Beschluss
4 ZKO 651/07
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:0708.4ZKO651.07.0A
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Leitsätze
Zur Neugründung eines wegen gravierender Gründungsmängel zunächst nicht rechtswirksam entstandenen Zweckverbands durch Bekanntmachung einer von den Mitgliedsgemeinden vereinbarten neuen Gründungssatzung und der diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung (Abgrenzung zur Fallkonstellation einer bloßen Änderungssatzung oder Neufassung einer bereits erlassenen und nachgehend geänderten Verbandssatzung, vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - Juris, Rn. 110 und 112).(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Juni 2007 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.039,89 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Neugründung eines wegen gravierender Gründungsmängel zunächst nicht rechtswirksam entstandenen Zweckverbands durch Bekanntmachung einer von den Mitgliedsgemeinden vereinbarten neuen Gründungssatzung und der diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung (Abgrenzung zur Fallkonstellation einer bloßen Änderungssatzung oder Neufassung einer bereits erlassenen und nachgehend geänderten Verbandssatzung, vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - Juris, Rn. 110 und 112).(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Juni 2007 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.039,89 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Teilbeiträgen für die Herstellung der Ortskanäle und Kläranlagen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks L... (Flurstücks-Nr. a...) in S... Mit Bescheid vom 26. Januar 2001 zog der Beklagte sie zu Teilbeiträgen für die Herstellung der Teileinrichtungen Ortskanäle und Kläranlagen seiner Entwässerungseinrichtung in Höhe von insgesamt 2.033,85 DM heran. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die hiergegen am 29. Mai 2002 erhobene Klage durch Urteil vom 28. Juni 2007 (Az.: 8 K 389/02.Me) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere sei der Beklagte wirksam entstanden. Denn die Verbandssatzung des Beklagten vom 4. November 1992 und die diesbezügliche Genehmigung des Landrats des Landkreises Sonneberg vom 5. November 1992 seien rechtswirksam bekannt gemacht worden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) habe die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung konstitutive Wirkung. Sie bringe den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zum Entstehen. Die Bekanntmachung vom 25. November 1992 richte sich nach § 74 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO). Danach habe die Bekanntmachung - wie geschehen - im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erfolgen müssen. Die Bekanntmachung der Genehmigung enthalte auch alle notwendigen Angaben zur genehmigenden Behörde, zur genauen Bezeichnung der genehmigten Satzung und zur Genehmigung selbst. Auch sei der gesamte Satzungstext veröffentlicht worden. Weitere Anforderungen an die Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. an das Amtsblatt selbst hätten die damaligen gesetzlichen Regelungen nicht enthalten. Lediglich die allgemeinen rechtstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung seien noch zu beachten gewesen. Danach müssten Rechtsnormen der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen könnten. Dem habe die Bekanntmachung der Verbandssatzung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg entsprochen. Auch habe es keiner Überprüfung der Bestimmungen über die Bekanntmachung in der Hauptsatzung des Landkreises Sonneberg oder der wirksamen Veröffentlichung dieser Hauptsatzung zum einschlägigen Zeitpunkt bedurft. Eine gesetzliche Regelung, die eine wirksame Bestimmung des Verkündungsorgans des Landkreises durch Regelung in dessen Hauptsatzung verlange, habe es nicht gegeben. Ein solches Erfordernis gehöre auch nicht zu den zwingenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Veröffentlichung einer Satzung. Es sei daher ausreichend gewesen, dass entsprechend § 19 Abs. 1 ThürKGG eine Bekanntmachung im als solchem bezeichneten Amtsblatt des Landkreises erfolgt und dieses der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gewesen sei, dass dieses verteilt worden sei. Auch die eventuell zu unbestimmte Regelung über den Umlegungsschlüssel in der Verbandssatzung hindere die Verbandsgründung nicht. Hiernach sei maßgeblich für die Verbandssammler das Verhältnis der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder; für die Kläranlagen solle je eine Hälfte des nicht gedeckten Finanzbedarfs nach dem Verhältnis der im Endausbau vorgesehenen Abwassermengen und Einwohnergleichwerte verteilt werden. Ein Umlegungsschlüssel für Kanäle und Betriebskosten sei nicht geregelt. Dahin stehen könne jedoch, ob dies zur Nichtigkeit der Regelung über die Umlegungsschlüssel führe, da dies jedenfalls nicht die Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung zur Folge habe. Das Fehlen eines wirksamen Umlegungsschlüssels in der Verbandssatzung hindere nicht die rechtliche Entstehung des Zweckverbands. Entscheidend sei vielmehr nur, dass durch die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung der Rechtsschein der Entstehung des Zweckverbands begründet werde. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Teilbeiträgen sei die rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) vom 13. Dezember 2004, die weder formelle noch inhaltliche Fehler erkennen lasse. Insbesondere sei in der der Satzung zugrunde liegenden Globalberechnung vom Mai 2002 für den Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2008 die Beitragssatzobergrenze ordnungsgemäß ermittelt, so dass auch die in der BGS-EWS/FES festgelegten, unter der Beitragssatzobergrenze liegenden Beitragssätze rechtmäßig seien. Denn allein maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes sei, dass er nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße, was nicht bereits dann angenommen werden könne, wenn in der zugrundeliegenden Kalkulation Fehler aufgetreten seien, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes nicht oder nur geringfügig ausgewirkt hätten. Der in die Globalberechnung 2002 eingestellte Gesamtinvestitionsaufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Ortskanäle, Verbindungssammler und Kläranlagen) in Höhe von 153.475.639 DM erweise sich als zutreffend. Der Beklagte habe in der Globalberechnung 2002 im Gegensatz zur Globalberechnung 1998 richtigerweise hinsichtlich des von der S... GmbH, des früheren vor dem 1. Januar 1993 für das Gebiet zuständig gewesenen Abwasserentsorgungsbetriebs, übernommenen Vermögens nur noch die Verbindlichkeiten in Ansatz gebracht, nicht hingegen mehr die gesamten Anschaffungskosten. Zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung einer kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörten auch Kosten, die dem Zweckverband durch Übernahme von bereits früher errichteten - in die neue Einrichtung einbezogenen - Anlagenteilen entstanden seien. Darunter fielen insbesondere übernommene Altverbindlichkeiten, sofern sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen ließen. Der Beklagte habe den Kosten seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 23.141.000 DM zugeordnet, die er für den von der S... GmbH übernommenen Anlagenteil aufwenden müsse. Aus der Übergabebilanz, die anlässlich des Übertragungsvertrags zwischen der S... GmbH und dem Beklagten im Jahre 1993 erstellt worden sei, ergebe sich, dass Verbindlichkeiten in Höhe von 25.284.987,54 DM bestanden hätten. Der Beklagte habe im Jahre 2002 etwa 2 Millionen DM weniger in die Globalberechnung eingestellt. Da diese Summe geringer sei als die tatsächlich übernommenen Verbindlichkeiten, sei sie nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten vorgenommene anteilsmäßige Zuordnung der Verbindlichkeiten auf die Entwässerungsanlage sei auch ausreichend. Eine genauere als die vorgenommene Zuordnung sei nicht erforderlich. Insbesondere müssten die Verbindlichkeiten nicht auf einzelne Anlagenteile objektgenau zugeordnet werden. Die Aufteilung auf Ortskanäle, Verbindungssammler und Kläranlagen stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, nach der es ausreiche, wenn sich die Altverbindlichkeiten der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen ließen. Der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, warum seine Investitionskosten in der Globalberechnung 2002 gegenüber der Globalberechnung 1998 um 18.000.000 DM höher angesetzt worden seien. Die erhöhten Investitionen beruhten zum einen auf gestiegenen rechtlichen Anforderungen, die sich u. a. aus Richtlinien der Europäischen Union ergäben, und damit verbundenen erheblichen technischen Auswirkungen, zum anderen auf gesunkenen Fördermitteln und nicht zuletzt auch auf allgemeinen Preissteigerungen. Die Verringerung der beitragsfähigen Flächen von 2,741 ha in der Globalberechnung 1998 auf 2,388 ha in der Globalberechnung 2002 beruhe allein auf dem Wegfall der pauschalen Tiefenbegrenzung. In der früheren BGS-EWS/FES vom 11. November 1997, die die Grundlage für die beitragsfähigen Flächen in der Globalberechnung 1998 bilde, sei in § 4 eine Regelung über eine pauschale Tiefenbegrenzung von 40 m enthalten gewesen. In der BGS-EWS/FES vom 5. Dezember 2002 und 13. Dezember 2004 seien für die dem Zweckverband angehörenden Gemeinden einzelne Tiefenbegrenzungen festgelegt, die zum Teil erheblich von der Pauschale von 40 m abwichen. So fänden sich nur noch in drei Ortschaften Tiefenbegrenzungen von 40 m, während sie in fünf Gemeinden bei 35 m und in zwei Gemeinden bei nur 30 m lägen. Angesichts der im Verbandsgebiet vorhandenen zahlreichen Straßendörfer und damit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern, die von einer Tiefenbegrenzungsregelung profitierten, weil ihre Grundstücke in den Außenbereich ragten, sei es durchaus nachvollziehbar, dass durch die Neuvermessung die beitragsfähige Fläche um 0,35 ha gesunken sei. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, nicht ausgelastete Erschließungsgebiete seien unzulässigerweise aus der Flächenberechnung herausgefallen. Dem sei jedoch der Beklagte entgegengetreten. Auch aus der Globalberechnung ergäben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Der in der Globalberechnung 2002 gegenüber der Globalberechnung 1998 um 10,5 Mio. DM gesunkene Straßenbaulastträgeranteil an den Kosten der Straßenentwässerung führe ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Ein Anteil des Straßenbaulastträgers müsse in der Globalberechnung insbesondere nicht bei kostenfrei übernommenen Erschließungsgebieten abgezogen werden. Dort habe der Beklagte von Dritten errichtete Erschließungsanlagen kostenfrei übernommen; wenn ihm selbst keine Kosten entstanden seien, könne er den Straßenbaulastträger auch nicht daran beteiligen. Vergleichbar sei die Rechtslage bei den eingestellten Verbindlichkeiten für das von der S... GmbH kostenfrei übernommene Vermögen. Zwar sei die Globalberechnung fehlerhaft, soweit der Beklagte bei der Ermittlung des Kostenaufwands für die Kläranlagen keinen Abzug für den Anteil des Straßenbaulastträgers für Straßenentwässerungskosten vorgenommen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Straßenoberflächenwasser in die Kläranlagen gelange und dort behandelt werde. Mit den dafür entstehenden Kosten dürften nicht die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer belastet werden. Dieser Fehler in der Globalberechnung führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der BGS-EWS/FES. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes sei, ob das Beitragsaufkommen den ermittelten Aufwand erheblich überschreite. Die in der Globalberechnung 2002 ermittelte Beitragssatzobergrenze für Kläranlagen betrage 0,76 DM pro m² gewichteter Grundstücksfläche, die den tatsächlich erhobenen Teilbeitrag in Höhe von 0,70 DM pro m² gewichteter Grundstücksfläche um mehr als 7 % überschreite. Unter Zugrundelegung eines Straßenentwässerungskostenanteils von ca. 5 % der reinen Klärwerkskosten führe der erhobene Teilbeitrag jedenfalls nicht zu einer Kostenüberdeckung. Die Klägerin hat mit am 13. August 2007 beim Verwaltungsgericht Meiningen eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung gegen das am 16. Juli 2007 zugestellte Urteil beantragt. Den Zulassungsantrag hat sie mit am 17. September 2007, einem Montag, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem weiterem Schriftsatz begründet. Den bereits am 25. Februar 2001, vor Klageerhebung, eingelegten Widerspruch der Klägerin hat das Landratsamt Sonneberg durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO, mit dem die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sonneberg vom 11. September 2012 weiterverfolgt, bleibt erfolglos. Keine ihrer Zulassungsrügen rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es kann offen bleiben, inwieweit im Einzelnen die Antragsbegründung - bezogen auf diese Zulassungsgründe - den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) noch entspricht (zur st. Rechtsprechung zu den Darlegungsanforderungen bei den Zulassungsgründen ernstlicher Zweifel und besonderer Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vgl. nur ThürOVG, Beschlüsse vom 16. August 2005 - 3 ZKO 892/05 - und 10. Dezember 1997 - 3 ZEO 1053/97 - ThürVBl. 1998, 93, jeweils m. w. N.). Die Antragsbegründung führt jedenfalls weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Denn die Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Zulassungsverfahren, auf die die Überprüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), werfen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Angriffe des Zulassungsantrags gegen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Auffassung, der Beklagte sei durch die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten vom 4. November 1992 und der diesbezüglichen Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Sonneberg vom 5. November 1992 im Amtsblatt des Altkreises Sonneberg vom 25. November 1992 rechtswirksam entstanden, weil eine etwaige fehlerhafte Regelung über den Umlegungsschlüssel in § 17 der Verbandssatzung nicht deren Gesamtnichtigkeit nach sich ziehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Antragsbegründung der Klägerin die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtswirksamen Gründung des Beklagten zu erschüttern vermag. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei als Zweckverband rechtswirksam entstanden, begegnet - jedenfalls aus anderen als den entscheidungstragenden Erwägungen - im Ergebnis keinen Rechtmäßigkeitsbedenken (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend). Hierzu sei Folgendes näher ausgeführt: Ausweislich der vom Beklagten im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 vorgelegten weiteren Satzungsunterlagen haben die Gemeinden Bachfeld, Effelder-Rauenstein, Föritz, Judenbach, Mengersgereuth-Hämmern, Neuhaus-Schierschnitz und Oberland am Rennsteig sowie die Städte Schalkau, Sonneberg und Steinach am 29. Mai 1998 „eine neue Verbandssatzung“ mit einer inhaltlich völlig anderen Regelung über den Umlegungsschlüssel (in § 20) vereinbart, die vom Landratsamt Sonneberg mit Schreiben vom 10. Mai 1999 genehmigt und sodann zusammen mit dieser Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg vom 21. Mai 1999 (S. 9 ff.) bekannt gemacht worden ist. Sofern der Beklagte nicht schon vorher, d. h. aufgrund der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten vom 4. November 1992 und der diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam gegründet worden sein sollte, ist er jedenfalls aufgrund der Bekanntmachung der späteren Verbandssatzung vom 29. Mai 1998 und der Genehmigung des Landratsamts Sonneberg vom 10. Mai 1999 als aus den vorgenannten Gemeinden und Städten bestehender Zweckverband wirksam entstanden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG). Erweist sich ein Zweckverband aufgrund gravierender Gründungsmängel als rechtlich nicht existent, kann er zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, sofern einer späteren Bekanntmachung der bereits früher oder nunmehr neuen - gegebenenfalls von anderen Mitgliedsgemeinden - vereinbarten Verbandssatzung und der diesbezüglichen Genehmigung konstitutive Wirkung zukommt. Dafür ist erforderlich, dass die spätere Bekanntmachung zumindest den Rechtsschein setzt, es handele sich um eine von den Mitgliedsgemeinden vereinbarte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Gründungssatzung i. S. v. § 17 ThürKGG. Mit anderen Worten: Die Bekanntmachung muss geeignet sein, den Rechtsschein zu begründen, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbands knüpft, d. h. sie muss die Verlässlichkeit im Rechtsverkehr durch die Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich nicht beanstandeten Entstehung eines neuen Hoheitsträgers gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - Juris, Rn. 108, 112 m. w. N.). Das setzt insbesondere voraus, dass die bekannt gemachte Satzung eine aus sich heraus vollständige Regelung des in § 17 Abs. 2 ThürKGG vorgeschriebenen Mindestinhalts aufweist und dadurch die verlässliche Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich unbeanstandeten rechtlichen Entstehung eines Zweckverbands als neuer Hoheitsträger gewährleistet. Für das - hier inmitten stehende - Außenrechtsverhältnis eines Zweckverbands gegenüber den fraglichen Abgabepflichtigen ist demgegenüber nicht relevant, ob eine Regelung in der Verbandssatzung rechtmäßig ist; diese Frage ist nur von Belang für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander und derselben im Verhältnis zum Zweckverband (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - Juris, Rn. 101 f. und 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - Juris, Rn. 80 f.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG in die Gründungssatzung zwingend aufzunehmenden Regelung über den Umlegungsschlüssel, d. h. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben. Wie auch bei anderen satzungsrechtlichen Regelungsgegenständen hat die Frage, ob ein Umlegungsschlüssel in der Verbandssatzung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG materiell-rechtlich wirksam ist, nur Bedeutung für das Innenrechtsverhältnis, nicht hingegen auch für das Außenrechtsverhältnis eines Zweckverbands im Rechtsverkehr. Dafür ist nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG nur entscheidend, dass die Verbandssatzung eine aus sich heraus vollständige Regelung über den Umlegungsschlüssel als wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil trifft (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - Juris, Rn. 80 f.). Insoweit genügt eine Regelung, die als Maßstabsregelung i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und - ungeachtet ihrer hinreichend bestimmten inhaltlichen Ausgestaltung und materiellen Rechtmäßigkeit - nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - Juris, Rn. 82 f.; ferner ThürOVG, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04 - Juris, Rn. 82). Weder die Ausführungen der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 17. September 2007 noch diejenigen in ihrem späteren - nach Erlass des grundlegenden Senatsurteils vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 - verfassten Schriftsatz vom 2. Juni 2008 bieten Anlass, diese in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin sich auf die Auslegung der Bestimmungen der §§ 17 ff. ThürKGG im Hinblick auf die negative kommunale Kooperationshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. den Schriftsatz S. 1 bis 3) bezieht und an die satzungsrechtliche Regelung über den Umlegungsschlüssel unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) weitergehende inhaltliche Anforderungen stellt (vgl. den Schriftsatz vom 2. Juni 2008, S. 5, 2. Absatz), überzeugen ihre Ausführungen schon deshalb nicht, weil sie die der genannten Senatsrechtsprechung zugrunde liegende Unterscheidung zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis im Rechtsverkehr und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander und zum Zweckverband nicht in den Blick nimmt. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Klägerin die Auffassung des Senats, wonach „der Bürger sich grundsätzlich nicht auf die Unwirksamkeit einer Verbandsgründung berufen darf“, für zutreffend hält (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 2. Juni 2008, S. 4, 4. Absatz, letzter Satz). Eine andere Beurteilung rechtfertigt ebenso wenig der Vortrag der Klägerin, der Bürger sei befugt einzuwenden, der Zweckverband sei zum Erlass „einer gültigen Beitragssatzung“ nicht legitimiert, weil jener durch die Aufgabenerfüllung durch einen Zweckverband im Vergleich zu derjenigen durch eine Kommune grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden dürfe (vgl. den Schriftsatz S. 4, 5. Absatz). Eine nähere Erläuterung dieses - aus sich selbst heraus nicht überzeugenden - Einwandes bleibt die Klägerin allerdings schuldig. Die dargestellten Voraussetzungen für die Begründung eines Rechtsscheins einer Gründungssatzung i. S. v. § 17 ThürKGG erfüllt die Bekanntmachung der neuen Verbandssatzung vom 29. Mai 1998 und der diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg vom 21. Mai 1999 (S. 9 ff.) ohne weiteres. Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die in § 20 der Satzung enthaltene Regelung über den Umlegungsschlüssel. Dem nach der Senatsrechtsprechung geltenden Erfordernis, dass die Verbandssatzung erkennbar eine aus sich heraus vollständige Regelung über den Umlegungsschlüssel - ungeachtet ihrer hinreichend bestimmten inhaltlichen Ausgestaltung und materiellen Rechtmäßigkeit - enthält, entsprechen jedenfalls die Regelungen über den Umlegungsschlüssel in § 20 der neuen Verbandssatzung vom 29. Mai 1998. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung erhebt der Beklagte in den Bereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung von seinen Mitgliedern eine Investitionskostenumlage „nach Einwohnern im Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil“ und nach § 20 Abs. 2 der Satzung eine Betriebskostenumlage „nach Einwohnern zu Beginn des Wirtschaftsjahres“. Damit lassen die satzungsrechtlichen Regelungen verschiedene Maßstäbe für unterschiedliche Teile des Finanzbedarfs (Investitions- und Betriebskosten) erkennen. Sie sind ungeachtet ihrer hinreichend bestimmten inhaltlichen Ausgestaltung und materiellen Rechtmäßigkeit nicht offensichtlich und von vornherein erkennbar als Umlegungsschlüssel untauglich. Die im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg vom 21. Mai 1999 (S. 9 ff.) erfolgte Bekanntmachung der am 29. Mai 1998 vereinbarten neuen Verbandssatzung und der diesbezüglichen rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung vom 10. Mai 1999 erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen für die erforderliche Begründung des Rechtsscheins einer Gründungssatzung i. S. v. § 17 ThürKGG. Dem verständigen Leser wird aufgrund der genannten Bekanntmachung der Eindruck vermittelt, dass die im Amtsblatt im Einzelnen bezeichneten Gemeinden und Städte - unabhängig von der vorherigen Entstehung eines Zweckverbands für den fraglichen räumlichen Geltungsbereich - einen Zweckverband neu gründen wollten. Dafür spricht, dass ausweislich der Bekanntmachung die genannten Gemeinden und Städte eine neue Verbandssatzung nach § 17 Abs. 1 ThürKGG vereinbart und damit ihre Rechtsverhältnisse einvernehmlich - außerhalb des für bloße Änderungen einer Verbandssatzung vorgesehenen Verfahrens, das insbesondere einen entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung voraussetzt (vgl. dazu § 38 ThürKGG) - neu geregelt haben. Der Eindruck gründet sich ferner auf der Überschrift der bekanntgemachten Satzung („Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands“), die einen Hinweis auf eine Änderungssatzung oder eine (aktualisierte) Neufassung einer bereits erlassenen und nachgehend geänderten Verbandssatzung nicht erkennen lässt (zu dieser Fallkonstellation vgl. Senatsurteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - Juris, Rn. 110 und 112). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einleitungssatzes der Satzung („Die Gemeinde … vereinbaren für sich und ihre Rechtsvorgänger nach § 16 (1) des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit … folgende neue Verbandssatzung“). Insbesondere die dort enthaltene Bezugnahme auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 ThürKGG, wonach sich Kommunen zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben übertragen können, deutet auf eine beabsichtigte Neugründung eines Zweckverbands hin. In dieselbe Richtung weist die Regelung über das Inkrafttreten der Satzung in § 25, wonach die (neue) Verbandssatzung am Tage der Genehmigung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und „die Verbandssatzung in der Fassung vom 06.09.1994“ - der wohl letzten Fassung der Vorgängersatzung - gleichzeitig außer Kraft tritt. An eine gewollte Neugründung knüpft überdies die bekanntgemachte aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 10. Mai 1999 an. Auch sie erweckt bei einem verständigen Adressaten den Eindruck einer aufsichtsbehördlich nicht beanstandeten Neugründung eines Zweckverbands und nicht nur einer (aktualisierten) Neufassung einer bereits erlassenen und nachgehend geänderten Verbandssatzung. Das gilt umso mehr, als sie sich nicht in einer bloßen Bezugnahme auf den im Anschluss veröffentlichten Satzungstext erschöpft. In der Genehmigung wird vielmehr darüber hinaus unter Nr. 1 ausdrücklich ausgeführt, dass die in der Verbandssatzung im Einzelnen benannten Städte und Gemeinden „sich zu einem Zweckverband zusammengeschlossen und beigefügte neue Verbandssatzung beschlossen und vereinbart haben“. Die Antragsbegründung führt ferner auf keine Richtigkeitsbedenken hinsichtlich der Würdigung der Vorinstanz, die Heranziehung der Klägerin zu den Teilbeiträgen finde ihre satzungsrechtliche Grundlage in den beitragsrechtlichen Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung des Beklagten vom 13. Dezember 2004 (im Folgenden: BGS-EWS/FES). Keinen Zweifeln begegnet hiernach die Ansicht der Kammer, die Regelung über die Teilbeitragssätze in § 7 BGS-EWS/FES sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich im Hinblick auf deren Höhe ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG nicht feststellen lasse (vgl. UA S. 8 Absätze 2 und 3). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe Altverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Gesamtinvestitionsaufwands im Rahmen der Beitragskalkulation ordnungsgemäß eingestellt. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, die vom Beklagten von der S... GmbH zum 1. Januar 1993 übernommenen Altverbindlichkeiten beliefen sich - ausweislich der anlässlich der Übertragung des Anlagevermögens von der S... GmbH (im Folgenden: S... GmbH) auf den Beklagten zum 1. Januar 1993 erstellten Übergabebilanz (vom 15. Januar 1994) - auf 25.284.987,54 DM, von denen er, der Beklagte, insgesamt einen Betrag von 23.141.000 DM in die Kalkulation der Teilbeitragssätze eingestellt habe (vgl. UA S. 9, 1. Absatz). Die Kammer hat darüber hinaus ausgeführt, die Kalkulation der Teilbeitragssätze sei auch insofern nicht zu beanstanden, als der Beklagte die Verbindlichkeiten auf die unterschiedlichen Anlagenteile (Ortssammler und Kläranlage) nur entsprechend dem Verhältnis der auf die einzelnen Teileinrichtungen bis 31. Dezember 1992 entfallenden Investitionsaufwendungen aufgeteilt habe, weil keine anderweitige Zuordnung, schon gar keine objektgenaue Ermittlung der Verbindlichkeiten erforderlich sei (vgl. UA S. 9, 2. Absatz). Mit den gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffen (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 8) gelingt es dem Zulassungsantrag nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Antragsbegründung wirft, „im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner Altanlagen von der S... GmbH übernommen hat, deren Versorgungsgebiet unstreitig größer gewesen sein dürfte als das heutige Versorgungsgebiet des Antragsgegners“, die Frage auf, ob „die auf die Entwässerungsanlage entfallenden Kosten auch tatsächlich den Altanlagenteilen entsprechen, der übernommen wurde“. Mit diesem Einwand ignoriert die Klägerin, dass in der Übergabebilanz der S... GmbH die Höhe der Altverbindlichkeiten mit einem Betrag von 25.284.987,54 DM ausgewiesen und im Bericht der M... GmbH vom 20. Januar 1994 die Richtigkeit der Bilanz bestätigt worden ist. Sie lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Bilanz, auf die sich die Vorinstanz bezogen hat, vermissen. Insbesondere benennt sie keine Anhaltspunkte dafür, dass der in der geprüften Bilanz ausgewiesene Betrag unzutreffend sein könnte. Soweit die Klägerin im vorliegenden Fall eine objektgenaue Zuordnung der übernommenen Altverbindlichkeiten für erforderlich hält, führt die Antragsbegründung ebenfalls nicht auf Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Im Rahmen der Globalkalkulation bedarf es grundsätzlich keiner objektgenauen Zuordnung der vom Beklagten übernommenen Altverbindlichkeiten zu den einzelnen Anlagenteilen. Maßgeblich ist im Allgemeinen nur, dass die übernommenen Altverbindlichkeiten der Entwässerungseinrichtung bzw. - wie vorliegend im Falle der Kostenspaltung - der Teileinrichtung insgesamt zugeordnet werden können (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - Juris, Rn. 150), was hier der Fall ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der im Hinblick auf die Kostenspaltung erforderlichen gesonderten Beitragskalkulation für die unterschiedlichen Teileinrichtungen „Ortskanäle“ und „Kläranlagen“. Der Beklagte hat insoweit eine Aufteilung der Höhe der Altverbindlichkeiten für die gesamte Entwässerungseinrichtung auf die einzelnen Teileinrichtungen nach dem Verhältnis der auf sie bis zum 31. Dezember 1992 entfallenden Investitionsaufwendungen vorgenommen. Die Vorinstanz hat sich zur Begründung ihrer Auffassung, eine genauere als die vom Beklagten vorgenommene Zuordnung sei nicht erforderlich, auf die im Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - enthaltenen Ausführungen zur Beitragsfähigkeit übernommener Altverbindlichkeiten (Juris, Rn. 150) bezogen und ausgeführt, die Aufteilung auf Ortskanäle, Verbindungssammler und Kläranlagen entspreche der genannten Rechtsprechung, nach der die Zuordnung von Altverbindlichkeiten zur „konkreten beitragsfähigen Maßnahme“ ausreiche (vgl. UA S. 9, 2. Absatz). Mit dieser entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Zulassungsantrag vermag überdies nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wonach die gegenüber der früheren Globalberechnung in der späteren Kalkulation aus dem Jahre 2002 um 18.000.000 DM höher angesetzten Investitionsaufwendungen für die Zeit ab 1. Januar 1993 (für den Bereich der „Ortskanäle“) vom Beklagten nachvollziehbar erläutert worden seien. Das Gericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der erhöhte Ansatz beruhe auf strengeren rechtlichen Anforderungen, die sich u. a. aus Richtlinien der Europäischen Union ergäben, und damit verbundenen erheblichen technischen Auswirkungen, auf gesunkenen Fördermitteln und auf allgemeinen Preissteigerungen (vgl. UA S. 9, 3. Absatz, bis S. 10, 1. Absatz). Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe die „allgemeinen Preissteigerungen“ und die „gesunkenen Fördermittel“ zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 9, 2. Absatz), ist für sich allein nicht geeignet, die Richtigkeit der genannten Erklärung für die Erhöhung des Investitionsaufwands in Frage zu stellen. Denn die Klägerin bleibt jeglichen weiteren Vortrag zu gegenläufigen Anhaltspunkten schuldig, die Zweifel an der Plausibilität dieser Begründung für den erhöhten Investitionsansatz begründen und damit erst einen Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bieten könnten. Der bloße Hinweis darauf, dass „die abwasserseitige Zielplanung in aller Regel einen Zeitraum von 15 Jahren [umfasse], weshalb eine Steigerung des Investitionsaufwands um 18 Mio. DM innerhalb von gerade einmal 4 Jahren schlicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint“ (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 9, 2. Absatz), genügt insoweit nicht. Weitergehende Darlegungen wären in der Antragsbegründung umso mehr geboten gewesen, als die unterschiedlichen Angaben zu den umlagefähigen Investitionsaufwendungen in den Globalkalkulationen 1998 und 2002 auf eine entsprechende Steigerung des Aufwandes hinweisen und nicht nur die entsprechenden Gesamtbeträge zu den Investitionen und abzugsfähigen Fördermittel, sondern auch die auf die einzelnen Maßnahmen entfallenden Beträge in den Globalkalkulationen ausgewiesen sind. Insofern hätte es der Klägerin oblegen auszuführen, inwiefern sich vor dem Hintergrund des Zahlenwerks die Steigerung des umlagefähigen Investitionsaufwands - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht mit geänderten rechtlichen Anforderungen, gesunkenen Fördermitteln und allgemeinen Preissteigerungen erklären lassen. Entsprechende Hinweise sind ihrer Antragsbegründung nicht ansatzweise zu entnehmen. Mit dem im Zulassungsverfahren wiederholten Vortrag, der Beklagte habe nicht ausgelastete Erschließungsgebiete unzulässigerweise bei der Bestimmung der beitragsfähigen Gesamtfläche unberücksichtigt gelassen (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 9, Ausführungen unter Nr. I.4), kann die Antragsbegründung ebenso wenig auf Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung hierzu ausgeführt, aus der Globalberechnung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auf nicht ausgelastete Erschließungsgebiete entfallende Flächen aus der Berechnung herausgefallen seien (vgl. UA S. 10, 2. Absatz, letzter Satz). Der von der Klägerin im vorliegenden Zulassungsverfahren erhobene Einwand, es sei „nicht erkennbar …, welche nicht ausgelasteten Erschließungsgebiete überhaupt existieren und an welcher Stelle der Globalberechnung das Gericht diese Flächen vollumfänglich als einbezogen ansieht“ (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 9, letzter Absatz), verfängt nicht. Denn mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin die Anforderungen, die an ihren eigenen Sachvortrag zu stellen sind und die sich aus der sie als Verfahrensbeteiligte treffenden Mitwirkungslast gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO ableiten. Aufgrund der Mitwirkungslast obliegt es zunächst der Klägerin als derjenigen, die einen Einwand gegen die Richtigkeit der Globalkalkulation erhebt, substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine unzulässige Herausnahme einzelner, näher bezeichneter räumlicher Bereiche aus der beitragsfähigen Fläche ergeben können. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte nicht nur an seine Entwässerungseinrichtung angeschlossene, sondern auch anzuschließende Grundstücke in der Globalkalkulation 2002 berücksichtigt und sich bei der „Ermittlung der zukünftigen Flächen“ an rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, in Aufstellung begriffenen Bebauungsplänen, an Flächennutzungsplänen der Gemeinden sowie sonstigen Planungen und Aussagen der Gebietskörperschaften“ orientiert hat (vgl. insbesondere die Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Flächenermittlung auf Seite 6 der Globalberechnung 2002). Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin zumindest oblegen, exemplarisch ein bestimmtes geplantes Gebiet zu bezeichnen, dessen Fläche nach ihrer Auffassung in die Verteilung des umlagefähigen Investitionsaufwands hätte einbezogen werden müssen, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden ist. Entsprechende Angaben ist die Klägerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Zulassungsverfahren schuldig geblieben. Keinen Richtigkeitsbedenken ist nach der Antragsbegründung schließlich die Würdigung der Vorinstanz ausgesetzt, der Straßenbaulastträgeranteil an den Kosten (für die Teileinrichtung „Ortskanäle“) habe sich in der Beitragskalkulation 2002 gegenüber der ursprünglichen Globalberechnung aus dem Jahre 1998 um einen Betrag von 10,5 Mio. DM reduziert, weil ein Abzugsposten in entsprechender Höhe auf Anlagen entfallen sei, die der Beklagte kostenlos bzw. nur zusammen mit den auf sie entfallenden Altverbindlichkeiten übernommen habe und für die ihm deshalb keine (weiteren) Herstellungskosten entstanden seien (vgl. UA S. 10, 3. Absatz, bis S. 11, 1. Absatz). Mit den hiergegen gerichteten Angriffen stellt der Zulassungsantrag die Plausibilität der Erwägung der Kammer pauschal in Frage, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der überarbeiteten Beitragskalkulation zugrunde liegenden ermäßigten abzugsfähigen Straßenbaulastträgeranteils substantiiert aufzuzeigen. So hält er es für möglich, dass der Beklagte lediglich den Anteil des Straßenbaulastträgers reduziert und „nicht auch den diesem Betrag entsprechenden (unzulässig eingestellten) Anlagenteil aus der Globalberechnung … herausgenommen hat“ (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 10, Ausführungen unter Nr. I.5, 3. Absatz). Er stellt damit die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, wonach hinsichtlich der kostenlos übernommenen Erschließungsgebiete kein Aufwand und hinsichtlich der bis 31. Dezember 1992 entstandenen Anschaffungskosten lediglich die auf sie entfallenden Altverbindlichkeiten in die Globalkalkulation 2002 eingestellt worden seien, in Frage. Diesen Angriff gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts verbindet die Klägerin indessen nicht mit der Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hinsichtlich der genannten Anlagen weitere Investitionsaufwendungen im Rahmen der Globalkalkulation berücksichtigt haben könnte. Entsprechendes gilt, soweit der Zulassungsantrag beanstandet, dass den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weder Berechnungen noch Bezugnahmen auf konkretes Zahlenmaterial aus der Globalkalkulation zu entnehmen seien, weshalb offen sei, ob der in Rede stehende Betrag von 10,5 Mio. DM zutreffend sei (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 10, Ausführungen unter Nr. I.5, Absätze 3 und 4). Eines entsprechenden weitergehenden Vortrages der Klägerin bedurfte es hier erst recht angesichts der vom Beklagten (insbesondere in dessen Schriftsatz vom 28. Juni 2004) bereits im erstinstanzlichen Verfahren erläuterten Höhe der übernommenen Altverbindlichkeiten. Insofern hätte es einer näheren Befassung mit den in den Globalkalkulationen des Beklagten ausgewiesenen Beträgen für die einzelnen Anlagen und insbesondere eines entsprechenden Abgleichs beider Kalkulationen bedurft, um gegenläufige Anhaltspunkte darzulegen. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung der Vorinstanz, der unterbliebene Abzug des auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils für die Teileinrichtung „Kläranlagen“ wirke sich - im Hinblick auf die den festgesetzten Beitragssatz (0,70 DM/m² gewichteter Grundstücksfläche) um mehr als 7 % überschreitende Beitragssatzobergrenze (0,76 DM/m² gewichteter Grundstücksfläche) - im Ergebnis nicht aus (vgl. UA S. 11, 3. Absatz, bis S. 12, 3. Absatz). Dies gilt auch in Ansehung der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Kalkulationsfehler. Wie bereits ausgeführt worden ist, führt keine der anderen Angriffe des Zulassungsantrags gegen die (überarbeitete) Beitragskalkulation auf diesbezügliche Fehler, die im Zusammenwirken mit dem unterbliebenen Abzug des Kostenanteils für die Straßenentwässerung zu einer Überschreitung der Beitragssatzobergrenze hätten führen können. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass nur der Beitragskalkulation für die Teileinrichtung „Ortskanäle“ anhaftende Fehler sich ohnehin nicht auf die Kalkulation des Beitragssatzes für die Teileinrichtung „Kläranlagen“ auswirken können (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2014 - 4 KO 459/11 -). Ebenso wenig rechtfertigt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 11 bis 12) die Zulassung der Berufung. Ungeachtet dessen, inwieweit die Antragsbegründung den besonderen formellen Anforderungen des Darlegungsgebots an eine Grundsatzrüge genügt (zu den besonderen Darlegungsanforderungen bei der Grundsatzrüge vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 m. w. N.), führt sie jedenfalls in der Sache nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „welche Auswirkungen ein unwirksamer Umlegungsschlüssel auf die Wirksamkeit einer Verbandssatzung hat“, erweist sich im Hinblick auf die oben dargestellten in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur rechtswirksamen Entstehung eines Zweckverbands und der dafür maßgeblichen öffentlichen Bekanntmachung einer Gründungssatzung und der diesbezüglichen rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG) als nicht mehr klärungsbedürftig. Auf einen Zulassungsgrund führt ebenso wenig die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, soweit es angenommen habe, der um 18.000.000 DM erhöhte Ansatz der Investitionsaufwendungen für die Zeit ab 1. Januar 1993 in der (überarbeiteten) Globalkalkulation (2002) beruhe auf weitergehenden rechtlichen Anforderungen, damit verbundenen erheblichen technischen Auswirkungen, auf gesunkenen Fördermitteln und allgemeinen Preissteigerungen (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 12, letzter Absatz, und UA S. 9, 3. Absatz, bis S. 10, 1. Absatz). Nach der Antragsbegründung ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich insoweit weitere Ermittlungsmaßnahmen dem Verwaltungsgericht - ausgehend von dessen maßgeblicher Rechtsauffassung - hätten aufdrängen müssen (zu dieser Voraussetzung eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1990 - 6 C 5.88 - Juris, Rn. 8 f.). Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) scheidet schon deshalb aus, weil, wie bereits ausgeführt worden ist, die Klägerin ihrerseits jeglichen substantiierten Vortrag zu Anhaltspunkten schuldig geblieben ist, die Zweifel an der Plausibilität der Begründung für den erhöhten Investitionsansatz begründen und damit erst einen Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht hätten bieten können. Die gerichtliche Aufklärungspflicht steht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zu den Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Sie findet demgemäß grundsätzlich dort ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere zu einem hinreichend substantiierten Sachvortrag nicht nachkommen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 - NVwZ 1987, 404 m. w. N.). Aus dem gleichen Grunde greift auch die weitere Aufklärungsrüge der Klägerin nicht durch, die an die nach ihrer Auffassung unterbliebene Einbeziehung nicht ausgelasteter Erschließungsgebiete bei der Bestimmung der beitragsfähigen Gesamtfläche im Rahmen der Beitragskalkulation anknüpft (vgl. Antragsbegründungsschrift S. 9, Ausführungen unter Nr. I.4, S. 12, letzter Absatz, und UA S. 10, 2. Absatz, letzter Satz). Wie bereits oben näher erläutert worden ist, ist die Klägerin der sie treffenden Pflicht, substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich Hinweise für die Herausnahme einzelner, näher bezeichneter Gebiete aus der beitragsfähigen Fläche ergeben können, nicht nachgekommen. Bleibt mithin der Antrag erfolglos, so hat die Klägerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).