Beschluss
3 ZKO 38/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:0301.3ZKO38.17.00
7Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur "Rechtsnatur" der KULAP 2014(juris: VVTH-780510-TMIL-20150710-SF)-Förderung (Subvention).(Rn.12)
2. Zur europarechtskonformen, auch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtenden, Ausgestaltung der Regelungen der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 (juris: VVTH-780510-TMIL-20150710-SF) speziell im Hinblick auf den Fördergegenstand, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Zuwendungen sowie insbesondere auch über das Auswahlverfahren bzw. die Auswahlkriterien.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Dezember 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur "Rechtsnatur" der KULAP 2014(juris: VVTH-780510-TMIL-20150710-SF)-Förderung (Subvention).(Rn.12) 2. Zur europarechtskonformen, auch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtenden, Ausgestaltung der Regelungen der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 (juris: VVTH-780510-TMIL-20150710-SF) speziell im Hinblick auf den Fördergegenstand, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Zuwendungen sowie insbesondere auch über das Auswahlverfahren bzw. die Auswahlkriterien.(Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Dezember 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. I. Die Klägerin verfolgt weiterhin ihr Begehren, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des (Bewilligungs- und Teilablehnungs-)Bescheides - 160630980042-2014-BKULAFA14-1 - vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides - 137/15-043.74.709295 - vom 24.09.2015 zu verpflichten, über die mit (Sammel-)Antrag vom 05.08.2014 gestellten Anträge auf Bewilligung der Teilnahme am Programm zur Förderung umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2014) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit diese die Maßnahmen A11 und G12 aus den Programmteilen A und G betreffen. Der Beklagte lehnte, soweit hier erheblich, diese Anträge der Klägerin auf Förderung ab, da die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den maßgeblichen Vorgaben zur Auswahl von Anträgen im Rahmen des Finanzmanagements der Förderrichtlinie „Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft; Erhaltung der Kulturlandschaft; Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP 2014)“ vom 10.07.2015 (ThürStAnz 2015, 1287; im Folgenden: ThürFörderRiLi-KULAP 2014) nicht gegeben seien. Aufgrund der Zahl und des Volumens der insgesamt jeweils eingereichten Bewilligungsanträge sei der für die Maßnahmengruppen A1 und G1 jeweils zur Verfügung stehende Finanzrahmen überschritten worden. Zum einen seien daher die für die Maßnahmen G11 und G12 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits durch die beantragten Maßnahmen G11 ausgeschöpft; zum anderen sei im Rahmen des Finanzmanagements für die Maßnahmen A11, V11 und A12 ein Auswahlverfahren durchgeführt worden, im Ergebnis dessen die diese Maßnahmen betreffenden Flächen bzw. Tiere der Klägerin keine Berücksichtigung mehr hätten finden können. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen den (Teilablehnungs-)Bescheid erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 1. Dezember 2016 abgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings fristgerecht begründet worden. Zwar ist der Schriftsatz mit der Antragsbegründung vom 13.02.2017 dem Thüringer Oberverwaltungsgericht erst am Dienstag, dem 14.02.2017, zugegangen und damit nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 13.12.2016. Eine Fristversäumnis liegt jedoch nicht vor. Vorliegend ist die - hier eingehaltene - Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblich. Mangels korrekter Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil - es fehlt der Hinweis auf den Sitz des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 - juris Rn. 15 ff.) - hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu laufen begonnen. 2. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, da die Voraussetzungen aller von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO nicht ausreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. a. Die vorgetragenen Einwände der Klägerin geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO die Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden müssen. Dies erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht. Es gelingt ihr insgesamt keine - vor dem Hintergrund der sie treffenden Darlegungslasten gebotene - schlüssige und hinreichend substantiierte Darlegung, welche einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen sowie Bewertungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt. aa. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die Klägerin weiterhin vorträgt, dass KULAP keine Subvention, sondern eine Art Vertragsbeziehung zwischen Landwirt und Freistaat sei. Dies verkennt vollständig die „Rechtsnatur“ der KULAP 2014-Förderung und des zwischen ihr und dem Beklagten in Ansehung der auch für die Maßnahmen A11 und G12 beantragten Teilnahme am KULAP 2014 in Frage stehenden Rechtsverhältnisses. Zum einen gilt diesbezüglich, dass es sich bei Zuwendungen im Rahmen des KULAP 2014 um öffentlich-rechtliche Leistungen der öffentlichen Hand handelt, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden (vgl. § 23 ThürLHO). Zum anderen wird, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht bereits aufgezeigt, das der streitgegenständlichen Förderung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht durch Vertrag begründet; auch im vorliegenden Fall ist über die Nicht- / Bewilligung allein durch Verwaltungsakt entschieden worden. Der Rechtsgrund der vorliegenden Zuwendungsablehnung ist allein öffentlich-rechtlicher Art. Der Freistaat Thüringen gewährt KULAP 2014-Zuwendungen auf Grundlage der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und weiterer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 1305/2013 und des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Freistaats Thüringen in der Förderperiode 2014 - 2020 (EPLR-TH 2014 - 2020) sowie speziell der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48, 49, 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (vgl. Ziffer 1.2 ThürFörderRiLi-KULAP 2014). Gemäß Ziffer 1.3 ThürFörderRiLi-KULAP 2014 besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der KULAP 2014-Zuwendungen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendung öffentlicher Mittel erfolgt regelmäßig - und erfolgte auch im vorliegenden Zusammenhang - aufgrund eines bewilligenden Zuwendungsbescheides. Auf der Grundlage eines solchen öffentlich-rechtlichen (einseitigen) Bewilligungsakts kann zwar das anschließende Vollzugsgeschäft zwischen Behörde und Zuwendungsempfänger - im Rahmen der Freiheit der Verwaltung bei der Wahl ihrer Handlungsformen - durch (öffentlich-rechtlichen oder auch privatrechtlichen) Vertrag ausgestaltet werden; entsprechende vertragliche Regelungen sind hier indessen nicht streitgegenständlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für den Subventionscharakter der streitgegenständlichen KULAP 2014-Förderung im Übrigen auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Meiningen verwiesen (vgl. Urteilsumdruck Blatt 10 f.), die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO entsprechend). bb. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem streitgegenständlichen (Teilablehnungs-)Bescheid vom 23.04.2015 eine Rechtsgrundlage deshalb fehle, weil die insoweit herangezogene ThürFörderRiLi-KULAP 2014 zum Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht in Kraft gewesen sei bzw. als Verwaltungsvorschrift gar keine ausreichende Rechtsgrundlage habe abgeben können und eine solche auch im Übrigen fraglich sei, führt dies nicht auf Zweifel im Sinne der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen hat, dass es vorliegend maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 24.09.2015 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war die grundsätzliche Bereitstellung der durch EU (ELER), Bund und Freistaat Thüringen kofinanzierten Fördermittel sowie die Niederlegung der wesentlichen Angaben zum Verwendungszweck im Rahmen der Haushaltsgesetze sowie die Regelung von Zuwendungsumfang, -empfänger, -objekten und -verfahren durch - ermessensleitende - Richtlinien rechtswirksam und im Rahmen der entsprechenden bundes- und europarechtlichen Regelungen (vgl. Ziffer 1.2 ThürFörderRiLi-KULAP 2014) erfolgt und nach Form und Inhalt auch hinreichend bestimmt, um damit als (nationale bzw. regionale) Rechtsgrundlage für die vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahmen zu dienen. cc. Auch soweit die Klägerin darauf beharrt, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die dem streitgegenständlichen (Teilablehnungs-)Bescheid zugrundeliegenden Regelungen der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 jedenfalls insoweit gegen EU-Recht verstießen, als diese für den Fall einer nicht auskömmlichen Verfügbarkeit von Fördermitteln ein Auswahlverfahren (Ranking) vorsähen bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (Nichtberücksichtigung von Bestandsflächen mit bereits in der Vergangenheit - freiwillig und ohne Förderung aus KULAP 2007 - realisiertem Leguminosenanbau) die unionsrechtlich vorgeprägten Förderzwecke verfehlten, jedenfalls aber gegen den Gleichheits- bzw. den Vertrauensschutzgrundsatz verstießen, gelingt es ihr mit der Zulassungsbegründung im Weiteren ebenfalls nicht, die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. (1) Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Rechtslage hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Klägerin zum einen keinen (normativ unmittelbar ableitbaren) Anspruch auf Förderung hat, der Fördermittelgeber insbesondere auch nicht verpflichtet ist, Haushaltsmittel in einer für alle Antragsteller ausreichenden Höhe zur Verfügung zu stellen und es insoweit auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Gewährung von Fördermitteln unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln steht. Ferner hat das Verwaltungsgericht begründet dargelegt, dass die Klägerin mithin lediglich einen Anspruch darauf hat, nach den Maßgaben der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 ermessensfehlerfrei, im Rahmen einer gleichmäßigen, das Gleichheitsgebot und das Willkürverbot beachtenden Verwaltungspraxis behandelt zu werden und es nach alledem auch nicht zu beanstanden ist, wenn diese ein Auswahlverfahren vorsieht, welches - wie im vorliegenden Fall in Ansehung der Maßnahmen A11 und G12 - den Zwecken der Ermächtigung entsprechende Priorisierungen und Bevorzugungen beinhaltet. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die wesentlichen Förderentscheidungen sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1305/2013) ergeben und dass die ThürFörderRiLi-KULAP 2014 mit dieser im Einklang steht und insbesondere die maßgeblichen Regelungen der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 über den Fördergegenstand, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Zuwendungen sowie insbesondere auch über das Auswahlverfahren bzw. die Auswahlkriterien nicht gegen EU-Recht verstoßen und auch im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständlichen Maßnahmen A11 und G12 dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. etwa: Art. 9 Satz 1 EUV, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 ThürVerf) gerecht werden. (2) Ohne sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts näher auseinanderzusetzen und ohne dies durch Fakten zu unterlegen oder mit Blick auf Förderziele und -zwecke im Einzelnen zu belegen, beharrt die Klägerin lediglich auf ihrer abweichenden Auffassung. (a) Soweit die Klägerin behauptet, dass das von der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 - vor dem Hintergrund der (beschränkten) jährlichen nationalen Haushalts- und ELER-Finanzausstattung, also (nur) im Rahmen des Finanzmanagements - vorgesehene Ranking das Kulturlandschaftsprogramm in Thüringen für den gesamten Freistaat leerlaufen lasse und deshalb ein Verstoß gegen den von der VO (EU) Nr. 1305/2013 vorgegebenen Rechtsrahmen insbesondere deshalb vorliege, weil Einsteiger in den sog. Leguminosenanbau über die Maßen begünstigt würden, ist mit dieser Behauptung schon kein Verstoß gegen den hier in Rede stehenden unionsrechtlichen bzw. nationalen Rechtsrahmen und die insoweit maßgeblichen Förderzwecke dargetan. Ungeachtet des dem Normgeber zukommenden besonders weiten Spielraums zur Gestaltung finanzieller Förderbedingungen bzw. - bei Budgetrestriktion - Verteilungsprogrammen - auch typisierender und generalisierender Art -, auf welchen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend Bezug genommen und insoweit die betreffenden Einwände der Klägerin zurückgewiesen hat (vgl.: Umdruck Urteil und Streitwertbeschluss, S. 14), verkennt die Klägerin, dass die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen ausweislich etwa des Erwägungsgrundes (22) der VO (EU) Nr. 1305/2013 dazu beitragen sollen, „die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen“ (deutsche Fassung, vgl. auch: französische Fassung: „les coûts supplémentaires et les pertes de revenus résultant des engagements contractés“ und englische Fassung: „additional costs and income foregone resulting from the commitments undertaken“) zu decken. Das Rankingverfahren berücksichtigt ersichtlich sowohl die erstmalige bzw. zusätzliche Übernahme von Verpflichtungen als auch die Perpetuierung solcher Verpflichtungen, welche u. a. bereits in der vorausgehenden Förderperiode KULAP 2007 übernommen wurden und ermutigt - gemäß den Förderzielen - auf diese Weise die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin „Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen und mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind“ (deutsche Fassung, vgl. auch: französische Fassung: „en introduisant ou en maintenant des modes de production agricole qui contribuent à l'atténuation des changements climatiques et à l'adaptation à ces changements et qui soient compatibles avec la protection et l'amélioration de l'environnement, des paysages et de leurs caractéristiques, des ressources naturelles, et des sols et de la diversité génétique“ und englische Fassung: „by introducing or continuing to apply agricultural practices that contribute to climate change mitigation and adaptation and that are compatible with the protection and improvement of the environment, the landscape and its features, natural resources, and the soil and genetic diversity“). Etwaige Kosten und Einkommensverluste infolge freiwilliger, auf individuellen betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen und nicht auf KULAP-Verpflichtung beruhender, Einführung bzw. Beibehaltung solcher Produktionsverfahren werden vom unionsrechtlich geprägten Förderrahmen schon nicht erfasst. Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund nichts dafür ersichtlich, dass für den Fall von Budgetrestriktionen eine Förderung nach dem „Gießkannenprinzip“ oder eine „Aufstockung der Fördermittel“ zwingend geboten und daher eine anteilige Kürzung allein ermessensgerecht gewesen wäre. Hierfür hat die Klägerin substantiiert auch nichts vorgetragen. (b) Soweit als die Klägerin auf den Umstand verweist, dass die Höhe der für die Maßnahme A11 streitgegenständlichen Fördersätze auf Berechnungen des Kuratoriums Technik und Bau Landwirtschaft (KTBL) beruhe und vom Verwaltungsgericht nicht überprüft worden sei, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel an dessen Urteil. Vielmehr legt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang - unter Bezugnahme auf den Vortrag des Beklagten - die Hintergründe für die - im Zuge der nationalen Rahmenplanung - erforderlichen Berechnungen von Zuwendungshöhen für bestimmte Agrarumwelt-Maßnahmen und die betreffende Beauftragung des KTBL durch den Bund schlüssig dar und verweist vor allem zutreffend darauf, dass die so ermittelten Zuwendungshöhen dem von der Europäischen Kommission angenommenen EPLR-TH 2014 zugrunde liegen und sich die ThürFörderRiLi-KULAP 2014 mithin auch insoweit im unionsrechtlichen und nationalen Rechtsrahmen hält. (c) Auch die Behauptung der Klägerin, eine Information der Landwirtschaftsbetriebe, welche im August 2014 KULAP 2014-Förderanträge gestellt hatten, darüber, dass viele von ihnen ggf. nicht für eine Förderung berücksichtigt werden können, sei nicht erfolgt, vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. So wird etwa im Schreiben an die betreffenden Landwirtschaftsbetriebe vom 15.12.2014 ausdrücklich auf eine Auswahl von Anträgen auf Grund der Finanzausstattung Bezug genommen. Auch wird darauf verwiesen, dass die von den Landwirtschaftsbetrieben jeweils gestellten Anträge auf Teilnahme am neuen KULAP 2014 auf Basis des Entwurfs der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 (Stand 08/2014) erfolgten. Mithin war die Information über ein Finanzmanagement im Falle von Budgetrestriktionen sowie über die Vornahme eines entsprechenden Auswahlverfahrens und dessen Bedingungen den Landwirtschaftsbetrieben aufgrund des Entwurfs bereits zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung bekannt; mit Schreiben vom 15.12.2014 wurden sie daran nochmals erinnert. (d) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass die Ermittlung ihres Reihungswertes nicht im Einklang mit der dem Bescheid zugrundeliegenden ThürFörderRiLi-KULAP 2014 erfolgt sei sowie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dies vom Verwaltungsgericht nicht erkannt worden sei, zumal es auch die Zahlen des Beklagten völlig ungeprüft als zutreffend übernommen habe, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich unter Verweis auf die Darstellung des Berechnungsverfahrens durch den Beklagten und auf die Antragsunterlagen dargelegt hat, dass die praktizierte Ermittlung der Reihungswerte und damit der Rangfolge der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe sowohl im Einklang mit der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 steht, als auch dem Gleichheitssatz und dem Gebot des Vertrauensschutzes genügt. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat zu Eigen. Im Übrigen kann die korrekte Berechnung des Reihungswertes der Klägerin in Anwendung der Grundrechenarten, nach Maßgabe der Ziffer 7.3.4 i. V. m. den fachlich begründeten (Auswahl-)Kriterien zu „Maßnahmen A11, V11 und A12: Artenreiche Fruchtfolge“ in Anlage 2 (zu Ziffer 6.3) - Förderkatalog - ThürFörderRiLi-KULAP 2014 und unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin - insbesondere der vom Beklagten übernommenen einschlägigen Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) - zu ihrem unter dem 05.08.2014 eingereichten (Sammel-)Antrag unschwer nachvollzogen werden. Die Korrektheit der betreffenden Datenübernahme - insbesondere im Hinblick auf den für die Berechnung in Bezug genommenen FNN14 - wird ansonsten von der Klägerin substantiiert auch nicht bestritten. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Bestimmung der Auswahlrangfolge eine Bevorzugung von Großbetrieben behauptet und darüber hinaus geltend macht, dass die Förderempfänger nicht nach dem Zuwachs im Förderzeitraum, sondern nach dem Bestand im Jahr vor der Förderung ausgewählt würden, verkennt sie zum einen, dass eine Bevorzugung von Großbetrieben deshalb ausgeschlossen ist, weil die für die Ermittlung des Reihungswertes und damit für die Bestimmung der Auswahlrangfolge entscheidende Differenzberechnung insoweit relative, aus den Flächenverhältnissen der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe sich ergebende Prozentzahlen zugrunde legt. Nach Ziffer 4. zu den Maßnahmen A11, V11 und A12 „Artenreiche Fruchtfolge“ (Maßnahmen(-gruppe) A1) der Anlage 2 ThürFörderRiLi-KULAP 2014 wird für die Reihungswertermittlung innerhalb der Maßnahmen(-gruppe) zunächst die Haltung von raufutterverzehrenden Tierarten (nur Rinder, Schafe, Ziegen) gemäß Sammelantrag im Jahr des Antrags auf Bewilligung als Auswahlkriterium zur Priorisierung der antragstellenden Landwirtschaftsbetriebe vorgegeben (vgl. für eine entsprechende Priorisierung innerhalb der vorliegend ebenfalls streitgegenständlichen Maßnahmen(-gruppe) G1 „Artenreiches Grünland“ die jeweilige Ziffer 4. zu den Maßnahmen G11 und G12 der Anlage 2 ThürFörderRiLi-KULAP 2014). Im Weiteren ist danach vorgegeben, dass innerhalb der so gefundenen Prioritätengruppen die Reihung über alle betreffenden Maßnahmen nach der Differenz von 10 % abzüglich des Prozentanteils der Leguminosen oder Gemenge, die Leguminosen enthalten, an der Ackerfläche (AL-Fläche) im Sammelantrag im Jahr des Antrags auf Bewilligung erfolgt. Als Subtrahend wird in diesem maßgeblichen Term demnach der Prozentwert des Anteils von mit Leguminosen / -gemengen bebauten AL-Flächen an der AL-Gesamtfläche eines Betriebs im Antragsjahr verwendet. In die Berechnung des Reihungswertes geht insoweit nur dieser Relationswert ein, so dass die betreffenden absoluten Werte an AL-Flächen und damit die Größe eines Betriebes für den Reihungswert grundsätzlich keine Rolle spielen. Erst für den Fall mehrerer Betriebe mit gleichem Reihungswert gibt dann - vor dem Hintergrund der Förderzwecke sachlich nachvollziehbar - die größere AL-Fläche den Ausschlag. Insoweit als die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem den der Berechnung des Reihungswertes zugrunde gelegten Zielwert von 10 % als unsachgemäß ansieht, weil nicht ersichtlich sei, warum die angestrebten 10 % den Idealwert darstellten, verkennt sie auch die Bedeutung des Minuenden im fraglichen Term. Dieser entspricht dem Prozentwert der als Zuwendungsvoraussetzung in Anlage 2 Ziffer 3. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 ThürFörderRiLi-KULAP 2014 festgelegten (Mindest-)Verpflichtung eines antragstellenden Landwirtschaftsbetriebes zum Anbau von Leguminosen oder Gemengen, die Leguminosen enthalten, auf mindestens 10 % seiner AL-Fläche. Ausgehend vom mit Leguminosen / -gemengen bebauten (relativen) AL-Flächenanteil im Antragsjahr 2014 je antragstellendem Landwirtschaftsbetrieb drückt damit die Differenz bzw. der Differenzwert den jeweiligen Zuwachs an solchen AL-Flächenanteilen bezogen auf die für die Förderperiode zu übernehmende Mindestverpflichtung aus. Für Landwirtschaftsbetriebe, welche Förderanträge im Anschluss an die Maßnahme L2 des KULAP 2007 bzw. A11, V11 oder A12 stellen, die also bereits entsprechende, den Anbau von Leguminosen / -gemengen betreffende, (Mindest-)Verpflichtungen aus anderen Förderzusammenhängen - insbesondere der Maßnahme L2 nach KULAP 2007 - erfüllt haben und daher bei (Anschluss-)Antragstellung einen entsprechend höheren mit Leguminosen / -gemengen bebauten (relativen) AL-Flächenanteil im Antragsjahr 2014 ausweisen, wird die Differenz bzw. der Differenzwert um den entsprechenden Prozentwert ihrer vorausgehend bereits erfüllten Mindestverpflichtung erhöht (vgl. Ziffer 4. Satz 4 der Anlage 2 ThürFörderRiLi-KULAP 2014). Damit drückt die Differenz auch den jeweiligen (Gesamt-)Zuwachs an solchen AL-Flächenanteilen bezogen auf die für aktuelle und ggf. vorausgehende Förderperioden im Raum stehenden (Mindest-)Gesamtverpflichtungen aus und genügt insoweit auch dem Förderziel, Landwirte und andere Landbewirtschafter zu ermutigen, weiterhin die der Eindämmung des Klimawandels etc. dienenden Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, indem mit Förderzuwendungen dazu beigetragen wird, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge (wie vorstehend unter 1. b) dd) (1) bereits aufgezeigt: allerdings nur solche) von eingegangenen Verpflichtungen zu decken. Insoweit steht das hier in Rede stehende Berechnungsverfahren auch insoweit und entgegen der Auffassung der Klägerin in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben der Förderrichtlinie. dd. Der Vortrag der Klägerin in der Antragsbegründung führt auch nicht auf Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO, wenn sie lediglich behauptet, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage des Vertrauensschutzes im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 15.12.2014 angreifbar sei und dies auch für dessen Ausführungen zu Art. 14 GG gelte bzw. nur in den Raum stellt, dass auch die Hinweise des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 - bzw. vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - (jeweils juris) nicht überzeugend seien. Das Verwaltungsgericht legt jedoch unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl zutreffend dar, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung auch nicht begründet aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten kann. Jedenfalls gelingt es der Klägerin mit ihrem Vortrag, wonach die genannten Entscheidungen den Kern des hiesig zu beurteilenden Falles nicht träfen, da das Verwaltungsgericht insoweit zum einen verkenne, dass das KULAP eine Laufzeit von 5 Jahren habe, und zum anderen verkenne, dass vorliegend keine grundlegenden Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen der Subvention ersichtlich seien, nicht, eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf Förderzeiträume und auf die neue Förderperiode KULAP 2014 (vgl. etwa: Erwägungsgrund (46) VO (EU) Nr. 1305/2013) durch das Verwaltungsgericht zeigt, dass es hinsichtlich der ThürFörderRiLi-KULAP 2014 ersichtlich von einem Verpflichtungszeitraum von mehreren Jahren (01.01.2015 bis 31.12.2020; 6 Jahre) ausgeht (vgl.: Umdruck Urteil und Streitwertbeschluss, S. 13). Auch nimmt es für die hier maßgebliche grundlegende Änderung der Rahmenbedingungen Bezug darauf, dass der vorgehende Förderzeitraum im Wirtschaftsjahr 2014 abgelaufen war und zum 1. Januar 2015 ein weiterer Förderzeitraum begonnen hatte und insbesondere die Förderung von Landwirtschaftsbetrieben durch Agrarumwelt- und Klimazahlungen insoweit durch die VO (EU) Nr. 1305/2013 neu bestimmt worden war. ee. Soweit im Ergebnis der Sachverhaltsermittlung unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststeht, dass auch die Erstellung des Rankings durch den Beklagten keinen substantiierten Zweifeln unterliegt, legt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung auch insoweit keine weiteren Gesichtspunkte dar, welche auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder auf tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen könnten. b. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung aus Sicht des Antragstellers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher auf höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. nur Beschluss des Thüringer OVG vom 9. September 2000 - 2 ZKO 522/00 -). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Mit der Behauptung, dass vorliegend viele konkrete Rechtsfragen betroffen seien und den hierzu - beispielartig - formulierten Fragestellungen, nämlich ob es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entspreche, ein Förderranking einzuführen auf der Basis einer nur vorläufigen Rechtsgrundlage vor dem Hintergrund fehlender Mittel und der Anhebung der Fördersätze durch den Subventionsgeber bzw. ob die Förderung des KULAP eine Subvention darstelle, wirft sie bereits keine Fragen auf, die im Sinne des Vorstehenden als hinreichend konkret gelten können. Dies gilt erst Recht, soweit die Klägerin im Weiteren lediglich in den Raum stellt, dass sich weitere Fragen aus ihrem Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ableiten. Im Übrigen fehlt es - auch unter Berücksichtigung ihres diesbezüglichen Vortrags - jedenfalls an einer hinreichend konkreten Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und an einem Vortrag gewichtiger Bedenken gegen dessen Rechtsstandpunkt. Ihre diesbezüglichen Darlegungen führen nicht darauf, dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen könnte. c. Die Klägerin hat auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht entsprechend § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO dargelegt. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Entscheidung muss im Ergebnis auf eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein (st. Rspr. des Thüringer OVG, vgl. z. B. Beschluss vom 2. September 2003 - 2 ZKO 854/03 -; Beschluss vom 6. März 2000 - 2 ZKO 455/99 -). Die Klägerin hat, indem sie in der Zulassungsbegründung lediglich „auch Divergenz“ geltend macht, keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dargelegt, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich nach keiner Betrachtungsweise Rechtssätze entnehmen, die in Widerspruch zu den, den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmbaren Rechtssätzen formuliert oder aufgestellt worden wären. Die Klägerin macht auch insoweit allenfalls eine - in die Form der Divergenzrüge gekleidete - fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts geltend. d. Eine Zulassung der Berufung wegen eines im Zusammenhang mit den angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus. Der Vortrag der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, weil es Beweisangebote nicht aufgegriffen bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG deshalb missachtet habe, weil es sich mit wesentlichem Vorbringen nicht auseinandergesetzt bzw. dieses nicht einbezogen habe, führen nicht auf diesen Zulassungsgrund. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit ein Kläger ein Aufklärungsdefizit geltend macht, bedarf es hierzu der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - von sich aus hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber. Der Zulassungsantrag der Klägerin legt bereits nicht - jedenfalls nicht in der gebotenen, hinreichend gründlichen Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Entscheidung und der dieser zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - konkret dar, inwiefern die allgemein in Bezug genommenen Beweisangebote zu einem, auf den in Rede stehenden Förderzeitraum bezogenen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen könnten. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Einwände und Beweisangebote insbesondere in Bezug einerseits auf die von ihr angegriffene KTBL-Beauftragung und andererseits auf die von ihr bestrittene korrekte Berechnung des Rankings und nicht zuletzt auf den von ihr ebenfalls bestrittenen Leguminosen-Zuwachs nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung vom insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt im Wege der freien Beweiswürdigung auf Grundlage der erfolgten Sachverhaltsermittlung bilden können. Ausgehend von der für die Feststellung eines Verfahrensmangels allein entscheidenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung dessen, dass sich aus den im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten für die Klägerin auch Vortrags- und Darlegungslasten im gerichtlichen Verfahren ergeben, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung durch förmliche Beweisaufnahme nach alledem nicht, auch nicht mit Blick auf die von ihr angeregte Einholung von Sachverständigengutachten und die angeregte Einvernahme von Zeugen aufdrängen, zumal die Klägerin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und - ausweislich der Niederschrift - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 keinen förmlichen Beweisantrag stellte. Mit der bloßen, ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Bezugnahme auf ihre Beweisangebote kann sie - bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nach keiner Betrachtungsweise die - danach zu dessen Überzeugung - zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Beklagten zur Festlegung der Fördersätze bzw. Fördersatzhöhen und zur korrekten Ermittlung der Reihungswerte und der Rangfolge im Auswahlverfahren für den streitgegenständlichen Förderzeitraum in Frage stellen. Dies trifft erst Recht auch auf Aspekte betreffend den Zielerreichungsgrad in Bezug auf den Zuwachs an mit Leguminosen oder Gemengen, die Leguminosen enthalten, bebauten AL-Flächen zu. Angesichts der dokumentierten Berechnungsgrundlagen und Rankinglisten und - zumal vor dem Hintergrund ihres auch im Übrigen lediglich pauschal bestreitenden und unsubstantiierten Vortrags - fehlender konkreter Hinweise auf Mängel bei der Berechnung der Reihungswerte führen schon ihre - im Einzelnen nicht näher spezifizierten - Verweise auf Beweisangebote, nicht auf Aufklärungsmaßnahmen, die für sie günstigere Feststellungen zum Ergebnis haben könnten. Auch ergeben sich weder aus der Antragsbegründung noch aus der Gerichtsakte Anhaltspunkte für ein Übergehen des klägerischen Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht. 3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).