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Beschluss

3 EO 148/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0515.3EO148.23.00
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Leitsätze
1. Es spricht vieles dafür, dass die fachliche Stellungnahme des beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch im Bescheid der Veterinärbehörde enthalten sein kann, wenn dieser den Bescheid selber fertigt.(Rn.33) 2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die fachliche Stellungnahme gehören die Angabe der festgestellten Tatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen unter Zugrundelegung der tierärztlichen Fachkenntnisse.(Rn.34) 3. Dem beamteten Tierarzt kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich seiner fachlichen Ausführungen im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu, die nicht durch bloße pauschale Behauptungen entkräftet werden kann. (Rn.40)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Januar 2023 wird der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mündlich verfügte Wegnahme der 55 Hunde am 21.09.2022, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 17.10.2022, abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, dass die fachliche Stellungnahme des beamteten Tierarztes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch im Bescheid der Veterinärbehörde enthalten sein kann, wenn dieser den Bescheid selber fertigt.(Rn.33) 2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die fachliche Stellungnahme gehören die Angabe der festgestellten Tatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen unter Zugrundelegung der tierärztlichen Fachkenntnisse.(Rn.34) 3. Dem beamteten Tierarzt kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich seiner fachlichen Ausführungen im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu, die nicht durch bloße pauschale Behauptungen entkräftet werden kann. (Rn.40) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Januar 2023 wird der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mündlich verfügte Wegnahme der 55 Hunde am 21.09.2022, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 17.10.2022, abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem es dem Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte Wegnahme von 55 Hunden stattgegeben hat. Am 21.09.2022 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Beisein einer Amtstierärztin eine Kontrolle der Hundehaltung der Antragsteller durch. Nach Feststellung diverser Mängel in den Haltungsbedingungen der Hunde wurden mit mündlicher Verfügung am gleichen Tag den Antragstellern 55 Hunde auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes (TierSchG) weggenommen. Bei dieser Kontrolle wurde eine Bildmappe erstellt und von der Amtstierärztin am selben Tag eine Aktennotiz angefertigt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die mündlich erteilte Anordnung vom 21.09.2022 ein. Über diesen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden. Mit getrennten Bescheiden vom 17.10.2022 an die beiden Antragsteller bestätigte die Antragsgegnerin die am 21.09.2022 durchgeführte Wegnahme von 55 näher bezeichneten Hunden aus dem Wohnhaus am Standort F…, E…, und die anderweitige pflegliche Unterbringung im SWE Tierheim Erfurt (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an (Nr. 2). Zur Begründung des Bescheids führte die Antragsgegnerin im Einzelnen zu den festgestellten Mängeln in der Hundehaltung aus. Gegen diese Schreiben legten die Antragsteller am 02.11.2022 Widerspruch ein. Bereits zuvor haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.10.2022 sinngemäß beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.10.2022 gegen die mündliche Anordnung vom 21.09.2022 betreffend die Beschlagnahme sämtlicher Caniden in der F…, E…, beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.11.2022 haben die Antragsteller ihren Antrag sinngemäß auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 02.11.2022 gegen den schriftlichen Bescheid vom 17.10.2022 erweitert. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie jeweils für sich unter eigener Zuchtstätte Caniden züchten würden. Im Moment liege ein ausgesprochen großes Hunderudel vor, da im letzten Jahr der Sohn der Antragstellerin zu 1, der auch Züchter gewesen sei, verstorben sei und seine Hundegruppe habe übernommen werden müssen. Bei der Hausdurchsuchung am 21.09.2022 sei es um sogenannte Nackthunde gegangen; es sei dann aber erstmals die Art und Weise der Hundehaltung im Ganzen moniert und sämtliche Caniden, die auf dem Grundstück F…, E…, vorgefunden worden seien, beschlagnahmt worden. Sie seien hierzu nicht angehört worden. Es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Es seien bereits in der Vergangenheit zahlreiche Kontrollversuche bei der Antragstellerin zu 1 erfolgt und es könne nicht sein, dass diese angeblich unsägliche Hundehaltung verborgen geblieben sei. Der Eindruck der Antragsgegnerin am 21.09.2022 sei nur eine Momentaufnahme. Die Hunde der Antragsteller seien auf Rassehundeausstellungen erfolgreich präsentiert worden und auch teilweise als Ausstellungssieger prämiert worden; bereits das zeige, dass die Hunde nicht vernachlässigt seien. Es liege auch keine fachliche Stellungnahme vor, die eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere oder schwere Verhaltensstörungen nachweisen würden. Dass die Tiere um 09:30 Uhr in Transportboxen vorgefunden worden seien, heiße nicht, dass sie dort 24 Stunden täglich verwahrt würden. Die Hundepflege finde nicht zwischen 10:00 Uhr und 17:00 Uhr statt, sondern sei in der streitgegenständlichen Zeit bis morgens 4:30 Uhr erfolgt; die Nachbarn könnten das bezeugen. Gegenüber der Beschlagnahme des gesamten Tierbestandes hätte es mildere Mittel gegeben. Es komme z. B. die Erteilung von Auflagen in Betracht, etwa den Tierbestand in einer gesetzten Frist spürbar zu reduzieren oder auf eine maximale Höchstzahl, z. B. fünf Hunde zu limitieren oder zumindest wenige alte Tiere bei den Antragstellern zu belassen. Für tragende Hündinnen sei es auch eine Zumutung, in einem Tierheim die Welpen zu gebären. Man hätte auch die Möglichkeit einräumen können, eine sachkundige Person den Antragstellern an die Seite zu geben oder die Bestellung einer solchen Person anzuordnen. Wenn es nur um mangelhafte Kenntnisse im Bereich der Tierhaltung ginge, habe man Fortbildungen und eine verpflichtende Teilnahme oder das Führen eines Fachgesprächs anbieten können. Im Tierheim sei der Betreuungsschlüssel der Tierschutzhundeverordnung nicht gewährleistet. Bei ihnen stünde ausreichend Platz für die zahlreichen Hunde zur Verfügung und ein riesiger Auslauf im Freien. Die Hunde hätten in rotierenden Gruppen die Möglichkeit zum freien Auslauf auf der zur Verfügung stehenden Freifläche. Im Rahmen des Ermessens habe die Antragsgegnerin zwischen den Hunden differenzieren müssen, etwa zwischen Rüden und Hündinnen, alten und jungen, schwachen und kranken Tieren. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit der Antragsgegnerin am 02.02.2023 zugestellten Beschluss vom 09.01.2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2022 wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Wegnahme der 55 Hunde und deren schriftliche Bestätigung mit Bescheid vom 17.10.2022 offensichtlich rechtswidrig seien. Es mangele der schriftlichen Begründung der Wegnahme vom 17.10.2022 an einem Gutachten eines beamteten Tierarztes. Der Bescheid liste nur zahlreiche Mängel bei der Haltung der Hunde im Haus der Antragsteller auf. Auch die Fotodokumentation enthalte ganz überwiegend nur Lichtbildaufnahmen zu den mangelhaften Haltungsbedingungen. Eine gutachterliche Würdigung fehle und sei auch nicht entbehrlich. Selbst wenn man prognostisch davon ausgehen würde, dass bei einer unveränderten Haltung der Hunde unter den gegebenen Bedingungen eine solche Vernachlässigung bzw. Verhaltensstörung eintreten werde, rechtfertige dies nicht eine Wegnahme der Tiere ohne gutachterliche Einschätzung. Auch dass die Antragsteller die tierärztliche Behandlung einzelner Tiere unterlassen hätten, rechtfertige nicht die sofortige Wegnahme. Eine durchzusetzende ärztliche Behandlung der Hunde mittels sofort vollziehbarer Verfügung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wäre ausreichend gewesen. Die Befundmitteilung über die verstorbenen Hunde helfe auch nicht weiter; auch hier fehle eine gutachterliche Einschätzung der Befunde mit dem Hinweis auf eine vorangegangene erhebliche Vernachlässigung. Es spreche zwar vieles dafür, dass angesichts der den Antragstellern zur Verfügung stehenden Haltungsflächen und aufgrund der fehlenden personellen Kapazitäten und des nicht gesicherten Auslaufs der Tiere Mängel in der Tierhaltung festzustellen seien. Es sei dann aber eine Bestandsreduktion mittels sofort vollziehbarem Bescheid angezeigt. Dass eine Bestandsreduktion den Antragstellern nicht gelingen würde, nehme das Ergebnis einer solchen Verfügung vorweg und rechtfertige keine vorsorgliche Wegnahme der Tiere. Mit am 13.02.2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese mit am 28.02.2023 dort eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erforderliche Gutachten des Amtsveterinärs betreffend die Vernachlässigung und der hieraus resultierenden schwerwiegenden Verhaltensstörung der Tiere nicht vorliege. Dies sei offensichtlich verfehlt. Das Gutachten liege hier in Form von Aktennotizen vor. Durch Darlegung und Beschreibung der grob fehlerhaften Tierhaltung, der Verfassung der Tiere und der Umstände, wie sie durch den Amtsveterinär vorgefunden worden seien, und eine zusätzliche Fotodokumentation sei ausführlich festgestellt und bewertet worden, weshalb auf eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere geschlossen werden könne. Die am 21.09.2022 festgestellten Umstände seien sehr umfassend dokumentiert. Der Bescheid vom 17.10.2022 begnüge sich nicht allein damit, Haltungsmängel aufzuzählen. Die Darstellung der Haltungsbedingungen sei, verbunden mit der amtstierärztlichen Bewertung, im Bescheid unter den Buchstaben a) bis i) ausführlich dargestellt. Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung reiche es bereits aus, wenn die Tierhaltungsbedingungen erheblich unter dem Standard der Anforderungen des § 2 TierSchG blieben. Es sei nicht Voraussetzung, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt hätten, da die Vorschrift der Gefahrenabwehr diene. Die durch das Verwaltungsgericht Weimar favorisierte Bestandsreduzierung genüge nicht für den Schutz der Tiere. Denn die Vernachlässigung liege nicht nur an mangelndem Platz und der unzureichenden Anzahl der Betreuer, sondern genauso am fehlenden Wissen und Wollen der Antragsteller, die Tiere artgerecht zu halten und zu behandeln. Die Begründung des Bescheids vom 17.10.2022 werde deshalb nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Eine Anordnung der Bestandsreduzierung sei nicht geeignet gewesen, den erforderlichen Schutz der Tiere zu gewährleisten. Die Antragsteller hätten den Bestand, selbst wenn sie gewollt hätten, keinesfalls in der erforderlichen kurzen Zeit reduzieren können. Es sei kein Markt für solche teilweise in schlechtem gesundheitlichen Zustand befindlichen überzüchteten Tiere vorhanden; dies habe sie - die Antragsgegnerin - festgestellt, da sie nunmehr seit 4 Monaten versuche, geeignete Pflegestellen für diese Vielzahl von Hunden zu finden. Die Antragsteller hätten auch durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt seien, behördlichen Anordnungen zu befolgen. Das Verbot der Zucht mit Nackthunden als Qualzucht sei nicht befolgt worden, genauso seien weiterhin Hunde in den Hofräumen gehalten worden, obwohl dies mit Bescheid vom 02.08.2018 untersagt worden sei. Außerdem seien auch die finanziellen Mittel der Antragsteller sehr eng bemessen, so dass die ärztliche Versorgung der Vielzahl der Tiere nicht gewährleistet werden könne. Auch wenn nur einige Tiere des Bestandes vernachlässigt seien und andere nicht, sei es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich und erforderlich, dass dem Halter sämtliche Tiere weggenommen würden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 09.01.2023 abzuändern und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2022 abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führen aus, dass zum Einen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Hunde kein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorgelegen habe. Aktennotizen entsprächen keiner kompetenten Bewertung, insbesondere nicht, wenn wie hier nur Mängel aufgezählt würden, ohne begründete sachverständige Schlussfolgerungen zu ziehen. Aus den aufgeführten Einzelfällen a) bis i) begründe sich keine erhebliche Vernachlässigung. Es sei nicht ausführlich dargelegt, inwieweit die einzelnen vorgefundenen Haltungsbedingungen zu Verhaltensstörungen oder im konkreten Fall zu Vernachlässigungsanzeichen geführt hätten. Ein fehlendes adäquates Eliminationsverhalten bei Welpen sei z. B. allenfalls ein Erziehungsdefizit, fehlende Weichheit einer Liegefläche sei äußerst subjektiv und führe weder zu Verhaltensstörungen noch zu einer Vernachlässigung. Es sei richtig, dass der Betreuungsschlüssel nach der Tierschutzhundeverordnung nicht eingehalten worden sei; es würden aber auch hier sachverständige Würdigungen zur Vernachlässigung oder Verhaltensstörung fehlen. Sie - die Antragsteller - würden sich auch nicht grundsätzlich behördlichen Anordnungen widersetzen, auch nicht hinsichtlich des Verbots der Zucht von Nackthunden, sondern sich gegen Willkür oder unverhältnismäßige Maßnahmen wehren. Die Antragsgegnerin habe versäumt, auf den Versuch einer vergleichsweisen Regelung einzugehen. Die vorgefundenen Mängel hätten auch durch eine Auflagenerteilung begegnet werden können (Bestandsreduktion, Tierarztbesuche, Anordnung der Stabilisierung von Wohn- und Haltebedingungen, engmaschige Kontrollen durch die Antragsgegnerin, Wegnahme und Unterbringung nur eines Teils der Tiere, Zuchtverbot für alle Hunde und Verbot der Neuanschaffung jeweils für einen bestimmten Zeitraum, verpflichtende Schulung, um die Kenntnisse/Sachkunde zu verbessern). Die Vernachlässigung oder die Verhaltensstörung der fortzunehmenden Tiere seien definitiv nicht für alle Tiere gegeben gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 147, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ausgehend von den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen - nur diese sind grundsätzlich Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ist die Beschwerde auch begründet. Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Wegnahme der 55 Hunde durch die Antragsgegnerin am 21.09.2022, schriftlich bestätigt durch Bescheid vom 17.10.2022, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abzulehnen. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wegnahme leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt deren Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Weiterbestehen der tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen und/oder dem Hinzukommen bisher nicht aufgetretener Schmerzen, Leiden und/oder Schäden im Sinne des Tierschutzgesetzes bei einem Aufschub der Vollziehung durch Einlegung des Widerspruches zu rechnen ist. Die Gefährdung der Tiere könne unter dem Gesichtspunkt des hohen Wertes des Tierschutzes nicht hingenommen werden und habe Priorität vor dem Interesse der Antragsteller, mit möglichst geringem Aufwand eine Tierhaltung zu betreiben. Diese Ausführungen lassen einen konkreten Einzelfallbezug erkennen und begründen die besondere Dringlichkeit der Maßnahme in ausreichendem Maße mit der konkreten Gefährdung des Wohls der Tiere. 2. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen umso weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblichen Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so spricht bereits vieles dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen muss; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. nur Thüringer OVG, Beschluss vom 02.04.2020 - 3 EO 231/19 -;Thüringer OVG, Beschluss vom 4 Juli 2013 - 2 EO 414/13 -; jeweils juris). Diese Abwägung gebietet hier, das private Aufschubinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen zu lassen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass die Wegnahmeanordnung rechtmäßig ist, außerdem liegt ein öffentliches Sofortvollzugsinteresse vor. a. Die Wegnahme der 55 Hunde ist voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Wegnahme der näher benannten 55 Tiere durch mündlichen Verwaltungsakt am 21.09.2022 gegenüber den Antragstellern, der durch Bescheid vom 17.10.2022 nach § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG schriftlich bestätigt wurde, ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörung aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. aa. Es spricht vieles dafür, dass die erhebliche Vernachlässigung der fortgenommenen Tiere durch ein amtstierärztliches Gutachten bei der Wegnahme festgestellt ist. (1) Die vorliegenden Unterlagen dürften den formalen Anforderungen an ein amtstierärztliches Gutachten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG genügen und liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahme der Hunde vor. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung durch einen Amtstierarzt bei der Wegnahme des Tieres vorliegen muss. Zweck des Erfordernisses des Gutachtens des beamteten Tierarztes ist, dass die Fortnahme als schwerwiegende, den Tierhalter empfindlich belastende Maßnahme erst erfolgen soll, wenn durch die kompetenten Bewertungen einer entsprechend ausgebildeten Fachperson belegt ist, dass die Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen. Der Senat ist weiter mit der gefestigten Rechtsprechung der Auffassung, dass an die Form des Gutachtens keine hohen Anforderungen, insbesondere keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen sind. Es können z. B. Vermerke, Aktenvermerk, Lichtbilder, Aktennotizen oder Protokolle als Gutachten ausreichen. Es besteht kein Formerfordernis, vielmehr reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres bzw. zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zu lassen, aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. August 2022 - 23 CS 22.1285 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; jeweils juris). Im Einklang mit weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes wohl auch im Rahmen des vom Amtstierarzt gefertigten Bescheids möglich ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -, Rn. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 -, Rn. 9; jeweils juris). Denn es kommt maßgeblich darauf an, dass der Amtstierarzt den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Anordnung in seiner amtlichen Funktion fachlich bewertet, dies dürfte auch im Rahmen eines Bescheides möglich sein. Hier liegen eine ausführliche Fotodokumentation vom Tag der Wegnahme der Hunde (21.09.2022), eine mehrseitige Aktennotiz vom selben Tag, verantwortet von der Amtstierärztin, die die Kontrolle vor Ort mitdurchgeführt hat, vor und die vom Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts Erfurt unterzeichnete schriftliche Bestätigung der Wegnahme der Hunde vom 17.10.2022. (2) Diese Unterlagen genügen voraussichtlich auch inhaltlich den Anforderungen an ein amtstierärztliches Gutachten im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Zu den inhaltlichen Anforderungen gehören grundsätzlich die Angabe der Tatsachen, von denen der Gutachter ausgeht und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen unter Zugrundelegung der tierärztlichen Expertise (Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 -, jeweils juris). In den vorliegenden Unterlagen ist ausführlich beschrieben, welche Haltungsbedingungen für die weggenommenen 55 Hunde im Anwesen der Antragsteller herrschten. Die ausführliche Beschreibung der Haltungsbedingungen und die daraus ersichtlichen Haltungsmängel stellt auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Der Senat ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Auffassung, dass auch die Schlussfolgerung der erheblichen Vernachlässigung diesen gutachterlichen Äußerungen zu entnehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die abschließende tierschutzrechtliche Bewertung in den Fällen, in denen die zugrundeliegenden Tatsachen so sorgsam und präzise erhoben und dargestellt sind, dass sie die gutachterliche Schlussfolgerung praktisch schon in sich tragen, keine überzogenen Anforderungen hinsichtlich der Schlussfolgerung aus den Tatsachen zu stellen sind. Je gravierender die festgestellten Tierschutzmängel sind, desto weniger ausführlich muss die tierärztliche Bewertung ausfallen, bis dahin, dass bei Vorliegen eines evidenten und zugleich schwerwiegenden Verstoßes gegen § 2 TierSchG das Gutachten ausnahmsweise sogar ganz entbehrlich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 -, juris Rn. 17). Hier findet sich als vorletzter Punkt der Aktennotiz der Amtstierärztin H... vom 21.09.2022 nach der mehrseitigen Auflistung der konkreten Verstöße gegen eine artgerechte Hundehaltung die Feststellung, dass aufgrund der erheblichen Vernachlässigung die 55 Tiere weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht wurden. In der schriftlichen Bestätigung der Wegnahme vom 17.10.2022 ist unter II. 1. Buchstabe d) ausgesagt, dass die Hunde mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt waren, da ihnen in der Transportbox kein verhaltensgerechtes Eliminations-, Explorations-, Sozial und Lokomotionsverhalten möglich ist. Unter II. 1. Buchstabe g) ist aufgeführt, dass auf einer Gruppenhaltung beruhende ungenügende Kontaktmöglichkeiten zum Sozialpartner Mensch bei einigen Hunden, unabhängig von ihrer Haltungsform, zu Verhaltensauffälligkeiten führen können. Fehlender Kontakt von Welpen zum Menschen, kann zu einem Deprivationssyndrom aufgrund fehlender Umwelt- und/oder Sozialreize führen. Für die Hunde der Antragsteller wird ausgeführt, dass sie weder ausreichend Auslauf noch ausreichenden Kontakt zu einer Betreuungsperson hatten. bb. Die gutachterliche Einschätzung des Amtstierarztes ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch die Einlassungen der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschüttert. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Amtstierarzt bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, so dass dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen entkräftet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. August 2022 - 23 CS 22.1285 -, Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.Juni 2020 - 3 B 124/20 -, Rn. 6 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, Rn. 4; jeweils juris). Der Vortrag der Antragsteller genügt zu einer Entkräftung der sachverständigen Ausführungen des Amtstierarztes nicht. Die Antragsteller beschränken sich im Wesentlichen darauf, anzuzweifeln, dass eine amtsärztliche Schlussfolgerung der erheblichen Vernachlässigung aus den vorgefundenen und dokumentierten Haltungsbedingungen vorliegt. Warum diese - wie oben ausgeführt - vorhandene Bewertung als erhebliche Vernachlässigung nicht richtig sein soll, legen die Antragsteller nicht anhand konkreter Belege dar. Auch die der amtstierärztlichen gutachterlichen Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen, nämlich die Umstände der Hundehaltung, werden durch die Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Hierzu wird lediglich vorgetragen, es handele sich nur um eine Momentaufnahme und den Hunden würde in Gruppen genügend Auslauf zur Verfügung stehen. cc. Es sind voraussichtlich keine Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin in § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG eingeräumten Ermessens ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 VwGO ist der Senat auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (1) Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 28.02.2023 die Begründung der Wegnahme ergänzt. Es kann hier offenbleiben, ob es sich um eine Ergänzung von Ermessenserwägung oder um erstmalige nachträgliche Ermessenserwägungen handelt. Denn auch die erstmalige Ausübung des Ermessens kann im gerichtlichen Eilverfahren zulässig sein, wenn das Verwaltungsverfahren - wie hier - noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 EO 760/13 -, juris). Die Antragsgegnerin hat auch deutlich gemacht, dass sie die zusätzlichen Erwägungen der Begründung des Bescheids anfügen möchte. (2) Ein Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Wegnahme aller 55 Hunde wohl nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Vernachlässigung durch ein Tun oder Unterlassen oder schuldhaft oder unverschuldet herbeigeführt wurde. Eine Auflage zur Bestandsreduktion oder das Belassen weniger Hunde bei den Antragstellern dürfte nicht gleich wirksam sein. Denn die erhebliche Vernachlässigung der Hunde beruht nach den gutachterlichen amtstierärztlichen Feststellungen nicht nur auf einer zu großen Anzahl von gehaltenen Hunden, sondern auch auf fehlendem Wissen bzw. der fehlenden Umsetzung dieses Wissens hinsichtlich der artgerechten Haltung der Hunde. Es ist bei der hier vorliegenden Vielzahl der Haltungsmängel zusammen mit den vorliegenden Verstößen gegen bestandskräftige Bescheide (Verbot der Haltung von Hunden in den Hofräumen vom 02.08.2018 und Zucht von Nackthunden durch die Antragstellerin zu 1) trotz mehrfachen Untersagungen) nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, durch eine Vielzahl von Anordnungen und deren engmaschige Kontrolle, wie sie die Antragsteller hier selber vorschlagen, die Hundehaltung der Antragsteller zu optimieren. Vielmehr ergibt sich aus der Struktur des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, dass ein Tier fortgenommen werden kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist, dass die Sicherstellung einer artgerechten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung grundsätzlich durch den Halter zu erfolgen hat. Eine Rückgabe erfolgt, wenn der Halter die Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung nachgewiesen hat und sich die tierschutzgerechten Haltungsbedingungen hinreichend verfestigt stabilisiert haben. Die Antragsteller waren nicht gehindert, die in ihrem Schriftsatz vom 08.03.2023 aufgeführten Maßnahmen (Reduktion des Tierbestandes, rechtzeitige Tierarztbesuche, Anpassung der Haltungsbedingungen, der Verzicht auf Zucht und Neuanschaffung von Hunden für einen bestimmten Zeitraum, Besuch von Schulungen und Stabilisierung und Anpassung der Wohn- und Haltebedingungen) bereits vorher in Eigenverantwortung durchzuführen. Dies war jedoch nicht der Fall. b. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahme, welches das private Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegt. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden, Schmerzen und Schäden der zu schützenden Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verankerung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung im Grundgesetz (§ 20a GG), der den Schutz des Tieres als Einzelwesen in der Achtung seiner Mitgeschöpflichkeit umfasst. Es besteht hier eine besondere Eilbedürftigkeit, eine fortgesetzte erhebliche Vernachlässigung und die damit verbundene Gefährdung der Hunde abzuwenden. Dieser Schutz des Wohls der Hunde überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem Verbleib der Tiere unter den vorgefundenen Haltungsbedingungen für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens bei weitem 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG in Verbindung mit Nr. 35.2, 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).