Beschluss
4 EO 626/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:1119.4EO626.11.0A
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Leitsätze
1. Wird eine nur der Größe, aber nicht der Lage nach bestimmbare Teilfläche eines Buchgrundstücks zu einem Ausbaubeitrag veranlagt, führt dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides zur Nichtigkeit des Bescheides. (Rn.31)
2. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts im Sinne des Art 233 § 2b EGBGB (juris: BGBEG) gehört nicht zu den in § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG 2000 (juris: KAG TH 2000) genannten persönlich Beitragspflichtigen.(Rn.34)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. August 2011 - 3 E 337/11 We - im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Bescheides vom 21. November 2002 untersagt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.814,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine nur der Größe, aber nicht der Lage nach bestimmbare Teilfläche eines Buchgrundstücks zu einem Ausbaubeitrag veranlagt, führt dieser Mangel der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides zur Nichtigkeit des Bescheides. (Rn.31) 2. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts im Sinne des Art 233 § 2b EGBGB (juris: BGBEG) gehört nicht zu den in § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG 2000 (juris: KAG TH 2000) genannten persönlich Beitragspflichtigen.(Rn.34) Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. August 2011 - 3 E 337/11 We - im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Bescheides vom 21. November 2002 untersagt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.814,67 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung eines Bescheides der Antragsgegnerin, die die Festsetzung eines Straßenausbaubeitragsbescheides zum Gegenstand hat. Nach dem Ausbau der Dorfstraße in ihrem Gemeindegebiet erließ die Antragsgegnerin gegenüber der "A..." einen vom 21. November 2002 datierenden Bescheid, mit dem sie einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 14.019,64 € festsetzte und auch zur Zahlung dieses Betrages innerhalb eines Monats aufforderte. In diesem Bescheid wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Sie sind Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts gem. Artikel 233 § 4 EGBG des Grundstücks: H..., zu D... Gemarkung: H..., Flur 2, Flurstück (e) Teilfl. v. a Grundstücksfläche: 8.262 m² Nutzungsberechtigter: A... … Als Nutzungsberechtigter sind Sie nach § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung beitragspflichtig. … 4. Beitragsberechnung für Ihr oben bezeichnetes Grundstück Grundfläche der Hallen: 0,2 x 1,0 für 1 Vollgeschoss gemäß § 5 Abs. 8 Nr. 2c) der Satzung 1.152 m² : 0,2 x 1,0 = 5.760 m² Dem Grundstückseigentümer, Herrn I..., wurde eine Fläche von 2.800 m² veranlagt. Da die Ihnen zu berechnende Fläche von 5.760 m² größer ist, als die verbleibende Grundstücksfläche von 5.462 m², wird nur die Fläche von 5.462 m² veranlagt." Als Eigentümer des an der Dorfstraße gelegenen Grundstücks D... (eingetragen im Grundbuch von Harzungen auf Blatt 28 unter der Flurstücks-Nr. a... mit einer Größe von 8.262 m²) ist seit 1991 Herr ... I... eingetragen. Das Flurstück-Nr. a... wurde im Jahre 2002 durch den Veränderungsnachweis VN 1/02 in die Flurstücke Nr. b... (2.961 m²) und Nr. c... (5.301 m²) zerlegt. Diese beiden Flurstücke sind gemeinsam seit dem 28. Februar 2003 unter der laufenden Nr. 10 im Grundbuch von Harzungen auf Blatt 28 eingetragen. Das Grundstück D... ist im rückwärtigen Bereich mit zwei Stallungen (Gebäudefläche 480 m² und 672 m²) und in dem an die Straße angrenzenden Bereich mit weiteren Gebäuden bebaut. Mit Bescheid vom 30. November 1995 hatte die Oberfinanzdirektion Erfurt festgestellt, dass die "A... e.G., H..." Gebäudeeigentümerin dieser beiden Stallungen nach Maßgabe des Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 2 VZOG sei. Dieses an den beiden Stallungen bestehende selbständige Gebäudeeigentum wurde seinerzeit im Gebäudegrundbuch von Harzungen auf Blatt 268 eingetragen. Am 3. Dezember 2002 erhob die A... e.G. Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2002, den das Landratsamt Nordhausen durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 zurückwies. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten der A... e.G. am 6. Oktober 2009 zugestellt. Eine Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2009 wurde nicht erhoben. Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides hatte sich die A... e.G. durch Beschluss vom 31. Mai 2007 in die A... mbH, die Antragstellerin, umgewandelt. Das Gebäudegrundbuchblatt Nr. 268 war am 14. Juli 2009 "infolge Aufhebung des Gebäudeeigentums" geschlossen worden. Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zur Zahlung des Straßenausbaubeitrags aufgefordert hatte, teilte diese mit Schreiben vom 3. Juni 2010 mit, über den Inhalt des Bescheides und das im Jahre 2002 begonnene Widerspruchsverfahren keine Kenntnis zu haben. Nachdem die Antragsgegnerin sich gegenüber der Antragstellerin wiederholt auf die Bestandskraft des Bescheides vom 21. November 2002 berufen und auch dessen Aufhebung verweigert hatte, hat die Antragstellerin am 12. April 2011 bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben (3 K 366/11 We) und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Den auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antrag hat die Antragstellerin im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom 21. November 2002 nichtig sei. Es sei nicht hinreichend bestimmt, welche Teilfläche des Grundstücks D... zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werde. Ergänzend komme hinzu, dass das Flurstück Nr. a nicht mehr existiere. Die Stallungen, an denen die Antragstellerin bis 2009 selbständiges Gebäudeeigentum gehabt habe, befänden sich nur auf dem Flurstück Nr. c. Durch Beschluss vom 22. August 2011 - 3 E 337/11 We - hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin sei als Rechtsnachfolgerin der "A... e.G." aus dem Bescheid vom 21. November 2002 verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bescheid an die "A..." adressiert worden sei. Der Bescheid sei auch nicht nichtig. Die veranlagte Teilfläche sei auch nicht zu unbestimmt. Aus dem Bescheid ergebe sich, dass die Antragstellerin als Gebäudeeigentümerin für eine Teilfläche von 5.462 m² herangezogen werde. Gegen diesen am 6. September 2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20. September 2011 Beschwerde erhoben, die sie am 6. Oktober 2011 wie folgt begründet hat: Sie sei als Rechtsnachfolgerin der "A... e.G." nicht aus dem Bescheid verpflichtet, weil er an eine "A..." adressiert worden sei. Der Bescheid sei zudem nichtig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Die veranlagte Teilfläche sei auf Grund der Angaben in dem Bescheid weder bestimmt noch bestimmbar. Es werde willkürlich eine Fläche von 5.462 m² zugrunde gelegt, die nicht zugeordnet werden könne. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. August 2011 - 3 E 337/11 We - im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Bescheides vom 21. November 2002 zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Adressatin in dem Bescheid zutreffend angegeben zu haben. Es sei unschädlich, dass der Zusatz "e.G." gefehlt habe. Der Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Die Beitragsberechnung wende die Verteilungsregelung des § 5 Abs. 8 Ziff. 2 Buchst. c) der Straßenausbaubeitragssatzung an. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin sei als Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Art. 233 § 4 EGBGB für die wegen der Bebauung mit zwei Stallungen mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastete Teilfläche von 1.152 m² (Summe aus 480 m² und 672 m²) zu dem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung und ein Ordner). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist statthaft. Das Begehren der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nach Auffassung des Senats gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass sie die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 2002 im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO begehrt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - I B 113/91 - juris und vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 - BFHE, 134, 223 zu § 114 FGO; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 2 B 105/06 - juris; offen gelassen in dem Beschluss des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1996 - 2 EO 849/95 - ThürVBl. 1997, 40 - 41). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 21. November 2002 nichtig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 125 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - ist. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der Bescheid leidet an einem Fehler, weil er hinsichtlich des veranlagten Grundstücks nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt ist (a.). Dieser Fehler ist im vorliegenden Einzelfall so schwerwiegend und offenkundig, dass er nicht nur zur Rechtswidrigkeit, sondern auch zur Nichtigkeit des Bescheides vom 21. November 2002 führt (b.). a. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist nicht im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt. Diese Vorschrift verlangt, dass der Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, wem gegenüber die Behörde was feststellt oder von wem was verlangt wird. Welche Anforderungen im einzelnen an die notwendige Bestimmtheit des Verwaltungsaktes zu stellen sind, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, bei Abgabenbescheiden insbesondere nach der Art der Abgabe und den Umständen im Einzelfall (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2000 - 4 ZEO 470/99 - juris, vom 1. September 2000 - 4 ZKO 131/00 - NVwZ-RR 2001, 212 f. = ThürVBl. 2001, 85/86 und vom 20. Dezember 2000 - 4 ZKO 867/99 - ZKF 2003, 13 = ThürVGRspr. 2003, 51). Ergänzt und konkretisiert werden diese allgemeinen Anforderungen durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ob ein Bescheid die notwendige Bestimmtheit aufweist, ist gegebenenfalls durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 25. September 1990 - IX R 84/88 - BFHE 162, 4 [8]; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178 [181]). Aus den Besonderheiten des Beitragsrechts ergibt sich, dass ein Beitragsbescheid nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn er auch erkennen lässt, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird. Erst dann erfährt der Adressat, welcher "Einzelfall" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 118 AO geregelt werden soll, nämlich für welchen beitragsfähigen Tatbestand er zur Zahlung herangezogen wird, auf welchem Grundstück der Beitrag als öffentliche Last ruht (vgl. § 7 Abs. 11 ThürKAG) und welche Beitragsschuld gegebenenfalls durch die Zahlung auf den Bescheid getilgt wird. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 2002 erkennbar nur eine Teilfläche von 5.462 m² und nicht das ganze Buchgrundstück "D..." veranlagen wollen. Dies wird zum einen bei der Beschreibung des veranlagten Grundstücks auf Seite 1 des Bescheides und zum anderen auch durch die Berechnung der Teilfläche auf Seite 2 des Bescheides unter "4. Beitragsberechnung für Ihr oben bezeichnetes Grundstück" deutlich. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nur für eine Teilfläche des Grundstücks D... zu einem Ausbaubeitrag veranlagen wollte, weil sie rechtsirrig davon ausging, dass für zwei Teilflächen des Grundstücks D... zwei verschiedene persönlich Beitragspflichtige in Betracht kommen könnten. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Einklang mit § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) i. V. m. § 9 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2002 - SAB 2002 -. Danach soll persönlich beitragspflichtig sein, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - ist. Es ist danach ausgeschlossen, dass es für Teilflächen eines beitragspflichtigen Grundstücks unterschiedliche persönlich Beitragspflichtige gibt. Die persönliche Beitragspflicht knüpft an die sachliche Beitragspflicht an, die nur grundstücksbezogen und nicht teilflächenbezogen entsteht. Gegenstand der sachlichen Beitragspflicht ist grundsätzlich das gesamte Buchgrundstück (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - 4 ZKO 27/07 - ThürVBl. 2008, 139 und vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2002, 51 - 52). Unter einem Buchgrundstück ist der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Dieses unter einer Nummer geführte Buchgrundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Gemessen daran handelt es sich bei dem Buchgrundstück "D..." unabhängig davon, ob die sachliche Beitragspflicht vor oder nach der Zerlegung des Flurstücks Nr. a... in die Flurstücke Nr. b... und c... entstanden ist, nur um ein Buchgrundstück, das nur als Ganzes Gegenstand der sachlichen Beitragspflicht sein kann. Auch die beiden nach der Zerlegung des Flurstücks a... entstandenen Flurstücke sind weiterhin unter einer laufenden Nummer eingetragen. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Flurstück Nr. c entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht um ein sog. "Hinterliegergrundstück". Aufgrund summarischer Prüfung lässt sich hier feststellen, dass nach Aktenlage nur Herr ... I... als Eigentümer des Grundstücks D... im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 21. November 2002 als persönlich Beitragspflichtiger in Betracht gekommen wäre. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt persönlich beitragspflichtig geworden. Sie war insbesondere auch nicht anstelle des Eigentümers als Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Art. 233 § 4 EGBGB für das (gesamte) Grundstück persönlich beitragspflichtig. Aus dem Bescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 30. November 1995 ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin selbständiges Gebäudeeigentum an den beiden Stallungen lediglich auf der Grundlage des Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB erworben hatte. Diese Rechtsposition vermittelte kein dingliches, sondern nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einer Teilfläche des Grundstücks D... (vgl. von Oefele in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 11, 4. Auflage 2006, Rn. 12 zu Art. 233 § 2b EGBGB). Dieses an einer Teilfläche bestehende schuldrechtliche Nutzungsrecht konnte eine persönliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 8 ThürKAG 2000 nicht begründen. Dieser Rechtsirrtum über die persönliche Beitragspflicht veranlasste die Antragsgegnerin, bezogen auf eine 2.800 m² große Teilfläche des Grundstücks D... einen Beitragsbescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer und bezogen auf die übrige Teilfläche einen Beitragsbescheid gegenüber der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erlassen. Insoweit ist nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin die Teilfläche von 5.462 m² errechnet hat. Die Antragsgegnerin ging irrtümlich davon aus, die vermeintlich beitragspflichtige Teilfläche des Grundstücks D... durch Anwendung der Maßstabsregelung der Straßenausbaubeitragssatzung ermitteln zu können. Nach § 5 Abs. 5 SAB 2002 sollte der Beitrag nach dem sog. "Vollgeschossmaßstab" bemessen werden. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG 2000). Die hier von der Antragsgegnerin angewandte satzungsrechtliche Bestimmung des § 5 Abs. 8 Nr. 2c) SAB 2002 hat folgenden Wortlaut: "Für die Flächen nach Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die … 2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn … c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a)." Diese Bestimmung zielt erkennbar darauf ab, bei der Beitragsbemessung für im Außenbereich liegende Grundstücke eine vorteilsgerechte Gewichtung vorzunehmen, indem einer konkret überbauten Grundstücksteilfläche ein Teil der die Gebäude umgebenden Grundstücksfläche rechnerisch zugeordnet und als mit einem Vollgeschoss bebaubar behandelt wird (vgl. für das Anschlussbeitragsrecht, wenn für Außenbereichsgrundstücke die bevorteilte Teilfläche ermittelt werden muss, Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 3, Rn. 1461 zu § 8 mit Hinweis auf Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 3, Rn. 1033 zu § 8). Des Weiteren ist der vorgenannten satzungsrechtlichen Bestimmung zu entnehmen, dass die rechnerisch verbleibende, dem Gebäude nicht zuzuordnende Fläche des Grundstücks nach § 5 Abs. 8 Nr. 2c) i. V. m. 2a) SAB 2002 bei der Beitragsbemessung mit einem der in § 5 Abs. 8 Nr. 2a) SAB 2002 genannten Nutzungsfaktoren gewichtet werden soll. Eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Teilflächen ist damit nicht verbunden und wäre bei der Beitragsbemessung auch entbehrlich. Die Ermittlung der rechnerischen Teilfläche dient nur der Berechnung der Höhe des Beitrags, der für das ganze Buchgrundstück erhoben wird. Die Antragsgegnerin hat unter Anwendung dieser Satzungsregelung zur Beitragsbemessung die Größe der den beiden Stallungen rechnerisch zuzuordnenden Grundstücksflächen ermittelt, ohne diese konkret zu bestimmen. Da bezogen auf eine rechnerisch ermittelte Teilfläche von 2.800 m² bereits der Grundstückseigentümer Herr I... veranlagt worden war, hat die Antragsgegnerin nicht die unter Anwendung des Beitragsmaßstabes rechnerisch ermittelten 5.760 m², sondern nur die rechnerisch noch nicht veranlagten 5.462 m² (= 8.262 m² Grundstücksgröße abzgl. 2.800 m²) dem Bescheid als beitragsrelevant zugrunde gelegt. b. Dies führt zu einem besonders schwerwiegenden Mangel des Bescheides vom 21. November 2002. Der Senat hat entschieden, dass die Annahme der Nichtigkeit eines Bescheides wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn etwaige Zweifel an der Bestimmtheit eines Bescheides durch vorrangige Auslegung beseitigt werden können, und dass es für diese Auslegung nicht darauf ankommt, wie ein außen stehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides verstehen musste (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht: Senatsbeschluss vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 - ThürVGRspr. 2012, 129 - 132 zur Veranlagung eines Flurstückes, das Teil eines Buchgrundstückes ist und auch Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 ZEO 867/99 - NVwZ-RR 2002, 774 ff. zur Veranlagung mehrerer Buchgrundstücke). Eine solche Auslegung des Bescheides ist hier jedoch nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die in der Satzung vorgesehene Bemessungs- und Verteilungsregelung angewandt, um die Teilfläche des Grundstücks, für die die Antragsstellerin als vermeintlich dinglich Nutzungsberechtigte herangezogen werden soll, von der Teilfläche des Grundstücks abzugrenzen, für das sie zuvor den Eigentümer des (gesamten) Buchgrundstücks herangezogen hat. Die beitragspflichtige Fläche ist damit aber nur der Größe und nicht der Lage nach bestimmt worden. Es ist auch nicht feststellbar, um welche konkrete Teilfläche des Buchgrundstücks "D..." es sich handeln soll. Weder die Teilfläche von 2.800 m², für die der Grundstückseigentümer veranlagt wurde, noch die verbliebene Restfläche des Grundstücks D... lässt sich durch eine Auslegung des Bescheides vom 21. November 2002 unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Umstände bestimmen. Es spricht zwar viel dafür, dass der Grundstückseigentümer für eine an die D... angrenzende Teilfläche und die Rechtsvorgängerin für eine im rückwärtigen Bereich liegende, die beiden Stallungen umgebende Teilfläche veranlagt werden sollte. Wo diese Teilflächen genau liegen und wie sie aneinandergrenzen, ist jedoch nicht feststellbar. Daraus ergibt sich auch, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Bescheid als verbindlich anzuerkennen. Eine Vollstreckung der Beitragsforderung in das Grundstück ist nicht möglich, da nicht feststellbar ist, auf welche Teilfläche sich die sachliche Beitragspflicht, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, bezieht. Da nicht einmal feststellbar ist, welche Teilfläche des Buchgrundstückes "D..." Gegenstand des Bescheides sein soll, ist dieser Bescheid keine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung. Die vom Gesetz nicht vorgesehene "Aufteilung" der persönlichen Beitragspflicht auf zwei Rechtsinhaber am gleichen Grundstück und die daraus resultierende Veranlagung für zwei nicht bestimmbare Teilflächen in zwei Bescheiden führt dazu, dass bei einer Zwangsvollstreckung in das Buchgrundstück nicht feststellbar wäre, welche Teilfläche Haftungsobjekt für welche Beitragsforderung sein soll. Die öffentliche Last ruht aber grundsätzlich auf dem gesamten Buchgrundstück. Das hat zur Folge, dass bei Maßnahmen der Zwangsversteigerung grundsätzlich auch das Buchgrundstück insgesamt haftet. Hier schließt aber schon der Bescheid vom 21. November 2002 nach seinem Regelungsgehalt eine Zwangsvollstreckung in das Buchgrundstück aus, weil er eine aus den genannten Gründen nicht mit den Prinzipien des Ausbaubeitragsrechts vereinbare Begrenzung der öffentlichen Last auf eine Teilfläche regelt, deren Lage nicht feststellbar ist. 2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Wegen des Eintritts der formellen Bestandskraft des Bescheides vom 21. November 2002 muss die Antragstellerin mit Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin rechnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts in abgaberechtlichen Hauptsacheverfahren ist der Wert der streitigen Abgabe (vgl. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).