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Beschluss

4 VO 699/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0212.4VO699.13.0A
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Leitsätze
1. Die Kosten eines durch einen Träger öffentlicher Verwaltung beauftragten Rechtsanwalts sind bei entsprechender Kostenlastentscheidung grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig.(Rn.5) 2. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes missbräuchlich ist.(Rn.5) 3. Das setzt voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen.(Rn.5) 4. Ein solcher den Kostenerstattungsanspruch ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, wenn der beklagte Träger öffentlicher Verwaltung nach Erhebung der Klage einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in vergleichbaren Fällen bisher zu seinen Gunsten entschieden hat.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. November 2013 - 6 K 48/13 We - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten eines durch einen Träger öffentlicher Verwaltung beauftragten Rechtsanwalts sind bei entsprechender Kostenlastentscheidung grundsätzlich gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig.(Rn.5) 2. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes missbräuchlich ist.(Rn.5) 3. Das setzt voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen.(Rn.5) 4. Ein solcher den Kostenerstattungsanspruch ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, wenn der beklagte Träger öffentlicher Verwaltung nach Erhebung der Klage einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in vergleichbaren Fällen bisher zu seinen Gunsten entschieden hat.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. November 2013 - 6 K 48/13 We - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 718,40 € den Betrag von 200 € (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wendet sich mit der Erinnerung und der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013, mit dem die Rechtsanwaltsgebühren für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten festgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor das Klageverfahren durch Beschluss vom 21. März 2013 eingestellt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem der Kläger seine Klage am 18. März 2013 zurückgenommen hatte. Der Einwand des Klägers, die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten durch den Beklagten sei nutzlos gewesen, weil dem Beklagten aus anderen gleichgelagerten Verfahren „bestens bekannt“ (gewesen sei), „dass die Klage/der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Aussicht auf Erfolg“ gewesen sei, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die dem Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig sind. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Deshalb ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht zu prüfen, ob die Streitsache der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gebot. Die beklagte Gegenseite kann auch schon einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn eine Klage zunächst nur fristwahrend erhoben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 1989 - NC 9 S 69/89 - NVwZ-RR 1989, 672 und VGH München, Beschluss vom 28. Mai 1982 - 4 C 81 A. 602 - NJW 1982, 2394-2395). Nur ausnahmsweise sind die Kosten eines durch eine Behörde beauftragten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn die Beauftragung rechtsmissbräuchlich war. Das setzt voraus, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 - NVwZ 1992, 388-389 und vom 29. August 1989 - NC 9 S 69/89 - a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 28. Mai 1982 - 4 C 81 A. 602 - a. a. O.). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine, das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 - a. a. O.). Damit ist die Konstellation, dass die Erfolgsaussichten einer Klage schon bei Erhebung der Klage unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu vergleichbaren Fällen als gering prognostiziert werden können, nicht vergleichbar. Auch dann ist ein Träger öffentlicher Verwaltung nicht gehindert, schon bei Klageerhebung einen Rechtsanwalt zu beauftragen und im Falle einer für ihn günstigen Kostenlastentscheidung die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung des Klägers in seiner Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag vom 6. April 2013, es habe schon festgestanden, dass das Verwaltungsgericht die Klage abweisen werde, so nicht haltbar ist. Erst wenn die zur Entscheidung berufenen Richter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Beratung durchgeführt haben, steht (zumindest gerichtsintern) fest, ob einer Klage stattgegeben wird oder nicht. Entsprechende Hinweise des Berichterstatters zu den Erfolgsaussichten einer Klage im vorbereitenden Verfahren oder auch der zur Entscheidung berufenen Richter in einer Verhandlung sind lediglich vorläufig und Ausdruck der Wahrnehmung einer besonderen Fürsorgepflicht, die ein Richter gegenüber den Beteiligten eines Prozesses hat. Ein Beteiligter, der einen Hinweis über die geringen Erfolgsaussichten seiner Klage erhält, kann prüfen, ob er zur Vermeidung weiterer Kosten vor einer Entscheidung in der Sache sein Rechtsmittel zurücknimmt. Er ist aber nicht daran gehindert, das Verfahren fortzuführen. Ein vorläufiger Hinweis zu den Erfolgsaussichten einer Klage ermöglicht dem Kläger eine Überprüfung, ob Veranlassung besteht, nochmals ergänzend in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen die Rechtsprechung des zur Entscheidung berufenen Gerichts den Beteiligten schon bei Klageerhebung bekannt ist. Eine rechtsschutzsuchende Partei ist gerade im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG nicht daran gehindert, die eigene Klage in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit diesen Entscheidungen zu begründen und insbesondere darzulegen, warum die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht trägt. Das Verwaltungsgericht hätte sich dann damit zu befassen, ob es im Hinblick auf die Argumentation der klagenden Partei seine Rechtsprechung aufgibt oder weiter daran festhält, und dies dann in seiner Entscheidung auch entsprechend zu begründen. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der einen beklagten Träger öffentlicher Verwaltung schon bei Klageerhebung daran hindern sollte, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Insbesondere ist dieser nicht gehalten, vor Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten die Klagebegründung der klagenden Partei abzuwarten und zu bewerten, ob diese geeignet ist, die bekannte Rechtsprechung des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu erschüttern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr in Höhe von 60 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zum GKG) entsteht. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).