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Beschluss

3 ZKO 182/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0721.3ZKO182.19.00
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Leitsätze
1. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts umfasst nicht die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. (Rn.4) 2. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nur bei einer willkürlichen Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften vor.(Rn.7) 3. Die Ablehnung eines Beweisantrags aufgrund "Wahrunterstellung" bedeutet aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht, dass das Gericht die unter Beweis gestellten Beweistatsachen für nicht entscheidungserheblich hält. Eine Verwertung dieser unter Beweis gestellten Tatsachen trotz Ablehnung des Beweisantrages kann das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzen.(Rn.14) 4. Besondere Umstände, die zu einer Verletzung der Absetzfrist bereits vor Ablauf der 5-Monatsfrist führen können, liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Einzelrichter im Asylverfahren auf die protokollierten Aussagen des Schutzsuchenden in der mündlichen Verhandlung bei der Abfassung des Urteils zurückgreifen kann.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts umfasst nicht die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. (Rn.4) 2. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nur bei einer willkürlichen Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften vor.(Rn.7) 3. Die Ablehnung eines Beweisantrags aufgrund "Wahrunterstellung" bedeutet aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozessrecht, dass das Gericht die unter Beweis gestellten Beweistatsachen für nicht entscheidungserheblich hält. Eine Verwertung dieser unter Beweis gestellten Tatsachen trotz Ablehnung des Beweisantrages kann das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzen.(Rn.14) 4. Besondere Umstände, die zu einer Verletzung der Absetzfrist bereits vor Ablauf der 5-Monatsfrist führen können, liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Einzelrichter im Asylverfahren auf die protokollierten Aussagen des Schutzsuchenden in der mündlichen Verhandlung bei der Abfassung des Urteils zurückgreifen kann.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO (vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts) zuzulassen. Die Kläger rügen als Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO die fehlende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gera. Denn die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung sei zum einen nicht mehr anwendbar und treffe zum anderen keine Regelung für das klägerische Herkunftsland Serbien. a. Eine fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts kann nicht mit dem Einwand der nicht vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts gerügt werden. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat die Anwendung des § 133 Nr. 1 VwGO (jetzt: § 138 Nr. 1 VwGO) auf den Fall der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des Gerichts mit dem Argument verneint, dass es bereits der allgemeine Sprachgebrauch verbietet, die Besetzungsrüge mit Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gleichzusetzen. Außerdem führt § 551 ZPO (i. d. F. vom 01.01.1964) den absoluten Revisionsgrund der zu Unrecht angenommenen Zuständigkeit oder Unzuständigkeit neben der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts an (§ 551 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO i. d. F. vom 01.01.1964). Hätte die VwGO diesen bei ihrer Schaffung festliegenden technischen Sprachgebrauch ändern wollen, hätte es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1981 - Az. 9 CB 160/81 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 32). Eine Ausweitung der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichtes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) auf eine Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit verbietet sich auch aufgrund der gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen. Für den Fall der Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist das Verfahren in § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 17 bis 17b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG muss das Gericht durch Beschluss eine positive Zuständigkeitsentscheidung treffen, wenn ein Beteiligter die Zuständigkeit rügt. Dieser Beschluss kann außerhalb der mündlichen Verhandlung oder aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen und ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Diese Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 83 Satz 2 VwGO wirkt sich auch auf die Rügemöglichkeit des Rechtsmittelführers im Berufungszulassungsverfahren aus und schließt eine Ausweitung der Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichtes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) auf eine Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aus. b. Im Übrigen erfasst § 138 Nr. 1 VwGO nur die Fälle, in denen zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) vorliegt. Eine Entscheidung eines Gerichts verstößt jedoch nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist bei einer nur irrtümlich fehlerhaften rechtlichen Wertung nicht der Fall. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Dies bedeutet, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt wird, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, juris). Dies haben die Kläger nicht dargelegt. Vielmehr tragen sie vor, dass die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung nicht mehr anwendbar sei, da die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung keine Anwendung mehr finde und § 83 Abs. 3 AsylG erst nach Erlass der Zuständigkeitsverordnung in Kraft getreten sei. Die Kläger verkennen aber, dass die Aufhebung einer Ermächtigungsgrundlage nach Erlass einer Rechtsverordnung auf den Bestand der erlassenen Rechtsverordnung grundsätzlich keinen Einfluss hat, sofern die Rechtsverordnung nicht erkennbar mit aufgehoben wird. Sowohl das nachträgliche Erlöschen als auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wirksamkeit einer zuvor ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung prinzipiell unberührt. Die Verordnung bleibt daher bis zu ihrer förmlichen Aufhebung gültig (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 -, juris Rn. 32; Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. Erg. Lfg., Januar 2023, Art. 80 GG Rn. 50 ff.). Ob ferner das Herkunftsland Serbien unter den Begriff „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Anlage zur Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung) zu subsumieren ist, ist eine Frage der Auslegung der Rechtsverordnung. Anhaltspunkte für eine willkürliche Auslegung tragen die Kläger auch insoweit nicht vor und sind auch für den Senat nicht erkennbar. Das Herkunftsland Serbien ist in der Anlage zwar nicht genannt, jedoch war zum Zeitpunkt des Erlasses der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung das heutige Serbien Teil der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. auch VG Meiningen, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 K 423/14 Me -, juris). c. Für den Vortrag, dass die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung nicht in Einklang mit Art. 101 Abs. 2 GG steht, gilt - unabhängig davon, ob dies im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG überhaupt zum Tragen kommen kann -, dass die Verordnung kein Gericht für besondere Sachgebiete errichtet, sondern u. a. Asylstreitsachen bestehenden Verwaltungsgerichten nach bestimmten Kriterien zuweist. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung des rechtlichen Gehörs) zuzulassen. Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gesicherte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 1379/80 -, juris). Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist dabei nur dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Einzelfall müssen daher besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, Rn. 35 ff.; Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -; jeweils juris). Die Kläger rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Verwaltungsgericht, obwohl es ihren Beweisantrag durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung wegen Wahrunterstellung abgelehnt hat, ohne weiteren Hinweis im Urteil die behaupteten und ordnungsgemäß unter Beweis gestellten Tatsachen nicht im vollem Umfang als wahr angenommen habe. Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess scheidet eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen regelmäßig aus (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47/85 -, juris), denn für eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen ist im Verwaltungsprozess anders als im Strafprozess (§ 244 Abs. 3 Satz 3 StPO) kein Raum. Hinsichtlich der für die Entscheidung (rechts-)erheblichen Tatsachen fordern §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO die richterliche Überzeugung, dass diese Tatsachen vorliegen. Die genannten Vorschriften erlauben dem Gericht daher nicht, das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen nur „als wahr zu unterstellen“ und damit offen zu lassen, ob sie vorhanden sind oder nicht. Davon zu unterscheiden ist das Dahinstehenlassen von behaupteten Tatsachen, weil sie - selbst wenn sie vorlägen - für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung wären. Bei diesem prozessualen Vorgehen handelt es sich um den - zulässigen - Verzicht auf Tatsachenermittlungen wegen rechtlicher Unerheblichkeit der Tatsache. Im Verwaltungsprozess ist deshalb das Absehen von einer Beweiserhebung „wegen Wahrunterstellung“ nur dort zulässig, wo der Sache nach ein Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegt, welche durch die Wahrunterstellung nur sozusagen experimentell erwiesen wird. Der Kläger muss bei Ablehnung seiner Beweisanträge wegen Wahrunterstellung auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass es auf die zum Beweis gestellten Tatsachen - nach Meinung des Gerichts - für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt (Thüringer OVG, Beschluss vom 29. März 1996 - 3 ZO 71/94 -, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 C 39/89 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 1997 - A 12 S 213/97 -, jeweils juris). In derartigen Fällen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung der „Wahrunterstellung“ nicht beachtet, also die unter Beweis gestellten Tatsachen doch als entscheidungserheblich betrachtet. In diesem Fall würde das Gericht im Ergebnis für die Ablehnung des Beweisantrags eine Begründung wählen, die im Prozessrecht nicht vorgesehen ist, nämlich eine „Wahrunterstellung“ ohne Bindungswirkung für das Gericht. Die darin zum Ausdruck kommende fehlende Berücksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebots verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris). Hier verwendet das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger zur Begründung seiner Entscheidung keine Tatsachen, die sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag unter Beweis stellen wollten. Dies gilt insbesondere auch für das in Nr. 5 des Beweisantrages formulierte Beweisangebot. Denn hier handelt es sich nicht um einen zulässigen Beweisantrag. Die Kläger stellen in der Nummer 5 ihres Beweisantrags keine Tatsachen unter Beweis, sondern Wertungen („so viel Geld zu verdienen, dass …“ und „so viel Geld, dass das Existenzminimum auch nur ansatzweise gesichert werden kann“). Es handelt sich um rechtliche Wertungen wie die Subsumtion unter den Begriff „Existenzminimum“ im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, dass sämtliche dort behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden, hat nicht die Wirkung, dass in dem Beweisantrag unzulässig enthaltene rechtliche Wertungen für die Entscheidung des Gerichts bindend werden. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die tatrichterliche Würdigung des vorliegenden Falles durch die Vorinstanz wendet, ist diese bloße Urteilskritik nicht geeignet, auf einen statthaften Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG zu führen. 3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO (nicht mit Gründen versehene Entscheidung) zuzulassen. Die Kläger rügen, das angefochtene Urteil sei im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, da es verspätet abgesetzt sei. Mit dieser Rüge ist jedoch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht dargetan. Zwar steht wegen der Beweis- und Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe einem nicht mit Gründen versehenen Urteil ein Urteil gleich, das so spät abgesetzt worden ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 6 CB 101/78 -, juris). Diese Absetzungsfrist ist ohne weiteres überschritten und ein Urteil i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO „nicht mit Gründen versehen“, wenn ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil, das nicht verkündet, sondern zugestellt wird, erst später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1998 - 7 B 236/98 -, juris). Im vorliegenden Fall ist diese Fünfmonatsfrist jedoch gewahrt. Die mündliche Verhandlung fand am 24.10.2018 statt, das vollständige und unterschriebene Urteil gelangte am 17.01.2019 zur Geschäftsstelle und wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 21.01.2019 zugestellt. Im Einzelfall kann § 138 Nr. 6 VwGO auch schon vor Ablauf der genannten Fünfmonatsfrist eingreifen, nämlich dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung bzw. dem Ergebnis der Beratung und den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18. August 1999 - 3 ZKO 1333/98 -, juris). Die Kläger tragen vor, dass der Einzelrichter einer von zwei Richtern sei, der die Asylverfahren von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien in Thüringen bearbeite und daher aufgrund der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle sich zweieinhalb Monate nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern könne. Dieser pauschale Vortrag reicht indes für den in Rede stehenden Zeitraum von 12 Wochen zwischen mündlicher Verhandlung und Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle nicht aus, zumal der Einzelrichter sich zur Auffrischung der Erinnerung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung bedienen konnte, in der der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung protokolliert ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).