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Beschluss

3 VO 319/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0117.3VO319.21.00
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Leitsätze
1. Der (Auffang )Wert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) stellt keinen Ausgangswert dar, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anlehnen muss; ebensowenig stellt dieser einen Regelwert dar, der insoweit zu berücksichtigen wäre.(Rn.4) 2. Bei dem Betrag von 5.000,00 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) handelt es sich um einen Auffangwert (fiktiver Streitwert) oder um einen hilfsweisen Ausnahmewert, der immer (nur) dann eintritt, soweit und solange eine individuelle Bemessung (noch) nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen; er stellt eine starre Größe dar.(Rn.4) 3. Lediglich ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn verschiedenen, gleichzeitig nebeneinander erhobenen Anträgen keine selbständige Bedeutung zukommt, weil sie das gleiche Interesse betreffen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Februar 2021, mit dem der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (Auffang )Wert nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) stellt keinen Ausgangswert dar, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anlehnen muss; ebensowenig stellt dieser einen Regelwert dar, der insoweit zu berücksichtigen wäre.(Rn.4) 2. Bei dem Betrag von 5.000,00 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) handelt es sich um einen Auffangwert (fiktiver Streitwert) oder um einen hilfsweisen Ausnahmewert, der immer (nur) dann eintritt, soweit und solange eine individuelle Bemessung (noch) nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen; er stellt eine starre Größe dar.(Rn.4) 3. Lediglich ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn verschiedenen, gleichzeitig nebeneinander erhobenen Anträgen keine selbständige Bedeutung zukommt, weil sie das gleiche Interesse betreffen.(Rn.9) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Februar 2021, mit dem der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen. Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG ist zulässig. Sie ist auch durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin statthaft im eigenen Namen erhoben worden (§ 32 Abs. 2 RVG). Über sie entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Streitwertbeschwerde ist aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet im Ergebnis und entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Streitwert ist nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes (GKG) festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Mithin ist nach § 52 Abs. 1 GKG in einem ersten Schritt die Bedeutung der Sache zu ermitteln und nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand bis zum Verfahrensende hierfür keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung bietet, kann nach § 52 Abs. 2 GKG in einem zweiten Schritt auf den Auffangwert zurückgegriffen werden. Danach ergibt sich aus dem Wert nach § 52 Abs. 2 GKG nicht etwa ein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Absatz 1 anlehnen müsste, und erst recht kein Regelwert, der zu berücksichtigen wäre. Auch nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei dem Betrag von 5.000,00 EUR vielmehr um einen Auffangwert (fiktiven Streitwert) oder um einen hilfsweisen Ausnahmewert, der immer (nur) dann eintritt, soweit und solange eine individuelle Bemessung (noch) nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen; er stellt eine starre Größe dar. Danach richtet sich im vorliegenden Fall der Streitwert - wie vom Verwaltungsgericht im angegriffen Beschluss zutreffend festgesetzt - nach dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Weder nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich im Klageverfahren - 8 K 1115/17 We - darstellte, noch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Beschwerdeschriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. April 2021 ergeben sich genügend konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, die ihr von der Klägerin beigemessen wird, bestimmt werden könnte. Auch nach dem Hinweis des Verwaltungsgerichts an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass substantiierte und konkrete Angaben zum darzulegenden wirtschaftlichen Interesse fehlen, und der insoweit eingeräumten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme ergeben sich weder aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2021, noch aus dem Schriftsatz an das Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 6. Juli 2021 konkrete Angaben, nach denen etwa ein jährlicher Gewinnausfall oder die voraussichtliche Höhe von Beihilfen und Prämien bezogen auf die streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen und die maßgeblichen Zeiträume bestimmt werden könnten. Die hierzu vorgetragenen - pauschalen - Angaben sind nicht annähernd bestimmbar dargelegt und substantiiert worden. Im Übrigen ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen entweder als Ackerland oder als Dauergrünland beihilferechtlich neutral, da Direktzahlungen in beiden Fällen gewährt werden, soweit deren Beihilfefähigkeit auch im Übrigen gegeben ist. Streitgegenständlich ist jedoch hier nur die - die Klägerin als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs, der für die insoweit in Rede stehenden Flächen Agrarzahlungen beantragt hat betreffende - Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland et vice versa. Ist mithin nach dem Sach- und Streitstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens und nach den Angaben in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Beschwerdeverfahren ein Wert nicht zu beziffern, so hat das Gericht ohne weitere Ermittlungen und damit auch ohne weiteren Arbeitsaufwand - auch bei Klagehäufung - den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Dieser Auffangstreitwert ist im Hinblick auf die beiden gestellten Anträge nicht zu verdoppeln. Lediglich ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn verschiedenen, gleichzeitig nebeneinander erhobenen Anträgen keine selbständige Bedeutung zukommt, weil sie das gleiche Interesse betreffen. Eine Mehrfachbewertung desselben Streitgegenstandes ist unzulässig (sog. "Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität"; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93/86 -, juris Rn. 12 m. w. N.). So liegt es hier. Zwar verfolgte die Klägerin - welche am 3. Mai 2016 auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Flächen einen Sammelantrag auf Agrarzahlungen für 2016 gestellt hat und damit für den hier maßgeblichen Zeitraum und im Hinblick auf Dauergrünland dem Umwandlungsverbot nach § 16 Abs. 3 DirektZahlG unterlag - mit ihrem Antrag zu 1. ein Verpflichtungsbegehren, nämlich - unter Aufhebung des ihren Antrag auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung vom 23. Juni 2016 ablehnenden Bescheides vom 22. September 2016 (Az.: 160620580131-DGL.UM) - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 (Az.: 546/16-003.25-DGL-UM-96, 547/16-003.25-DGL-UM-97) eine antragsgemäße Genehmigung zur Umwandlung der streitgegenständlichen Flächen von Dauergrünland in Ackerland zu erreichen, und mit dem Antrag zu 2. ein Anfechtungsbegehren, nämlich den Bescheid vom 19. Oktober 2016 (Az.: 160620580131-DGL.UM) in Gestalt des vorgenannten (gemeinsamen) Widerspruchsbescheides aufzuheben, mit dem sie gemäß § 22 DirektZahlG zur Rückumwandlung der streitgegenständlichen Flächen in Dauergrünland verpflichtet wurde. Beide Anträge zielen jedoch einheitlich auf das gleiche (wirtschaftliche) Interesse, die bereits in Ackerland umgewandelten streitgegenständlichen Flächen als solche zu erhalten, um sie weiterhin zum Anbau von Silomais nutzen zu können sowie zugleich die beantragten Agrarzahlungen - sanktionslos - zu sichern. Dieses Ziel konnte sie jedoch nur erreichen, wenn sie mit beiden - insofern unselbständigen - Klagebegehren erfolgreich gewesen wäre. Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).