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Beschluss

3 SO 390/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0814.3SO390.24.00
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Leitsätze
Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss steht der Rechtsbehelf einer weiteren Gehörsrüge nicht offen.(Rn.3)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2024 (Az. 3 SO 283/24) wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2024 (Az. 3 SO 283/24) wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Der Antragsteller wendet sich mit seinem beim Oberverwaltungsgericht am 9. August 2024 eingegangenen Schreiben mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2024 (Az. 3 SO 283/24), mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024 (3 SO 377/23) zurückgewiesen und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt wurde. Die neuerliche Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen; sie ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss steht der Rechtsbehelf einer weiteren Gehörsrüge nicht offen. Andernfalls würde es zu einem „regressus ad infinitum“ kommen, der dem Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstünde. Die Erfolglosigkeit eines gegen einen behaupteten Gehörsverstoß eingelegten Rechtsmittels begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung des entscheidenden Gerichts (OVG Sachsen, Beschluss vom 28. Januar - 3 A 1128/19.A - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - juris Rn. 5). Im Übrigen trifft der Vorwurf auch in der Sache ersichtlich nicht zu. Die Kostenentscheidung für das Anhörungsrügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, weil insoweit lediglich eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5400, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).