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Beschluss

4 EO 414/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0908.4EO414.14.0A
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Leitsätze
1. Hinterliegergrundstücke sind zu einer Straßenreinigungsgebühr für eine Straße heranzuziehen, durch die sie straßenreinigungsrechtlich erschlossen werden.(Rn.23) 2. Der Frontmetermaßstab für Anliegergrundstücke und der sog. "fiktive Frontmetermaßstab" für Hinterliegergrundstücke ist ein geeigneter Maßstab.(Rn.26) 3. Zwischen Anliegern ohne Hinterliegergrundstück, Anliegern mit Hinterliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken darf bei der Gebührenerhebung nicht differenziert werden.(Rn.24)
Tenor
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird eingestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 76,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinterliegergrundstücke sind zu einer Straßenreinigungsgebühr für eine Straße heranzuziehen, durch die sie straßenreinigungsrechtlich erschlossen werden.(Rn.23) 2. Der Frontmetermaßstab für Anliegergrundstücke und der sog. "fiktive Frontmetermaßstab" für Hinterliegergrundstücke ist ein geeigneter Maßstab.(Rn.26) 3. Zwischen Anliegern ohne Hinterliegergrundstück, Anliegern mit Hinterliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken darf bei der Gebührenerhebung nicht differenziert werden.(Rn.24) Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird eingestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 76,88 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 2) begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der für das Jahr 2013 anteilig eine Straßenreinigungsgebühr erhoben und auf die Zahlungsverpflichtung für die Folgejahre hingewiesen wird. Mit diesem an die Antragstellerin zu 2) und den Antragsteller zu 1) adressierten Bescheid setzte die Antragsgegnerin für das in G… gelegene Gartengrundstück mit der Flurstücks-Nr.a... eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 35,06 € betreffend die W... fest. Dabei brachte die Antragsgegnerin eine Frontlänge von 45 Metern und einen Gebührensatz von 1,87 €/m in Ansatz. Die Gebühr bezog sich auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Für das Jahr 2014 und die Folgejahre enthält der Bescheid im unteren Drittel zwischen einem als Information bezeichneten Bereich und der Rechtsbehelfsbelehrung folgenden umrandeten Text in Fettschrift: „Bis zum Erhalt eines neuen Bescheides sind sie verpflichtet, für 2014 und Folgejahre zu den nachstehenden Terminen Zahlungen zu leisten: 01.03.: 84,15“ Gegen diesen Bescheid wurde „bezüglich der Gartengrundstücke b..., c..., d... und a...“ mit Schreiben vom 30. September 2013 „gemeinschaftlich“ Widerspruch eingelegt. Für das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... war der Widerspruch nur von der Antragstellerin zu 2) unterzeichnet. Dieser Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich um nicht bebaubare Gartengrundstücke handele. Um dorthin zu gelangen, müsse nicht der Gehweg der W... benutzt werden. Alle Gartenbesitzer seien auch Anwohner der W... Durch Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 16. September 2013 ab und setzte dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € fest. Gegen diese Gebührenfestsetzung legte die Antragstellerin zu 2) am 3. Februar 2014 Widerspruch ein. Am 3. Februar 2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 16. September 2013 und den Bescheid vom 8. Januar 2014, soweit eine Gebühr von 20,00 € festgesetzt wird, nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag des Antragstellers zu 1) sei unzulässig, da er weder gegen den Bescheid vom 16. September 2013 noch gegen den Kostenbescheid über 20,00 € vom 8. Januar 2014 Widerspruch eingelegt habe. Beide Widersprüche seien nur von der Antragstellerin zu 2) unterzeichnet. Ein Wille, auch für den Antragsteller zu 1) handeln zu wollen, sei nicht erkennbar. Des Weiteren fehle es an einem Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 1) bei der Antragstellerin. Soweit der Antrag der Antragstellerin zu 2) sich gegen den Kostenbescheid über 20,00 € richte, sei dieser ebenfalls unzulässig, da sie gleichfalls keinen diesbezüglichen Aussetzungsantrag gestellt habe. Bezogen auf den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 16. September 2013 sei der Antrag unbegründet. Die Straßenreinigungsgebührensatzung verstoße nicht offenkundig gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Gebührenmaßstab sei der Frontmetermaßstab. Eine Differenzierung zwischen einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück und einem Gartengrundstück finde nicht statt. Bei der Gebührenbemessung bleibe das Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung unberücksichtigt. Unerheblich sei, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... nicht an die W... angrenze. Es sei dennoch über die W... erschlossen. Bei der privaten Wegparzelle auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e... handele es sich nicht um eine selbständige Erschließungsanlage, sondern um ein unselbständiges Anhängsel der W... Dieser Privatweg diene lediglich der Erschließung von vier Gartengrundstücken. Das wohl gewerblich genutzte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. f... habe eine eigene Verbindung zur W... ... Das von der Firma D... genutzte Grundstück werde durch die H... erschlossen. Gegen diesen am 4. Juni 2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 13. Juni 2014 Beschwerde erhoben. Am 4. Juli 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Beschwerde des Antragstellers zu 1) zurückgenommen und die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) wie folgt begründet: Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, da Gartengrundstücke, zu Wohnzwecken und gewerblich genutzte Grundstücke in gleicher Weise zu einer Gebühr herangezogen werden. Auch müsse bei der Gebührenerhebung zwischen Hinter- und Vorderliegergrundstücken differenziert werden. Für denselben Straßenabschnitt würden durch die Einbeziehung der Hinterlieger teilweise drei oder vier volle Reinigungsgebühren erhoben. Die für einen Straßenabschnitt zu erhebende volle Gebühr müsse auf die Anlieger- und Hinterliegergrundstücke aufgeteilt werden. Eine gleichmäßige Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der durch die Straßenreinigung vermittelte Vorteil verringere sich mit der Vergrößerung der Entfernung des Grundstücks von der Straße. Die Antragstellerin zu 2) sei nicht Schuldnerin der Straßenreinigungsgebühr, da sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpflichtet sei. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2) werde nicht durch die W... erschlossen. Es liege in dritter Reihe hinter den unmittelbar angrenzenden bebauten Grundstücken und habe keine direkte Zugangsmöglichkeit. Die private Zuwegung unterbreche als selbständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße. Die 100-Meter-Regelung zu Stichwegen sei nicht starr anzuwenden. Aufgrund der Entfernung zur öffentlichen Straße könne von einem Sondervorteil nicht mehr gesprochen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass an die Stichstraße auch ein großes Wohnhaus und ein Autohaus angrenze. Die Stichstraße könne in ihrer ganzen Ausdehnung mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Die Straßenreinigung sei für das Grundstück nicht vorteilhaft, weil es nur wie ein Außenbereichsgrundstück genutzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, insbesondere auf die Niederschrift zu dem am 2. September 2014 durchgeführten Erörterungstermin und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da diese am 3. Juli 2014 zurückgenommen wurde. Soweit die Antragstellerin zu 2) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung von 20,00 € in dem Kostenbescheid vom 8. Januar 2014 begehrt, ist die Beschwerde bereits unzulässig, da sie sich in ihrer Beschwerdebegründung gar nicht damit befasst, dass das Verwaltungsgericht den Antrag insoweit für unzulässig hält, weil es an einem Aussetzungsantrag im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO mangele. Im Übrigen ist die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) unbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall aber auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 - Juris, Rn. 22 ff. m. w. N.). Die Antragstellerin zu 2) legt in ihrer Beschwerde keine Gründe dar, die die Annahme derartiger ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides rechtfertigen können. 1. Die Straßenreinigungsgebührensatzung - SRGebS - der Antragsgegnerin ist nicht offenkundig nichtig. Insbesondere verstößt sie weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch im Übrigen gegen höherrangiges Recht. a. Voraussichtlich kann die Straßenreinigungsgebührensatzung hier auf § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. ThürStrG i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO und §§ 2, 12 ThürKAG gestützt werden. Es spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass § 41 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG einer Kommune zwei Möglichkeiten eröffnet, auf die „Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke“ Zugriff zu nehmen. Die Kommune kann entweder - so die erste Alternative des § 41 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG - die an sich ihr obliegende Straßenreinigungsaufgabe durch Satzung abwälzen. In einem solchen Fall wird die Straßenreinigung zu einer Aufgabe der Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke. Eine Gebührenpflicht kann nach Abwälzung der Reinigungspflicht dadurch begründet werden, dass wie auch im vorliegenden Fall geschehen, eine kommunale Straßenreinigungseinrichtung bereitgestellt wird, deren sich die Reinigungspflichtigen sodann kraft Anschluss- und Benutzungszwangs zur Erfüllung ihrer Reinigungsverpflichtung bedienen müssen. Auf diesem Wege lässt sich zwischen den Reinigungspflichtigen und der Kommune ein Benutzungsverhältnis begründen, das nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts die Erhebung von Benutzungsgebühren ermöglicht. Alternativ kann die Kommune die Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke ohne Abwälzung der Reinigungspflicht für die Erfüllung der eigenen kommunalen Aufgabe - so die zweite Alternative des § 41 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG - durch Satzung zu „entsprechenden Kosten“ heranziehen. Es ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht offenkundig, dass dieser in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. ThürStrG eröffnete einfache Weg zur Begründung einer Pflicht zur Zahlung einer straßenrechtlichen „Abgabe sui generis“ es ausschließt, Benutzungsgebühren über die Konstruktion der Abwälzung der Straßenreinigungspflicht und der Begründung eines Benutzungsverhältnisses zu erheben (so auch HessVGH, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 - DVBl. 1986, 778 ff. zu dem wortgleichen § 10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG). Anders ist die Rechtslage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, da dort nach Maßgabe des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG und § 3 Abs. 1 StrReinG NRW jeweils durch Gesetz ein „fiktives Benutzungsverhältnis“ begründet wird, das unmittelbar zur Erhebung von Benutzungsgebühren berechtigt. Demgegenüber ist in Bayern die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nur über die Abwälzung der Reinigungspflicht und die Begründung eines Benutzungsverhältnisses zu einer kommunalen Straßenreinigungseinrichtung möglich (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. März 1984 - Nr. 4 B 81. A. 1231 - BayVBl. 1984, 433). b. Es bestehen keine Zweifel daran, dass nicht nur die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzenden Anliegergrundstücke, sondern auch sog. „Hinterliegergrundstücke“, die über diese Verkehrsanlage erschlossen werden, zu einer Straßenreinigungsgebühr heranzuziehen sind. Dies bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des dem § 41 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG in seinem Wortlaut genau entsprechenden § 10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG, der in Hessen seit Erlass des HessStrG vom 9. Oktober 1962 (GVBl. 437) unverändert gilt. Während der Gesetzentwurf vorsah, nur die „anliegenden“ Grundstücke heranzuziehen (vgl. HessDrs. 4/1365), erhielt § 10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr, die bis heute geltende Fassung, nach der die „erschlossenen“ Grundstücke heranzuziehen sind (vgl. HessDrs. 4/431, S. 1626). Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, auch die Eigentümer hinterliegender, erschlossener Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 - KStZ 1981, 110 - 111). c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) gebietet es der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, bei der Gebührenbemessung zwischen Vorderlieger- und Hinterliegergrundstücken zu differenzieren, weil letztere von der sie erschließenden Straße weiter entfernt liegen als die Anliegergrundstücke. Sowohl Anlieger- als auch Hinterliegergrundstücke erhalten über eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 BauGB Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz. Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Kommune befriedigt das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender, als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke an der Reinigung der Straße (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 - a. a. O. und vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5/93 - KSTZ 1994, 152 - 153). d. Eine Gebührenstaffelung ist auch nicht erforderlich, weil Vorder- und Hinterlieger sich bei Abwälzung der Straßenreinigungspflicht eine gemeinsame Kehrstrecke teilen und demzufolge jeweils weniger Aufwand für die Straßenreinigung betreiben müssten als die Eigentümer eines Anliegergrundstücks ohne angrenzendes Hinterliegergrundstück. In den Fällen, in denen eine Gebührenpflicht über die Konstruktion der Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Anlieger und die Bereitstellung einer benutzungspflichtigen Straßenreinigungseinrichtung begründet wird, ist zwar Anknüpfungspunkt für das „Ob“ der Erhebung der Straßenreinigungsgebühr, dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht selbst erfüllen dürfen. Soweit der Umfang der durch Satzung abgewälzten Reinigungsverpflichtung davon abhängt, ob es sich bei einem Anliegergrundstück auch um ein Vorderliegergrundstück mit Hinterliegergrundstück handelt, ist dies jedoch kein Gesichtspunkt, der bei der Bemessung der „Höhe“ der Gebühr zu berücksichtigen wäre. Der für die Gebührenbemessung relevante Vorteil besteht - wie bereits ausgeführt - darin, dass alle durch die Straße „erschlossenen“ Grundstücke in gleicher Weise ein objektives Interesse an der Reinigung dieser Straße haben. Auf das subjektive Interesse des einzelnen kommt es insoweit nicht an. e. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Straßenreinigungsgebühr nach dem sog. Frontmetermaßstab bemisst. Dieser Maßstab ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein taugliches Bemessungskriterium, da das „Angrenzen“ eines Grundstücks an die Straße eine ausreichende sachliche Beziehung zu der Straße, die gereinigt wird, herstellt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 - NVwZ-RR 2002, 599 - 600 m. w. N.). Für Hinterlieger kann die Straßenreinigungsgebühr nach dem sog. „fiktiven Frontmetermaßstab“ bemessen werden, da die reale Straßenfrontlänge bzw. Kehrfläche für diese nicht unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstückskategorie kein taugliches Bemessungskriterium darstellt. Der sog. „fiktive Frontmetermaßstabes“ ist insoweit geeignet, bei der Gebührenbemessung die ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 - a. a. O. m. w. N.). f. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) ist es für die Gebührenbemessung unerheblich, ob die gärtnerisch genutzten Grundstücke bebaubar sind oder nicht. Der für die Bemessung eines Erschließungsbeitrags relevante Vorteil der Bebaubarkeit ist für die Bemessung einer Straßenreinigungsgebühr im Hinblick auf das objektive Interesse, durch eine gereinigte Straße im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen zu werden, nicht relevant (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1974 - VII B 82.73 - KStZ 1974, 172, vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 - a. a. O.). g. Die Abwälzung der Reinigungsverpflichtung auf die Eigentümer (und weiterer dinglich zur Grundstücksnutzung Berechtigter) von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in § 3 der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin ist nicht offenkundig unwirksam. Insoweit ist zwar äußerst zweifelhaft, ob die Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 2 Straßenreinigungssatzung, wonach die Hinterlieger „für die Länge der zugewandten Seite ihrer Grundstücke zur erschließenden Straße reinigungspflichtig“ sind, im Hinblick auf die gemeinsame Kehrstrecke mit den Vorderliegern erfüllbar und deshalb wirksam ist. Sollte diese Bestimmung unwirksam sein, rechtfertigt dies jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass dies die offenkundige Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung zur Folge hätte. § 3 Abs. 6 Satz 5 bis 9 der Straßenreinigungssatzung enthält eine in sich geschlossene Regelung der Reinigungspflichten für Vorder- und Hinterlieger, die jedenfalls nicht offenkundig unwirksam ist. 2. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... offenkundig nicht straßenreinigungspflichtig ist, weil es sich nicht um ein im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossenes Hinterliegergrundstück handelt. Zwischen dem Grundstück und der W... liegt keine Erschließungsanlage, die den Erschließungszusammenhang unterbrechen könnte. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e... weder um einen der W... zuzuordnenden unselbständigen Stichweg, noch um eine eigenständige Verkehrsanlage handelt. Auf Grundlage des in der Verwaltungsakte vorhandenen Luftbildes und den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in dem Erörterungstermin ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass es sich bei der auf den Bildern erkennbaren befestigten Fahrbahn nicht um das auch den Antragstellern gehörende Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e..., sondern um einen Teil des gewerblich als Autohaus genutzten Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. f... handelt, das auf diese Weise unmittelbar an die W... angeschlossen ist. Es auch nicht davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragsteller über diesen auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. f... verlaufenden Weg straßenreinigungsrechtlich erschlossen wird. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich des Luftbildes erst auf der Höhe des auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. f... befindlichen Tores auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e... ein zweispuriger Fahrweg und in Richtung W... nur eine begrünte Fläche erkennbar ist. Dies lässt allenfalls die Schlussfolgerung zu, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e... tatsächlich nicht vom unmittelbar an die W... angrenzenden Bereich als Zuwegung genutzt, sondern über die auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. f... vorhandene Fahrbahnbefestigung angefahren und erst auf der Höhe des Tores befahren wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Antragsteller allenfalls über das Grundstück e... eine hinreichend rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit haben. Die tatsächlich auf dem Nachbargrundstück des Grundstück mit der Flurstücks-Nr. e... vorhandene Zugangsmöglichkeit ändert daran nichts. 3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der auf dem Bescheid angebrachte Hinweis, dass im Jahr 2014 und in den Folgejahren jeweils zum 1. März eine Straßenreinigungsgebühr zu 84,15 € zu zahlen sei, offenkundig rechtswidrig ist. Es erscheint nicht als offenkundig ausgeschlossen, diesen Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung für die Folgejahre als Regelung auszulegen. Für den Bürger ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin von einer Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren auch für die Folgejahre jeweils zum 1.3. ausgeht, ohne dass erneut ein Gebührenbescheid ergehen muss. Dies entspricht auch der Fälligkeitsregelung in § 6 Abs. 1 SRGebS. Die Antragsgegnerin hat in dem Erörterungstermin zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Regelung für die Folgejahre voraussichtlich auf § 3 ThürKAG gestützt werden kann. Dem ist auch die Antragstellerin zu 2) nicht entgegen getreten. Ob Formulierung, Gestaltung und Standort dieser Regelung es dem Bürger in unzumutbarer Weise erschweren könnten zu erkennen, dass es sich um eine belastende Regelung für die Folgejahre handelt, die auch Vollstreckungsgrundlage sein und Säumniszuschläge zur Entstehung bringen kann, ist eine der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltene Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Dabei sind der Antragstellerin zu 2) auch die auf den Antragsteller zu 1) entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie insoweit sowohl im gerichtlichen Antrags- als auch im Widerspruchsverfahren als vollmachtlose Vertreterin aufgetreten ist. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des streitgegenständlichen Geldbetrages. Für das Hauptsacheverfahren dürfte ein Streitwert von 307,51 € anzunehmen sein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der für 2013 erhobenen Gebühr (35,06 €), der dreifachen jährlichen Straßenreinigungsgebühr (3* 84,15 € = 252,45 €; vgl. Nr. 3.1. des Streitwertkatalogs) und der in dem Bescheid vom 8. Januar 2014 festgesetzten Verwaltungsgebühr (20,00 €). Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).