Beschluss
3 EO 631/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0228.3EO631.23.00
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Leitsätze
1. Ein Übergang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ins Hauptsacheverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht - auch nicht im Rahmen des § 91 VwGO - vorgesehen.(Rn.3)
2. Bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um zwei selbstständige Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen, die strikt voneinander zu unterscheiden sind.(Rn.7)
3. Ein etwaiger Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) im Verfahren der einstweiligen Anordnung führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, da sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Übergang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ins Hauptsacheverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht - auch nicht im Rahmen des § 91 VwGO - vorgesehen.(Rn.3) 2. Bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um zwei selbstständige Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen, die strikt voneinander zu unterscheiden sind.(Rn.7) 3. Ein etwaiger Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) im Verfahren der einstweiligen Anordnung führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, da sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. November 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 146 VwGO hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, auf die sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind so zu verstehen, dass er sich nicht gegen die inhaltlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, sondern dagegen, dass das Verwaltungsgericht überhaupt im Beschlusswege entschieden hat. Diese Rüge geht fehl. 1. Der Entscheidung durch Beschluss stand nicht die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren erklärte Antragsänderung entgegen. Die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die Antragsänderung vom Verfahren der einstweiligen Anordnung ins Klageverfahren nicht berücksichtigt habe, geht fehl. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht vom Übergang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ins Hauptsacheverfahren ausgegangen, da ein solcher Wechsel in der Verwaltungsgerichtsordnung - auch nicht im Rahmen des § 91 VwGO - vorgesehen ist. Die Regelung des § 91 VwGO umfasst bereits weder nach ihrem Wortlaut den Übergang vom Verfahren der einstweiligen Anordnung ins Hauptsacheverfahren, noch gebietet der Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende Anwendung auf diese Fallkonstellation. Vielmehr stehen die Besonderheiten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung einem solchen Übergang entgegen. Die Klageänderung nach § 91 VwGO dient der Verfahrensökonomie. Sie soll eine endgültige Auseinandersetzung zwischen den Prozessbeteiligten ermöglichen und einen neuen Prozess vermeiden helfen. Gleichzeitig will sie die übrigen Prozessbeteiligten vor einer willkürlichen Veränderung des Streitgegenstandes schützen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 1996 - 11a D 82/92.NE - juris Rn. 10 f.; Wolff/Decker in: BeckOK, VwGO, 67. Ed. Stand: 1. Oktober 2023, § 91 Rn. 1). Der Übergang von der einstweiligen Anordnung zum Hauptsacheverfahren dient gerade nicht der Verfahrensökonomie, insbesondere nicht der Vermeidung eines weiteren Prozesses. Bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um zwei selbstständige Verfahrensarten mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen, die strikt voneinander zu unterscheiden sind (vgl. hierzu auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 8. August 1980 - Vf. 102-VI-79 - juris; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. Ergänzungslieferung St. d. B. März 2023, § 123 Rn. 122; Vollkommer in: Zöller, ZPO Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 920 Rn. 14). Während Gegenstand der einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung oder Regelung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses während des Interimszeitraums bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist, geht es erst im Hauptsacheverfahren um die Verwirklichung des mit der einstweiligen Anordnung vorläufig gesicherten oder geregelten Rechts oder Rechtsverhältnisses (Funke-Kaiser in: Bader u. a., VwGO Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 12, 16; Puttler in: Sodan/Ziekow, Nomos Kommentar VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 5). Dass es sich bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren ihrer Rechtsnatur nach um zwei voneinander zu trennende Verfahren handelt, die eine Anwendung des § 91 VwGO dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach nicht gebieten, verdeutlichen auch die Regelungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1, 2 ZPO. Demnach kann das Gericht auf Antrag die Klageerhebung anordnen (vgl. § 926 Abs. 1 ZPO) und für den Fall, dass der Verpflichtete der Anordnung des Gerichts keine Folge leistet auf einen weiteren Antrag die einstweilige Anordnung aufheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Zudem besteht für die Zulassung der Verfahrensänderung auch kein praktisches Bedürfnis. Der Antragsteller kann jederzeit ohne Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Möglichkeiten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurücknehmen und Klage in der Hauptsache erheben (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 1970 - 15 W 389/70 - NJW 1971, 387 für den Arrest). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers rechtfertigen dabei die damit verbundenen kostenrechtlichen Folgen unter Zugrundelegung des vorgenannten Sinns und Zwecks des § 91 VwGO ebenfalls keine entsprechende Anwendung der Vorschrift. 2. Das Verwaltungsgericht musste, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, seinen Antrag vom 5. September 2023 auch nicht in eine Rücknahme des Antrages auf Durchführung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und eine davon zu trennende Klageerhebung umdeuten. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat im Schriftsatz vom 5. September 2023 - auf den gerichtlichen Hinweis vom 14. August 2023, mit dem den Antragsteller letztlich anheimgestellt wurde, den Antrag zurückzunehmen - unter Bezugnahme auf § 91 Abs. 1 VwGO die Umstellung der bisherigen Anträge begehrt, so dass das Verwaltungsgericht nach erfolgter Einwilligung des Antragsgegners unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen in vertretbarer Weise von einer Antragsänderung im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und nicht von einer Antragsrücknahme ausgegangen ist. Die Regelung des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gilt im Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend (Stuhlfauth in: Bader u. a., VwGO Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 91 Rn. 2). Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller dann nochmals zum Ausdruck gebracht, dass er vorliegend das laufende Verfahren fortführen und kein zweites - erneut Gerichtskosten auslösendes - Verfahren eröffnen wollte, so dass eine Umdeutung in eine Antragsrücknahme und eine davon zu trennende Klageerhebung nicht geboten war. Sie entsprach erkennbar nicht dem Willen des Antragstellers. Ungeachtet dessen führt die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Selbst bei Vorliegen eines Gehörverstoßes wird dieser geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdeverfahrens aus (OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 10 S 2471/14 - juris Rn. 20). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).