Beschluss
4 ZKO 19/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0209.4ZKO19.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Zweckverband ist gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 aufgrund eines Beitragsschuldverhältnisses vereinnahmten Wasserbeiträge verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 20/09 -, juris).(Rn.32)
2. Hat eine Gemeinde in Erfüllung einer (rechtswidrigen) kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung die durch den Zweckverband in ihrem Gemeindegebiet vereinnahmten Wasserbeiträge den Grundstückseigentümern gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) zurückgezahlt, steht ihr gegen den Zweckverband ein Anspruch auf Erstattung der Wasserbeiträge zu.(Rn.31)
3. Dieser Erstattungsanspruch wird nicht erfüllt, wenn der Zweckverband das im Gemeindegebiet gelegene Anlagevermögen unentgeltlich übertragen will und dazu in einer Ausgliederungsbilanz auf der Passivseite Wasserbeiträge als Ertragszuschuss ausweist.(Rn.29)
4. Eine Gemeinde, die aufgrund (rechtswidriger) kommunalaufsichtsrechtlicher Verfügung anstelle eines Zweckverbandes Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) erstattet hat, ist nicht verpflichtet, vorrangig einen Erstattungsanspruch gegen den Freistaat Thüringen geltend zu machen.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. November 2011 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.867,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zweckverband ist gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) zur Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2005 aufgrund eines Beitragsschuldverhältnisses vereinnahmten Wasserbeiträge verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 20/09 -, juris).(Rn.32) 2. Hat eine Gemeinde in Erfüllung einer (rechtswidrigen) kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung die durch den Zweckverband in ihrem Gemeindegebiet vereinnahmten Wasserbeiträge den Grundstückseigentümern gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) zurückgezahlt, steht ihr gegen den Zweckverband ein Anspruch auf Erstattung der Wasserbeiträge zu.(Rn.31) 3. Dieser Erstattungsanspruch wird nicht erfüllt, wenn der Zweckverband das im Gemeindegebiet gelegene Anlagevermögen unentgeltlich übertragen will und dazu in einer Ausgliederungsbilanz auf der Passivseite Wasserbeiträge als Ertragszuschuss ausweist.(Rn.29) 4. Eine Gemeinde, die aufgrund (rechtswidriger) kommunalaufsichtsrechtlicher Verfügung anstelle eines Zweckverbandes Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) erstattet hat, ist nicht verpflichtet, vorrangig einen Erstattungsanspruch gegen den Freistaat Thüringen geltend zu machen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. November 2011 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.867,23 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist eine im W.-Kreis gelegene Gemeinde, die die Aufgabe der Wasserversorgung in ihrem Gebiet selbst wahrnimmt. Am 21. Oktober 1992 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin, dem beklagten Zweckverband beizutreten. In der entsprechenden Beschlussvorlage (100/92) dazu heißt es sinngemäß, dass die Klägerin die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in eigener Regie übernehmen wolle und dem Beklagten nur vorübergehend beitrete, um die zur Versorgung des Gemeindegebietes erforderlichen Vermögensanteile aus der N. GmbH übernehmen zu können (vgl. dazu: Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2001 - 2 K 1016/98.Me - juris Rn. 3). Zum 1. Januar 1996 wurden die Gemeinden E. und F. durch Verordnung vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 426) aufgelöst und in die Klägerin eingegliedert. In dem Gebiet dieser beiden aufgelösten Gemeinden nahm der Beklagte seinerzeit die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahr und vereinnahmte von den dortigen Grundstückseigentümern in den Jahren 1995 bis 2000 Wasserbeiträge in Höhe von insgesamt 98.230,62 €. In seinem Urteil vom 29. August 2001 - 2 K 917/98.Me - stellte das Verwaltungsgericht Meiningen fest, dass die aufgelösten Gemeinden E. und F. nie Mitglied des Beklagten geworden seien. Durch ein weiteres Urteil vom gleichen Tag in dem Verfahren 2 K 1016/98.Me stellte das Verwaltungsgericht Meiningen darüber hinaus fest, dass auch die Klägerin niemals wirksam Mitglied des Beklagten geworden war, der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet. Ebenfalls am 29. August 2001 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 2 K 427/01.Me - der hier beklagte Zweckverband klagte gegen die hier klagende Gemeinde auf Feststellung ihrer Mitgliedschaft - folgenden Vergleich: 1. „ Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von 1.000.000,00 DM. Davon ist ein Teilbetrag von 800.000,- DM am 01.12.2001, der Restbetrag am 01.03.2002 zur Zahlung fällig. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Anlagegüter zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet Marksuhl ohne Ortsteile F. und Eckardthausen seit 01.01.1993 im Eigentum der Beklagten stehen. 3. Der Kläger verpflichtet sich, die Grundstücke in der Gemarkung Marksuhl, Flur 4, Flurstücke 509/2 und 520/1 an die Beklagte zu übereignen. Der Kläger verpflichtet sich weiter, die Beklagte von Ansprüchen der NWA GmbH freizustellen. 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Beklagte zum 01.01.2002 die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einschließlich der dazugehörigen Anlagegüter in den Ortsteilen F. und Eckardthausen übernimmt. 5. Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt. ...“ Seit dem 1. Januar 2002 betreibt die Klägerin in ihrem gesamten Gemeindegebiet eine eigene Wasserversorgungseinrichtung, für die sie privatrechtliche Entgelte erhebt. Zum 1. Januar 2005 trat § 21a Abs. 3 ThürKAG in Kraft (vgl. Art. 1 Nr. 6c, Art. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004, GVBl. S. 889), wonach bereits gezahlte Wasserbeiträge zurückzuzahlen waren. Durch Bescheide vom 25. Juli 2005 und 23. August 2005 forderte das Landratsamt W.-Kreis die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme zur Umsetzung der Neuregelungen des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 auf und beauftragte den Bürgermeister der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme mit den dafür erforderlichen Maßnahmen (vgl. dazu die Feststellungen in dem Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008 - 4 EO 707/07 -). Durch Bescheid vom 9. Januar 2006 verpflichtete das Landratsamt W.-Kreis die Klägerin zur Rückzahlung der (1.000,00 € übersteigenden) Trinkwasserbeiträge in bis zu zwei Raten, die der Beklagte in ihrem Gebiet erhoben und vereinnahmt hatte, und ordnete die sofortige Vollziehung an. In Erfüllung dieser Verpflichtung zahlte die Klägerin Wasserbeiträge in Höhe von insgesamt 50.867,23 € an die Grundstückseigentümer zurück. Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 27. März 2006 (Az: 4 EO 87/06) ordnete das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. August 2007 (Az: 8 E 218/07 Me) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. Januar 2006 an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Freistaates Thüringen wies der Senat durch Beschluss vom 3. April 2008 (Az: 4 EO 707/07) zurück. Mit Schreiben vom 23. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung des an die Grundstückseigentümer gezahlten Betrages in Höhe von 50.867,23 € auf. Sie wies darauf hin, dass der Beklagte eigentlich zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verpflichtet gewesen sei. Auch müsse der Beklagte die restlichen eingenommenen Wasserbeiträge in Höhe von 42.476,02 € an die Grundstückseigentümer zurückzahlen. Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 2. Mai 2007 die Zahlung des von der Klägerin geforderten Betrages. Es habe bereits eine Auseinandersetzung bezüglich der Gemeinden F. und E. gegeben. Die vom Verband erhobenen Beiträge seien bereits auf die Klägerin übertragen worden. Im Rahmen der Auseinandersetzung habe eine Übertragung der Aktiva und Passiva stattgefunden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den o. g. Senatsbeschluss vom 3. April 2008 mit, es stehe nun eindeutig fest, dass er zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verpflichtet sei. Allerdings habe er noch keine Lösung, wie die Finanzierung der Rückerstattung erfolgen solle. Durch Urteil vom 13. November 2008 - 8 K 69/07 Me - hob das Verwaltungsgericht Meiningen den kommunalaufsichtsrechtlichen Bescheid vom 9. Januar 2006 des Landratsamtes W.-Kreis mit der Begründung auf, dass nicht die Klägerin, sondern der Beklagte zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verpflichtet sei. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 20/09 -). Mit Schreiben vom 23. November 2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil erneut zur Zahlung des Betrages in Höhe von 50.867,23 € bzw. Anerkennung der geltend gemachten Forderung auf. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte der Beklagte der Klägerin nochmals mit, die Forderung nicht anzuerkennen, und verwies auf die Ausgliederungsbilanz zu den Ortsteilen F. und E.. Am 15. Dezember 2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.867,23 € begehrt hat. Durch Urteil vom 3. November 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 49.867,23 € zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 49.867,23 € aus öffentlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten habe. Die Klägerin habe ein fremdes Geschäft geführt, weil nicht sie, sondern der Beklagte zur Rückzahlung der 1995 bis 2000 von den Grundstückseigentümern in E. und F. erhobenen Trinkwasserbeiträge verpflichtet gewesen sei. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass der Beklagte vorgetragen habe, für E. und F. eine Übergabebilanz zum 1. Januar 2002 erstellt zu haben, in der unter der Rubrik Passiva „empfangene Ertragszuschüsse“ in Höhe von 103.329,73 € eingetragen seien. Der Beklagte habe diese Summe unstreitig nicht an die Klägerin gezahlt. Die Erfüllung des in dem Verfahren 2 K 427/01 Me geschlossenen Vergleichs stehe nicht in direktem Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der an die Grundstückseigentümer zurückgezahlten Wasserbeiträge. Es sei in dem Verfahren 2 K 427/01 Me nur um die Mitgliedschaft im Zweckverband, den Übergang von Anlagen und die Entgelte für die Nutzung der Anlagen in den Jahren 1993 bis 1998 gegangen. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich erhobener Wasserbeiträge hätten nicht Gegenstand des am 29. August 2001 geschlossen Vergleichs werden können, da die Pflicht zur Rückzahlung an die Grundstückseigentümer erst am 1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen des geänderten Thüringer Kommunalabgabengesetzes begründet worden sei. Der Beklagte könne nicht mit von der N. GmbH übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.250.789,31 DM aufrechnen. Er sei nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels, mit dem er gegen die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aufrechnen könne. Es sei zudem nicht in diesem Verfahren zu klären, ob die Klägerin im Hinblick auf den am 29. August 2001 geschlossenen Vergleich überhaupt zur Übernahme der Verbindlichkeiten verpflichtet gewesen sei. Nach Zustellung des Urteils am 21. November 2011 hat der Beklagte am 19. Dezember 2011 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 20. Januar 2012 begründet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). II. Der Antrag des Beklagten bleibt erfolglos. Die Ausführungen zur Begründung seines Zulassungsantrags geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - zuzulassen wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der an die Grundstückseigentümer auf Grundlage des § 21a Abs. 3 ThürKAG zurückgezahlten Wasserbeiträge begehrt. 1. Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass die von dem Beklagten vereinnahmten Wasserbeiträge in Erfüllung des Vergleichs vom 29. August 2001 auf die Klägerin übertragen wurden. Das Verwaltungsgericht weist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils darauf hin, dass das Verfahren 2 K 427/01 Me die Mitgliedschaft im Zweckverband, den Übergang von Anlagen und Entgelte für die Nutzung der Anlagen in den Jahren 1993 bis 1998 betraf. Dem Vergleich ist zu entnehmen, dass die Beteiligten sich vergleichsweise über einen von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Betrag, über die Zuordnung bzw. Übertragung des Anlagevermögens und über die Zuständigkeit der Klägerin zur Wahrnehmung der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Gebiet der Ortsteile F. und E. ab 1. Januar 2002 einigten. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die vergleichsweise Einigung die Übertragung eines Betriebsteils mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Entflechtung, wie sie seinerzeit zum 1. Januar 1993 zwischen der N. GmbH und dem Beklagten durchgeführt wurde, zum Gegenstand hatte. Die von dem Beklagten zum 1. Januar 2002 erstellte Ausgliederungsbilanz belegt nicht die Übertragung eines Betriebsteils mit allen Aktiva und Passiva, sondern stellt sich vielmehr nur als bilanztechnische Umsetzung der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung, das in den Ortsteilen E. und F. gelegene Vermögen - unabhängig von der daneben eingegangenen Verpflichtung der Klägerin für die Nutzung der Anlagen 1.000.000,00 DM zu zahlen - unentgeltlich an die Klägerin zu übertragen, dar. Darüber hinaus belegt die Ausgliederungsbilanz auch, dass die Wasserbeiträge - unterstellt, sie sind in dem auf der Passivseite in Höhe von 103.329,73 € ausgewiesenen Betrag enthalten - bei dem Beklagten verblieben sind. Das ergibt sich aus Folgendem: Das auf die Klägerin zum 1. Januar 2002 unentgeltlich zu übertragende Anlagevermögen musste aus dem Vermögen des Beklagten ausgegliedert werden; demzufolge müsste sich das in der - dem Gericht nicht vorliegenden - Bilanz des Beklagten zum 1. Januar 2002 (bzw. 31. Dezember 2001) auf der Aktivseite ausgewiesene Anlagevermögen um den in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesenen Betrag in Höhe von 468.352,00 € verringert haben. Die auf der Passivseite ausgewiesenen Beträge belegen, in welchem Umfang vorhandenes, auf der Aktivseite ausgewiesenes Anlage- und Umlaufvermögen durch Verbindlichkeiten oder Kapital untersetzt ist. So lässt sich anhand einer Bilanz beurteilen, wie hoch die Fremdkapitalquote bzw. der Verschuldungsgrad des Unternehmens ist. Nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung - ThürEBV - i. V. m. Anlage 2 sind auf der Passivseite neben den Verbindlichkeiten das aus Stammkapital und Rücklagen bestehende Eigenkapital, Rückstellungen und empfangene Ertragszuschüsse auszuweisen. Dabei ändert diese hinsichtlich des Kapitals vorzunehmende Differenzierung nichts daran, dass es sich insoweit nicht um Verbindlichkeiten, sondern um dem Unternehmen zur Verfügung stehendes Kapital handelt. Zu den gesondert neben dem Eigenkapital und den Rückstellungen auszuweisenden empfangenen Ertragszuschüssen gehören auch vereinnahmte Beiträge, die jährlich zur Gebührenminderung durch Auflösung einzusetzen sind (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG). Dabei wird bei Erstellung der Bilanz grundsätzlich jedoch keine objektgenaue Zuordnung der Passivposten zu einzelnen Vermögenswerten vorgenommen. Insbesondere gibt es in der Bilanz eines Zweckverbandes weder eine gemeindegebietsbezogene Aufschlüsselung des Anlagevermögens, noch eine gemeindegebietsbezogene Zuordnung von vereinnahmten Beiträgen. Beiträge sind einheitlich für die gesamte von einem Zweckverband betriebene Entwässerungseinrichtung zu kalkulieren, zu vereinnahmen und dann einheitlich gebührenmindernd einzusetzen. Soweit der Beklagte in der zum 1. Januar 2002 erstellten Ausgliederungsbilanz auf der Passivseite neben dem Eigenkapital auch empfangene Ertragszuschüsse ausweist, dokumentiert er im Wesentlichen, dass die Ausgliederung des Anlagevermögens nicht mit der Übertragung von Verbindlichkeiten auf die Klägerin verbunden ist, obwohl er selbst vorträgt, den in der Ausgliederungsbilanz als „allgemeine Rücklage“ ausgewiesenen Betrag in Höhe von 365.022,27 € tatsächlich mit einem Kredit finanziert zu haben. Dementsprechend müssten sich auch die Verbindlichkeiten in der Bilanz des Beklagten zum 1. Januar 2002 um diesen Betrag erhöht haben. Die Klägerin konnte das zum 1. Januar 2002 unentgeltlich erhaltene Anlagevermögen uneingeschränkt als Zugang und damit auch als Erhöhung des Kapitalanteils verbuchen. Soweit der Beklagte bei Erstellung der Ausgliederungsbilanz den infolge des Abganges des Anlagevermögens im Wert von 468.352,00 € erforderlichen Ausgleich der Bilanz nicht nur durch eine Verringerung der im Eigenkapital auszuweisenden Rücklage, sondern auch durch eine Verringerung der empfangenen Ertragszuschüsse auf der Passivseite erreicht hat, handelt es sich um einen internen Buchungsvorgang, mit dem die Klägerin nichts zu tun hat. Aus diesem Grund kann es für das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch offen bleiben, ob der Beklagte in der Ausgliederungsbilanz nicht eigentlich hätte Rücklagen in Höhe von 468.352,00 € ausweisen müssen. Entscheidend ist, dass neben der unentgeltlichen Übertragung des Anlagevermögens im Wert von 468.352,00 € nicht auch noch Beiträge an die Klägerin gezahlt wurden. Diese Beiträge hätten dann auch auf der Aktivseite der Ausgliederungsbilanz beim Umlaufvermögen ausgewiesen werden müssen. Dies ist aber nicht geschehen. 2. Soweit der Beklagte vorträgt, der Freistaat Thüringen sei bereit, der Klägerin die an die Grundstückseigentümer zurückgezahlten Wasserbeiträge nach Maßgabe des § 21a Abs. 5 ThürKAG zu erstatten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Diese Behauptung der Klägerin wird durch nichts, insbesondere nicht durch eine Bestätigung des Freistaates Thüringen, belegt. Da der Beklagte zur Erstattung der Wasserbeiträge nach Maßgabe des § 21a Abs. 3 ThürKAG verpflichtet war und der Erstattungsanspruch des § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG sich als verfassungsrechtlich gebotener Ausgleichsanspruch für den mit der Abschaffung der Wasserbeiträge und der Begründung der Pflicht zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verbundenen Eingriff in die Finanzautonomie darstellt (vgl. dazu ThürVerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - Juris, Rn. 141, 150 ff. und auch Senatsurteil vom 13. November 2013 - 4 KO 217/12 - Juris, Rn. 51 ff.), ist allenfalls mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Beklagte als aus § 21a Abs. 3 ThürKAG Verpflichteter nach dem Regelungskonzept des § 21a Abs. 5 ThürKAG wohl dem Grunde nach Inhaber eines Erstattungsanspruches gegen den Freistaat Thüringen ist, wenn er entsprechende Aufwendungen nachweisen kann. Allein der Umstand, dass die an die Grundstückseigentümer zurückgezahlten Wasserbeiträge letztendlich nach Maßgabe des § 21a Abs. 5 ThürKAG wirtschaftlich vom Freistaat Thüringen zu tragen sein dürften und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beteiligten sich aus Praktikabilitätsgründen mit dem Freistaat Thüringen auch über eine direkte Zahlung an die Klägerin einigen könnten, ändert nichts daran, dass die Klägerin hier eine Verpflichtung des Beklagten erfüllt und deshalb gegen ihn einen unmittelbaren Erstattungsanspruch hat. Insofern ist der Vollständigkeit halber - ohne dass der Beklagte dies geltend macht - darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden könnte, die Rückzahlung der Wasserbeiträge im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern rückabzuwickeln. Sie hat gegenüber den Grundstückseigentümern Rückzahlungsbescheide erlassen, die an die von dem Beklagten erlassenen Wasserbeitragsbescheide anknüpfen und den Grundstückseigentümern in Erfüllung dieser durch die Rückzahlungsbescheide konkretisierten Zahlungspflicht jeweils die Summe, die als Wasserbeitrag an den Beklagten gezahlt worden war, erstattet. Die bestandskräftigen Rückzahlungsbescheide der Klägerin bilden im Verhältnis zwischen ihr und den Grundstückseigentümern den Rechtsgrund dafür, dass letztere die von der Klägerin erstatteten Wasserbeiträge behalten dürfen. Es ist äußerst zweifelhaft, ob eine Rückabwicklung der Rückzahlung der Wasserbeiträge durch die Klägerin überhaupt möglich ist. Dazu müssten die zu Gunsten der Grundstückseigentümer erlassenen Rückzahlungsbescheide zunächst auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 3b) ThürKAG i. V. m. § 130 Absätze 1 und 2 Nr. 1 AO zurückgenommen werden. Nach der vorgenannten Bestimmung kann ein begünstigender Abgabenbescheid zurückgenommen werden, wenn er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Zwar dürften diese Voraussetzungen vorliegen, weil die Klägerin mangels Rückzahlungsverpflichtung auch nicht für den Erlass der Rückzahlungsbescheide sachlich zuständig war (vgl. hierzu das rechtskräftige Senatsurteil vom 15. November 2012 - 4 KO 20/09 -). Jedoch ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dazu verpflichtet sein sollte, die Bescheide zurückzunehmen. Unstreitig ist, dass die Wasserbeiträge den Grundstückseigentümern auf Grundlage des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG zu erstatten waren und dauerhaft im Vermögen der Grundstückseigentümer verbleiben sollen. Streitig war zwischen den Beteiligten nur, wer Anspruchsgegner dieses Rückzahlungsanspruchs der Grundstückseigentümer nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG ist. Da nunmehr feststeht, dass der Beklagte zur Erstattung der Wasserbeiträge nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG verpflichtet ist, ist die von der Klägerin zumindest konkludent getroffene Entscheidung, die Rückzahlungsbescheide nicht zurückzunehmen und statt dessen eine Erstattung der zurückgezahlten Wasserbeiträge von dem eigentlich nach Maßgabe des § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG Verpflichteten zu verlangen, nicht ermessensfehlerhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).