Beschluss
3 ZKO 95/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:1028.3ZKO95.21.00
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Leitsätze
Ein minderjähriges Kind, welches die Anerkennung als asylberechtigt oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung von seinem minderjährigen Geschwisterkind begehrt, muss sich grundsätzlich ein Verschulden seiner vertretungsbefugten Eltern nach §§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs 1 BGB zurechnen lassen, wenn diese es versäumt haben, den Asylantrag gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (ggf. i. V. m. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) "unverzüglich" zu stellen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Dezember 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein minderjähriges Kind, welches die Anerkennung als asylberechtigt oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung von seinem minderjährigen Geschwisterkind begehrt, muss sich grundsätzlich ein Verschulden seiner vertretungsbefugten Eltern nach §§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs 1 BGB zurechnen lassen, wenn diese es versäumt haben, den Asylantrag gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (ggf. i. V. m. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) "unverzüglich" zu stellen.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Dezember 2020 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „1. Kann minderjährigen Geschwistern eines Stammberechtigten das Versäumnis der Eltern, den Asylantrag nicht unverzüglich i. S. d. § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AsylG gestellt zu haben, zugerechnet werden? 2. Unter welchen Voraussetzungen und auf Grundlage welcher Zurechnungsnorm ist dies möglich? 3. Müsste die Behörde (das BAMF) in einer solchen Konstellation eine „Wiedereinsetzung“ in die versäumte (faktische“ Frist zur Antragstellung gewähren bzw. prüfen?“ Der unter 1. formulierten Frage - und damit auch den hierzu akzessorisch formulierten Fragen zu 2. und 3. - fehlt bereits die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt, namentlich den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Vertretung des minderjährigen Kindes im Rahmen der elterlichen Sorge sowie den allgemeinen Regelungen über die Vertretung. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen in den §§ 164 ff. BGB über die Vertretung grundsätzlich auch für derartige Fälle der gesetzlichen Vertretung. Insoweit regelt § 166 Abs. 1 BGB, dass die Person des Vertreters, nicht die des Vertretenen, in Betracht kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden (zur Anwendbarkeit von § 166 BGB auch auf die gesetzliche Stellvertretung vgl. nur Schilken, in: Staudinger, BGB, Kommentar, St. d. B.: 15.03.2023, § 166 Rn. 3). Hiernach ergibt sich, dass sich das minderjährige Kind grundsätzlich ein Verschulden seiner vertretungsbefugten Eltern zurechnen lassen muss (s. etwa BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 10/20 R - juris Rn. 32 m. w. N.; zu Ausnahmen, bspw. bei einem Handeln gegen die Vermögensinteressen des Kindes s. Schilken, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.). Diese Vorschriften finden auch im Asylrecht Anwendung (S. nur Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 137. und 138. Update August 2024, § 12 AsylG Rn. 19; Marx, AsylG, Kommentar, 11. Auflage 2022, § 12 Rn. 18), unabhängig davon, dass sie durch spezialgesetzliche Vorschriften teils modifiziert werden (so etwa § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB durch § 12 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).