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Beschluss

3 N 230/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0426.3N230.23.00
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Leitsätze
Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese Erklärung für das Gericht und für den Antragsgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln war (hier verneint).(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese Erklärung für das Gericht und für den Antragsgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln war (hier verneint).(Rn.3) Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Rücknahme des Antrags hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27.03.2023 erklärt; seine Rechtswirkung als einseitige Prozesserklärung trat ohne weiteres mit Eingang bei Gericht ein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 92 Rn. 3). Die Rücknahmeerklärung konnte auch nicht - so wie im zweiten Schriftsatz vom 27.03.2023 versucht - in zulässiger Weise zurückgerufen werden. Denn die Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 92 Rn. 11). Eine Ausnahme wurde vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt hier insbesondere deswegen nicht ausnahmsweise in Betracht, weil diese Erklärung für das Gericht und für den Antragsgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln war (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33/95 - juris Rn. 14). Zwar mag dem Prozessbevollmächtigten bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung ein Fehler unterlaufen sein, da es sich bei dem beim Gericht eingegangenen ersten Schriftsatz - wie im zweiten Schriftsatz vom 27.03.2023 und auch im Schriftsatz vom 21.04.2023 dargelegt - um einen nicht freigegebenen Entwurf gehandelt haben soll, den er nur versehentlich per elektronischen Rechtsverkehr über das besondere Anwaltspostfach an das Gericht gesendet habe. Dieser Irrtum war im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Gericht jedoch nicht erkennbar, zumal der die Rücknahmeerklärung beinhaltende Schriftsatz keinen Hinweis oder sonstige Indizien darauf enthielt, dass es sich hierbei lediglich um einen Entwurf gehandelt haben soll. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).