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Beschluss

3 ZKO 603/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:1004.3ZKO603.21.00
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Leitsätze
Das Infektionsschutzgesetz vermittelt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Abklärung eines bei ihm - dem Rechtsschutzsuchenden - selbst vorliegenden Erkrankungsverdachts bzw. auf Durchführung einer entsprechenden Diagnostik.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. August 2021 - 2 K 755/20 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Infektionsschutzgesetz vermittelt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Abklärung eines bei ihm - dem Rechtsschutzsuchenden - selbst vorliegenden Erkrankungsverdachts bzw. auf Durchführung einer entsprechenden Diagnostik.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. August 2021 - 2 K 755/20 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage des Klägers abgewiesen, mit der er vom Beklagten den Verdacht des Vorliegens einer ansteckenden Erkrankung unter Berücksichtigung des Infektionsschutzgesetzes abzuklären bzw. eine Diagnostik entsprechend des RKI-Ratgebers für Ärzte von 2015 zu Typhus und Paratyphus begehrt. 1. Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, da der Kläger die mit dem allein maßgeblichen und fristgerecht eingereichten Begründungsschriftsatz vom 08.11.2021 geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 1 VwGO), wird von einem Rechtsanwalt erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über seinen Antrag notwendigen Gesichtspunkte nach Zulassungsgründen geordnet darlegt (Thüringer OVG, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 ZKO 384/19 - juris Rn. 3). Der zur Entscheidung berufene Senat ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag jeweils diejenige Begründung herauszusuchen, die bei wohlwollender Auslegung dann einen einzelnen Zulassungsgrund tragen könnte. Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. In der in seinem Schriftsatz vom 08.11.2021 erfolgten Zulassungsbegründung benennt er zwar zu Beginn drei verschiedene Zulassungsgründe; in der Begründung des Zulassungsbegehrens wird jedoch - auch wenn seine Ausführungen gegliedert sind - nicht hinreichend deutlich, welchen der einzelnen, in ihren Anforderungen an die Darlegung und Begründung durchaus unterschiedlichen, Zulassungsgründe die weiteren Ausführungen des Klägers tragen sollen. 2. Sollte man zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass er mit seinem Vorbringen in seinem antragsbegründenden Schriftsatz vom 08.11.2021 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, führt dies nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - Rn. 15, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - Rn. 19 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - Rn. 27 - jeweils juris). Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, insbesondere ist darzutun, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Dabei müssen sich regelmäßig unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.). Es genügt mithin jedenfalls nicht, lediglich die Rechtsauffassung oder Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts in Frage zu stellen und das Gegenteil zu behaupten. Nach Maßgabe dieser Anforderungen gelingt es dem Kläger nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zunächst damit begründet, dass die erhobene Leistungsklage unzulässig sei, da es für ein solches Klagebegehren keine Klagebefugnis gebe. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschrift, die einen Rechtsanspruch für den Kläger beinhalten könnte. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht den Regelungen des vom Kläger zur Begründung seines von ihm geltend gemachten Anspruchs herangezogenen Infektionsschutzgesetzes entnehmen. Zwar komme den Eingriffsnormen des Infektionsschutzgesetzes, welches die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkretisiere und bezwecke, Leib und Leben des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen, auch individualschützender Charakter zu, sodass der von einer übertragbaren Krankheit Bedrohte vor den Verwaltungsgerichten auf behördliches Einschreiten klagen könne. Der vorliegende Fall sei jedoch ein anderer, denn der Kläger mache keineswegs geltend, von einer übertragbaren Krankheit - von außen - bedroht zu sein. Er verlange vom Beklagten gerade nicht, dass dieser ihn vor einer Infektionskrankheit schütze. Eine solche meine der Kläger (möglicherweise) bereits zu haben. Soweit es um Schutzinteressen der Allgemeinheit gehe, könne er diese nicht selber geltend machen. Es sei Sache des Klägers, den von ihm gehegten Krankheitsverdacht abklären zu lassen. Unabhängig davon, hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung weiterhin damit begründet, dass die Voraussetzungen des vom Kläger benannten § 16 IfSG, der auf die Verhinderung der Entstehung bereits aufgetretener Krankheiten abziele und damit einen präventiven Ansatz verfolge, nicht vorlägen, da es im vorliegenden Fall jedenfalls an einem entsprechenden Gefahrenverdacht fehle. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die durch § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG normierten Untersuchungsrechte und Möglichkeit zur Probeentnahme ausschließlich auf Gegenstände beziehe und die - begehrte - Untersuchung von Personen sowie die Entnahme von Proben bei diesen nicht umfasse. a. Der Kläger vermag die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ihm kein Rechtsanspruch auf die begehrte Abklärung des Erkrankungsverdachts bzw. auf die Durchführung einer entsprechenden Diagnostik zustehe, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger meint, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des von einer Krankheit Bedrohten unzulässig abkürze, wenn es zwar eine staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herleite, ihm jedoch die Möglichkeit des Zugangs zu einer aktiven Tätigkeit des Gesundheitsamtes verwehre, da es davon ausgehe, dass die zuständige Behörde nur dann nicht untätig bleiben dürfe, wenn der von einer übertragbaren Krankheit bedrohte Dritte auf behördliches Einschreiten vor dem Verwaltungsgericht klage. Das Verwaltungsgericht verkürze in diesem Kontext die Rechtsschutzmöglichkeit des jeweils von der Krankheit direkt Betroffenen bzw. der Person, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehe, betroffen zu sein und Dritte anstecken zu können. In seinem Fall sei ein Rechtsschutzbedürfnis existent, um gerade dem Ziel des Infektionsschutzes gerecht zu werden, Dritte und die Allgemeinheit vor Übertragungen zu schützen. Mit diesen Ausführungen wird der Kläger seinen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Sie gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses hat dem Kläger nicht sein Rechtsschutzbedürfnis versagt, sondern vielmehr ausgeführt, dass diesem die Klagebefugnis fehle, weil insbesondere das Infektionsschutzgesetz keine Vorschrift bereithalte, die ihm einen Anspruch auf Abklärung eines bei ihm vorliegenden Erkrankungsverdachts bzw. auf Durchführung einer entsprechenden Diagnostik vermittle. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es das Ziel des Infektionsschutzgesetzes ist, Einzelne und die Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen. Dass das Infektionsschutzgesetz dem Einzelnen jedoch neben etwaigen Abwehransprüchen darüber hinaus auch einen Anspruch auf Aufklärung bzw. Diagnostik eines bei ihm selbst vorliegenden Krankheitsverdachts vermittelt, ist - auch wenn ein solcher Anspruch letztlich auch dem Schutz Dritter und der Allgemeinheit vor Infektionen zu Gute käme - weder ersichtlich noch vom Kläger, insbesondere auch was die von ihm benannte Vorschrift des § 16 IfSG betrifft, nachvollziehbar dargelegt. Zurecht weißt das Verwaltungsgericht zudem darauf hin, dass die Abklärung zunächst durch die den Betroffenen behandelnde Ärzteschaft, die bei Feststellung einer solchen Infektionskrankheit zur Meldung verpflichtet ist, erfolgt. Solche Meldungen stehen jedoch trotz der langjährigen Behandlung des Klägers aus. b. Da es dem Kläger entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht gelungen ist, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die die Klageabweisung schon allein begründende fehlende Klagebefugnis ernstlich in Zweifel zu ziehen, kommt es auf die übrigen Einwendungen, mit denen er den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen versucht, nicht mehr an. Gleichwohl weist der Senat auf Folgendes hin: aa. Mit dem Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass die Ablehnung der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers durch den Beklagten gegen § 16 IfSG verstoße, da der Anfangsverdacht - der von ihm aufgrund der dargestellten Umstände und der benannten Verdachtsmomente hinsichtlich der nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Typhus oder Paratyphus im Einzelnen dargelegt worden sei - bereits ausreiche, um das Regularium amtsärztlichen Handelns in Gang zu setzen, hat er den einzig in Betracht kommenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Dies gilt auch für seinen Vortrag, dass die Voraussetzungen des § 16 IfSG - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - gegeben seien, da es sich bei seinen näheren Angaben nicht um bloße Vermutungen, sondern um konkrete und substantiiert vorgetragene Umstände handele, die es nahelegten, dass er an einer meldepflichtigen Krankheit leide. Der Kläger wiederholt insofern lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit der nachvollziehbaren abweichenden Einschätzung des Gerichts inhaltlich auseinanderzusetzen. Insbesondere auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach § 16 IfSG - in Abweichung vom klägerischen Vorbringen nicht einen Anfangsverdacht, sondern - zumindest das Bestehen eines Gefahrenverdachts voraussetze und aus welchen Gründen es dieses Tatbestandsmerkmal nicht für gegeben hält, geht der Kläger nicht ein. Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, dass das Verwaltungsgericht seine Klageabweisung und insbesondere das Fehlen eines Anspruchs nach § 16 IfSG darüber hinaus auch darauf gestützt hat, dass § 16 IfSG - neben dem Umstand, dass es dem Kläger keinen Rechtsanspruch vermittelt - nicht zur Untersuchung von Personen sowie zur Entnahme von Proben - wie vom Kläger begehrt - ermächtige. Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen, was die Auffassung des Gerichts in Frage stellen könnte. bb. Soweit der Kläger vorträgt, dass der bloße Verweis in dem Schreiben des Beklagten vom 18.12.2019, dass aus amtsärztlicher Sicht beim Kläger keine ansteckende Erkrankung vorliege, welche für andere Personen gefährlich sein könne, nicht ausreiche, um seinem substantiierten Vorbringen erheblich entgegenzutreten, zumal sich aus den Behördenakten nicht erkennen lasse, auf welche Tatsachen der Beklagte diese Schlussfolgerung gestützt habe und der Einschätzung weder aktuelle ärztliche Befunde noch eine nähere medizinische und ärztliche Würdigung zugrunde gelegen hätten, führt dies nicht zur Annahme des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, dass die amtsärztliche Einschätzung - sei es wegen unzureichender Tatsachengrundlage oder aufgrund von Mängeln im Rahmen der Würdigung - fehlerhaft sein sollte, vermag dies die Richtigkeit des Urteils nicht zu erschüttern. Zwar stellt der Kläger hiermit die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns in Frage. Dass ihm der begehrte Rechtsanspruch zusteht, hat der Kläger damit allerdings nicht dargelegt. cc. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag im Weiteren damit begründet, dass die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft sei, hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht dargelegt. Er geht insofern inhaltlich nicht auf die entscheidungserhebliche Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Abweisung seiner Klage ein. Er verkennt, dass das Verwaltungsgericht bereits auf der Tatbestandsebene keinen Anspruch für gegeben hält. dd. Der Vortrag des Klägers, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der im Zeitpunkt der Zulassungsbegründung aktuellen Krankschreibung vom 06.10.2021 fortbestehe, dies bereits die vierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Jahr wegen Magen- und Darmbeschwerden sei und dieses Krankheitsbild im Prinzip dem einer zyklischen Systemerkrankung, wie zum Beispiel einer Infektion mit Typhus /Paratyphus entspreche, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags, da er seinen Darlegungsanforderungen nicht nachkommt. Der Kläger verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Klage - neben dem Fehlen eines Gefahrenverdachts - eben auch aus anderen Gründen, namentlich mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat. ee. Der Einwand des Klägers, dass es zur Abklärung der Untersuchung des Blutbildes durch den Beklagten bedürfe, da sich sein Hausarzt der endgültigen Abklärung durch eine Blutuntersuchung verwehre, und der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Behandlungsmaßnahmen gemäß SGB V daher nicht zielführend sei, erschüttert dies die Richtigkeit des Urteils nicht. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern sich hieraus für den Kläger ein Rechtsanspruch gegen den Beklagten ergeben soll. ff. Das Vorbringen des Klägers, wonach es bemerkenswert sei, dass auch der Beklagte die Blutkultur als Untersuchung zur Abklärung des Verdachts benannt habe und die Möglichkeit angebe, dass es Untersuchungen, die es selbst nicht durchführen könne, beauftragen könne sowie sein Vortrag, wonach er mit seiner nicht ausermittelten Beschwerdesymptomatik vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf die allein maßgeblichen Regelungen im SGB V allein gelassen werde, vermögen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Hieraus ergibt sich kein Rechtsanspruch, um vom Beklagten die begehrte Aufklärung bzw. Diagnostik verlangen zu können. gg. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend macht, ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich auch aus einer verfahrensfehlerhaften Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts Gründe ergeben, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung führen. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels - hier in Gestalt der Verletzung der Aufklärungspflicht - kommt aber nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 3 ZKO 773/17 -, Seite 16 des Umdrucks sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2020 - 10 S 2012/19 - Rn. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 2 ZB 16.1842 - Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 3 A 521/16 - Rn. 9 - jeweils juris). Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (vgl. Schoch/Schneider/Rudisile, 43. EL August 2022, VwGO § 124 Rn. 26g). Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss ferner entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - juris Rn. 27). Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang ein, das Verwaltungsgericht habe es entgegen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, zu klären, ob bei ihm, dem Kläger, die Voraussetzungen einer meldepflichtigen Krankheit tatsächlich vorliegen, obwohl er mehrfach konkret Anträge angekündigt habe. So habe er mit Schriftsatz vom 09.03.2021 ausdrücklich vorgetragen und beantragt, eine Diagnostik entsprechend dem RKI-Ratgeber für Ärzte von 2015 zu Typhus und Paratyphus durchzuführen. Vor dem Hintergrund einer Arbeitsunfähigkeit, die bei ihm seit Anfang April 2021 bestanden habe und der im Schriftsatz vom 01.06.2021 vorgetragenen Anhaltspunkte, die das Vorliegen von meldepflichtigen Krankheiten untersetzten, sei das Gericht erneut ersucht worden, die beiden bezeichneten Untersuchungen (Erregernachweis aus der Blutkultur und Antikörpernachweis) anzuordnen. Diesen konkreten Möglichkeiten habe sich das Verwaltungsgericht Meiningen verschlossen und damit die notwendige weitere Sachaufklärung verhindert. Der Kläger kommt auch mit diesem Vorbringen seinen Darlegungspflichten nicht nach. Unabhängig davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger weder vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch einen entsprechenden Beweisantrag hingewirkt hat, noch mit dem Zulassungsantrag substantiiert dargelegt hat, dass sich dem Verwaltungsgericht unabhängig von einem Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (zumal die begehrte Sachaufklärung dem Klagebegehren entspricht), hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem solchen Verfahrensmangel beruht. Der Kläger verkennt insofern, dass das Verwaltungsgericht die Klage mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage und dem Umstand, dass insbesondere der von ihm benannte § 16 IfSG keine Untersuchungen und Probeentnahmen an Personen ermögliche, abgewiesen hat, sodass es keiner weiteren Sachaufklärung bedurfte. 3. Der Rechtsstreit weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit ergeben, weil sie Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 3 ZEO 1053/97 - juris Rn. 4). Das Vorbringen des Klägers ruft insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen des Senats keinen begründeten Anlass zu Zweifeln hervor, die es rechtfertigen, die Berufung zuzulassen. 4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da der Kläger bereits keine konkrete Frage formuliert hat, die der grundsätzlichen Klärung bedarf und ihr zugänglich wäre. 5. Bleibt mithin der Antrag erfolglos, so hat der Kläger als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).