Beschluss
3 SO 477/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1006.3SO477.21.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach ihrer Durchführung bzw. einer Beschlagnahmeanordnung nach Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände ist aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs grundsätzlich gegeben.(Rn.27)
2. Eine Auffindungserwartung für beweiserhebliche Gegenstände liegt bei Vereinsmitgliedern nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig vor.(Rn.38)
3. Eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung setzt einen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Anfangsverdacht für das Vorliegen eines vereinsrechtlichen Verbotsgrundes voraus.(Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach ihrer Durchführung bzw. einer Beschlagnahmeanordnung nach Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände ist aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs grundsätzlich gegeben.(Rn.27) 2. Eine Auffindungserwartung für beweiserhebliche Gegenstände liegt bei Vereinsmitgliedern nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig vor.(Rn.38) 3. Eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung setzt einen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Anfangsverdacht für das Vorliegen eines vereinsrechtlichen Verbotsgrundes voraus.(Rn.42) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Mit Schreiben vom 01.06.2021 ersuchte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigung „B.“ (B.) um eine Durchsuchung, richterliche Vernehmung und die Beschlagnahme von Beweismitteln. Ziel der Ermittlungen sei es, Informationen zu der aktuellen Struktur des Vereins und gegebenenfalls noch vorhandenem Vereinsvermögen des Gesamtvereins zu erlangen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als zuständige Behörde mit Schreiben vom 09.06.2021 beim Verwaltungsgericht Weimar unter Bezugnahme auf das Vollzugsersuchen des BMI vom 01.06.2021 den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Antragsgegner sowie dessen richterliche Vernehmung beantragt. Unter dem 23.06.2021 hat das Verwaltungsgericht Weimar folgenden Beschluss erlassen: „1. In dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den „B.“ wird zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme von Beweismitteln, insbesondere von Gegenständen und Unterlagen, die geeignet sind, die aktuellen Strukturen des „B.“ aufzuklären oder Erkenntnisse zum noch vorhandenen Vereinsvermögen zu gewinnen, die Durchsuchung der Person des Antragsgegners, seiner Wohn- und Nebenräume einschließlich des Briefkastens unter der Anschrift S., ... H. sowie der ihm gehörenden Sachen und des von ihm benutzten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen E. angeordnet. 2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den „B.“ als Beweismittel von Bedeutung sein können und die bei der in Nr. 1 dieses Beschlusses angeordneten Durchsuchung aufgefunden werden, wird für den Fall ihrer nicht freiwilligen Herausgabe angeordnet. 3. Im Vollzug dieser Anordnung dürfen insbesondere folgende Gegenstände durchsucht und beschlagnahmt werden: - Mobiltelefone und Datenträger wie z.B. PCs, Notebooks, Tablets, zu Kommunikationszwecken nutzbare Spielkonsolen, Festplatten, Speicherkarten, USB-Sticks, CDs, DVDs und sonstige digitale Speichermedien einschließlich von den elektronischen Speichermedien räumlich getrennte Speichermedien (sog. Clouds), soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, mit organisations- bzw. veranstaltungsbezogenen sowie personenbezogenen Hinweisen, - sämtliche Schriftstücke und Akten mit Bezug zum „B.“, - sämtliche Unterlagen und Gegenstände, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte des „B.“ ergeben, - Waffen, für die erforderliche Besitzerlaubnisse nicht vorliegen. 4. Die Wirkung dieser Anordnung wird für die unter Umständen aufgefundenen Computer und digitalen Speichermedien auf die Beschlagnahme zum Zweck der Durchsicht beschränkt. 5. Die vom Antragsteller beauftragten Vollzugsbeamten sind berechtigt, das Anwesen S., ... H. am Vollzugstag zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse einschließlich des Briefkastens zu öffnen. Mit der Öffnung und Durchsicht der ausgelieferten Postsendungen wird ein Beamter des höheren Dienstes des Thüringer Landesverwaltungsamtes beauftragt. 6. Die richterliche Vernehmung des Antragsgegners als Zeuge zur Erlangung weiterer Erkenntnisse über die Struktur und Leitung des „B.“ und das Zusammenwirken seiner Teilorganisationen wird angeordnet. […]“ Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die unter den Nr. 1 bis 3 getroffene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sei. Ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter vereinsrechtlicher Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen liege im Hinblick auf die Vereinigung „B.“ vor. Es würden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zweck und Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Die Vereinigung „B.“ sei ein übergeordneter (Gesamt-) Verein, die einzelnen „Chapter“ seien zugehörige (Teil-) Vereine. Die in den „Chaptern“ zusammengeschlossenen natürlichen Personen seien damit auch Mitglieder des Gesamtvereins. Daran ändere auch die erklärte Selbstauflösung des „B.“ im April 2021 nichts. Denn es bestehe jedenfalls ein Anfangsverdacht, dass diese Auflösung nur zum Schein erfolgt sei, um einem drohenden Vereinsverbot zu entgehen. Das Fehlen einer regionalen Ebene stehe im Widerspruch zu der streng hierarchisch organisierten internationalen Struktur des „B.“. Eine vollständige Selbstauflösung sei nicht plausibel. Nach den Erkenntnissen der Verbotsbehörde handele es sich bei der Vereinigung „B.“ um eine Gruppierung der Rockerszene, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet seien, einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene zu erreichen und ihre Ansprüche regelmäßig auch mit Gewalt gegenüber anderen Rockergruppierungen durchzusetzen. Der Antragsgegner sei geeigneter Adressat der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; es ergäben sich aus dem vorliegenden Personenblatt genügend Anhaltspunkte dafür, dass er nicht nur Mitglied des „B.“ und des diesem angehörenden „B. Chapter K.“ sei, sondern dass er in diesem „Chapter“ zur Führungsebene gehöre und dort das Amt des „Secretary“ ausübe. Aufgrund dieser herausgehobenen Funktion bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung an der Wohnanschrift des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf führende Mitglieder eines Vereins. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes seien die zu beschlagnahmenden Gegenstände in Nr. 3 des Tenors des Beschlusses im einzelnen beispielhaft bezeichnet. Die Beschlagnahme sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, soweit sie sich auf im Rahmen der Durchsuchung unter Umständen aufgefundene Computer und digitale Speichermedien erstrecke, auf die Beschlagnahme zum Zweck der Durchsicht beschränkt. Der Beschluss ist dem Antragsgegner laut Empfangsbekenntnis am 28.07.2021 zugegangen. Mit Schreiben vom 22.07.2021 hat der Antragsteller die Antragsrücknahme in Bezug auf die richterliche Vernehmung des Antragsgegners erklärt, da sich diese durch Zeitablauf erledigt habe. Mit Schreiben vom 03.08.2021 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23.06.2021 eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsgegner im wesentlichen aus, dass er zwar Mitglied sei, jedoch zum Zeitpunkt des Antrages in keinster Weise dem verbotenen Teil „BMC Federation West Central“ zugehörig gewesen sei. Die unterstellte Mitgliedschaft als „Secretary“ des B. K. habe zum Zeitpunkt der Beantragung der Maßnahmen nicht mehr bestanden. Er sei im Folgemonat nach der gerichtsbekannten Auflösung von „B.“ nicht mehr als „Secretary“ tätig gewesen und insofern Dritter im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Er habe telefonisch am Tag der Durchsuchung den zuständigen Durchsuchungsbeamten auf die direkt vor Ort liegende offene Memberliste aus Mai 2021 hingewiesen, in der er nur noch als einfaches Mitglied geführt werde. Außerdem sei er ein rechtschaffener Bürger und nicht vorbestraft. Er habe zu den in der Gerichtsakte aufgelisteten Straftaten in keiner Weise beigetragen. In den umfangreichen und weitreichenden Ermittlungen sei er in keinster Weise in Erscheinung getreten. Der Antragsteller konstruiere eine Fortführung des selbst aufgelösten und nun verbotenen Vereins „B.“. Er habe jedoch keine positiven Fortführungshandlungen festgestellt. Diese zu fingieren, da wegen Corona alles verboten gewesen sei, sei nicht zulässig. Die Selbstauflösung der Vereinigung im April 2021 sei sehr wohl umgesetzt worden, es habe keine Fortführung gegeben, sondern nur vereinzelte Gruppierungen, die sich zum Zwecke des gemeinsamen Motorradfahrens vereinsrechtlich organisiert hätten. Die Beschlagnahme sei insgesamt nicht verhältnismäßig. Gegenstände seien teilweise nicht zurückgegeben worden. Für zwei Dekra-Bescheinigungen und zwei Zulassungsbescheinigungen, die sichergestellt worden seien, sei unklar, warum der Antragsteller dies veranlasst habe. Er - der Antragsgegner - sei nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs und des Krads, für das die Zulassungsbescheinigungen II beschlagnahmt worden seien. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung und der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Gegenstände festzustellen, die hinsichtlich der noch nicht zurückgegebenen Gegenstände, nämlich Nr. 1 bis 5, 14 bis 19, 21 und 22 des Sicherstellungsverzeichnisses eine Herausgabepflicht (der Originale) auslöst. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Er habe keinen Einfluss auf eine mögliche Rückgabe der Asservate, diese Entscheidung habe sich das BMI als Verbotsbehörde vorbehalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 146 Abs. 1 VwGO mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsgegner begehrt sinngemäß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung und der Beschlagnahmeanordnung, soweit die beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben wurden, und hinsichtlich der konkret bezeichneten Gegenstände, die noch nicht zurückgegeben worden sind, die Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung. Dem Antragsgegner steht auch für den Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung und der Beschlagnahme der bereits zurückgegebenen Gegenstände das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Beschluss mit der Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme, soweit die beschlagnahmten Gegenstände bereits zurückgegeben wurden, erledigt hat. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe die Berechtigung des Eingriffs auch noch im Nachhinein gerichtlich klären zu lassen, wenn eine solche Klärung vor dem Eingriff nicht möglich war. Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und sich die Maßnahme erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 -, speziell für Durchsuchungen nach dem VereinsG z. B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 S 10/02 -; jeweils juris). 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Weimar war bzw. ist rechtmäßig. Es führen weder das Beschwerdevorbringen noch objektive Umstände auf Gegenteiliges. a) Die zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen, welche im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den „B.“ von Bedeutung sein können, angeordnete Durchsuchung konnte auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG führen wird. Die Ermittlungsmaßnahme durfte sich nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gegen den Antragsgegner als Mitglied richten. Ziel der Ermittlungen war nach dem Ermittlungsersuchen des BMI vom 01.06.2021, Informationen zu der aktuellen Struktur des Vereins „B.“ und gegebenenfalls zu noch vorhandenem Vereinsvermögen des Gesamtvereins zu erlangen. Die Durchsuchung hatte den Zweck des Auffindens von Gegenständen und Unterlagen, die geeignet sind, die aktuellen Strukturen des „B.“ aufzuhellen oder Erkenntnisse zu noch vorhandenem Vereinsvermögen zu gewinnen, sowie der Sicherung von vorhandenem Vereinsvermögen. Nach den im Personenblatt des Bundeskriminalamts vom 06.05.2021 festgehaltenen Umständen übte der Antragsgegner zumindest bis zur sogenannten Selbstauflösung des „BMC Federation West Central“ am 18.04.2021 als Mitglied das Amt des „Secretary“ des „B. K.“, einem Teilverein („Chapter“) des „B.“, aus. In dem Ermittlungsersuchen des BMI ist schlüssig dargelegt, dass der „B.“ ein übergeordneter (Gesamt-)Verein ist und die einzelnen Chapter dessen Teilvereine, so dass die Mitglieder der Chapter auch Mitglieder des Gesamtvereins sind, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt. Es sind keine entgegenstehenden Anhaltspunkte hierzu ersichtlich, auch der Antragsgegner tritt dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegen. Der Antragsgegner trägt in der Beschwerdebegründung selbst vor, dass er zum Zeitpunkt der Durchsuchung (nur noch) einfaches Mitglied - ohne dabei zwischen der Mitgliedschaft in dem Chapter „B. K.“ und der Vereinigung „B.“ zu differenzieren - gewesen sei, aber die Funktion des „Secretary“ nicht mehr innegehabt habe, dies ergebe sich aus der Mitgliederliste von Mai 2021. Er sei zwar Mitglied, aber in keinster Weise dem verbotenen Teil „W.“ unterstellt und auch nicht unmittelbar zugehörig gewesen. Er führt im Schriftsatz vom 14.12.2021 zwar aus, er sei ein einfaches - drittes - Nichtmitglied, ein substantiiertes Bestreiten der Mitgliedschaft liegt in dieser - dem übrigen Vortrag widersprechenden - Behauptung jedoch nicht. Es bestanden auch tatsächliche Anhaltspunkte, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen Hinweise auf die tatsächliche Struktur des „B.“ nach der erklärten Selbstauflösung gefunden werden können. Bei Mitgliedern, Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 B 349/14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -; jeweils juris). Die Auffindungserwartung folgt hier aus der unbestrittenen Stellung des Antragsgegners als „Secretary“ eines regionalen Teilvereins (hier B. K.) bis zur „Selbstauflösung“ des (übergeordneten) „B.“ am 18.04.2021 und der damit verbundenen persönlichen Nähe zur (bisherigen Führungsebene) des Gesamtvereins. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass angesichts dieser Stellung Beweismittel gefunden werden können zur Frage, wie sich die Struktur des Vereins nach der Selbstauflösung entwickelt hat bzw. ob der Verein schon mitsamt seinem Vereinsvermögen liquidiert ist. Der Antragsgegner trägt auch nicht schlüssig und plausibel vor, dass aufgrund besonderer Umstände in seinem Fall diese in aller Regel nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegende Auffindungserwartung nicht gegeben ist. Dass der Antragsgegner in den Gesamtzusammenhang des Vereins „B.“ eingebettet ist, folgt im Übrigen auch aus der zunächst im Verfahren vorgelegten Vollmacht des Antragsgegners, mit der er seinem Bevollmächtigten in Sachen „BMI/Vereinigung B. Teilorganisation und Mitglieder wegen Klage gegen die Verfügung des Ministeriums vom 07.07.2021“ Vollmacht erteilt. Es lag weiter ein auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Anfangsverdacht dafür vor, dass für die „B.“ ein Verbotsgrund nach dem VereinsG gegeben ist. Nach allgemeiner Ansicht setzt eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung einen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Anfangsverdacht voraus. Vermutungen ohne Tatsachengrundlagen reichten nicht aus, eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7/19 - juris m. w. N.). Hier ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel der für Ermittlungsmaßnahmen nach § 4 VereinsG erforderliche Anfangsverdacht, dass wegen Verfolgung strafrechtswidriger Zwecke und Tätigkeiten ein Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG vorliegt. Diesen Feststellungen tritt der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung außer mit pauschalen Wendungen nicht konkret entgegen. b) Die Anordnung der Beschlagnahme von bei den Durchsuchungen aufgefundenen Gegenständen, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den „B.“ von Bedeutung sein können (Nrn. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses) stützt sich auf § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht entscheidend, ob er zum Zeitpunkt der Durchsuchung die Funktion des „Secretary“ innehatte oder „einfaches“ Mitglied war. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Durchsuchungsanordnung, die für die Beschlagnahmeanordnung entsprechend gelten, Bezug genommen. Die Beschlagnahmeanordnung ihrerseits ist hinreichend bestimmt und bezieht sich ihrer sachlichen Ausrichtung nach auf Gegenstände, für die hinreichende Anhaltspunkte für ihre Bedeutsamkeit als Beweismittel in einem Verbotsverfahren vorliegen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 StPO). Der Beschlagnahmeanordnung fehlt es auch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Ihr Zweck, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, wird erreicht, wenn kein Zweifel darüber entstehen kann, ob Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Dabei ist eine gewisse nicht ganz zu vermeidende Unbestimmtheit, etwa bei Schriftstücken im Zusammenhang mit dem Verein, unschädlich. Nur eine Beschlagnahmeanordnung, in der Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden, genügt rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1245/01 - und Kammerbeschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -; jeweils juris). Hier sind in Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses hinreichend deutlich die für die Beschlagnahme in Betracht kommenden Beweismittel im Einzelnen angeführt. Eine pauschale Vorwegbeschlagnahme liegt nicht vor. c) Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände beschlagnahmt worden sein sollten, denen die potenzielle Beweiseignung offensichtlich fehlt, betrifft dies lediglich die Art und Weise des Vollzuges, nicht aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, der die Durchsuchung und Beschlagnahme auf potenziell geeignete Beweismittel beschränkt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr in Höhe von 66,00 EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).