Beschluss
4 EO 827/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:1209.4EO827.12.0A
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Leitsätze
1. Widerspruch und Klage gegen einen Duldungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.(Rn.17)
2. Die Geltendmachung einer öffentlichen Last setzt voraus, dass der zugrunde liegende Abgabenanspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.(Rn.23)
3. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung einer öffentlichen Last verpflichtete Grundstückseigentümer kann auch dann Einwände gegen die sachliche Beitragspflicht erheben, wenn der gegenüber dem Abgabenpflichtigen erlassene Bescheid bestandskräftig ist.(Rn.24)
4. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtete Grundstückseigentümer kann nicht durch Duldungsbescheid zur Zahlung der zu vollstreckenden Abgabe verpflichtet werden.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Oktober 2012 - 6 E 547/12 We - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.846,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Widerspruch und Klage gegen einen Duldungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.(Rn.17) 2. Die Geltendmachung einer öffentlichen Last setzt voraus, dass der zugrunde liegende Abgabenanspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.(Rn.23) 3. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung einer öffentlichen Last verpflichtete Grundstückseigentümer kann auch dann Einwände gegen die sachliche Beitragspflicht erheben, wenn der gegenüber dem Abgabenpflichtigen erlassene Bescheid bestandskräftig ist.(Rn.24) 4. Der zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtete Grundstückseigentümer kann nicht durch Duldungsbescheid zur Zahlung der zu vollstreckenden Abgabe verpflichtet werden.(Rn.19) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Oktober 2012 - 6 E 547/12 We - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.846,23 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Duldungsbescheid des Antragsgegners abgelehnt hat. Mit Kaufvertrag vom 4. März 2008 erwarb der Antragsteller von Herrn W einen Miteigentumsanteil von 480,1/1000 an dem in G gelegenen Grundstück S, verbunden mit dem Sondereigentum an Haus 1 Nr. 1 und einem Sondernutzungsrecht an einer Teilfläche von 10.022 m². Dieses Grundstück besteht seit dem Jahre 2008 aus den beiden Flurstücken a (846 m²) und b (20.028 m²). Die beiden Flurstücke waren durch Teilung des Flurstücks c (20.874 m²) entstanden. Unter Abschnitt VI. Nr. 4 des Kaufvertrages wurde zum Übergang öffentlicher Lasten Folgendes vereinbart: "Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge trägt ab Besitzübergang der Käufer, auch für bereits fertig gestellte Anlagen, soweit bisher ein Beitragsbescheid nicht ergangen ist, mit Ausnahme des Bescheides für Abwasser, welcher noch an den Eigentümer vom 01.01.2003 ergeht. Diesen Bescheid trägt noch der Verkäufer." Durch Bescheid vom 12. November 2008 setzte der Antragsgegner gegenüber Herrn W für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 25.407,70 € fest und forderte ihn auch zur Zahlung dieses Betrages bis zum 16. Dezember 2008 auf. Auf der Grundlage der Grundstücksfläche von 20.874 m² und einer zulässigen Geschossfläche von 4403,90 m² ermittelte der Antragsgegner für das ganze Grundstück einen Beitrag von 52.921,68 € und setzte gegenüber Herrn W, den auf den Miteigentumsanteil von 480,1/1000 entfallenden Beitragsanteil fest. Das Grundstück wurde bei der Beitragsbemessung als Außenbereichsgrundstück behandelt. Durch Änderungsbescheid vom 10. Februar 2009 reduzierte der Antragsgegner das Leistungsgebot auf 23.935,05 €. Dabei berücksichtigte er eine "anzusetzende Grundstücksfläche" von 19.679,65 m² und eine "tatsächliche Geschossfläche" von 4.140,93 m². Gegen diese Bescheide legte Herr W keinen Widerspruch ein. Auf Antrag des Herrn W eröffnete das Amtsgericht Erfurt durch Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 171 IN 654/09 - das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Antragsgegner meldete gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 eine Gesamtforderung von 40.557,65 € an. In dieser Forderung war auch die Beitragsforderung in Höhe von 23.935,05 € enthalten. Am 7. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Im Rahmen dieser Schlussverteilung erhielt der Antragsgegner auf die geltend gemachte Forderung einen Betrag von 550,14 €. Herr W befindet sich seitdem in der Wohlverhaltensphase, die noch bis 2015/16 andauert. Mit Duldungsbescheid vom 18. Oktober 2011 forderte der Antragsgegner den Antragsteller als Eigentümer des Miteigentumsanteils von 480,1/1000 an dem Grundstück "S, G, Wohnungsnummer Haus 1 Nr. 1 in der Gemarkung G., Flur 21, Flurstück(e) c zur Zahlung des Beitragsrückstandes von 23.935,05 € auf (Nr. 1). Bei Nichtzahlung wurde angeordnet, dass er wegen des Betrages in Höhe von 23.935,05 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden habe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 3. November 2011 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Antragsgegner im Insolvenzverfahren endgültig abgefunden worden sei, weil er eine Quote erhalten habe. Der Beitragsanspruch bestehe nicht mehr. Zudem sei der Herstellungsbescheid vom 12. November 2008 rechtswidrig, weil er von einem Geschäftsbesorger inhaltlich erlassen worden sei. Es werde deshalb Widerspruch eingelegt. Auch sei der Beitrag falsch berechnet worden. Der Grenzwert für gewerblich genutzte Grundstücke betrage 7.833 m². Zu Unrecht sei das gesamte Grundstück mit 20.874 m² in Ansatz gebracht worden. Das Gebäude habe lediglich eine Fläche von 1.860 m². Der Antragsgegner lehnte den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 12. November 2011 mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 ab. Das Landratsamt G. wies den Widerspruch des Antragstellers gegen den Duldungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 zurück. Am 10. Mai 2012 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben, mit dem er sein Begehren auf Aufhebung des Duldungsbescheides weiter verfolgt (Az. 6 K 546/12 We). Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat er im Wesentlichen damit begründet, dass der Beitragsbescheid, aus dem vollstreckt werde, rechtswidrig sei. Es könne vom Duldungsschuldner noch geltend gemacht werden, dass die Grenzwerte nicht beachtet worden seien. Zudem könne die tatsächliche Höhe der geltend gemachten Forderung nicht beziffert werden. Der Schuldner befinde sich in der Wohlverhaltensphase. Das die Pfändungsfreigrenze übersteigende Einkommen werde weiter an die Gläubiger verteilt. Gegenüber dem persönlichen Schuldner bestehe gemäß § 294 InsO ein Vollstreckungsverbot. Bei Restschuldbefreiung bestehe nach § 301 InsO ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 6 E 547/12 We - abgelehnt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides vorlägen und auch die Ermessenausübung nicht zu beanstanden sei. Gegen diesen am 2. November 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2012 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Widerspruchs- und Antragsverfahren wiederholt und vertieft und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beitragsschuld wegen des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens erloschen sei und dass er berechtigt sei, auch gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides umfassend Einwände zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 6 K 546/12 We (jeweils eine Heftung) und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang. Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist zulässig. Ihm fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Seine Klage gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners entfaltet keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Bei dem Erlass eines Duldungsbescheides handelt es sich auch um eine Anforderung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (so auch BayVGH, Beschluss vom 12. September 2011 - 20 CS 11.1977 - BayVBl. 2012, 634-636, OVG Saarland, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 1 B 340/07 - NJW 2008, 250-252, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 6 B 79/88 - NJW 1989, 1878-1879; a.A. Funke-Kaiser, VwGO 5. Auflage 2013, § 80 Rn. 32). Dem steht nicht entgegen, dass der Regelungsgehalt eines Duldungsbescheides im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i.V.m. §§ 77 Abs. 2, 191 AO nicht auf Erfüllung einer Pflicht zur Zahlung einer Abgabe, sondern auf Duldung der zwangsweisen Vollstreckung einer Abgabenforderung in ein Grundstück ausgerichtet ist. Der Begriff der "Anforderung" ist auslegbar, weil er anders als z. B. die Begriffe "Festsetzung" (§ 155 AO) oder "Erhebung" (vgl. 5. Teil der AO) abgabenrechtlich nicht inhaltlich definiert ist. Die Wortlautgrenze zwingt nicht dazu, diesen Begriff so eng auszulegen, dass nichts anderes als das auch bei enger Wortlautauslegung eindeutig als Anforderung einer Abgabe einzuordnende Leistungsgebot unter den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen kann. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist der Begriff der Anforderung so auszulegen, dass jede Geltendmachung eines auf Deckung einer Abgabenschuld gerichteten Anspruchs darunter fällt. Durch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sollen Störungen bei der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs durch Einnahmeausfälle vermieden werden. Deshalb ist auch der Steuergesetzgebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs fremd (vgl. BT-Drs. 3/55 S. 40 zu § 81 VwGO-E). Der Erlass eines Duldungsbescheides ist ebenso wie die Vollstreckung aus einem Abgabenbescheid darauf ausgerichtet, die plangemäße Tilgung der entstandenen Abgabenforderung herbeizuführen. Der Antrag ist auch begründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Bescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Als Rechtsgrundlage für den Erlass des Duldungsbescheides kommen die §§ 7 Abs. 11, 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i.V.m. §§ 77 Abs. 2, 191 AO in Betracht. Danach kann der Gläubiger eines - auf einem Grundstück als öffentliche Last ruhenden - Beitrags den Grundstückseigentümer durch Duldungsbescheid zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück verpflichten. Die von dem Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen sind von der in dieser Bestimmung eröffneten Rechtsfolge jedoch nicht gedeckt. In Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides wird der Antragsteller unter Fristsetzung zur Zahlung des gegenüber Herrn W festgesetzten Beitrags in Höhe von 23.935,05 € aufgefordert. Diese wie ein Leistungsgebot formulierte Zahlungsaufforderung kann nicht auf §§ 7 Abs. 11, 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i. V. m. §§ 77 Abs. 2, 191 AO gestützt werden, da nur der Abgabenschuldner und nicht ein davon verschiedener Eigentümer eines mit einer öffentlichen Last belegten Grundstücks persönlich zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Band II, Rn. 145). Auch lässt sich die Nr. 1 des Tenors, mit dem der Antragsteller zur Zahlung des Beitrags aufgefordert wird, angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht als bloßen Hinweis auf eine Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auslegen. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine öffentliche Last ruht, kann zwar die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück abwenden, indem er die Abgabenforderung durch eigene Zahlung zum Erlöschen bringt. Diese Möglichkeit der Abwendung der Zwangsvollstreckung begründet jedoch keine selbständige Verpflichtung zur Zahlung der Forderung. Die Formulierung der Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheides muss jedoch aus der Sicht eines verständigen Empfängers so ausgelegt werden, dass mit dem Bescheid eine Zahlungsverpflichtung des Adressaten konkretisiert werden soll, aus dem bei Eintritt der Bestandskraft auch vollstreckt werden könnte. Offenkundig rechtswidrig ist auch die Anordnung in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Bescheides. Es wird "bei Nichtzahlung" angeordnet, dass der Antragsteller "wegen des Beitrags in Höhe von 23.935,05 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück" zu dulden habe. Damit wird die von der Rechtsfolge der §§ 7 Abs. 11, 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i. V. m. §§ 77 Abs. 2, 191 AO grundsätzlich gedeckte Konkretisierung einer Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung dem Wortlaut nach an die aufschiebende Bedingung der Nichtzahlung des Beitrags geknüpft. Die "Nichtzahlung" eines Beitrages ist jedoch einer Regelung in einer solchen Nebenbestimmung nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt. Ist ein Beitrag bereits bezahlt, hindert dies bereits den Erlass eines Duldungsbescheides, weil die Beitragsforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last erloschen ist. Da der angefochtene Bescheid aus den o. g. Gründen offenkundig rechtswidrig ist, kann es für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob auch die Einwände des Antragstellers im Übrigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage rechtfertigen würden. Im Hinblick darauf, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auf die Formulierung der Regelungen im Tenor zurückzuführen ist und demzufolge dieser Entscheidung im Beschwerdeverfahren keine Prüfung der materiellen Rechtsmäßigkeit zugrunde liegt, sieht sich der Senat für den Fall, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen neuen Duldungsbescheid erlassen sollte, vorsorglich zu folgenden Hinweisen veranlasst: Es spricht viel dafür, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine öffentliche Last ruht, vor Erlass eines Duldungsbescheides gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 a) ThürKAG i. V. m. § 91 AO anzuhören ist (so auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 193 zu § 8). Eine vorherige Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Duldungsbescheides ist nicht aktenkundig. Die Geltendmachung einer öffentlichen Last setzt voraus, dass der zugrunde liegende Abgabenanspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 - BVerwGE 77, 38-40, OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2009 - 9 LA 419/07 - KStZ 2009, 214-216, Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 - juris). Es spricht viel dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Gegenüber dem Verkäufer des mit der öffentlichen Last belasteten Grundstücks wurde die Beitragsforderung durch den Bescheid vom 24. November 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2009 in Höhe von 23.935,05 € bestandskräftig festgesetzt. Bei Erlass eines neuen Duldungsbescheides wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Beitragsforderung und damit auch die öffentliche Last jedenfalls in Höhe des im Rahmen der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens ausgekehrten Betrages von 550,14 € erloschen ist. Des Weiteren sollte vor Erlass eines neuen Duldungsbescheides geklärt werden, ob und ggf. in welchem Umfang durch den persönlichen Beitragsschuldner weitere Teilzahlungen erfolgt sind. Im Übrigen wird bei Erlass eines neuen Duldungsbescheides auch zu berücksichtigen sein, dass ein Grundstückseigentümer, der die Zwangsvollstreckung wegen eines als öffentliche Last auf seinem Grundstück ruhenden Beitrags dulden muss, auch Einwände gegen die sachliche Beitragspflicht erheben kann, wenn der gegenüber dem Voreigentümer ergangene Beitragsbescheid bestandskräftig ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1995 - 9 L 6166/93 - KStZ 1996, 238-239, SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 - a. a. O. und Driehaus m. w. N.). Im Hinblick darauf erscheint es zumindest klärungsbedürftig, in welchem Umfang die sachliche Beitragsschuld tatsächlich entstanden bzw. überhaupt fällig ist. Dem Beitragsbescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. November 2009 und auch zwei vom 5. und 10. Juli 2007 datierenden Vermerken (vgl. BA Blatt 25 und 26) ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner das beitragspflichtige Grundstück als im Außenbereich liegend einordnet und deshalb konsequenterweise auch nicht geprüft hat, ob die Fälligkeit des Beitrags nach Maßgabe des § 21a Abs. 4 ThürKAG in dem Umfang hinausgeschoben ist, in dem die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG vorliegen. In der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte existiert jedoch ein vom 24. Juli 2007 datierender Aktenvermerk, aus dem sich ergibt, dass die Baubehörde das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuordnet (vgl. BA Blatt 28). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht offenkundig, dass es sich bei dem Grundstück um ein tatsächlich bebautes Außenbereichsgrundstück handelt. Denkbar erscheint es aufgrund des in der Akte vorhandenen Luftbildes (BA Blatt 21) auch, dass das von mehreren Gewerbebetrieben genutzte Grundstück angesichts seiner Größe und der Vielzahl der Gebäude einen eigenen gewerblich genutzten Ortsteil bildet, der bauplanungsrechtlich unabhängig von den umgebenden Grundstücken zu beurteilen ist. Sollte es sich bei dem Grundstück um einen selbständig bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handeln, wäre im Anschluss unter Berücksichtigung der vom Senat in den Beschlüssen vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221-227 und vom 21. März 2013 - 4 ZKO 8/13 - juris entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob und in welchem Umfang einer Beitragserhebung die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürKAG entgegen stehen. Darüber hinaus steht gegenwärtig nicht fest, ob die Beitragsforderung infolge Verjährung erloschen ist. Der Antragsgegner stützt den Beitragsbescheid auf seine Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Mai 2004 (BGS-EWS 2004), die mit einer Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 2003 versehen ist. Nach Aktenlage ist aufgrund summarischer Prüfung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die für das Grundstück nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit bereits vor dem 1. Januar 2003 im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (bzw. § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000) hergestellt und demzufolge der Beitragstatbestand erfüllt war. Dafür spricht insbesondere, dass der Antragsteller und der Verkäufer Herr W bei Abschluss des Kaufvertrages übereinstimmend davon ausgingen, dass derjenige den Anschlussbeitrag zahlen soll, der am 1. Januar 2003 Eigentümer des Grundstücks war. Sollte dies der Fall sein, wäre die Beitragsforderung im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 12. November 2008 nur dann nicht verjährt, wenn der Lauf der Festsetzungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG erst mit Beginn des Kalenderjahres am 1. Januar 2005 nach Beschluss der Satzung im Jahre 2004 in Gang gesetzt wurde. Ohne Anwendbarkeit dieser Bestimmung wäre die vierjährige Festsetzungsfrist wegen der Rückwirkungsanordnung in § 18 BGS-EWS 2004 zum 31. Dezember 2007 abgelaufen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), cc) i. V. m. §§ 169, 170 AO). Ob § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. AO auf den vorliegenden Fall anwendbar bleiben wird, ist gegenwärtig offen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes - BayKAG - für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt. Diese Bestimmung entspricht in ihrem Wortlaut weitestgehend § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG. Ungeachtet dessen, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur auf bayerisches und nicht auf Thüringer Landesrecht bezieht und dass der Senat hinsichtlich der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG keine Verwerfungskompetenz hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG entscheidungserheblich ist, Veranlassung geben wird, zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG oder an den Thüringer Verfassungsgerichtshof nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 ThürVerf in Betracht kommt. Diese Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG teilt auch die Thüringer Landesregierung, die deshalb im Oktober 2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf, mit dem diese Bestimmung gestrichen werden soll, in den Landtag eingebracht hat (vgl. Entwurf über ein Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 8. Oktober 2013, LT-Drs. 5/6711). Ob § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG auch weiterhin für die Fälle gelten wird, in denen Beitragsbescheide bereits innerhalb der sich unter Anwendung dieser Bestimmung errechneten Frist erlassen wurden, wird im Hinblick auf die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (vgl. dazu Kopp, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593) maßgeblich von der Ausgestaltung der Übergangsregelung abhängen. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Bescheid vom 12. November 2008 rechtswidrig sei, weil er nicht vom Antragsgegner selbst, sondern von seinem beauftragten Geschäftsbesorger inhaltlich verantwortet sei, spricht im Hinblick auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 489/09 - viel dafür, dass dies inhaltlich zutrifft. Dieser Einwand ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides jedoch unerheblich, da er nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern ihre Konkretisierung gegenüber einem persönlich Beitragspflichtigen betrifft. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides ist, wie bereits ausgeführt, insoweit nur, dass überhaupt ein Bescheid gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erlassen wurde. Dies ist hier der Fall. Unerheblich ist auch, dass das Insolvenzverfahren gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen im Jahre 2010 durch die Schlussverteilung abgeschlossen wurde. Ein Erlöschen der Beitragsforderung war damit nicht verbunden. Offen bleiben kann gegenwärtig, ob dies anders zu beurteilen sein wird, wenn dem persönlich Beitragspflichtigen eine Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO erteilt werden sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (vgl. auch die Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164 Rn. 14). Danach beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).