Beschluss
3 ZKO 134/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1127.3ZKO134.22.00
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Leitsätze
1. Zur Zulassung der Berufung können nur solche Fragen führen, die für die Vorinstanz hätten erheblich sein können.(Rn.11)
2. Es ist nicht Sinn der Grundsatzrüge, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne Vorprüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - 1 B 11/05 -).(Rn.11)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulassung der Berufung können nur solche Fragen führen, die für die Vorinstanz hätten erheblich sein können.(Rn.11) 2. Es ist nicht Sinn der Grundsatzrüge, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne Vorprüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - 1 B 11/05 -).(Rn.11) (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Dezember 2021 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeinen Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 -, juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle der Unzulässigkeit eines Asylfolgeantrags nach § 29 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG beansprucht werden kann.“ Diese Frage ist nach der seit dem 01.01.2023 geltenden Rechtslage nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylgerichtsverfahrens und Asylverfahrens zum 01.01.2023 wurde § 31 Abs. 3 AsylG als Satz 3 angefügt: „Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.“ Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG n. F. besteht somit kein Anspruch auf eine Überprüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in einem Folgeverfahren unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG. Das Bundesamt kann von der erneuten Feststellung von Abschiebungsverboten absehen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Rechtsfragen, die sich aufgrund von ausgelaufenem Recht stellen, rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Berufung. Denn Zweck der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Grundsatzfrage ist es, eine für die Zukunft richtungsweisende rechtliche Klärung herbeizuführen. Bei ausgelaufenem Recht kann eine Rechtsfrage nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben, wenn die zu klärende Frage nachwirkt, weil noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf diese Frage ankommt, oder wenn sich die Rechtsfrage in gleicher Weise bei der Nachfolgeregelung stellt und dies offensichtlich ist. Hierfür trifft den Kläger eine erhöhte Darlegungslast (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3/05 - und vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, jeweils juris). Der Kläger hat einen derartigen Ausnahmefall hier nicht dargelegt. Er wirft vielmehr im Schriftsatz vom 30.05.2023 ein sich aus seiner Sicht aus der neuen Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG ergebendes Problem auf, nämlich die Frage, ob § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG der Beklagten ein Ermessen einräumt und ob insoweit im vorliegenden Fall ein Ermessensausfall vorliegt. Diese Problemstellung ist aber nicht von der gestellten Grundsatzfrage umfasst. Mit der gestellten Grundsatzfrage möchte der Kläger wissen, ob ein Anspruch auf eine von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG unabhängige Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthaltsG in Fällen eines Folgeverfahrens gegeben ist und nicht, ob ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Absehens von dieser Prüfung besteht. Eine Rechtsfrage, die sich nur auf eine nach der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretene Neuregelung bezieht, kann der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, davon abgesehen, dass der Kläger insoweit auch keine konkrete Frage formuliert hat. Zur Zulassung des Rechtsmittels können nur solche Fragen führen, die für die Vorinstanz hätten erheblich sein können. Es ist nicht Sinn der Grundsatzrüge, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne Vorprüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).