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Beschluss

3 EO 508/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0714.3EO508.21.00
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Leitsätze
1. Eine unwirksame Sicherungsübereignung stellt kein rechtliches Hindernis dar, das die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung unmöglich werden ließe.(Rn.17) 2. Dass in Vereinen organisierte Züchter in Deutschland aktuell ohne Einschränkungen weiter Nackthunde züchten, stellt kein privates Interesse der Antragstellerin dar, das zur Aussetzung der gesetzlichen Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO führen könnte.(Rn.27) 3. Die besondere Priorität, die Art. 20a GG dem Tierwohl beimisst, lässt eine Vollstreckung bei einer Hobbyzucht, selbst wenn diese der Erfüllung eines nicht näher dargelegten Darlehnsvertrages dienen sollte, geboten erscheinen.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.915,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unwirksame Sicherungsübereignung stellt kein rechtliches Hindernis dar, das die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung unmöglich werden ließe.(Rn.17) 2. Dass in Vereinen organisierte Züchter in Deutschland aktuell ohne Einschränkungen weiter Nackthunde züchten, stellt kein privates Interesse der Antragstellerin dar, das zur Aussetzung der gesetzlichen Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO führen könnte.(Rn.27) 3. Die besondere Priorität, die Art. 20a GG dem Tierwohl beimisst, lässt eine Vollstreckung bei einer Hobbyzucht, selbst wenn diese der Erfüllung eines nicht näher dargelegten Darlehnsvertrages dienen sollte, geboten erscheinen.(Rn.27) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.915,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckungsmaßnahme zur zwangsweisen Durchsetzung einer tierschutzrechtlichen Einzelanordnung. Mit Bescheid vom 18.04.2019 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin neben einem Zuchtverbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € die Unfruchtbarmachung ihres nahezu haarlosen Hundebestandes an Peruanischen und Mexikanischen Nackthunden. Nachdem die Antragstellerin der Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nachkam, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.03.2021 das Zwangsgeld fest (Ziffer 1.) und drohte die Ersatzvornahme an (Ziffer 2.). Unter dem 28.04.2021 erließ sie einen Leistungsbescheid, mit dem sie die Ersatzvornahme festsetzte und zugleich die Erstattung der voraussichtlichen Kosten für die Unfruchtbarmachung der Hunde im Wege der Ersatzvornahme vorab in Höhe von 5.220,00 € geltend machte. Am 21.06.2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres eingelegten Widerspruches gegen Ziffer 2. des Bescheides vom 26.03.2021 und gegen den Leistungsbescheid vom 28.04.2021 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.07.2021 abgelehnt und zur Begründung insoweit ausgeführt, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus Nr. 4 des Bescheides vom 18.04.2019 nicht nachgekommen sei und die Defektgenträger unter ihren Hunden nicht habe unfruchtbar machen lassen. Die Antragsgegnerin könne diese Verpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 Nr. 2 ThürVwZVG durchsetzen, da die sofortige Vollziehung angeordnet und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden sei. Der Bescheid vom 26.03.2021 sei offensichtlich rechtmäßig. Bei der von der Antragstellerin behaupteten Sicherungsübereignung der Hunde handele es sich um eine bloße versuchte Umgehung ihrer Verpflichtung. Auch die Festsetzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nach § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürVwZVG in Höhe der veranschlagten Kastrations- und Sterilisationskosten sei nicht zu beanstanden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.08.2021 erhobenen Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bieten im Ergebnis keinen Anlass, die angegriffene Entscheidung zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die von Gesetzeswegen nach § 30 ThürVwZVG sofort vollziehbare unter Ziffer 2. des Bescheides vom 26.03.2021 angedrohte Ersatzvornahme und gegen den von Gesetzeswegen nach § 50 Abs. 5 und Abs. 3 ThürVwZVG sofort vollziehbaren Leistungsbescheid vom 28.04.2021 wegen der festgesetzten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzuordnen. Der Antragstellerin gelingt es im Ergebnis nicht, die insbesondere an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen orientierte Interessensabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage zu stellen. Jedoch rügt die Antragstellerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.03.2021 geprüft und dies zur Grundlage seiner Interessensabwägung gemacht hat. Diese Zwangsgeldfestsetzung war von der Antragstellerin nicht angefochten worden und mithin nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Antragstellerin wendet sich allein gegen die Androhung der Ersatzvornahme unter Ziffer 2. des Bescheides vom 26.03.2021 und gegen den Leistungsbescheid vom 28.04.2021. Gleichwohl vermögen die Einwände der Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit kann die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung entsprechend berücksichtigt werden. Es spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme unter Ziffer 2. des Bescheides vom 26.03.2021. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wie auch die besonderen Voraussetzungen zur Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach §§ 19 und 46 ThürVwZVG sind gegeben und werden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gegen sie liegt eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene tierschutzrechtliche Verfügung vom 18.04.2019 zum Unfruchtbarmachen des haarlosen Hundebestandes der Rassen Peruanischer sowie Mexikanischer Nackthund (Ziffer 4. und 5. des Bescheides) vor, der die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht nachgekommen ist. Der Androhung der Ersatzvornahme als ein erneutes Zwangsmittel steht auch nicht die vorhergehende Zwangsgeldfestsetzung entgegen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG dürfen Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei den vorzunehmenden Kastrations- und Sterilisationsmaßnahmen handelt es sich um vertretbare Handlungen, die im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 50 Abs. 1 ThürVwZVG auf Kosten des Vollstreckungsschuldners, der die Handlung nicht selbst vornimmt, durchgeführt werden können. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme sind mit ca. 240,- € je Rüde und ca. 500,- € je Hündin veranschlagt worden. Einwendungen dagegen im Einzelnen trägt die Antragstellerin nicht vor; Gründe für die Rechtswidrigkeit sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Der Androhung der Ersatzvornahme steht ebenfalls nicht § 47 Abs. 3 ThürVwZVG entgegen. Danach darf ein Zwangsmittel nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Vollstreckungsschuldner unmöglich ist. Die Antragstellerin ist weder tatsächlich noch rechtlich daran gehindert, die ihr auferlegte Verpflichtung, die Hunde unfruchtbar machen zu lassen, zu erfüllen. Die Grundverfügung richtet sich gegen sie als Halterin, die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tiere hat und sie mithin einem Tierarzt zuführen kann. Auch ein rechtliches Hindernis ist nicht anzunehmen. Offenbleiben kann hier, inwieweit die Kastration und Sterilisation überhaupt zu einer Unmöglichkeit aufgrund des von ihr geltend gemachten Eigentums Dritter zu führen vermag, da - anders als bei einer Wegnahme- und Veräußerungsverfügung - eine Rückübertragung des Eigentums, wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, weiterhin möglich ist. Eine Unmöglichkeit aus dem Einwand der Antragstellerin, die Sicherungsübereignungen sowie Eigentumsrechte Dritter stünden der Vollstreckung entgegen, ist bereits deshalb unwahrscheinlich, weil das Verwaltungsgericht berechtigte Bedenken gegen das Vorliegen wirksamer Sicherungsübereignungen erhoben hat, die der Senat teilt: Soweit das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Zweifel darauf stützt, die Sicherungsübereignungen vom 18.08.2013 und 15.08.2017 sähen nach ihren Wortlaut vor, dass eine Veräußerung einzelner Tiere nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Herrn ... erlaubt sei, sich in den von der Antragsgegnerin beschlagnahmten Unterlagen über Verkäufe aber keinerlei Hinweise darauf fänden, dass der entsprechende Verkauf von dieser Genehmigung abhängig sei oder dass eine solche eingeholt worden wäre, so tritt die Antragstellerin dem in keiner Weise entgegen. Die in Kopie vorliegenden Kaufverträge stammen aus den Jahren 2019 und 2020, so dass die ausdrückliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Dazu verhält sich die Antragstellerin auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht. Dass auch die im Eigentum von ... und ... ... stehenden Hunde sowie die Hündin Tecally, deren Eigentümer sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Mexico befinden, von ihr zur Sicherung einer Darlehnsforderung übereignet wurden, wirft gleichfalls Zweifel an der Existenz eines gültigen Übereignungsvertrages auf, welche auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin über die Eigentümerstellung ausgeräumt sind. Insoweit bleibt es bei einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinzukommt, dass sie ausweislich einer in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Vollmacht von ... ... dessen bestellte Betreuerin ist (Verwaltungsakte Teil II, S. 521) und sich daraus besondere Beschränkungen und Pflichten für die Antragstellerin als Betreuerin gegenüber seinem Eigentum ergeben, die eine Übereignung zum Zwecke der Sicherung einer Darlehnsforderung von Herrn ... gegen die Antragstellerin ausschließen könnten. Dass sie die Hunde nach ihren Darlegungen zur Sicherung übereignet hat, zeigt jedenfalls, dass sie sich für befugt hält, ohne weiteres darüber zu verfügen. Außerdem spricht gegen das Vorliegen wirksamer Sicherungsübereignungen, dass die Antragstellerin in ihrer Landtagspetition vom 04.04.2021 (Verwaltungsakte Teil II, S. 560) darlegt, dass sich für sie durch die Zucht mit diesen Tieren und dem (weltweiten) Verkauf der Welpen ein „überschaubares Zubrot (Verkaufserlös abzüglich Unterhalts-, Futter-, Tierarztkosten, Gebühren für Ausstellungen)“ zu ihrer Rente von 980 Euro ergeben habe, sie nun auf den Kosten sitzen bleibe und nicht wisse, wie sie dies mit ihrer „kleinen Rente stemmen soll“. Dies steht im Widerspruch zu den vorgelegten Sicherungsübereignungen, wonach der Erlös aus dem Verkauf zur Darlehnstilgung (in bar) an Herrn ... ... abzuführen ist und demnach nicht in Form eines „Zubrotes“ dem Lebensunterhalt der Antragstellerin zur Verfügung steht. Darauf weist auch der Umstand hin, dass nach den vorliegenden Kaufverträgen der Kaufpreis auf ein Konto bei der Sparkasse Mittelthüringen einzuzahlen war, als dessen Kontoinhaber ... ... angegeben ist. Dass vom Kaufpreis wenigstens die durch die Zucht entstandenen Kosten abzuziehen sind, ergibt sich weder aus den Übereignungsverträgen noch sind anderweitige Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Insoweit offenbart sich hier darüber hinaus ein weiterer Widerspruch, der die behaupteten Sicherungsübereignungen in Frage stellt und nicht ausgeräumt wird: nach den Zahlungsvereinbarungen in den Kaufverträgen ist der Kaufpreis auf das Konto von ... ... einzuzahlen; warum es außerdem einer Vereinbarung bedurfte, dass der Erlös aus den Verkäufen in bar an ... ... abzuführen ist, erschließt sich nicht. Dies betrifft jedenfalls die aktualisierte Sicherungsübereignung vom 06.01.2021 und stützt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die behauptete Eigentumsübertragung sei nur vorgeschoben. Der Senat teilt auch die Bedenken der Vorinstanz, die die zur Unwirksamkeit führende fehlende hinreichende Bestimmtheit der Sicherungsübereignungen betreffen. Die übereignete Sache muss im Übereignungsvertrag durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann (so Herrler in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, § 930 Anm. 2). Möglich ist auch die Übereignung einer Sachgesamtheit, also etwa des gesamten Tierbestandes. Dabei genügt für die notwendige Einzelübereignung eine Sammelbezeichnung, die den Übereignungswillen auf alle Sachen erstreckt und die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lässt, etwa alle Sachen in einem vertraglich festgelegten Raum, alle Sachen einer bestimmten Warengattung oder die in ein Verzeichnis aufgenommenen Sachen (Herrler, a. a. O.). In den vorliegenden Übereignungsverträgen wurde allerdings gerade keine Gesamtheit hinreichend bestimmt bezeichnet, wie etwa „der gesamte Tierbestand der Antragstellerin“ (in dem Vertrag vom 10.08.2013 sind neben den Nackthunden auch „die Affenpaare Weissohrbüschel und Zwergseidenäffchen“ aufgeführt) oder ihr „gesamter Bestand der Rassen Xoloitzcuintle bzw. Perro sin Pelo Peru“. Übereignet wurden - abgesehen von den Affenpaaren - vielmehr „die Hunde (wechselnd) - Rasse Nackthunde:“ und dann erfolgt eine namentliche Aufzählung der Hunde. Durch die Verbindung der mit Namen bestimmten Hunde mit dem Klammerzusatz „wechselnd“ bleibt jedenfalls offen, ob die genannten einzelnen Tiere oder ein wechselnder Bestand übereignet werden sollte. Nicht nachvollziehbar ist dadurch ebenfalls, was in diesem Zusammenhang „wechselnd“ zu bedeuten hat, ob möglicherweise Hunde gegen bereits übereignete ausgetauscht und das Eigentum an den genannten Hunden zurückübertragen werden soll. Unklar ist zudem, ob sich die „aktualisierte“ Übereignung vom 06.01.2021 zumindest teilweise auf die gleichen Hunde bezieht wie sie im Vertrag vom 15.08.2017 aufgeführt sind - wobei deren Name nur abgekürzt (Maya, Isis) oder mit einem Zusatz verwendet wurde (Narda ) oder ob es andere (wechselnde) Hunde sind. Angesichts dessen reicht die Behauptung der Antragstellerin, die in den Übereignungen genannten Hunde seien durch die Angabe ihrer Namen ausreichend bestimmt und es sei ohne weiteres klar, welche Tiere von der Übereignung erfasst seien, nicht aus, um eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigende Zweifel aufzuwerfen. Ebenso wenig genügt dazu ihr abstrakter Hinweis, die Rechtsprechung sehe eine Sicherungsübereignung auch für zukünftig zu erwerbende Sachen als zulässig an. Darüber hinaus werfen ihre Einlassungen letztendlich die Frage auf, warum überhaupt Aktualisierungen erfolgt sind, wenn die Übereignungsverträge ausreichend bestimmt waren. Darüber hinaus setzt sich die Antragstellerin auch nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, bei der Sicherungsübereignung vom 06.01.2021 sei zu berücksichtigen, dass die dort genannten Hunde bereits von der Verfügung zur Unfruchtbarmachung vom 18.04.2019 betroffen gewesen seien und eine unbeschränkte Übereignung daher nicht mehr möglich gewesen, jedenfalls aber nicht geeignet sei, die Vollstreckung unmöglich zu machen. Diese tragenden Erwägungen greift die Antragstellerin weder auf, noch stellt sie sie substantiiert in Frage und genügt damit nicht ihrer Darlegungslast gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Insoweit stellt sich zudem die Frage, ob nicht durch die „aktualisierte“ Sicherungsübereignung die vorhergehenden abgelöst wurden und daher ungültig sind, sodass sie einer Vollstreckung schon aus diesem Grunde nicht entgegenstehen können. Da es darauf jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, kann dies offen bleiben. Alles in allem ist das Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, durchgreifende Bedenken an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen. Auch die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 28.04.2021 vermag sie nicht in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin kann die Heranziehung der Antragstellerin zu den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zutreffend auf § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 2 ThürVwZVG stützen. Danach kann die Vollstreckungsbehörde für den Fall, dass die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird, die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst vornehmen oder vornehmen lassen, die Kosten durch Leistungsbescheid festsetzen und die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten verlangen. Soweit die Antragstellerin auch gegen den Leistungsbescheid einwendet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für sie ein Vollstreckungshindernis bestehe, das die Antragsgegnerin nicht durch Erlass von Duldungsverfügungen gegenüber dem Sicherungsnehmer und den Eigentümern ausgeräumt habe, so vermag sie aus oben genannten Gründen hier ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses zu begründen. Weitere Einwände erhebt die Antragstellerin diesbezüglich nicht. Die Interessenabwägung im Übrigen erfordert ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Rahmen der Abwägung des Interesses der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu werden mit dem öffentlichen Interesse an einer Durchsetzung der Anordnung ist zu berücksichtigen, dass § 30 ThürVwZVG von Gesetzeswegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung der Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung und § 50 Abs. 5 ThürVwZVG die von Rechtsbehelfen gegen Leistungsbescheide nach § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürVwZVG beseitigt. Der Gesetzgeber hielt insoweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2021 - 3 EO 538/20 - und vom 11. August 2016 - 3 EO 553/16 - n. v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 - juris Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 7 B 11798/17 - juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 - juris Rn. 27). Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten der privaten Interessen der Antragstellerin ausfallen müsste. Die Antragstellerin verweist darauf, dass eine Dringlichkeit des Zuchtverbotes nicht gegeben sei und die in Deutschland in Vereinen organisierten Züchter aktuell ohne Einschränkungen weiter züchten würden, so dass es in jedem Fall vertretbar wäre, eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, bevor die Unfruchtbarmachung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werde. Damit hat sie keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen würden. Die verfügte Androhung der Ersatzvornahme und die Festsetzung deren mutmaßlicher Kosten dienen der Durchsetzung der (neben dem Zuchtverbot) angeordneten Unfruchtbarmachung des haarlosen Hundebestandes an Peruanischen und Mexikanischen Nackthunden. Es sollen keine weiteren gendefekten Hunde zu dem bereits vorhandenen Bestand mehr hinzukommen und damit die Nachzucht der von der Umgestaltung des Körperteils Haut betroffenen Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden bewahrt werden. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse am Tierwohl hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, das nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer besonders geschützten Erwerbstätigkeit steht, sondern dem Hobby- und Freizeitbereich zuzuordnen ist - selbst wenn die Zucht nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Erfüllung eines in seinen einzelnen Bestandteilen nicht näher dargelegten Darlehnsvertrages dienen sollte - weniger Gewicht. Auch die von ihr behaupteten Folgen und Nachteile für Dritte bleiben unsubstantiiert und stellen keine Umstände dar, die ein Abweichen von der gesetzgeberischen Wertung zu begründen vermögen. Eine Vollstreckung erscheint hier daher gerade im Hinblick auf die besondere Priorität, die Art. 20a GG dem Tierschutz beimisst, geboten. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen es demzufolge nicht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Androhung der Ersatzvornahme und den Leistungsbescheid anzuordnen. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG in Verbindung mit Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14). Der Streitwert ist danach für die Festsetzung der Ersatzvornahme in Höhe der geschätzten Kosten, hier von 5.220,00 € anzunehmen. Bei der Androhung der Ersatzvornahme ist gemäß Nr. 1.7.1 Satz 3 des Streitwertkataloges die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages festzusetzen, also hier 2.610,00 €. Dies führt zu dem Streitwert in Höhe von insgesamt 7.830,00 €. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges ist der Betrag wegen der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).