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Beschluss

4 EO 677/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0110.4EO677.11.0A
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Leitsätze
1. Ein kombinierter Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die reine Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung verstößt nicht offensichtlich gegen das Vorteilsprinzip.(Rn.14) 2. Bei einer als selbständige öffentliche Einrichtung betriebenen Fäkalschlammentsorgung kommt eine Beitragsabstufung für Teileinleiter nicht in Betracht.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Oktober 2011 abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13,16 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein kombinierter Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die reine Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung verstößt nicht offensichtlich gegen das Vorteilsprinzip.(Rn.14) 2. Bei einer als selbständige öffentliche Einrichtung betriebenen Fäkalschlammentsorgung kommt eine Beitragsabstufung für Teileinleiter nicht in Betracht.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Oktober 2011 abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13,16 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage des Antragsgegners, die dieser als selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung betreibt. Er ist Eigentümer des in K gelegenen Grundstücks Flur N, Flurstück a (B, K). Dieses ist 351 m² groß und mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen "Teilbeitrag Fäkalschlammbehandlung" in Höhe von 152,69 DM (= 78,07 €) fest und forderte ihn zur Zahlung des genannten Betrages auf. Der Beitragsberechnung legte er im Rahmen der Anwendung eines kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstabs eine Grundstücksfläche von 351 m² und einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. November 2000 Widerspruch. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids aufgehoben sei. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 stundete der Antragsgegner den Beitragsanspruch zinslos in Höhe von 25,42 € mit Wirkung zum 1. Januar 2005 und reduzierte das Leistungsgebot um diesen Betrag auf 52,65 €. Mit am 21. Juni 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011 wies das Landratsamt Sonneberg den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Juli 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az.: 2 K 625/11 Ge) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gera hat durch am 8. Oktober 2011 zugestellten Beschluss vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 angeordnet. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Als satzungsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid komme die rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: BGS-EWS/FES) in Betracht. Die Fäkalschlammbehandlungsanlage sei bereits im Jahre 1993 gebaut worden und das Grundstück des Antragstellers verfüge seit September 1997 über eine vollbiologische Kläranlage, deren Klärschlamm seitdem vom Antragsgegner entsorgt werde. Da die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Fertigstellung des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung und das Vorliegen wirksamen Satzungsrechts voraussetze, seien die erforderlichen Voraussetzungen mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS/FES am 1. Januar 1999 erfüllt gewesen, so dass auf diesen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung abzustellen sei. Die Satzung sei hinsichtlich ihres beitragsrechtlichen Teils nichtig, weil die Regelung des Beitragsmaßstabs für die Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht sei, so dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der in § 5 BGS-EWS/FES auch für die Fäkalschlammentsorgung angeordnete kombinierte Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab berücksichtige sowohl das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks über die Anzahl der Vollgeschosse als auch die Grundstücksfläche. Dieser Maßstab sei allgemein anerkannt, soweit es um den Beitrag für eine Entwässerung gehe, bei der sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser entsorgt würden. Denn die Entsorgung des Niederschlagswassers knüpfe unter Vorteilsgesichtspunkten an die Grundstücksfläche an. Damit sei der Maßstab grundsätzlich ungeeignet, soweit eine reine Schmutzwasserentwässerung bzw. Fäkalschlammentsorgung im Raume stehe. Beim Vollgeschossmaßstab diene die Grundstücksgröße nicht der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung. Die bauliche Nutzung eines Grundstücks sei im Beitragsrecht unabhängig von der Grundstücksgröße. Die Satzung des Antragsgegners begegne insofern weiteren rechtlichen Bedenken, als nach dem Willen des Satzungsgebers und der Regelung in § 2 BGS-EWS/FES sowohl Voll- als auch Teileinleiter einer Beitragspflicht unterlägen. Es fehle die Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für Teileinleiter, die keinen Anschluss an die zentrale Kläranlage erhalten sollten. Die in der Satzung vorgesehene Kostenspaltung sei ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge könnten für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht bestehe. Hiervon zu unterscheiden sei eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, wie für Voll- und Teileinleiter. Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter sei keine Festsetzung von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für Teileinrichtungen. Sie trage den unterschiedlichen Vorteilslagen Rechnung. Demgegenüber gehe es bei der Kostenspaltung nicht um unterschiedliche Vorteilslagen. Vielmehr ergebe die Summe der Teilbeiträge den zu zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu zahlen habe. Dabei sei nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden könne, etwa wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben sei. Der Auffassung des Antragsgegners, er habe einen "echten Teilbeitrag" für die teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geregelt, weshalb der Teilbeitrag für das Abwasserkanalnetz nicht gesondert für Voll- und Teilanschlussnehmer habe kalkuliert werden müssen, sei nicht zu folgen. Maßgeblich sei nicht allein, was der Satzungsgeber regeln wolle, sondern was er tatsächlich geregelt habe. Nach dem Wortlaut der Satzung sei eine Kostenspaltung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG geregelt worden. Hierfür spreche die Überschrift zu § 6 BGS-EWS/FES ebenso wie die Bezeichnung der Beitragssätze für Kanal und Kläranlage als "Teilbeitrag" in § 6 Abs. 2 BGS-EWS/FES. Aus § 7 BGS-EWS/FES könne nur der Schluss gezogen werden, dass Teilbeiträge erhoben werden sollten, die in der Summe den Vollbeitrag für den Vollanschlussnehmer ergäben. Denn dort heiße es, dass der Abwasserbeitrag sich aus Teilbeiträgen zusammensetze, weshalb es um Teile des Vollbeitrags gehe, nicht etwa um abgestufte Beiträge für den geringeren Vorteil, der Teilanschlussnehmern durch die öffentliche Einrichtung vermittelt werde. Mit der am 20. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 7. November 2011 begründeten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsgegner sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, durch den dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Dezember 2010 angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie ist auch begründet. Denn mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung gelingt es dem Antragsgegner, die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann, zumal er sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (zu den Ausnahmen von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 17. November 2003 - 2 EO 349/03 - Juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.). Hiernach unterliegt der angegriffene Bescheid bzw. dessen satzungsrechtliche Grundlage, soweit dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung beurteilt werden kann, keinen hinreichenden rechtlichen Zweifeln. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall aber auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 - Juris, Rn. 22 ff. m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Leistungsgebots im angegriffenen Beitragsbescheid Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung einzuräumen. Die Heranziehung des Antragstellers wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Insbesondere bestehen an der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots im angefochtenen Bescheid keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehen, dass die Klage gegen die Beitragsheranziehung Aussicht auf Erfolg hätte. Die Beitragsfestsetzung für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage - als selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners [im Folgenden: EWS] vom 20. Oktober 2003, § 1 der Satzung für die Fäkalschlammentsorgung des Antragsgegners [im Folgenden: FES] vom 20. Oktober 2003) - dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 4 ThürKGG i. V. m. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 - GVBl. S. 247 - (a. F.) finden. Nach diesen Vorschriften können die Zweckverbände auf der Grundlage einer gültigen Beitragssatzung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Für das Leistungsgebot gilt ferner die Vorschrift des § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 - GVBl. S. 646 - (n. F.), wonach beim Vorliegen von Privilegierungstatbeständen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 5 ThürKAG n. F. ein bereits auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechts entstandener Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 5 ThürKAG n. F. die sachliche Beitragspflicht entstünde. Als erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Beitrag für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage kommen die beitragsrechtlichen Bestimmungen der im Amtsblatt des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 (S. 1 ff.) bekanntgemachten Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: BGS-EWS/FES) in Betracht. Soweit sie den Beitrag für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage zum Gegenstand haben, erweisen sie sich nicht als offensichtlich formell- oder materiell-rechtlich fehlerhaft. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des in § 5 BGS-EWS/FES geregelten Beitragsmaßstabs. Nach Absatz 1 der Vorschrift wird der Beitrag nach der gewichteten Grundstücksfläche, d. h. nach dem Produkt aus der Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor berechnet, der seinerseits bei bebaubaren oder bebauten Grundstücken nach Absatz 3 b) grundsätzlich nach der zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestimmt wird, bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0 beträgt und sich für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5 erhöht. Zwar ist in der Senatsrechtsprechung bisher nur die grundsätzliche Zulässigkeit des kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstabs für den Anschluss an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geklärt, die die Beseitigung des gesamten anfallenden Abwassers, also des Schmutz- und des Niederschlagswassers ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 4 N 214/11 - UA S. 9 m. w. N.). Es ist jedoch nicht offenkundig mit dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ThürKAG) unvereinbar, bei Erhebung eines Anschlussbeitrags für eine Einrichtung, die nur die Beseitigung des Fäkalschlamms zum Gegenstand hat, auch die Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Dem Satzungsgeber steht bei der Entscheidung über den Beitragsmaßstab ein normatives Ermessen und damit grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ihm ermöglicht, den besonderen örtlichen Verhältnissen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, der Verwaltungspraktikabilität und der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Er ist nicht verpflichtet, den unter dem Gesichtspunkt der vorteilsgerechten Differenzierung bestmöglichen Maßstab bzw. denjenigen Maßstab zu wählen, der dem wirklichen Maß der Inanspruchnahme am nächsten kommt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - Juris, Rn. 153, und 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - UA S. 18 m. w. N.). Für den Senat drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass der Antragsgegner bei der Regelung des Beitragsmaßstabs in § 5 BGS-EWS/FES hinsichtlich der Fäkalschlammentsorgung die Grenzen seines normativen Gestaltungsspielraums überschritten hat. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Beitragsmaßstab an der baulichen und sonstigen Ausnutzbarkeit von Grundstücken orientiert, weil sie Anhaltspunkte für den wahrscheinlichen Umfang der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung und damit für das Maß der Möglichkeit der Inanspruchnahme bietet. Darüber hinaus lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht kategorisch ausschließen, dass auch die Grundstücksgröße ein geeigneter Anhaltspunkt für die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks sein kann. Denn auf der Fläche eines großen Grundstücks ist - unabhängig von der Nutzungsart und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse - eine weitergehendere Nutzung möglich als auf einem kleinen Grundstück (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1978 - 10 C 1.78 - VerwRspr 30, 610 [612] m. w. N.). Insbesondere wirkt sich die Grundstücksgröße über die Grundflächenzahl auch auf den Umfang der in den jeweiligen Vollgeschossen zulässigen baulichen Nutzung aus. Daher könnte ein "reiner Vollgeschossmaßstab", der sich ausschließlich an der Zahl der zulässigen Vollgeschosse orientiert und die Grundstücksfläche in keiner Weise berücksichtigt, auch bei der Fäkalschlammentsorgung nicht nur nicht geboten, sondern sogar im Hinblick auf das Vorteilsprinzip bedenklich sein. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss für seine Auffassung, der kombinierte Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab sei grundsätzlich zur vorteilsgerechten Beitragsbemessung ungeeignet, soweit eine reine Schmutzwasserentwässerung bzw. Fäkalschlammentsorgung im Raume steht, auf - nicht entscheidungstragende - Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - (vgl. insbesondere Juris Rn. 155) Bezug nimmt, ist dies zwar nachvollziehbar. Dort heißt es, "für eine reine Schmutzwasserbeseitigung" werde "grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschoss-Maßstab als geeignet angesehen, weil der wahrscheinliche Umfang der Schmutzwasserentsorgung nicht in Relation zur Grundstücksgröße steht, sondern nur zum Umfang der baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des Schmutzwassers als häuslichem Abwasser ist." Ob dieses Argument tatsächlich die Schlussfolgerung zulässt, dass für eine reine Schmutzwasserbeseitigung bzw. eine Fäkalschlammbeseitigung nur entweder ein reiner Geschossflächenmaßstab (der immerhin als relative Bezugsgröße noch einen Bezug zur Grundstücksfläche hat) oder ein reiner Vollgeschossmaßstab (der gar keinen Bezug zur Grundstücksfläche aufweist) geeignet wäre, bedarf aus den oben dargelegten Gründen einer kritischen Prüfung. In auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren gegen Abgabenbescheide sind, insbesondere soweit es um die Gültigkeit satzungsrechtlicher Bestimmungen geht, weder aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, so dass in der Regel in solchen Verfahren von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 - Juris, Rn. 24 f.). Die Klärung dieser Fragen muss demgemäß dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Als offensichtlich rechtswidrig erweist sich ebenso wenig die satzungsrechtliche Regelung über den Beitragssatz für die "Fäkalschlammbehandlungsanlage" in § 7 Nr. 3 BGS-EWS/FES im Hinblick auf eine fehlende Beitragsabstufung für Teileinleiter. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG in der hier maßgeblichen früheren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 - GVBl. S. 342 - (entspr. § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG n. F.) sind die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Eine solche unterschiedliche Vorteilslage besteht etwa dann, wenn das insoweit maßgebliche Planungskonzept des Einrichtungsträgers für die angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke sowohl Voll- als auch Teilanschlüsse vorsieht (zur Maßgeblichkeit des Planungskonzepts des Einrichtungsträgers für die Beurteilung einer unterschiedlichen Vorteilslage vgl. nur Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - Juris, Rn. 35 m. w. N.). Eine mit der unterschiedlichen Vorteilslage von Teil- und Vollanschlüssen vergleichbare Situation eines abgestuften Maßes der Inanspruchnahmemöglichkeit liegt im vorliegenden Fall bei der Fäkalschlammentsorgung nicht vor. Der Antragsgegner betreibt die Fäkalschlammentsorgung als selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 1 Abs. 2 EWS und § 1 FES). Alle an diese Einrichtung angeschlossenen Grundstücke haben insoweit einen Vollanschluss und damit grundsätzlich den gleichen Vorteil, nämlich die Möglichkeit der Beseitigung des anfallenden Fäkalschlammes. Teilanschlüsse, die nur die Inanspruchnahme einer Teilleistung erlauben, gibt es insoweit nicht. Lediglich das Maß der möglichen Inanspruchnahme kann unterschiedlich sein. Für die Bewertung des durch die Fäkalschlammentsorgung vermittelten Vorteils ist unerheblich, dass die an die Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke in der Regel auch an die Kanalisation zur Ableitung vorgeklärten Abwassers angeschlossen sind bzw. werden können. Denn die Kanalisation ist nicht Teil der hier in Rede stehenden selbständigen öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung, sondern vielmehr Teil einer anderen öffentlichen Einrichtung, die die zentrale Abwasserbeseitigung zum Gegenstand hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 a) und § 3 Abs. 2 EWS). Nur in Bezug auf diese - im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche - Einrichtung liegt ein Teilanschluss vor, wenn ein Grundstück nicht an die zentrale Kläranlage, sondern lediglich an das Abwasserkanalnetz angeschlossen ist bzw. werden kann; für die Bemessung des durch einen solchen Teilanschluss vermittelten Vorteils ist im Verhältnis zu Vollanschlussnehmern, die der Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung sowohl ungeklärtes Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser überlassen können, grundsätzlich nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG a. F. (entspr. § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG n. F.), eine Beitragsabstufung erforderlich (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage zum Parallelverfahren 4 EO 678/11 m. w. N.). Im Übrigen bietet das auf eine summarische Prüfung beschränkte Eilverfahren keinen Raum für eine abschließende Beantwortung der in Rede stehenden rechtlichen Fragen. Soweit sich die Regelungen über die Teilbeitragssätze für die Teileinrichtungen "Abwasserkanalnetz" und "zentrale Kläranlage" in der Bestimmung des § 7 BGS-EWS/FES als offensichtlich materiell-rechtswidrig erweisen, da sie jeweils nur einen einheitlichen Beitragssatz für Voll- und Teileinleiter vorsehen, vgl. dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tage zum Parallelverfahren 4 EO 678/11), führt dies nicht zur offenkundigen Nichtigkeit der Bestimmung des § 7 Nr. 3 BGS-EWS/FES über den Beitragssatz für die "Fäkalschlammbehandlungsanlage"; Gleiches gilt hinsichtlich der anderen satzungsrechtlichen Bestimmungen der BGS-EWS/FES, soweit diese sich auf die Beitragserhebung für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage beziehen. Denn in entsprechender Anwendung des § 139 BGB bleibt eine Beitragssatzung ohne die nichtige satzungsrechtliche Regelung wirksam, wenn - wie vorliegend im Verhältnis zwischen den Regelungen für die Fäkalschlammbehandlungsanlage und die Teileinrichtungen "Abwasserkanalnetz" und "zentrale Kläranlage" - die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wären (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - Juris, Rn. 119 m. w. N.). Auch sonstige erhebliche Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit der BGS-EWS/FES sind vom Antragsteller nicht substantiiert dargetan und drängen sich für den Senat im vorliegenden - auf eine summarische Prüfung ausgerichteten - Verfahren nicht auf. Ausgehend von den damit im Eilverfahren als gültig zu behandelnden beitragsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fäkalschlammbehandlungsanlage ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass auf der Grundlage der gemäß § 21 Satz 1 BGS-EWS/FES zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten satzungsrechtlichen Regelungen zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht in der im Bescheid vom 26. Oktober 2000 festgesetzten Höhe entstanden ist. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestehen ferner im Hinblick auf die konkrete Veranlagung des Grundstücks. Der angefochtene Bescheid benennt die abzurechnende Maßnahme (die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage) und das beitragspflichtige Grundstück, gibt an, wer Abgabenschuldner ist, und setzt den Beitrag der Höhe nach fest. Des Weiteren weist er die Berechnungsgrundlagen und Bemessungsfaktoren aus, die für die Ermittlung des Beitrags maßgebend waren (zur Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 - Juris, Rn. 11 ff. m. w. N.). Für das Leistungsgebot, dessen Höhe der Antragsgegner im Hinblick auf den vorliegenden Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG, § 3a Satz 1 Nr. 2 BGS-EWS/FES aufgrund der - das zulässige Maß der Zweigeschossigkeit nicht ausschöpfenden - tatsächlichen (eingeschossigen) Bebauung durch Bescheid vom 15. Dezember 2010 reduziert hat, gilt nichts anderes. Die unzutreffende Bezeichnung des Vollbeitrags als "Teilbeitrag" in beiden Bescheiden ist unschädlich. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die sofortige Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheids die finanzielle Belastungsgrenze für den Antragsteller in dem Sinne überschritten würde, dass sich hieraus eine wirtschaftliche Existenzgefährdung und damit eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergeben könnte. Hat mithin die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg, so dass der Eilantrag abzulehnen ist, hat der Antragsteller als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Ausgehend von dem im Eilverfahren streitgegenständlichen reduzierten Leistungsgebot (im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Dezember 2010) in Höhe von nur 52,65 € ergibt sich bei der vorzunehmenden Viertelung ein Streitwert in Höhe von 13,16 €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).