Beschluss
4 ZKO 296/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0730.4ZKO296.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, Rechtsmittelfristen mit der größten Genauigkeit zu behandeln. (Rn.8)
2. Er darf jedoch gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen einsetzen, wenn es sich um einfache und geläufige Rechtsmittelfristen handelt. Die Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist keine solche einfache und geläufige Frist.(Rn.8)
3. Deshalb darf gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung der Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nur dann eingesetzt werden, wenn durch den Rechtsanwalt häufig Anträge auf Zulassung der Berufung zu begründen sind und das Büropersonal mit den Besonderheiten der Fristenberechnung vertraut ist.(Rn.13)
4. Dies ist nur dann der Fall, wenn das mit der Eintragung und Fristberechnung betraute Büropersonal über Beginn, Ende und Lauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages hinreichend belehrt worden ist.(Rn.14)
5. Ungeachtet dieser Voraussetzungen hat ein Rechtsanwalt eine Frist zur Begründung des Zulassungsantrages auch dann schuldhaft versäumt, wenn er bei Bearbeitung des Schiftsatzes, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht überprüft, ob die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages ordnungsgemäß berechnet und eingetragen ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Februar 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.617,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, Rechtsmittelfristen mit der größten Genauigkeit zu behandeln. (Rn.8) 2. Er darf jedoch gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen einsetzen, wenn es sich um einfache und geläufige Rechtsmittelfristen handelt. Die Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist keine solche einfache und geläufige Frist.(Rn.8) 3. Deshalb darf gut geschultes und zuverlässiges Büropersonal bei der Berechnung und Überwachung der Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nur dann eingesetzt werden, wenn durch den Rechtsanwalt häufig Anträge auf Zulassung der Berufung zu begründen sind und das Büropersonal mit den Besonderheiten der Fristenberechnung vertraut ist.(Rn.13) 4. Dies ist nur dann der Fall, wenn das mit der Eintragung und Fristberechnung betraute Büropersonal über Beginn, Ende und Lauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages hinreichend belehrt worden ist.(Rn.14) 5. Ungeachtet dieser Voraussetzungen hat ein Rechtsanwalt eine Frist zur Begründung des Zulassungsantrages auch dann schuldhaft versäumt, wenn er bei Bearbeitung des Schiftsatzes, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht überprüft, ob die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages ordnungsgemäß berechnet und eingetragen ist.(Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.617,65 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet wurde. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das am 26. März 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Februar 2013 am 25. April 2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 4. Juni 2013, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet und auch ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO gestellt wurde, ging am 5. Juni 2013, nach Ablauf der am 27. Mai 2013, einem Montag, endenden zweimonatigen Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) ein. Der am 5. Juni 2013 gestellte Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigten, deren Verhalten ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gehindert waren. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit dem fristgerecht gestellten und begründeten Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, die für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin habe es aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung versäumt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages einzutragen, und die Akte zurück in den Schrank gehängt. Am 26. März 2013 seien das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar und drei weitere, die Parallelverfahren betreffende Urteile eingegangen. Die Unterlagen für alle vier Verfahren seien mit entsprechender Unterteilung in einem Leitzordner abgeheftet worden. Die Mitarbeiterin habe die vier Urteile jeweils mit einem Eingangsstempel versehen und den Fristablauf für den Antrag auf Zulassung der Berufung am 26. April 2013 sowohl im Fristenbuch als auch im Computer eingetragen. Die mit der Bearbeitung des Falles zuständige Rechtsanwältin habe die Mitarbeiterin noch am 26. März 2013 mündlich und auch schriftlich mit einem auf dem Leitzordner angebrachten Zettel angewiesen, für alle vier Verfahren die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages zu notieren. Die vom 26. März 2013 datierende Anweisung auf dem von der Rechtsanwältin unterzeichneten Zettel hat folgenden Wortlaut: "bitte in allen 4 Verfahren noch Frist Begründung Berufungszulassungsanträge (2 Monate) notieren." Nach erfolgtem Postrücklauf habe die für die Bearbeitung des Falles zuständige Rechtsanwältin die Mitarbeiterin gefragt, ob sie die Fristen notiert habe. Dies sei von der Mitarbeiterin irrtümlicherweise bejaht worden, weil sie von einer anderen Akte ausgegangen sei, die sich ebenfalls im Postrücklauf befunden habe. Bei der Mitarbeiterin handele es sich um eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht worden sei. Auch sei durch zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei fristgerecht am 25. April 2013 gestellt worden. Die für die Bearbeitung des Falles zuständige Rechtsanwältin habe die Anträge nicht selbst unterzeichnen können. Die Zulassungsanträge seien von einer anderen, ebenfalls in der Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwältin unterzeichnet worden. Eine erneute Kontrolle, ob die Fristen für die Begründung der Anträge notiert wurden, sei nicht erfolgt, weil beide Rechtsanwältinnen davon ausgegangen seien, dass die Fristen ordnungsgemäß im Fristenkalender und im Computer eingetragen seien und dass auch eine entsprechende Vorfrist notiert worden sei. Nach diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein Verschulden an der Versäumung der Frist zu Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung trifft. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige Fristen, da der Gesetzgeber die Zulässigkeit der höherinstanzlichen Überprüfung an ihre gewissenhafte Einhaltung geknüpft hat. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Rechtsanwalts, Fristsachen mit der größten Genauigkeit zu behandeln. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht die daraus resultierende grundsätzliche Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Beginn, die Dauer und das Ende einer Rechtsmittelfrist selbst zu ermitteln und zu errechnen, schon in seinem Urteil vom 28. April 1967 - IV C 100.66 - (BVerwGE 27, 36-39) gemildert und die Übertragung von Tätigkeiten bei der Berechnung des Laufs der Rechtsmittelfristen auf seine Bürokräfte unter engen Voraussetzungen zugelassen. Die Aufgabe der bisherigen, strengen Rechtsprechung, nach der es ein Anwalt auch einem gut geschulten Personal nicht überlassen dürfe, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu ermitteln und zu errechnen, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass "die im modernen Rechtsstaat unvermeidliche Verstärkung der sonderrechtlichen Gesetzgebung, die damit verbundene verschiedenartige Ausgestaltung der Rechtswege und auch der Rechtsmittelfristen die Arbeit und Verantwortung des Anwalts im Verhältnis zu früheren Zeiten wesentlich schwieriger gemacht" hätten. Unter diesen Umständen bestehe "auch bei der weiteren grundsätzlichen Anerkennung der Forderung, dass der Anwalt in Fristsachen wegen der gewichtigen Folgen einer Fristversäumung für die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben sich in größtmöglicher Sorgfalt befleißigen (müsse), die Notwendigkeit, ihm im Interesse der Freihaltung seiner Arbeitskraft für die gründliche Durcharbeitung der schwierigen und sonderrechtlichen Fragen seiner Praxis die Möglichkeit nicht grundsätzlich vorzuenthalten, auch bei der Feststellung des Beginns und des Laufs der Rechtsmittelfristen" sich seiner Bürokräfte zu bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - IV C 100.66 -, BVerwGE 27, 36-39). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die Übertragung von Aufgaben auf das Büropersonal (bei der Berechnung des Laufs der Frist) "angesichts der Bedeutung der Rechtsmittelfrist" an folgende Mindestvoraussetzungen geknüpft: "a) Die Beteiligung des dem Anwalt zur Verfügung stehenden Büropersonals im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelfristen muss sich auf solche Tätigkeiten beschränken, die in der zu beurteilenden Einzelpraxis nicht ungewöhnlich sind und bei denen nicht gewichtige rechtliche Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Frist entstehen können. b) Die Freistellung des Anwalts von dem seiner Partei zurechenbaren Verschulden in diesem Zusammenhang hängt weiter davon ab, dass er sich der Mithilfe von gut ausgebildetem nach längerer Wahrnehmung zumeist fehlerfrei arbeitenden und sorgfältig überwachtem Personal bedient." Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des § 60 VwGO auf der Grundlage der glaubhaften Darlegungen der Prozessbevollmächtigen schon zweifelhaft, ob die Ermittlung und Überwachung des Laufs der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages überhaupt auf die Mitarbeiterin übertragen werden durfte (a). Auch wenn dies zu Gunsten der Klägerin zu bejahen sein sollte, ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Personal ihrer Prozessbevollmächtigten in der erforderlichen Weise angewiesen und überwacht wurde (b). Darüber hinaus ist auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin feststellbar, dass ihre Prozessbevollmächtigten nicht alles ihnen Zumutbare getan und veranlasst haben, um die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages zu wahren (c). (a) Der Senat hat schon Zweifel, ob die Errechnung und Überwachung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages hier grundsätzlich einer Mitarbeiterin überlassen werden durfte. Es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass die Prozessbevollmächtigen der Klägerin die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages selbst hätten errechnen und eintragen oder zumindest die Eintragung hätten veranlassen müssen. Nur die Notierung und Überwachung einfacher und geläufiger Rechtsmittelfristen darf ein Rechtsanwalt gut geschultem Personal überlassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1968 - III C 207/67 - VerwRspr 20, 375, vom 30. März 1978 - 5 C 21.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 101, vom 5. März 1982 - 8 C 159/81 - juris, vom 14. Februar 1992 - 8 B 121/91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176, vom 4. August 2000 - 3 B 75.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr.235 und vom 11. Januar 2012 - 9 B 55.11 - Buchholz 310 § 60 Nr. 269). Dazu gehört die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1968 - III C 207/67 - a. a. O., vom 30. März 1978 - 5 C 21.77 - a. a. O., vom 5. März 1982 - 8 C 159/81 - a. a. O., vom 14. Februar 1992 - 8 B 121/91 - a. a. O., vom 12. September 1997 - 3 B 140/97 - Buchholz 310 § 60 Nr. 215 und vom 11. Januar 2012 - 9 B 55.11 - Buchholz 310 § 60 Nr. 269). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass in der Rechtsanwaltspraxis des Prozessbevollmächtigten häufig Anträge auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu begründen sind und dass das Personal deswegen mit den Besonderheiten der Fristberechnung vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1968 - III C 207/67 - a. a. O., vom 30. März 1978 - 5 C 21.77 - a. a. O., vom 10. Dezember 1991 - 5 B 125/91 - und vom 12. September 1997 - 3 B 140/97 -). Dazu trägt die Klägerin aber nichts vor. Allein der Umstand, dass es sich bei der für den Fall der Klägerin zuständigen Rechtsanwältin um eine Fachanwältin für Verwaltungsrecht handelt, ist zwar ein Indiz dafür, dass in der Rechtsanwaltskanzlei häufiger als üblich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen und zu begründen sind, reicht aber dafür nicht aus. (b) Auch dann, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass durch die Rechtsanwaltskanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten in einer Häufigkeit und Regelmäßigkeit Anträge auf Zulassung der Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile zu stellen und zu begründen sind, die eine Übertragung der Berechnung, Notierung und Überwachung dieser Fristen auf Mitarbeiter grundsätzlich erlauben, ist von den Prozessbevollmächtigten nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass insbesondere die hier mit der Eintragung und Überwachung der Frist betraute Mitarbeiterin in einer Weise über Beginn, Lauf und Ende der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages belehrt worden ist, die eine selbständige Errechnung, Eintragung und Überwachung dieser Frist erlaubt hätte (vgl. zu diesen besonderen Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1978 - 5 C 21.77 - a. a. O. S. 37, vom 5. März 1982 - 8 C 159/81 -, vom 14. Februar 1992 - 8 B 121/91 - a. a. O. und vom 12. September 1997 - 3 B 140/97 - Buchholz 310 § 60 ). Ebenso wenig ist dargelegt, dass und warum die Mitarbeiterin aus anderen Gründen die erforderlichen Kenntnisse über die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat (zur Frist in Baulandsachen vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1974 - III ZR 17/74 - juris). Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Mitarbeiterin "mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht" worden sei, ist dieser Vortrag zu allgemein gehalten, um die Schlussfolgerung zuzulassen, dass diese Mitarbeiterin gerade über die Fristen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO belehrt wurde oder dass und warum ihr die Besonderheiten dieser Regelungen aus anderen Gründen bekannt sind. Des Weiteren enthält auch die schriftliche Anweisung der mit der Bearbeitung des Falles betrauten Rechtsanwältin vom 26. März 2013 nicht die erforderlichen Angaben, die der Mitarbeiterin eine Eintragung und Überwachung der Frist im konkreten Einzelfall ohne eigene Fristberechnung ermöglicht hätten. Darüber hinaus trifft die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Hinblick auf die Verfahrensweise, die Anweisung zur Eintragung der Frist auf einem losen Zettel zu verfügen, ein Organisationsverschulden. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen dagegen getroffen wurden, dass derartige Zettel wie im vorliegenden Fall nicht verloren gehen. Insbesondere ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es eine Anordnung gegeben habe, derartige Zettel sicher zu verwahren bzw. sofort zur Akte zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - juris). (c) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben darüber hinaus nicht alles Zumutbare getan und veranlasst, um die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages zu wahren. Es reichte nicht aus, dass die mit der Bearbeitung des Falles betraute Rechtsanwältin die Mitarbeiterin nach erfolgtem Postrücklauf gefragt hat, ob die Fristen notiert worden seien. Zum einen ermöglichte diese bloße Nachfrage, ob die Fristen notiert sind, nicht die Kontrolle, ob die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages von der Mitarbeiterin auch korrekt berechnet wurde. Des Weiteren wäre es im Hinblick darauf, dass nicht nur die Fristen für die vier Parallelverfahren, sondern für mindestens ein weiteres Verfahren einzutragen waren, erforderlich gewesen, zu präzisieren, worauf sich diese Nachfrage bezieht. Allein der Umstand, dass die Mitarbeiterin diese Nachfrage auf einen anderen Fall, bei dem auch eine Frist zu notieren war, bezog, verdeutlicht, dass sich die Gefahr der Verwechslung im konkreten Fall realisiert hat. Des Weiteren hätte die Rechtsanwältin, die in Vertretung der mit der Bearbeitung des Falles betrauten Rechtsanwältin am 25. April 2013 den Antrag auf Zulassung der Berufung unterzeichnete und die Übermittlung per Fax an das Gericht veranlasste, bei Vorlage der Handakte im Zusammenhang mit dieser fristgebundenen Prozesshandlung auch die ordnungsgemäße Notierung der bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist prüfen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2013 - 6 P 9.12 - BA S. 5). Soweit die Klägerin dazu vorträgt, sowohl die für die Bearbeitung des Falles zuständige Rechtsanwältin als auch ihre Vertreterin hätten sich darauf verlassen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages im Fristenbuch und im Computer eingetragen wurde, legt dies allenfalls die Schlussfolgerung nahe, dass der mit der Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung betrauten Rechtsanwältin die Überprüfung der korrekten Notierung der Fristen allein aufgrund der Handakte nicht möglich gewesen ist. Sollte dies der Fall sein, hätte die mit der Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung betraute Rechtsanwältin routinemäßig auch die ordnungsgemäße Eintragung der Frist im Fristenbuch und im Computer überprüfen müssen. Falls Rechtsmittelfristen grundsätzlich nicht nur in das Fristenbuch und in den Computer, sondern auch in die Handakte eingetragen werden, hätte die mit der Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung betraute Rechtsanwältin es bei Vorlage der Handakte bemerken müssen, dass die Eintragung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages versehentlich unterblieben ist und ihre Notierung veranlassen müssen. Falls die mit der Stellung des Zulassungsantrages betraute Rechtsanwältin sich nicht einmal die Handakte, sondern nur den Schriftsatz vom 25. April 2013, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, hat vorlegen lassen, würde auch dies nur belegen, dass sie nicht alles Ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages zu wahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).