Beschluss
3 EO 569/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0131.3EO569.22.00
3mal zitiert
18Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Antragsteller kann auch dann antragsbefugt sein, wenn er nicht Adressat, sondern „Inhaltsadressat“ des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist. Dies erfordert, dass der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte „durch den Verwaltungsakt“ geltend machen kann.(Rn.21)
2. Den Anforderungen des § 80 Abs 3 S 1 VwGO genügt eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.(Rn.26)
3. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt etwa im Gefahrenabwehrrecht, kann die Behörde dem formalen Begründungerfordernis des § 80 Abs 3 S 1 VwGO genügen, wenn sie sich darauf beschränkt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.(Rn.26)
4.Ob ein Produkt ein Lebensmittel ist oder ein kosmetisches Mittel darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die Zusammensetzung oder Eignung des Produktes, sondern seine ausschließliche oder überwiegende Zweckbestimmung.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antragsteller kann auch dann antragsbefugt sein, wenn er nicht Adressat, sondern „Inhaltsadressat“ des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist. Dies erfordert, dass der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte „durch den Verwaltungsakt“ geltend machen kann.(Rn.21) 2. Den Anforderungen des § 80 Abs 3 S 1 VwGO genügt eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.(Rn.26) 3. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt etwa im Gefahrenabwehrrecht, kann die Behörde dem formalen Begründungerfordernis des § 80 Abs 3 S 1 VwGO genügen, wenn sie sich darauf beschränkt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.(Rn.26) 4.Ob ein Produkt ein Lebensmittel ist oder ein kosmetisches Mittel darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die Zusammensetzung oder Eignung des Produktes, sondern seine ausschließliche oder überwiegende Zweckbestimmung.(Rn.39) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen verfolgen im Beschwerdeverfahren ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren weiter, mit dem sie sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung des Vertriebs von Cannabidiol-haltigen Produkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wenden. Die Antragstellerin zu 1., Inhaberin einer Drogeriemarktkette, vertrieb im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin zu 2. in der Schweiz hergestellten Kaugummis und Drops, welche Cannabidiol (CBD), einen Wirkstoff, der aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) gewonnen wird, enthalten. Der Text auf der Verpackung dieser Produkte wurde während des Vertriebszeitraums geändert; die Aufmachung der Produkte im Übrigen sowie die Zusammensetzung gemäß der Bestandteillisten blieben unverändert. Mit Bescheid vom 17. Juli 2020 stellte die Antragsgegnerin in den in ihrem Stadtgebiet befindlichen Filialen der Antragstellerin zu 1. vier verschiedene Produkte Kaugummis und Drops mit den Bezeichnungen „Roelli SWISS CANNABIS DROP eucalyptus“, „Roelli SWISS CANNABIS GUM mint“, „TAFF INAFF Sweet Cannabis Drop eucalyptus“ und „TAFF INAFF Swiss Cannabis Gum mint“ sicher (Nr. 1) und untersagte der Antragstellerin zu 1. ab sofort und unbefristet das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gleicher Art bis eine entsprechende Zulassung der Europäischen Union für die vorgenannten Lebensmittel nach der Verordnung (EU) 2015/2283 vorliege (Nr. 2). Nach Nummer 3 des Bescheides erfolge die Sicherstellung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt (VLÜA) oder bis zur unschädlichen Beseitigung. Zudem gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. auf, die Erzeugnisse nicht ohne Zustimmung des VLÜA aus den Betriebsräumen zu entfernen oder die Erzeugnisse selbst bzw. ihre Verpackung in irgendeiner Form zu verändern. Für jeden Verstoß gegen die Nummer 1 bis 3 dieser Verfügung drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an. Die Antragsgegnerin ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete sie im Bescheid wie folgt: „Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen jedoch nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Vorliegend handelt es sich um einen Verstoß gegen das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel, da es sich bei Cannabinoiden, cannabinoidhaltigen Extrakten und damit hergestellten Lebensmitteln jeweils um neuartige Lebensmittel handelt, welche bislang in der EU keine entsprechende Zulassung haben. Durch die zuvor genannten Vorschriften soll die Gewährleistung eines hohen Niveaus beim Schutz der Gesundheit des Menschen und eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sichergestellt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde.“ Gegen diesen Bescheid haben die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 14. August 2020, am 17. August 2020 bei der Antragsgegnerin eingegangen, Widerspruch erhoben und die Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt. Mit Schreiben vom 18. August 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag ab. Am 19. August 2020 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 15. September 2022, den Antragstellerinnen am 26. September 2022 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Weimar ihren Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2. bereits unzulässig sei. Sie sei nicht Adressatin des Verwaltungsaktes und damit nicht antragsbefugt. Zwar untersage der angegriffene Bescheid auch das Herstellen der Produkte. Der Verwaltungsakt sei der Antragstellerin zu 2. gegenüber aber nicht wirksam. Der Umstand, dass die Sicherstellung Produkte der Antragstellerin zu 2. erfasse, die in den Drogeriemärkten der Antragstellerin zu 1. verkauft würden, führe lediglich zu einer mittelbaren Betroffenheit, die für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht genüge. Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1. sei hingegen unbegründet. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. Deren Begründung sei ausreichend. Der angefochtene Bescheid sei ferner nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarischen Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei Art. 138 VO (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 6 VO (EU) 2015/2283. Danach ergriffen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt hätten, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beende und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindere. Bedenken gegen den Bescheid in formeller Hinsicht, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgreifen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere Nr. 2 des Tenors sei hinreichend bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien gegeben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel und nicht um kosmetische Mittel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 1223/2009 handele. Es sei nicht zu erkennen, dass die Produkte nach der hier maßgeblichen allgemeinen Verkehrsauffassung dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Mund- und Zahnhygiene dienten. Vielmehr komme es der Antragstellerin zu 1. darauf an, den Verbrauchern ein Produkt zur Aufnahme von CBD anzubieten. Die Verpackung der Produkte suggeriere eindeutig, dass es sich jeweils um ein Produkt handele, das wesentlich durch den Wirkstoff der Hanfpflanze geprägt sei. Die Konsumenten würden durch das präsente Hanfblatt auf der Vorderseite auf den Hauptzweck des Produktes, namentlich den Konsum von CBD, hingewiesen werden. Dieser Hauptzweck werde nicht dadurch in den Hintergrund gedrängt, dass es auf der Verpackung zudem heiße, die Produkte erfrischten den Atem und seien eine ideale Ergänzung für die tägliche Mundhygiene. Die öffentliche Wahrnehmung von Hanf sei die eines Stoffes zur Aufnahme in den Körper und zur Schaffung eines danach veränderten Körperbefindens. Gerade bei kosmetischen Mitteln, die wie hier in die Mundhöhle eingeführt und bei der Anwendung geschluckt würden, sei die Zweckbestimmung besonders sorgfältig zu prüfen, um die Abgrenzung zu einem Lebensmittel leisten zu können. Die Umwidmung eines Lebensmittels in ein kosmetisches Mittel durch konkrete Zweckbestimmung werde deshalb nur ausnahmsweise in Frage kommen. Denn es gehe nicht an, ein Produkt den strengeren Anforderungen für Lebensmittel dadurch zu entziehen, dass es als kosmetisches Mittel angeboten werde. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu 2. ausweislich der Darstellung auf ihrer Webseite, mittlerweile erneut die Verpackung geändert habe und bei der aktuellen Verpackung z. B. nur noch auf das enthaltene CBD hinweise. Diese Darstellung müsse sich die Antragstellerin zu 1. zurechnen lassen. Damit entspreche das Aussehen nunmehr wieder der ursprünglichen Version. Der Hinweis auf weitere Inhaltsstoffe wie ätherische Öle oder Xylit, mit der die kosmetischen Eigenschaften herausgestellt werden sollten, sei nicht mehr vorhanden. Geworben werde wieder allein mit dem Inhaltsstoff Cannabidiol. Es zeige sich, dass die - hier streitgegenständliche - veränderte Verpackungsgestaltung im Wesentlichen einer äußerlichen Umwidmung der Produkte gedient habe. Insgesamt überwiege eindeutig der Charakter als Lebensmittel. Dies entspreche der Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 24. Juli 2019, die sich das Gericht in vollem Umfang zu Eigen mache. Es liege ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht vor, da es sich bei den Produkten nach überwiegender Wahrscheinlichkeit um neuartige Lebensmittel handele, die aber noch nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 zugelassen worden seien. Maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels habe der sogenannte Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission, welchem nach dem aktuellen Stand unter anderem zu entnehmen sei, dass Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthielten, Novel-Food seien, da für sie keine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel innerhalb der Europäischen Union nachgewiesen werden könne. Die Antragstellerin zu 1. habe diese Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Die angeordnete Sicherstellung sei zulässig und erforderlich, mithin verhältnismäßig. Es bestünden keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gleicher Art in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids untersagt habe. Es spiele keine Rolle, dass die Untersagung auch das Herstellen und Behandeln erfasse. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Sicherstellung und das Verbot des Inverkehrbringens von CBD-haltigen Lebensmitteln erwiesen sich auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin zu 1. als angemessen. Eine mildere, weniger belastende Maßnahme zur Durchsetzung dieser Verbote sei nicht erkennbar. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1., dass ihr die Rechtsprechung zum Vertrieb CBD-haltiger Lebensmittel bekannt gewesen sei. Sie habe sich damit des Risikos bei einem Vertrieb der Produkte bewusst sein müssen. Am 6. Oktober 2022 haben die Antragstellerinnen hiergegen Beschwerde erhoben und diese gleichzeitig begründet. Sie beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. September 2022, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. August 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt den Ausführungen der Antragstellerinnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände) und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (ein Aktenordner) Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerinnen zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Das Verwaltungsgericht hat zurecht den Antrag der Antragstellerin zu 2. als unzulässig abgelehnt. Soweit die Antragstellerin zu 2. die Auffassung vertritt, dass sie als Herstellerin der Produkte hinsichtlich des die Herstellung der Produkte untersagenden Bescheids antragsbefugt sei, weil sie durch die Untersagung des Vertriebs durch die Antragstellerin zu 1. „indirekt unmittelbar“ in ihren Rechten verletzt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Sie fehlt indes, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Antragsteller behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Die bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genügt jedenfalls nicht (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rn. 65). Ein Antragsteller kann hiernach auch dann antragsbefugt sein, wenn er nicht Adressat, sondern „Inhaltsadressat“ des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist. Dies erfordert, dass der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte „durch den Verwaltungsakt“ geltend machen kann. Dieser Zusammenhang zwischen dem, was der Verwaltungsakt regelt und der geltend gemachten Rechtsverletzung fehlt allerdings, wenn der Antragsteller von der behördlichen Entscheidung nur faktisch und reflexartig (mittelbar) betroffen ist. Dies ist vor allem in den Fällen anzunehmen, bei denen die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Antragsteller keinerlei rechtliche Bindungswirkung auslöst. Gemessen hieran ist die Antragstellerin zu 2. nicht antragsbefugt. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nicht Adressatin des Bescheids vom 17. Juli 2020 ist und dieser ihr gegenüber mangels Bekanntgabe gemäß § 43 Abs. 1 ThürVwVfG keine Wirkungen entfaltet. Zwar mag die Antragstellerin zu 2. durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt tatsächlich betroffen sein, allerdings handelt es sich hierbei um eine bloße mittelbare Betroffenheit, da die im Bescheid getroffenen Regelungen für die Antragstellerin zu 2. eben keine rechtliche Bindungswirkungen auslösen. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu 2. auch nicht substantiiert dargelegt, durch die in Rede stehenden lebensmittelrechtlichen Anordnungen in eigenen (subjektiv-öffentlichen) Rechten bzw. Grundrechten verletzt zu sein. 2. Die vorgetragenen Beschwerdegründe führen auch nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Unbegründetheit des Antrags der Antragstellerin zu 1. nach § 80 Abs. 5 VwGO. a. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zu 1. - unter Verweis auf mehrere Entscheidungen anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte - ein, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO genüge. Die Antragstellerin zu 1. macht geltend, dass sich der Begründung nicht der erforderliche Einzelfallbezug entnehmen lasse. Es würden schlicht die Gründe für den Erlass des Vertriebsverbots wiederholt. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Rechtsfolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederholt habe, könne die Begründung für die Notwendigkeit des Sofortvollzugs im Einzelfall nicht ersetzen. Die Antragsgegnerin habe im Text lediglich den Wirkstoff eingesetzt; sämtliche Passagen seien im Übrigen schlichte Blocksätze und beliebig austauschbar. Diese Rüge greift nicht durch. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (vgl. grundlegend: Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 - 3 EO 494/13 - juris Rn. 7 ff.; zuletzt: Thüringer OVG, Beschluss vom 30. September 2022 - 4 EO 501/22 - juris Rn. 8 ff. jeweils m. w. N.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Denn ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern auf materieller Ebene bei der Prüfung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses zu berücksichtigen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14 - juris Rn. 47 a. E.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Je nach besonderer Fallgestaltung können die Gründe für den Sofortvollzug mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt - etwa im Gefahrenabwehrrecht -, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 9 S 3951/20 - juris Rn. 14). Dem Beschwerdevorbingen ist nicht zu entnehmen, dass die Begründung des Sofortvollzugs in dem angefochtenen Bescheid diesen Anforderungen nicht genügt. Die Argumentation der Antragstellerin zu 1. lässt außer Acht, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade in Fällen des Lebensmittelrechts - wie hier -, wenn es darum geht, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung für die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel zu sorgen, können die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes den dringlichen Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechen. b. Mit ihrem Beschwerdevorbringen stellt die Antragstellerin zu 1. auch nicht durchgreifend in Frage, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und ihrem Interesse, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, zu ihren Lasten ausfällt. aa. Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass die streitgegenständlichen Verfügungen der Antragsgegnerin rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage für die lebensmittelrechtlichen Anordnungen ist Art. 138 VO (EU) 2017/625. Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625). Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 lit. d) der VO (EU) 2017/625 insbesondere die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren und damit auch von Lebensmitteln (vgl. Art. 3 Nr. 11 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2017/625). Als weitere Maßnahmen kommen die Sicherstellung (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LFGB) und das Verbot des Herstellens und Behandelns (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB) in Betracht. Ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Antragstellerin zu 1. Produkte in den Verkehr gebracht hat, bei denen es sich um neuartige, aber noch nicht zugelassene Lebensmittel handele. Nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 dürften jedoch nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Der Einwand der Antragstellerin zu 1. zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezieht sich allein darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um kosmetische Mittel und nicht - so wie das Verwaltungsgericht meint - um Lebensmittel, handele. Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin zu 1. verweist diesbezüglich zunächst auf Entscheidungen des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts Hamburg, die in den Fällen von tabakfreien Nikotinbeuteln und CBD-haltigen Mundölen die Einordnung als Lebensmittel verneint hätten. Darüber hinaus wendet sie ein, dass es schlicht unzutreffend sei, dass der Durchschnittverbraucher bei dem Stoff Cannabidiol nicht von einem Kosmetikum ausgehe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich bei CBD um einen mittlerweile anerkannten kosmetischen Wirkstoff handele und es somit jedenfalls eine ambivalente Zutat sei, die nicht eindeutig Lebensmitteln oder Kosmetika zugeordnet werden könne. Für ein Kosmetikum spreche, dass sowohl die Pflanze Cannabis sativa L., als auch CBD eine für kosmetische Bestandteile erforderliche INCI-Bezeichnung besäßen. In der INCI-Datenbank werde CBD als kosmetischer Wirkstoff anerkannt und seine hautpflegende Wirkung werde explizit bestätigt. Die kosmetische Wirkung von Hanf und CBD sei allgemein in der Fachliteratur und bei interessierten Verbrauchern anerkannt. Insbesondere hinsichtlich ihrer hautpflegenden Wirkung verweist die Antragstellerin zu 1. auf diverse Internetseiten. Es sei eine Vielzahl von kosmetischen Hanf- und CBD-Erzeugnissen im Markt erhältlich. Ferner verweist sie auf Presseberichte, die von dem Inhaltsstoff CBD in Kosmetika berichteten. Mit Verweis auf Zahnpasten mit CBD und Hanföl stellt sie dar, dass die Anwendung des Fertigerzeugnisses zu beurteilen sei und nicht ein isolierter Bestandteil des kosmetischen Mittels. Angesichts der Kennzeichnung und Bewerbung könne vorliegend kein Zweifel darüber bestehen, dass der aufmerksame, verständige Durchschnittsverbraucher das Produkt als Kosmetikum ansehe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts behauptet die Antragstellerin zu 1., dass bei der Einordnung, soweit dabei die Art und Weise der Produktpräsentation herangezogen werde, auch darauf abzustellen sei, unter welcher Produktkategorie es von dem Hersteller angeboten werde. Da das Produkt klar und deutlich als Kosmetik präsentiert werde, sei davon auszugehen, dass der Verbraucher es als kosmetisches Mittel wahrnehme. Der Umstand, dass einzelne Verbraucher einem Fehleindruck unterlägen, schade nicht, da auf einen aufmerksamen, verständigen Durchschnittverbraucher abzustellen sei. Zudem habe der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt, dass eine allgemein verwendete Bezeichnung nicht deshalb irreführend sei, weil sie nach dem Wortsinn vom Verbraucher falsch verstanden werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass für kosmetische Erzeugnisse mittlerweile CBD als „boomender Hype“ anerkannt sei, sei davon auszugehen, dass die Verbraucher bei CBD gerade nicht zwingend von einem Lebensmittel ausgehen würden, sondern dass sie den Wirkstoff genauso gut als kosmetischen Wirkstoff wahrnehmen würden. Des Weiteren lägen ihr, der Antragstellerin zu 1., behördliche Stellungnahmen vor, die für kosmetische Mundpflege-Präparate zur Anwendung in der Mundhöhle trotz des Gehalts und der Bezugnahme auf CBD bestätigten, dass es sich auch aus ihrer Sicht um Kosmetika handele. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. die Verpackung der Produkte geändert habe und bei der aktuellen Verpackung auf das enthaltene CBD hingewiesen werde, sei der Antragstellerin zu 1. nicht zuzurechnen. Streitgegenständlich seien lediglich die Produkte, wie sie von der Antragstellerin zu 1. angeboten worden seien. Aufgrund der Zweckbestimmung des CBD zur mundpflegenden Eigenschaft liege eine überwiegende kosmetische Zweckbestimmung dieses ambivalenten Wirkstoffs vor. Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kaugummis und Drops - entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts - um Lebensmittel i. S. d. Definition des Art. 2 VO (EG) 178/2002 handelt, auf die die Novel-Food-VO in § 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 wegen der Begriffsbestimmungen in Art. 2 und 3 Bezug nimmt. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 sind Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser - die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Hiernach sind zunächst alle Stoffe erfasst, die nach ihrer Zweckbestimmung von Menschen aufgenommen werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck möglich ist. Diese weite Auslegung des Begriffs des Lebensmittels entspricht dem Schutzzweck der Verordnung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 13 ME 580/20 - juris Rn. 24). Ausgehend hiervon spricht Überwiegendes dafür, dass die streitgegenständlichen Kaugummis und Drops Lebensmittel sind. Die von der Antragstellerin zu 1. zitierte Rechtsprechung das Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg ändert hieran nichts, da die dort beurteilten Produkte (tabakfreie Nikotinbeutel, Mundöl) nicht mit den hier streitgegenständlichen Produkten vergleichbar sind. Es kann dahinstehen, ob Kaugummis aufgrund der Lebensmitteldefinition in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 178/2002 nicht bereits als Produktgruppe verbindlich als Lebensmittel anzusehen sind (vgl. Meyer, Das Kosmetikum als Ausweg aus der Health-Claim Verordnung?, LMur 2008, S. 25, 27; dagegen: Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 183. EL März 2022, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 2 Rn. 15-18), denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. sind die streitgegenständlichen Produkte jedenfalls nicht gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 178/2002 als kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates einzuordnen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 1223/2009, deren Begriffsbestimmung maßgeblich ist, da Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 76/768/EWG nach Art. 38 Satz 2 VO (EG) 1223/2009 als Bezugnahme auf die genannte Verordnung gelten, sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Ob das Produkt ein Lebensmittel ist oder ein kosmetisches Mittel darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die Zusammensetzung oder Eignung des Produktes, sondern seine ausschließliche oder überwiegende Zweckbestimmung (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 8). Für diese Zweckbestimmung ist nicht allein die auf dem inneren Willen beruhende subjektive Vorstellung desjenigen, der das Erzeugnis herstellt oder auf dem Markt bereitstellt, ausschlaggebend; maßgebend ist vielmehr die allgemeine Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den die beteiligten Verkehrskreise über die Verwendung des Erzeugnisses bei einer natürlichen Betrachtungsweise gewinnen (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 8). Mit seinem Erscheinungsbild (Produktbezeichnung, Kennzeichnung), der stofflichen Zusammensetzung des Produkts bzw. der betreffenden Dosierung, seiner Aufmachung und Bewerbung begründet das Produkt Erwartungen und Vorstellungen über seine Zweckbestimmung. Die Verkehrsauffassung wird zudem auch regelmäßig durch eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt. Diese hängt ihrerseits davon ab, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach, nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung, „gattungsgemäß“ haben. Grundlage für die Verkehrsauffassung ist auch die tatsächliche (überwiegende) Verwendung des Erzeugnisses durch die Abnehmer, die ihrerseits wiederum durch Äußerungen Dritter, z. B. in Zeitschriften, beeinflusst sein können (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 10). Insbesondere bei neuen kosmetischen Mitteln wird sich die Verkehrsauffassung meist zunächst durch die Präsentation auf dem Markt und durch die Verwendungsangaben entwickeln, die vom Hersteller oder Händler für das Erzeugnis gemacht werden (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 9). Je weniger ein Produkt kosmetologisch und durch eine allgemeine Verwendungspraxis hinsichtlich seiner - hier in Rede stehenden - rechtlichen Einordnung abstrakt-gattungsspezifisch objektiv fixiert ist, umso mehr dürfte die Konzeption und Vermarktung des Herstellers oder Händlers Bedeutung gewinnen. Dies gilt auch, wenn das Produkt ambivalente Stoffe enthält. Ist ein und derselbe Stoff in unterschiedlicher Darreichungsform einmal mit überwiegender kosmetischer, einmal mit überwiegender anderer Zweckbestimmung versehen, kann im Einzelfall allein die durch den Hersteller oder Händler erfolgte Zweckbestimmung entscheidend sein. Die „Umwidmung“ eines Lebensmittels in ein kosmetisches Mittel durch konkrete Vorgabe einer Zweckbestimmung durch einen Hersteller bzw. einen Vertreiber wird - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - allerdings nur ausnahmsweise in Frage kommen (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 16). Denn es geht nicht an, ein Produkt den strengeren Anforderungen an Lebensmittel dadurch zu entziehen, dass es als kosmetisches Mittel angeboten wird (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 16). Wer einem anderen ein Lebensmittel zu einem kosmetischen Zweck übergibt, ändert an der Lebensmitteleigenschaft nichts, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit eines Verzehrs durch Dritte nicht auszuschließen ist (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 16). Wird dagegen ein Lebensmittel, das auf Grund seiner Beschaffenheit und/oder seiner Wirkungen geeignet ist, die kosmetische Zweckbestimmung zu erfüllen, durch entsprechende Angaben und Hinweise zu diesem Zweck auf dem Markt bereitgestellt, so handelt es sich dabei um ein kosmetisches Mittel (Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 183. EL, März 2022, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 16). Dies zugrunde gelegt vermag der Senat - so wie bereits das Verwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin zu 1. im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Produkte dem ausschließlichen oder jedenfalls überwiegenden Zweck der Mund- und Zahnhygiene dienen, sodass es sich um kosmetische Mittel handelt. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Produkte bereits mit einer anderen Verpackung in den Verkehr gebracht worden sind. Zwar hat der Hersteller aufgrund der - allerdings nur auf der Rückseite der Verpackung und in deutlich kleinerer Schriftgröße abgedruckten - Angaben „Zuckerfreier Mundpflege-Kaugummi mit CBD und ätherischen Ölen“ bzw. „Zuckerfreie Mundpflege-Pastille mit CBD und ätherischen Ölen“ und „zur Pflege der natürlichen Mundflora“ für die betreffenden Erzeugnisse eine Einordnung als kosmetische Mittel intendiert. Der Senat teilt allerdings - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die Auffassung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Prüfberichte „Amtliche Kontrolle der Bedarfsgegenstände“ vom 24. Juli 2019), welches die überwiegend kosmetische Zweckbestimmung der Produkte aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers verneint hat. Dass der Konsum der Produkte insbesondere des darin enthaltenen Cannabidiols, offenkundig im Vordergrund steht, ergibt sich aufgrund der auffälligen Abbildung des Hanfblattes und des Verweises auf den offenbar maßgeblichen Bestandteil CBD auf der Verpackungsvorderseite, der übrigen auf das Körperbefinden abstellenden Werbeaussagen („TAFF INAFF“, „Schafft Wohlbefinden“, „Keep calm“) sowie der Werbung auf der Internetseite des Herstellers (mit weiterer Verlinkung). Insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die Erzeugnisse in den Internetshops unter der Rubrik „Süßigkeiten/Bonbons und Kaugummi“ als auch im Einzelhandel im Bereich der Süßigkeiten - mithin nicht im Bereich der Kosmetikprodukte - angeboten wurden, macht deutlich, dass der Zweck, CBD-haltige Produkte zum Verzehr anzubieten, dominierte. Der Senat hat vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel, dass - dies wäre gegebenenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären - aus Verbrauchersicht eine „Umwidmung“ der Kaugummis und Drops in - zumindest überwiegend - zu kosmetischen Zwecken genutzte Produkte stattgefunden hat. Hierauf kann jedenfalls aufgrund der Änderung des Textes auf der Verpackung nicht eindeutig geschlossen werden, zumal die Aufmachung im Vergleich mit derjenigen mit der die Produkte ursprünglich in den Verkehr gebracht wurden dieselbe geblieben ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Prüfberichte „Amtliche Kontrolle der Bedarfsgegenstände“ des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 15.01.2020 auch nach der Änderung der Verpackung - zumindest zweitweise - auf ihrer Internetseite noch mit einer physiologischen Wirkung des CBD geworben und unter diesem Artikel die Webshop-Angebote der Kaugummis und Drops aufgeführt hat. Eine mund- und zahnpflegende Wirkung des CBD kann der Internetseite der Antragstellerin zu 1. hingegen nicht - auch derzeit nicht (vgl. https://www.rossmann.de/de/gesundheit/ratgeber/cbd; https://www.rossmann.de/de/marken/canobo/c/online-dachmarke_5954053 – zuletzt aufgerufen am 31.01.2023) - entnommen werden. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer eindeutigen Umwidmung auch deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die Antragstellerin zu 2., erneut die Verpackung geändert und diese danach wieder der ursprünglichen Version entsprochen hat. Soweit die Antragstellerin zu 1. - als Händlerin - die Auffassung vertritt, dass ihr die Vertriebsaktivitäten und die Werbung der Antragstellerin zu 2. - als Herstellerin - nicht zuzurechnen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zurechenbarkeit bestimmter Werbemaßnahmen oder Vertriebsstrategien - sei es des Herstellers oder eines Händlers - bei der Bestimmung einer allgemeinen Verkehrsauffassung zu einem bestimmten Produkt nicht maßgeblich sein können, es sei denn, der Hersteller oder Händler distanziert sich von den entsprechenden Aktivitäten des jeweils anderen in für den Verbraucher eindeutiger Weise. Dies hat die Antragstellerin zu 1. jedoch nicht getan. Der Senat stellt schließlich auch nicht in Abrede, dass CBD auch als kosmetischer Wirkstoff, insbesondere zur Hautpflege in Cremes, Verwendung finden mag. Allerdings lässt sich hieraus nicht ohne weiteres schließen, dass im Falle CBD-haltiger Drops oder Kaugummis die subjektive Zweckbestimmung der Antragstellerin zu 1. derart in den Vordergrund rückt, dass der Verbraucher die Produkte überwiegend zur Pflege der Mundhöhle und/oder Zähne nutzt. Insofern ist bereits fraglich, ob CBD mundpflegende Eigenschaften besitzt. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit äußerte in seinem Schreiben zu den amtlichen Kontrollen der Bedarfsgegenstände vom 15.01.2020 jedenfalls, dass keine bekannt seien. Die Antragstellerin zu 1. vermochte im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens darüber hinaus nicht substantiiert darzulegen, dass CBD-haltige Kaugummis und Drops geeignet seien, eine die Mundhöhle oder Zähne pflegende Wirkung zu entfalten. Aber selbst wenn CBD mundpflegende Eigenschaften besäße, kann vorliegend nicht allein auf die Zweckbestimmung durch die Antragstellerin zu 1. abgestellt werden, denn bei der Beurteilung der allgemeinen Verkehrsauffassung kann nicht außer Acht gelassen werden, wie die Produkte zuvor in den Verkehr gebracht und beworben worden sind. Es spricht - wie oben dargestellt - Überwiegendes dafür, dass die kosmetischen Zwecke im Falle der Verwendung der streitgegenständlichen Produkte nicht überwiegen. bb. Es besteht auch ohne die von der Antragstellerin zu 1. für erforderlich gehaltene Geltendmachung von Gesundheitsrisiken das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit des Bescheids hinausgehende besondere Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu 1. an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der auf den Gesundheitsschutz zielenden Sicherstellung der Produkte sowie des Verbots des Herstellens, Behandelns oder des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gleicher Art. Bereits aus der Systematik des - gegenüber dem nationalen Recht höherrangigen - europäischen Lebensmittelrechts ergibt sich, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels nur dann ohne vorherige Zulassung oder Genehmigung durch die Kommission zulässig sein soll, wenn aus einer nachgewiesenen Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union auf dessen Ungefährlichkeit geschlossen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283). Nur wenn die Behörde solche Lebensmittel aus den Verkehr ziehen will, ist es gerechtfertigt, die zuständigen Behörden auf die Anwendung von Bestimmungen zu verweisen, die den Nachweis konkreter Sicherheitsbedenken voraussetzen. Bei neuartigen Lebensmitteln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2015/2283 sieht es der Unionsgesetzgeber hingegen als geboten an, den Nachweis über die Eignung des Lebensmittels zum menschlichen Verzehr im Rahmen eines Verfahrens für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union zu führen (Art. 10 ff. VO (EU) 2015/2283). Selbst bei traditionellen Lebensmitteln, die über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland verfügen, sieht der Unionsgesetzgeber ein Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union dabei erst nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens vor (Art. 15 ff. VO (EU) 2015/2283), in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden Einwände in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des jeweiligen Lebensmittels vorbringen können. Die Einordnung als neuartiges Lebensmittel und das daran anknüpfende Zulassungserfordernis dienen dazu, die Verbraucher vor eventuellen Risiken neuer, in der Europäischen Union bisher nicht verzehrter Lebensmittel zu schützen und diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer umfassenden gesundheitlichen Bewertung zu unterziehen. Mit dieser Systematik des Unionsrechts wäre es nicht vereinbar, die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung, die voraussichtlich zu Recht auf die Novel-Food-Eigenschaft eines Lebensmittels gestützt ist, vom Vorliegen konkreter Gefährlichkeitsnachweise oder Sicherheitsbedenken abhängig zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 9 S 3951/20 - Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 - Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - Rn. 24 - jeweils juris). Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen auch die die Antragstellerin zu 1. treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Bei einem Aufschub des Vollzugs bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfte die Antragstellerin zu 1. CBD-haltige Kaugummis und Drops weiter verkaufen. Die hiermit verbundenen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Beeinträchtigungen der Lebensmittelsicherheit würden irreparabel realisiert. Der Gesundheits- und Verbraucherschutz potenzieller Konsumenten wäre gefährdet. Etwaige Gesundheitsgefahren würden sich realisieren. Die Antragstellerin zu 1. hat im Falle der sofortigen Vollziehung demgegenüber nicht schwerwiegende Folgen zu befürchten. Zwar besteht die Gefahr, dass sie durch den etwaigen Verderb der sichergestellten Produkte einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, dieser Schaden dürfte angesichts der relativ geringen Menge der sichergestellten Produkte allerdings hinnehmbar sein. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, wurden von der Antragstellerin zu 1. nicht vorgetragen. Im Übrigen obliegt es ihr, durch eine entsprechende Antragstellung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Produkte wieder in den Verkehr gebracht werden dürfen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin zu 1. die unklare Rechtslage hinsichtlich des Vertriebs CBD-haltiger Kaugummis und Drops bekannt gewesen ist, sodass sie sich bewusst den insoweit gegebenen Risiken ausgesetzt hat. Die Einschätzung der World Health Organization in dem „Cannabidiol (CBD) - PreReview Report“ vom 6.-10. November 2017, auf die die Antragstellerin zu 1. in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen hat, steht der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresse nicht entgegen. Zwar geht aus diesem Bericht hervor, dass der Inhaltsstoff Cannabidiol eine gute Verträglichkeit aufweise, sofern ein gutes Sicherheitsprofil bestehe. Allerdings ändert diese Einschätzung nichts daran, dass die gesundheitlichen Risiken, die von diesen Produkten ausgehen, in der Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt sind und eine Bewertung im Zulassungsverfahren erforderlich erscheint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - juris Rn. 25). Der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses stehen ebenso nicht die Aussagen in der von der Antragstellerin zu 1. genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. November 2020 - C-663/18 - juris) entgegen, denn auch dort wird lediglich darauf abgestellt, dass CBD auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine psychotrope Wirkungen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gesundheitliche Risiken gänzlich ausgeschlossen sind. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Zulassungsverfahren. Aus dem seitens der Antragstellerin zu 1. zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 26. März 2019 - 9 S 1668/18 - Rn. 47 juris) ergibt sich nichts anderes. Dieses Verfahren ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar, weil in dem dortigen Verfahren die Arzneimitteleigenschaft eines als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen Produkts streitgegenständlich gewesen ist. Mit der Frage, ob aus der fehlenden Zulassung eines neuartigen Lebensmittels ein besonderes Vollzugsinteresse folgt, beschäftigt sich die Entscheidung nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war hinsichtlich der Sicherstellung der Produkte in Nr. 1 und der Untersagungsverfügung in Nr. 2 jeweils für jede Antragstellerin der Auffangstreitwert anzunehmen und - wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich - um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nummern 1.1.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, siehe Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, Anhang § 164). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).