarland anders darstellt (OVG Saarland, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 - juris Rn. 30), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Überdies verkennt der Einwand, dass der Antragsgegner zur Abwendung einer solchen - hier auch konkret drohenden - Gefahr nicht verpflichtet ist, die Belastungsgrenzen auszuschöpfen. Eine andere Betrachtungsweise gewichtet offenbar den grundlegenden Auftrag des Staates für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung fehl; diesem kommt angesichts der oben genannten Krankheits- und Todeszahlen (bundesweit ca. 2,9 Mio. Infektionen und ca. 77 000 Tote) innerhalb eines Jahres eine erhebliche Bedeutung zu. Der Senat hat insoweit auch keine Zweifel, dass bei dieser Entwicklung ein landesweites Vorgehen erforderlich ist (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 10 IfSG). Das Infektionsgeschehen ist innerhalb des Landes regional übergreifend und gleichgelagert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten (mit Ausnahme des Landkreises Nordhausen) bei über 50, wobei allein 7 Landkreise einen Wert von über 250 aufweisen. Begrenzbare lokale oder regionale Infektionsherde sind nicht erkennbar. Insoweit stellt sich die pandemische Lage anders als in anderen (flächengrößeren) Bundesländern dar (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 - juris). (c) Dem Senat drängen sich keine Zweifel dahin gehend auf, dass die angegriffene Maßnahme unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitskriterien eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lässt. (aa) Die Verordnung vom 31. März 2021 zielt mit den im Zweiten Abschnitt genannten Maßnahmen („Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen“) generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der hier angegriffenen Schließung von Fitnessstudios, auf eine Kontaktreduzierung. Sie geht damit über die im Ersten Abschnitt mit den allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen bezeichneten Maßnahmen hinaus, die auf eine Reduzierung der Gefahr von Infektionsübertragungen durch Hygienemaßnahmen und Sicherung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten gerichtet ist. Allgemein regelt dies § 11 Abs. 2 ThürSARS-COV-2-IfS-MaßnVO so, dass über die Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Verordnung hinausgehend, nach der jede Person angehalten ist, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen (außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, der gemeinsame Aufenthalt - d. h. jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken - nur eingeschränkt in den von der Verordnung genannten Fällen möglich sein soll. Insgesamt dienen die Regelungen entsprechend der gesetzlichen Maßgabe (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) dem legitimen Zweck der Bekämpfung der Infektion und damit einhergehend dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Angesichts des dynamischen Geschehens mit weiterhin hohen Infektionszahlen, intensivmedizinischen Behandlungsfällen und Todesraten thüringen-, deutschland-, europa- und weltweit zielen die Maßnahmen - in einer Situation, in der Ansteckungsverläufe nicht mehr nachvollziehbar sind - darauf, massiv dieser gravierenden Infektionslage und deren - nunmehr auch wieder exponentiellen - Wachstum entgegenzutreten und eine rückläufige Entwicklung zu ermöglichen (siehe zu allem zuletzt: Beschlüsse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-vom-22-03-2020-1733248; Amtliche Begründungen zu den Thüringer Verordnungen vom 18. Dezember 2020, vom 25. Januar 2021, vom 2. Februar 2021, vom 18. Februar 2021, vom 12. März 2021 und vom 31. März 2021, https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage). In seiner, für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung vom 31. März 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=25F27AD7D1079364C964397ACC8CEFBF.internet081?nn=2386228) führt das vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufene Robert Koch-Institut insoweit aus: Allgemein Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Insgesamt nimmt die Anzahl der Fälle weltweit zu, die Fallzahlen entwickeln sich aber von Staat zu Staat unterschiedlich: Manche Staaten erleben nach vorübergehendem Rückgang einen dritten Anstieg der Fallzahlen, in anderen Ländern gehen die Fallzahlen momentan zurück. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der Bevölkerung begonnen, werden die hohen Altersgruppen priorisiert. Ziel der Anstrengungen in Deutschland ist es, einen nachhaltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen zuverlässig geschützt werden. Nach einem Rückgang ab Ende Dezember steigen die 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Februar wieder an und beschleunigt sich aktuell, dies betrifft alle Altersgruppen unter 65 Jahren. Ein besonders rascher Anstieg wird bei Kindern und Jugendlichen beobachtet. Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen steigen seit Mitte März 2021 deutlich an. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. In den meisten Kreisen handelt es sich um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen muss. Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen sind daher die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Zahlreiche Häufungen werden vor allem in Privathaushalten, in Kitas und zunehmend Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte unter der Belegschaft beobachtet. Die Zahl von COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern nimmt unter anderem aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung weiter ab. Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden auch in Deutschland nachgewiesen. Insgesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe trägt dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende Variante B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. … Krankheitsschwere Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird mit steigenden Impfquoten voraussichtlich auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. Diese Bewertung findet ihre Grundlage in den indiziellen Fallzahlen (Neuinfektionen, Behandlungsfälle, intensivmedizinische Auslastung, Todesfälle, Reproduktionsfaktor, Impfquote u. a.) der vergangenen Tage (Deutschland: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html;jsessionid=5AB8A054EDA68C02E8884850AE486F6A.internet081?nn=2386228; Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen; Europa und Welt: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates). (bb) Von diesen Feststellungen ausgehend erweist sich die hier angegriffene Maßnahme der Schließung von Fitnessstudios zum Zweck der Vermeidung infektionsgefährlicher Begegnungen und Kontaktreduzierung als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie.Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es grundsätzlich, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 - juris Rn. 79; Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 449). Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis gilt für die Übertragbarkeit nach der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts folgendes (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=0984DBEB350B4D8C8C6B544D360107C9.internet071?nn=2386228): Übertragbarkeit SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Das Infektionsrisiko ist stark abhängig vom individuellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die VOC, die zuerst im Vereinigten Königreich (B.1.1.7), in Südafrika (B.1.351) und in Brasilien (P1) nachgewiesen wurden, sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar und unterstreichen daher die Notwendigkeit einer konsequenten Einhaltung der kontaktreduzierenden Maßnahmen. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Dies zu Grunde legend ist die - in den Amtlichen Begründungen der seit dem 14. Dezember 2020 erlassenen Verordnungen zum Ausdruck gebrachte - Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung geeignet ist, dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 bzw. 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in den letzten sieben Tagen zu senken. Anders als die Antragstellerin tendenziell meint, ist es nicht so, dass bei Einhaltung von Hygieneregelungen ein Infektionsrisiko ausgeschlossen wird. Das Einhalten der Hygieneregelungen minimiert das Übertragungsrisiko, beseitigt es jedoch nicht. Ein weiterhin bestehendes Risiko muss insbesondere in solchen Situationen angenommen werden, in denen wie bei der erhöhten aerosolgenerierenden Tätigkeit in Fitnessstudios mehrere Menschen in einem geschlossenen Raum über eine längere Zeit verweilen und sich begegnen. (cc) Dem Senat drängt sich weiterhin nicht die mangelnde Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme auf. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 - u. a. und vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - jeweils juris). Der Vorhalt der Antragstellerin, als milderes Mittel gegenüber der Schließung von Fitnessstudios käme die weitere Öffnung dieser Einrichtungen unter Beachtung strenger Hygienepläne, wie sie der Erste Abschnitt der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung auch benennt, in Betracht, verkennt die grundsätzliche Zielrichtung der Maßnahme. Die Verordnung ist darauf gerichtet, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit erheblichen Inzidenzwerten grundsätzlich Kontakte zwischen Personen zu vermeiden - ungeachtet der Möglichkeit zur Durchsetzung von Hygieneplänen. Diesem Ziel kann die Schließung von Fitnessstudios als Begegnungsorte von Menschen, die sich stark aerosolbildend sportlich betätigen, ersichtlich dienen. Das Offenhalten ist im Hinblick auf dieses Ziel kein gleichgeeignetes und damit milderes Mittel. Diese Anordnung mit dem Ziel der Kontaktbeschränkung als besonders effektive Maßnahme zur Verminderung infektionsfördernder Kontakte hat nicht grundsätzlich hinter anderen, weniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jedenfalls in der derzeitigen Situation gelten, in der angesichts des Standes der Ausbreitung des Coronavirus und der erneut dramatischen dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens, die durch die konkret drohende Verbreitung noch infektiöserer Virusvarianten jederzeit im Sinne einer weiteren Steigerung der Infektionsfälle beeinflusst werden kann, mit erheblichen schweren Krankheits- und Todesfällen zu rechnen ist. Zudem besteht die vom Gesetzgeber intendierte Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten nicht mehr. Eine Unbeherrschbarkeit des Infektionsgeschehens ist eingetreten. Diese, den Verordnungen zu Grunde liegende Situationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Es bleibt insbesondere festzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenzwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 31. März 2021 als auch zum Entscheidungszeitpunkt thüringenweit erheblich überschritten wurde bzw. wird. Jedenfalls gebietet auch die Entwicklung anderer indizieller Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung; insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird aber zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen (vgl. im Übrigen mit Hinweisen auf andere Parameter OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 - 13 MN 70/21 - juris Rn. 56 ff.). Dieser Feststellung steht auch nicht der Einwand entgegen, dass ein wesentliches Infektionsgeschehen in den Bereichen von Fitnessstudios nicht nachweisbar sei. Zum einen ist dem entgegenzuhalten, dass valide aktuelle Untersuchungen nicht vorliegen und auch nicht von der Antragstellerin vorgelegt werden. Älteren Untersuchungen ist zudem entgegen zu halten, dass sie sich auf bereits länger zurückliegende Zeiträume beziehen, in denen die Lage - auch aufgrund der neuen Varianten des Virus - noch deutlich weniger dynamisch war, und dürften insoweit zumindest zum Teil zeitlich überholt sein. Zum anderen tritt die Diffusität des Infektionsgeschehens hinzu; der Verordnungsgeber geht von der - von Seiten des Senats nicht weiter anzuzweifelnden - Feststellung des Robert Koch-Instituts aus, dass mittlerweile in der überwiegenden Anzahl der Infektionen der Ausgangspunkt und die Übertragungswege von Infektionen nicht mehr nachweisbar sind. Insgesamt dürfte durch den - erwartbar zeitlich verzögerten - Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass der Maßnahmen vom 14. Dezember 2020 (sog. „harter Lockdown“) deren Effizienz gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen insgesamt erwiesen sein. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von Kontakten drängen sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. (dd) Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Der Vortrag der Antragstellerin zeigt jedenfalls nicht auf, dass der beabsichtigte Verordnungszweck offensichtlich außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu - mittlerweile länger andauernden - Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, vorrangig in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG). Diese Rechte - wie auch andere Grundrechtspositionen - werden jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 504 ff.). Dass diesem im Ergebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist weiterhin nicht festzustellen. Die Berufsausübung und die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit können vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen haben. Zwar sind existenzbedrohende Folgen der Maßnahmen nicht zu verkennen; der Vortrag der Antragstellerin zeigt jedoch angesichts einer in Thüringen weiterhin bestehenden pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten den unbedingten Vorrang dieser Beeinträchtigungen vor dem staatlichen Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung nicht auf. Angesichts der aktuellen indiziellen Fallzahlen - und auch den Entwicklungen in anderen Staaten der Welt - handelt es sich dabei gerade nicht um ein fernliegendes Risiko, sondern um eine konkrete alltägliche Gefährdungssituation. Auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme auch weiterhin zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen. Es verbleibt bei der Feststellung, dass insbesondere auf Bundesebene im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen Hilfsprogramme aufgelegt sind, für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Dem pauschalen Vortrag der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass diese Hilfen ihr Ziel im Bereich der Betreiber von Fitnessstudios in der Breite völlig verfehlen. Überdies treten daneben die Programme des Bundes und der Länder zur wirtschaftlichen Bewältigung der Pandemiefolgen, wie die erweiterten Möglichkeiten der Gewährung von Kurzarbeitergeld, der Aussetzung von Insolvenzverfahren und branchenspezifischer Hilfsprogramme (vgl. hierzu nur die Übersichten: Bund: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010; Land: https://wirtschaft.thueringen.de/corona/). Zwar mag die Bewilligung einzelner Hilfen sich hinauszögern, dadurch werden sie jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. (5) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung zu anderen geöffneten Bereichen des Wirtschaftslebens geltend macht, führt dies nicht notwendig auf eine Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Hierbei ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den Bereichen, in denen weiterhin wirtschaftliche Betätigung möglich ist, überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris). Allein ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, eröffnet dem Verordnungsgeber - soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte Anderes (wie die Erweiterung der bestehenden Regelung) gebieten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris) - erneut einen Entscheidungsspielraum, diesen Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies schließt vorliegend nicht aus, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen Kontaktbeschränkungen gegebenenfalls auch für weitere, bislang geöffnete Bereiche des Wirtschaftslebens einzuführen. Ungeachtet dessen, spricht durchaus einiges für die Legitimität der Ungleichbehandlung durch die grundsätzliche Schließung von Fitnessstudios einerseits und der Öffnung von einzelnen Wirtschaftsbereichen andererseits, wobei dies einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren der Normenkontrolle vorbehalten bleiben muss. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat zuletzt zu den Anforderungen des insoweit im Bundes- und Landesrecht inhaltlich nicht wesentlich divergierenden allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf infektionsschutzrechtliche Regelungen ausgeführt (Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 511 ff.): Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hierbei verbleibt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung nicht mehr auf sachlichen Erwägungen beruht und willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39). Es ist insoweit nicht Sache eines Verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (zur entsprechenden Beschränkung seines Prüfungsumfangs siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27). Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18). In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39). Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen an den Zwecken dieser bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 - juris, Rn. 19). Ungleichbehandlungen dürfen somit grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 19). Über diese infektionsschutzrechtlichen Gründe hinaus kommen allenfalls noch andere überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls in Betracht, um Ungleichbehandlungen rechtfertigen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 20). Ferner führt der Thüringer Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 513) zu den gleichheitsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Öffnungsstrategien nach einem sog. infektionsschutzrechtlich bedingten „Lockdown“ aus: In der besonderen Konstellation der teilweisen Wiedergestattung bisher untersagter Tätigkeiten nach einem umfassenden „Lockdown“ kann es jedoch darüber hinaus sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen und Differenzierungen geben, die (allein) weder infektionsschutzrechtliche Gründe noch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls darstellen (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 22, juris). In solchen Fallkonstellationen können unter Umständen verschiedene, infektionsschutzrechtlich gleichwertige Lösungen in Betracht kommen, unter denen der Normgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums wählen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 22). Daher folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz bei Entscheidungen über Betriebsöffnungen kein Automatismus i. S. v. „alle oder keiner“. Auch ist es nicht geboten, dass der Normgeber hinsichtlich mehrerer möglicher Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 130/20 -, juris Rn. 23). Eine strikte Beachtung eines Gebots innerer Folgerichtigkeit kann insoweit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 52). Insbesondere im Falle von Massenerscheinungen, die sich - wie das vorliegende weltweite Infektionsgeschehen - auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, ist dem Normgeber zuzugestehen, dass er auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen kann, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, Rn. 24, juris). Unter Berücksichtigung dessen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber, indem er die Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen gestuft vornimmt, den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum in willkürlicher oder unvertretbarer Weise verlassen hat. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass weiterhin erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung bestehen und diese sich insbesondere bei einer ausnahmslosen Wiedereröffnung aller Betriebe und Einrichtungen realisieren können, ist angesichts der genannten indiziellen Fallzahlen erkennbar nicht zu beanstanden. Darüber hinaus drängt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Rechts- und Tatsachenprüfung nicht auf, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Priorisierungen von einzelnen Einrichtungen unvertretbar oder willkürlich vorgeht und damit den ihm zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hat. Die vom Antragsgegner vorgebrachten und in der publizierten Amtlichen Begründung zu Grunde gelegten Abwägungsvorgänge legen jedenfalls nahe, dass hier zumindest keine Willkürentscheidung im Raume steht. Der Antragsgegner hat Bereiche priorisiert, für deren Tätigkeit er nach der Amtlichen Begründung ein allgemeines gesellschaftliches Grundbedürfnis erkannte. Hinsichtlich Aspekte einzelner sachlicher Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nimmt der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug (vgl. nur Beschlüsse des Senats vom 21. März 2021 - 3 EN 119/21- juris [Öffnungen im Einzelhandel] und vom 10. März 2021 - 3 EN 111/21 - [Öffnung von Friseurstudios]). Soweit die Antragstellerin auf die Rechtslage in anderen Bundesländern verweist, legt sie auch damit keine Fehlerhaftigkeit der Verordnung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, dar. Der Umstand, dass andere Bundesländer anders verfahren, zeigt für sich betrachtet keine Gleichheitswidrigkeit der durch den Antragsgegner getroffenen Untersagungsverfügung auf (zur Bindung eines Trägers öffentlicher Gewalt an Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb seines Kompetenzbereichs vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 - juris, BVerfGE 122, 1, Rdn. 95 m. w. N.). Überdies können abweichende Regelungen aufgrund eines unterschiedlichen Infektionsgeschehens zu erklären und gerechtfertigt sein. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass Thüringen in Bezug auf fast alle indizielle Zahlen ein gegenüber allen anderen Bundesländern erheblich gesteigertes Infektionsgeschehen aufweist. b. Verbleibt es mithin bei - allenfalls - offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Dies legt weder der Vortrag der Antragstellerin nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2020 - VerfGH 118/20 - und vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris). Bei der Folgenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragstellerin. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wären zwar die betroffenen Betreiber der Fitnessstudios in ihren (Grund-)Rechten erheblich beeinträchtigt. Dies wirkt umso schwerwiegender, als infolge der Dauer der Pandemie und deren wellenmäßigem Verlauf die betroffenen Unternehmen bereits mehrfach in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beschränkt waren und daraus existenzielle Nachteile resultieren können. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass Nachteile durch die oben genannten zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase - jedenfalls teilweise - kompensiert werden können. Darüber hinaus ist es den Betreibern auch von Fitnessstudios partiell ermöglicht, ihren Betrieb im Hinblick auf medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation in gewissem Umfang aufrechtzuerhalten. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Fallzahlenentwicklung in Thüringen, Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine konkrete Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Außervollzugsetzung aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit weit über den Fall der Antragstellerin hinaus wirken würde. Ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 - juris Rn. 10), und dies zu einem Zeitpunkt mit einem weiterhin dynamischen Infektionsgeschehen. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317, 350 = juris Rn. 119 m. w. N.), effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. 3. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags, der im Kern auf eine im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nicht zu erlangende Normergänzung zielt, muss auch diesem mangels Begründetheit aus den genannten Gründen der Erfolg versagt bleiben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse der Antragstellerin in Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren in Höhe von 15.000,00 € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05.2005/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Anhang § 164 Rn. 14), der hier im Hinblick auf die vorübergehende Dauer der Maßnahme zu halbieren ist. Eine weitere Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).