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Urteil

4 KO 391/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:0428.4KO391.08.0A
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Leitsätze
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist wegen eines auf dem Postweg verloren gegangenen Fristverlängerungsgesuchs.(Rn.76) 2. Zu Ansprüchen der Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung auf Ersatz entgangener Guthabenzinsen aufgrund des "Beitragsmoratoriums" im Freistaat Thüringen (2004).(Rn.89)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist wegen eines auf dem Postweg verloren gegangenen Fristverlängerungsgesuchs.(Rn.76) 2. Zu Ansprüchen der Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung auf Ersatz entgangener Guthabenzinsen aufgrund des "Beitragsmoratoriums" im Freistaat Thüringen (2004).(Rn.89) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung, mit der sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, das ihn verpflichtet hat, dem Kläger die geltend gemachten Erstattungsleistungen in Höhe von 15.088,23 € für die Zeit vom 4. Mai bis 31. Dezember 2004 nebst Zinsen zu gewähren, und über die mit Einverständnis beider Verfahrensbeteiligter der Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), bleibt erfolglos. 1. Sie ist zulässig. Zwar ist die für die Berufungsbegründung geltende einmonatige Frist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) nicht gewahrt. Diese begann mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses des Senats an den Beklagten am 30. Juni 2008 zu laufen und endete demgemäß mit dem 30. Juli 2008 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), über einen Monat vor Eingang des Begründungsschriftsatzes des Beklagten am 1. September 2008 beim Oberverwaltungsgericht. Der Beklagte hat zwar einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 gestellt. Dem Verlängerungsgesuch ist jedoch vom dafür zuständigen Vorsitzenden des Senats nicht entsprochen worden, weil es zunächst gar nicht und später - aufgrund erneuter Übersendung im Anschluss an eine entsprechende Rücksprache - erst am 11. August 2008 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die vorliegend bereits mit dem 30. Juli 2008 endete, bei Gericht einging (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Eine Fristverlängerung aufgrund eines erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist scheidet von vornherein aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 24 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 25. Erg.-Lfg., April 2013, § 124a Rn. 42), zumal eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Verlängerungsantrags rechtlich nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 9 C 7.96 - Juris, Rn. 2). Schon deshalb kann auch nicht der Senat bzw. der hier zur Entscheidung berufene Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) anstelle des Senatsvorsitzenden - im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über das Rechtsmittel - inzident die Verlängerung der Frist anordnen. Dem Beklagten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Frist zu gewähren. Er hat innerhalb der dafür maßgeblichen einmonatigen Frist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die diesbezüglichen Tatsachen vorgetragen (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO) begann mit Kenntniserlangung des Beklagtenbevollmächtigten vom nicht feststellbaren Eingang des Fristverlängerungsantrags vom 24. Juli 2008 beim Oberverwaltungsgericht, die die frühere Unkenntnis - als des hier fraglichen Hindernisses - entfallen ließ, zu laufen. Diese Kenntniserlangung erfolgte am 11. August 2008, spätestens aber am 12. August 2008. Am 11. August 2008 wurde Frau Beatrice L..., Kanzleiangestellte der Beklagtenbevollmächtigten, auf entsprechende Anfrage von der Geschäftsstelle des Gerichts fernmündlich darüber informiert, dass der Fristverlängerungsantrag beim Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen war. Es ist davon auszugehen, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt noch am selben Tag über den Inhalt des Telefongesprächs informiert wurde. Spätestens aufgrund des Hinweises der früheren Berichterstatterin auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Juli 2008 und die angenommene Unzulässigkeit der Berufung im gerichtlichen Schreiben vom 1. August 2008, das dem Bevollmächtigten am 12. August 2008 zugestellt worden war, musste sich diesem die Möglichkeit aufdrängen, dass der Verlängerungsantrag nicht (fristgerecht, d. h. vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen war. War damit das fragliche Hindernis am 11. oder 12. August 2008 entfallen, hat der Beklagte mit dem am 1. September 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz desselben Datums den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt und begründet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zeitgleich mit gesondertem Schriftsatz nachgereichten Berufungsbegründung, mit der er innerhalb der Antragsfrist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Ausgehend von den innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vom Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beklagte ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Denn die Bevollmächtigten des Beklagten durften mit der Verlängerung der Frist im Hinblick auf den Fristverlängerungsantrag vom 24. Juli 2008 rechnen. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Bevollmächtigter in der Regel darauf vertrauen darf, dass einem ersten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird, wenn er ausreichende und plausible Gründe für den Verlängerungsantrag genannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - Juris, Rn. 5 m. w. N.; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 6 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 25. Erg.-Lfg., April 2013, § 124a Rn. 42 m. w. N.). Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann der Vorsitzende die Frist verlängern, wenn nach dessen freier Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zu den Gründen, die in der Rechtsprechung und im Schrifttum im Allgemeinen als „erheblich“ angesehen werden, zählen etwa Krankheit oder Urlaub des Bevollmächtigten oder des Beteiligten, ferner besondere Schwierigkeiten oder ein erheblicher Umfang der Sache, insbesondere auch eine berufliche Überlastungssituation (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 24, und BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - Juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.). Bei Vorliegen solcher Gründe ist einem ersten Verlängerungsantrag in der Regel zu entsprechen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 24 m. w. N.). Der Beklagte hat sein Verlängerungsgesuch vom 24. Juli 2008 darauf gestützt, dass urlaubsbedingt und wegen sehr eilbedürftiger vergaberechtlicher Verfahren, die durch einen anderen Rechtsanwalt nicht übernommen werden könnten, eine fristgerechte Berufungsbegründung nicht erstellt werden könne. Dieser Grund ist prinzipiell geeignet, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die vorliegend bereits mit dem 30. Juli 2008 endete, zu rechtfertigen. Des Weiteren sind besondere Umstände, aufgrund deren der Beklagte bzw. seine Bevollmächtigten vorliegend ausnahmsweise damit rechnen mussten, dass über den Fristverlängerungsantrag nach strengeren als den dargestellten Vorgaben entschieden würde und deshalb eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, weder von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem schutzwürdigen Vertrauen des Beklagten bzw. seiner Bevollmächtigten darauf, dass dem Verlängerungsgesuch entsprochen werde, steht nicht entgegen, dass der betreffende Schriftsatz beim Oberverwaltungsgericht zunächst nicht einging. Denn den Beklagten bzw. dessen Bevollmächtigten trifft auch hieran kein Verschulden. Der Beklagte hat vorgetragen, der den Fristverlängerungsantrag enthaltende Schriftsatz sei am 24. Juli 2008 von der Kanzleiangestellten ... L... geschrieben, vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt B. unterzeichnet und anschließend noch am selben Tage von Frau L... zur Post gegeben worden. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch die eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts und der Kanzleiangestellten vom 1. September 2009 sowie durch den weiterhin in Fotokopie vorgelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch der Beklagtenbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht. Für die weitere Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, dass der das Verlängerungsgesuch enthaltende Schriftsatz, die die Kanzleiangestellte ihrer eigenen Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung zufolge zusammen mit anderen - zwei Parallelverfahren betreffenden - Schriftsätzen in einen Briefumschlag gesteckt und zur Post gegeben hatte, nach dieser Aufgabe auf dem Postwege verloren ging und deshalb nicht beim Oberverwaltungsgericht eingehen konnte. Insoweit kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Brief deshalb nicht von der Post ordnungsgemäß zum Oberverwaltungsgericht befördert worden war, weil er unterfrankiert gewesen wäre. Vorliegend bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unterfrankierung. Denn die ausweislich des Auszugs aus dem Postausgangsbuch der Beklagtenbevollmächtigten erfolgte Frankierung des in Rede stehenden Briefumschlags mit 0,90 € weist darauf nicht hin. Das Porto in dieser Höhe erweist sich - ausgehend von einem damals maßgeblichen Beförderungsentgelt in Höhe von 0,90 € für gewöhnliche Briefsendungen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 50 g - nicht von vornherein als zu niedrig angesetzt. Es drängt sich nicht auf, dass die in den Briefumschlag gesteckten insgesamt 9 Papierseiten im DINA4-Format, um die es sich bei den in den Briefumschlag gesteckten drei Schriftsätzen nebst den jeweiligen zwei 2 Abschriften handelte, zusammen mit einem Briefumschlag dieses zulässige Gesamtgewicht überschritten. Darüber hinaus hätte das Oberverwaltungsgericht im Falle einer Unterfrankierung die Postsendung unter Übernahme der Nachgebühren trotzdem angenommen (vgl. dazu auch die Erlasse des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom 22. August 1995 und 26. März 1996 - Az.: 1420/E-2/95 -). Abgesehen davon wäre, falls das Oberverwaltungsgericht die Gebühren ausnahmsweise nicht übernommen hätte, der Brief jedenfalls wieder an den Absender zurückübersandt worden. Ist nach alledem davon auszugehen, dass der Brief nach der Aufgabe zur Post - aus vom Beklagten bzw. dessen Bevollmächtigten nicht zu vertretenden Gründen - verloren ging, ist es ihnen auch nicht anzulasten, dass sie sich nicht bei Gericht nach dem Eingang des Fristverlängerungsgesuchs erkundigten. Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.). Schließlich kann dem prozesssachbearbeitenden Rechtsanwalt des Beklagten nicht angelastet werden, dass er sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (am 30. Juli 2008) weder selbst danach erkundigte, ob seinem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden war, noch durch organisatorische Vorkehrungen dafür sorgte, dass entsprechende Nachfragen durch andere Mitarbeiter der Kanzlei erfolgten. Es geht nicht an, ein das Verschulden an der Versäumung einer Frist ausschließendes Vertrauen darauf, dass einem Fristverlängerungsgesuch entsprochen werde, davon abhängig zu machen, dass der Rechtsmittelführer sich rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist, spätestens an deren letztem Tag, über deren Verlängerung informiert. Die Annahme einer solchen Obliegenheit wäre mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - Juris, Rn. 10). Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10). Obliegenheiten bestehen für denjenigen, der eine Frist einhalten muss und deren Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum beantragt, zwar insofern, als eine beantragte Fristverlängerung nicht in der Weise vorgemerkt werden darf, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Fristenkalender so eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden wäre. Jedenfalls dann, wenn ein Ermessen bei der Entscheidung über das Verlängerungsgesuch hinsichtlich der Länge des Zeitraumes besteht, um die die Frist verlängert werden kann, ist der Eintrag des endgültigen Fristablaufes erst dann zulässig, wenn die Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist. Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.). Es mag sein, dass gegen diese Obliegenheiten teilweise insofern verstoßen worden ist, als im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die beantragte Frist (1. September 2008) als endgültige, maßgebliche neue Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden ist. Dieser Fehler hat sich jedoch vorliegend nicht auswirken können. Die genannte Obliegenheit kann wegen rechtsstaatlicher Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - Juris, Rn. 10) nicht dazu dienen sicherzustellen, dass der Rechtsmittelführer sich rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist, spätestens an deren letztem Tag, über die Verlängerung informiert. Ein Zusammenhang mit der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die - mangels einer Entscheidung über deren Verlängerung - bereits mit dem 30. Juli 2008 ablief, besteht deshalb nicht. Abgesehen hiervon fand vorliegend tatsächlich rechtzeitig vor Ablauf der beantragten Frist (1. September 2008) eine entsprechende Fristenkontrolle statt. Denn am 11. August 2008 ließ sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt des Beklagten die den Vorgang betreffenden Akten vorlegen. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Prüfung hinsichtlich der Bescheidung des Fristverlängerungsantrags vom 24. Juli 2008, anlässlich deren sich die Kanzleiangestellte ... L... fernmündlich nach dem Verlängerungsgesuch bei der Geschäftsstelle des Senats erkundigte. Durch den genannten Vorgang war die fehlerhafte Eintragung der beantragten Frist als maßgebliche endgültige Frist im Fristenkalender jedenfalls überholt. 2. Die mithin zulässige Berufung des Beklagten hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den geltend gemachten Betrag in Höhe von 15.088,23 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Dessen Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Erstattung in dem Bescheid des Thüringer Innenministeriums vom 9. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in der vorgenannten Höhe zu. Er findet seine Rechtsgrundlage zwar nicht in den Bestimmungen des § 21a Abs. 5 ThürKAG. Die Vorschrift hat gesetzliche Ausgleichsansprüche zum Gegenstand, die tatbestandlich an die erst seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage aufgrund der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabenrecht anknüpfen. Diese gesetzlichen Erstattungsansprüche zielen u. a. auf einen verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Ausgleich der Einnahmeverluste, die den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Umstellung der Finanzierungssysteme aufgrund der Änderung des Beitragsrechts zum 1. Januar 2005 entstanden sind (zum Inhalt und zur Funktion der gesetzlichen Erstattungsansprüche gemäß § 21a Abs. 5 ThürKAG vgl. nur das Senatsurteil vom 13. November 2013 - 4 KO 217/12 - Juris, Rn. 51 ff. m. w. N.). Darum geht es bei der hier inmitten stehenden Erstattung nicht, die tatbestandlich an einen vom Willen des jeweiligen Aufgabenträgers abhängigen Vorgang, den freiwilligen Beitritt zum „Beitragsmoratorium“, vor Inkrafttreten der genannten kommunalabgabenrechtlichen Neuregelungen anknüpft. a) Der Anspruch ergibt sich jedoch unmittelbar aus den Regelungen der Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. und 18. Mai, 1. Juni sowie 28. Juli 2004, die als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG einzuordnen sind. Das Gesetz definiert in dieser Vorschrift eine Zusicherung als eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Wie auch bei der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Zusage, die andere Verwaltungsmaßnahmen als Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine einseitige öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung der Behörde im Hinblick auf ein bestimmtes künftiges Verhalten, bei der Zusicherung in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 38 Rn. 6, und Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 1 f. m. w. N.). Die die Zusicherung kennzeichnenden Merkmale sind im Falle der in Rede stehenden Regelungen der Rundschreiben erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des erforderlichen in den Rundschreiben zum Ausdruck kommenden Rechtsbindungswillens des Beklagten. Bei der Zusicherung muss der Wille der Behörde, sich zum Erlass oder zum Unterlassen des Verwaltungsakts zu verpflichten und nicht nur eine unverbindliche Auskunft oder einen bloßen Hinweis zu erteilen, in der betreffenden Erklärung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Wie auch bei zivilrechtlichen Verpflichtungserklärungen ist die Frage, ob ein Rechtsbindungswillen auf Seiten der erklärenden Behörde besteht, entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht nach deren innerem Willen, sondern danach zu beantworten, ob der Erklärungsempfänger unter den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen schließen musste (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 - Juris, Rn. 12 f. und 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - Juris, Rn. 19, sowie ThürOVG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 KO 645/06 - Juris, Rn. 34, jeweils m. w. N.). Im Rahmen der objektivierten Betrachtung ist die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Erklärungsempfänger ebenso zu berücksichtigen wie der Grad des Interesses, das die erklärende Behörde verfolgt. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen sind die in den Rundschreiben enthaltenen Aussagen hinsichtlich des Ausgleichs der den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle, die auf der Aussetzung von Beitragsveranlagungen oder der Vollziehung bereits erlassener Beitragsbescheide aufgrund der Beteiligung am „Beitragsmoratorium“ beruhen, als rechtsverbindliche Erklärungen des Beklagten zu verstehen. Das folgt nicht nur daraus, dass, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der Beklagte ein starkes Interesse daran hatte, dass sich die Aufgabenträger dem „Beitragsmoratorium“ anschlossen, und ihnen demgemäß den Ausgleich der ihnen entstehenden finanziellen Ausfälle - als Gegenleistung - „zusagte“ (vgl. UA S. 11, 2. Absatz). Die Annahme eines entsprechenden Rechtsbindungswillens des Beklagten entspricht auch den wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung eines Aufgabenträgers über die Beteiligung am „Beitragsmoratorium“. Die Situation ist etwa mit derjenigen der Veröffentlichung von Subventionsrichtlinien im Falle sogenannter Ex-post-Subventionen vergleichbar, also solcher Subventionen, die einem Subventionsnehmer erst bewilligt werden können, nachdem er - gleichsam im Wege der Vorleistung - die nach der Richtlinie erwünschte Disposition schon getroffen hat. Bei diesen Subventionen hat bereits die Mitteilung der Subventionsvoraussetzungen an die Subventionsnehmer unmittelbar lenkende Funktion für die unternehmerische Entscheidung. Die Bekanntmachung der Subventionsrichtlinien erfolgt, damit die potentiellen Subventionsnehmer die erwünschten Dispositionen - im Wege der Vorleistung - treffen. Die in den genannten Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums enthaltenen Regelungen über die Erstattung der finanziellen Ausfälle der Aufgabenträger aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ haben eine ähnliche lenkende Funktion in Bezug auf die Entscheidung der Aufgabenträger, zeitweise von der Beitragserhebung oder der Vollziehung bereits erlassener Beitragsbescheide abzusehen. Weil mit der Bekanntgabe der Regelungen über die Voraussetzungen der Erstattung und über deren Umfang die Aufgabenträger zu freiwilligen Entscheidungen veranlasst werden sollten, die mit wirtschaftlichen Dispositionen von in Vorleistung tretenden Unternehmern verglichen werden können, mussten die Aufgabenträger diese Regelungen, über deren Inhalt sie jedenfalls über die Kommunalaufsichtsbehörden informiert worden waren, nach ihrem rechtlichen Vorstellungshorizont als rechtsverbindliche Erklärungen der Verwaltung verstehen (zur Annahme eines Rechtsbindungswillens der Behörde aufgrund der Veröffentlichung einer Subventionsrichtlinie bei Ex-post-Subventionen vgl. auch Schwerdtfeger [„Die lenkende Veröffentlichung von Subventionsrichtlinien - Auslobung und Vertrauensschutz“] in NVwZ 1984, 486, 488). Die Richtigkeit dieser - nach objektiven Maßstäben vorzunehmenden - Auslegung hinsichtlich des Rechtsbindungswillens des Beklagten wird überdies bestätigt durch die Ausführungen im späteren Rundschreiben vom 28. Juli 2004. Mit dem dort enthaltenen Einleitungssatz („Der Umfang der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattungsansprüche wurde mit Rundschreiben vom 18.05.2004 dargestellt.“) hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er selbst von einer öffentlich-rechtlichen Selbstverpflichtung des Beklagten in den bekannt gemachten Rundschreiben ausgeht. Dem zum Ausdruck kommenden Rechtsbindungswillen des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Regelungen in den Rundschreiben über den Ausgleich der den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle teilweise wie Richtlinien ausgestaltet sind. Diese dem Charakter von Verwaltungsvorschriften entsprechende inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen schließt eine entsprechende öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung des Beklagten nicht aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 3.78 - Juris, Rn. 30 zu „Richtlinien für das Vorschlagswesen“ im öffentlichen Dienst, denen das Gericht gerade aufgrund der Veröffentlichung der Regelungen entsprechend §§ 657 ff. BGB eine unmittelbare Außenwirkung zuerkannt hat). Das gilt umso mehr, als die Annahme eines Subventionsrechtsverhältnisses nicht unvereinbar ist mit dem Vorliegen einer Zusicherung, zumal eine solche auch im Rahmen eines Subventionsrechtsverhältnisses erklärt werden kann. Die Regelungen in den Rundschreiben weisen ferner die für eine Zusicherung erforderliche Einzelfallbezogenheit auf, die sich auf die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des betroffenen Adressatenkreises bezieht. Durch sie unterscheidet sich eine Zusicherung von einer abstrakt-generellen Zusage, d. h. von Regelungen, die an die Allgemeinheit, also nicht an bestimmte oder bestimmbare Adressaten, sondern an alle zukünftigen „Kunden“ der Behörde gerichtet sind (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 4 m. w. N.), und deren allgemeine, uneingeschränkte Anerkennung sich bislang weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung durchgesetzt hat (vgl. dazu nur Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 4, und Schwerdtfeger [„Die lenkende Veröffentlichung von Subventionsrichtlinien - Auslobung und Vertrauensschutz“] in NVwZ 1984, 486 [487 f.], jeweils m. w. N.). Der individuelle Charakter der Regelungen in den Rundschreiben folgt jedenfalls daraus, dass das Thüringer Innenministerium zumindest über die Kommunalaufsichtsbehörden jeden einzelnen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung über den Inhalt der Regelungen informiert und in den Rundschreiben, etwa durch entsprechende Weiterleitungshinweise, zu erkennen gegeben hat, dass alle Aufgabenträger Adressaten der dort enthaltenen Regelungen über die Erstattung sein sollen. Die in Rede stehenden Ausgleichsregelungen in den Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums haben überdies den Erlass bestimmter Verwaltungsakte als zusicherungsfähige Maßnahmen zum Gegenstand. Ihr Inhalt erweist sich im Hinblick auf die den Aufgabenträgern der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen zugesagte Erstattung aller auf dem „Beitragsmoratorium“ beruhenden finanziellen Ausfälle auch als hinreichend bestimmt. Denn für die hinreichende Bestimmtheit im vorbezeichneten Sinne ist ausreichend, dass der zugesicherte Verwaltungsakt nach Art und Regelungsgegenstand in der Zusicherung konkretisiert, d. h. nur klar umrissen sein muss, welcher Verwaltungsakt erlassen werden soll, ohne dass dessen Inhalt schon in jeder Hinsicht feststehen muss (vgl. nur Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 14 m. w. N.). Die in den Ausgleichsregelungen in den bekanntgemachten Rundschreiben liegende Zusicherung ist ferner rechtswirksam. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG erforderliche Schriftlichkeit der Zusicherung ist gewahrt. Sie ist ferner vom Thüringer Innenministerium als von der auch für die zugesicherte Ausgleichsleistung zuständigen Behörde erteilt worden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG). b) Der Umfang der zugesicherten Ausgleichsleistungen ist nicht beschränkt. Vielmehr sehen die Rundschreiben die Erstattung aller ursächlich durch das „Beitragsmoratorium“ bedingten finanziellen Ausfälle vor. Sie enthalten keine Einschränkungen etwa dahingehend, dass die Erstattungen auf einen angemessenen Umfang, auf verfügbare Haushaltsmittel oder ähnliche Voraussetzungen beschränkt sind. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Regelung im ersten Rundschreiben vom 4. Mai 2004, wonach der Beklagte im Falle der Aussetzung der Beitragsveranlagung bzw. des Vollzugs bereits erlassener Beitragsbescheide bis 1. Oktober 2004 „die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle“ trägt. Weitere Bestimmungen, insbesondere über die Art der auszugleichenden finanziellen Ausfälle oder weitere Voraussetzungen der Erstattung, enthält das Rundschreiben nicht. Ferner erweist sich die Regelung auch angesichts des klaren Wortlauts als eindeutig. Im Hinblick hierauf mussten die Aufgabenträger als Adressaten die Regelung so verstehen, dass alle finanziellen Nachteile, die ihnen durch die Aussetzung der Beitragsveranlagung und des diesbezüglichen Vollzugs entstehen, einem uneingeschränkten Ausgleich zugeführt würden. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Aufgabenträger scheidet insbesondere ein Verständnis aus, wonach Erstattungsleistungen nur gewährt würden, soweit die Aufgabenträger auf diese Leistungen für ihre weitere Investitionstätigkeit unbedingt angewiesen waren, also soweit eine Finanzierungslücke bestand. Darüber hinaus spricht eine gesetzeskonforme Auslegung der Erstattungsregelung dafür, die Aufgabenträger, die dem „Beitragsmoratorium“ beigetreten waren, finanziell so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Thüringer Kommunalabgabengesetz (zum 1. Januar 2005) geltenden Vorschriften Wasser- und Abwasserbeiträge erhoben und vereinnahmt hätten, und damit für einen vollständigen finanziellen Nachteilsausgleich. Denn wie schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, waren die Aufgabenträger bereits aufgrund des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. §§ 53 Abs. 2, 54 ThürKO) grundsätzlich gehindert, ohne weiteres auf eine zeitnahe Vereinnahmung der Beiträge zu verzichten, soweit die Einnahmeausfälle nicht durch entsprechende Ausgleichsleistungen kompensiert wurden. Etwas grundsätzlich anderes ergibt sich nicht aus dem - konkretisierende Regelungen über die Erstattung enthaltenden - späteren Rundschreiben des Ministeriums vom 18. Mai 2004. Dort werden die „finanziellen Ausfälle“ gegenständlich insofern konkretisiert, als „für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt“, sowohl „die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten“ als auch „bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen“ erstattet werden sollen. Damit werden die Erstattungsleistungen inhaltlich nach Art der Aufwendungen und finanziellen Verluste näher dargestellt. Indessen kommt ein Vorbehalt hinsichtlich einer Finanzierungslücke auch in dem Rundschreiben vom 18. Mai 2004 nicht zum Ausdruck. Ein Ansatzpunkt für einen sonstigen inhaltlichen Vorbehalt hinsichtlich des Umfangs der Erstattung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich des Hinweises des Ministeriums im vorletzten Absatz des Rundschreibens, wonach „zu weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit dem zeitweisen Nichterlass oder der Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden aufgetreten sind, wie z. B. … in einem folgenden Schreiben Stellung genommen“ werde. Durch diesen Hinweis wird zwar eine Erläuterung der Regelungen in einem nachfolgenden Schreiben angekündigt. Darin liegt aber noch kein Ausdruck einer Regelungslücke, die Raum für einen Vorbehalt hinsichtlich des Erstattungsumfangs ließe. Diesbezügliche Einschränkungen sieht ebenso wenig das Rundschreiben vom 1. Juni 2004 vor. Die dort unter Nr. 2 enthaltene Aussage, den Aufgabenträgern entstehe „wirtschaftlich kein Nachteil, da die Zinslasten aus Kassenkrediten bzw. entgangenen Guthabenzinsen vom Freistaat Thüringen getragen werden“, bestätigt vielmehr das Verständnis der Erstattungsregelung im Sinne eines vollständigen finanziellen Nachteilsausgleichs. Nichts anderes ergibt sich aus der Gestaltung des im Rundschreiben in Bezug genommenen und beigefügten Antragsvordrucks („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“). Das gilt auch für die im Antragsvordruck unter B. („Erfassung der Kosten“) enthaltene vierspaltige Tabelle. In der ersten Spalte sind die einzelnen Monate, auf die sich die Angaben beziehen, aufgeführt. In der zweiten Spalte sind die in den einzelnen Monaten aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ entstandenen Einnahmeausfälle im Bereich der Wasser- und Abwasserbeiträge einzutragen. In der dritten Spalte sind Eintragungen für die „Höhe der im jeweiligen Monat zur Zwischenfinanzierung in Anspruch genommene/r“ Eigenmittel (erste Unterspalte) bzw. Kassenkredite (zweite Unterspalte) für die Monate Mai bis Dezember vorgesehen. Die Gestaltung dieser Tabelle spricht insbesondere nicht dafür, dass der Beklagte die Gewährung von Erstattungsleistungen unter den Vorbehalt einer Finanzierungslücke stellen wollte, dessen Prüfung für jeden Monat gesondert zu erfolgen hatte, für den Beitragsveranlagungen oder Vollzugsmaßnahmen durch den Aufgabenträger ausgesetzt worden waren. Die Tabelle mag allenfalls darauf hinweisen, dass nicht vereinnahmte Beiträge (zweite Spalte) nur in Höhe in Anspruch genommener Eigenmittel oder eines aufgenommenen Kassenkredits (dritte Spalte) relevant sein sollen bzw. umgekehrt dieser Betrag nur insoweit zugrunde gelegt werden soll, als er auf den durch das „Beitragsmoratorium“ bedingten Beitragseinnahmeausfällen (zweite Spalte) beruht. Dies gibt jedoch nichts für die Annahme her, eine Erstattung könne nur gewährt werden, soweit für den jeweiligen Monat eine Finanzierungslücke (aufgrund der kumulierten Saldi der Einnahmen und Ausgaben in den jeweils vorangegangenen Monaten) bestehe. Hinweise auf ein solches Erfordernis bieten auch nicht die Ausführungen des Ministeriums in dessen nachfolgendem Rundschreiben vom 28. Juli 2004 zu den Antragsvordrucken und den dort den Aufgabenträgern abverlangten Angaben. In dem Rundschreiben heißt es insoweit, dass „vom Aufgabenträger … für den Zeitraum des Moratoriums die monatliche Ausgabe- und Einnahmesituation anhand des Rechnungswesens (Kassenbestand, Einnahmen und Ausgaben) konkret darzustellen“ und „für negative Salden … durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen [sei], dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war“. Diese Ausführungen musste ein Aufgabenträger und damit auch der Kläger nicht so verstehen, dass der Beklagte Erstattungsleistungen nur gewähren würde, soweit für jeden Monat Finanzierungslücken nachgewiesen würden. Die den Aufgabenträgern abverlangten Angaben zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie zum Kassenbestand passten zwar zu einem Erfordernis einer Finanzierungslücke im vorbezeichneten Sinne; Entsprechendes gilt hinsichtlich der „für negative Salden“ geforderten schriftlichen Bestätigung, „dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war“. Allerdings bietet keiner der beiden Hinweise in dem genannten Rundschreiben einen Ansatz für eine Auslegung der Erstattungsregelungen dahingehend, dass der Beklagte Ausgleichsleistungen nur insoweit gewähren würde, als sie zugleich der Deckung einer Finanzierungslücke im vorgenannten Sinne dienten. In Anbetracht der Regelungen über einen weitergehenden finanziellen Ausgleich in den früheren Rundschreiben hätte es dafür vielmehr einer inhaltlich eindeutigen Regelung in Bezug auf einen solchen Vorbehalt bedurft. Diese Eindeutigkeit lassen die Ausführungen im Rundschreiben vom 28. Juli 2004 vermissen, zumal sie nur als Hinweise für die Ausfüllung der Antragsvordrucke durch die Aufgabenträger formuliert sind. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere Rundschreiben vom 18. Mai 2004 hinsichtlich des „Umfangs der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattung“ spricht vielmehr dafür, dass an den dortigen Festlegungen hinsichtlich eines vollständigen finanziellen Nachteilsausgleichs weiterhin festgehalten werden sollte. Dies gilt umso mehr, als das Thüringer Innenministerium in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgenannten Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 18. Mai 2004 erklärt hat, es würden danach „für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt, die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt“, ohne dies mit einem Vorbehalt hinsichtlich des Umfangs der Erstattung, wie etwa demjenigen einer Finanzierungslücke ausdrücklich zu verbinden. c) Kann damit der Kläger dem Grunde nach die Erstattung aller ihm wegen des „Beitragsmoratoriums“ entgangener Zinseinnahmen aufgrund der Regelungen in den Rundschreiben des Beklagten verlangen, ist die Klageforderung (15.088,23 €) vollumfänglich begründet. Dies gilt jedenfalls aufgrund der Einnahmeausfälle im Mai und September 2004 hinsichtlich der Wasserbeiträge mit einem Volumen von 762.380 € und 3.141.520 €. aa) Der Einnahmeausfall im Mai 2004 (762.380 €), auf den der Kläger sein Begehren nunmehr in erster Linie stützt, begründet einen Zinsausfall in Höhe eines Betrages von 6.359,52 €. Der Kläger hat insoweit in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2015 ausgeführt, die betreffenden Bescheide seien schon im Januar 2004 erlassen worden. Indessen seien die beitragsrechtlichen Ansprüche - angesichts der maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmung über den Eintritt der Fälligkeit nach Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe der Bescheide - erst zum 10. Mai 2004 fällig gestellt worden. Mit seinem Hinweis auf den Zeitpunkt des 4. Mai 2004, zu dem das „Beitragsmoratorium“ auch für ihn wirksam geworden sei, verdeutlicht der Kläger die Ursächlichkeit des „Beitragsmoratoriums“ für den Einnahmeausfall hinsichtlich der genannten beitragsrechtlichen Ansprüche, weil das Moratorium der Vollziehung der erlassenen Beitragsbescheide entgegenstand. Die Angriffe des Beklagten gegen die Angaben des Klägers zu den geltend gemachten Beitragsausfällen können deren Plausibilität nicht erschüttern. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags des Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, dass nach den Angaben des Klägers vom gesamten Beitragsvolumen von über 14 Mio. € im Bereich der Wasserbeiträge vom Zeitpunkt der Verbandsgründung bis Ende 2003 nur ein Anteil von knapp 2,3 Mio. € erhoben worden sein solle, andererseits der Kläger ausgerechnet im Jahr des „Beitragsmoratoriums“ Beiträge in Höhe von rund 11,7 Mio. € habe erheben wollen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Annahme, der Kläger habe für das Jahr 2004 Beitragseinahmen in Höhe von insgesamt rund 11,7 Mio. € veranschlagt, nicht zutrifft. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren mehrfach vorgetragen, dass von den genannten 11,7 Mio. € innerhalb des Jahres 2004 lediglich ein Teilbeitragsvolumen von ca. 3,9039 Mio. € und erst innerhalb des Jahres 2005 das restliche Teilbeitragsvolumen fällig und vereinnahmt werden sollte (vgl. nur die Schriftsätze vom 11. Mai 2005 und 21. Januar 2015). Dieser Vortrag stimmt auch mit den diesbezüglichen Angaben im Kostenerstattungsantrag vom 9. Juni 2004 (vgl. dort insbesondere die Angaben im ausgefüllten Antragsvordruck unter A.) überein. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist insoweit ein sonstiger Widerspruch in den Angaben des Klägers nicht erkennbar. Insbesondere hat der Kläger nicht, wie der Beklagte meint, einmal erklärt, rund 11,7 Mio. € zu vereinnahmender Wasserbeiträge seien im Wirtschaftsplan 2004 vorgesehen gewesen. Eine solche Erklärung lässt sich namentlich auch nicht dem von ihm ausgefüllten Antragsvordruck unter A. entnehmen. Dort ist in der Zeile „Höhe der veranschlagten Beiträge in 2004 (in €)“ vielmehr ein Betrag von 3.903.900 € angegeben. Zwar ist dort in der Zeile „ab dem 04.05.2004 vorgesehene, aber nicht durchgeführte Beitragsveranlagung (in €)“ ein Betrag von 10.612.022 € eingetragen. Es wird jedoch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweiten und dritten Raten des Beitragsvolumens erst im Jahre 2005 fällig würden. Die Ursächlichkeit des „Beitragsmoratoriums“ für die Beitragsausfälle kann der Beklagte nicht teilweise mit einer fiktiven Ausfallquote hinsichtlich der Beitragsvereinnahmungen in Frage stellen. Für die Auffassung, der konkreten Berechnung der Erstattungsleistungen könne nur eine zu ermittelnde bestimmte „Erfolgsquote“ zugrunde gelegt werden, fehlt es vorliegend an einer rechtlichen Grundlage. Die im Rundschreiben vom 18. Mai 2004 konkretisierte Erstattungszusage, auf die auch in den späteren Rundschreiben Bezug genommen wird, knüpft inhaltlich nur an die Verschiebung der Vereinnahmung der Beiträge an. Für den Zeitraum, um den sich die Beitragsvereinnahmung verschiebt, sollen die finanziellen Ausfälle insofern erstattet werden, als sie „die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten“ und „bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen“, d. h. die auf die betreffenden Zeiträume entfallenden Zinsaufwendungen bzw. (entgangenen) Guthabenzinsen betreffen. Damit stellt die Erstattungsregelung - im Sinne der Umsetzungspraktikabilität - pauschal auf die Höhe der nicht vereinnahmten Beiträge und die auf den Verschiebungszeitraum entfallenden Kassenkredit- und Guthabenzinsen ab. Diese pauschale Betrachtung, die hypothetische Einnahmeausfälle aufgrund säumigen Zahlungsverhaltens der Beitragsschuldner ohne ein „Beitragsmoratorium“ unberücksichtigt lässt, vermeidet praktische Schwierigkeiten der Umsetzung, wie sie bei der Vornahme eines - erst noch zu ermittelnden und von den jeweiligen unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten im Gebiet der Aufgabenträger abhängigen - prozentualen Abschlags aufträten, mit dem Einnahmeausfällen im fraglichen Zeitraum aus anderen Gründen als denen des „Beitragsmoratoriums“ Rechnung getragen würde. Auch Sinn und Zweck der zugesagten Erstattung zwingen nicht zu einer solchen hypothetischen Betrachtung. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass ein Aufgabenträger wegen seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ nicht wesentlich besser gestellt werden darf als er stünde, wenn er dem Moratorium nicht beigetreten wäre. Denn auch ohne Berücksichtigung einer fiktiven Ausfallquote besteht die Gefahr einer solchen Besserstellung grundsätzlich nicht. Einem Ausfall aufgrund säumigen Zahlungsverhaltens der Beitragsschuldner steht andererseits eine Verzinsung desjenigen Teils des Beitragsvolumens gegenüber, das auf den Anteil der „säumigen“ Beitragsschuldner entfällt, weil der Aufgabenträger, wenn er dem Moratorium nicht beigetreten wäre, insoweit Säumniszuschläge hätte erheben können. Diese Möglichkeit des Aufgabenträgers entfiel aufgrund seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“. Soweit der Aufgabenträger schon vom Erlass der betreffenden Bescheide absah, fehlte es bereits an der für die Entstehung von Säumniszuschlägen erforderlichen Festsetzung des Beitrags (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Im Falle der - hier in Rede stehenden - Aussetzung der Vollziehung bereits erlassener Beitragsbescheide schied die Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen deshalb aus, weil mit der Aussetzung der Vollziehung Säumniszuschläge (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 AO) nicht entstehen oder, sofern sie zunächst verwirkt worden sind, jedenfalls nachträglich entfallen, weil die Voraussetzungen, mittels dieses Druckmittels den Abgabenschuldner zur Zahlung zu bewegen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind Säumniszuschläge nicht geeignet, deren Zweck, den Abgabenschuldner zur Zahlung zu zwingen, zu verwirklichen (zum rückwirkenden Wegfall bereits verwirkter Säumniszuschläge aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vgl. auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - Juris, Rn. 30 m. w. N.). Der Wegfall der Säumniszuschläge während des „Beitragsmoratoriums“ wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beitragsschuldner für diesen Zeitraum Aussetzungszinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) cc) ThürKAG i. V. m. § 237 AO) zu entrichten hätten. Abgesehen davon, dass die Höhe von Aussetzungszinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 238 AO) nur etwa der Hälfte derjenigen von Säumniszuschlägen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) dd) ThürKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entspricht, kann der Kläger für die Zeit des Moratoriums jene ebenso wenig beanspruchen. Dies folgt für diejenigen Beitragsschuldner, die die sie betreffenden Bescheide nicht angefochten haben, bereits aus dem für die Entstehung von Aussetzungszinsen grundsätzlich geltenden Erfordernis der Anfechtung (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Aber auch hinsichtlich derjenigen Beitragsschuldner, die die Bescheide angefochten, insbesondere Widerspruch eingelegt haben, ist der Kläger gehindert, Aussetzungszinsen geltend zu machen, weil der Beklagte in seinem Rundschreiben vom 1. Juni 2004 den Verzicht der Aufgabenträger auf die Geltendmachung von Aussetzungszinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) aa), cc) ThürKAG i. V. m. §§ 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO) ausdrücklich zur Voraussetzung der Erstattung der ihnen entstandenen Aufwendungen und entgangenen Zinsen gemacht hat (vgl. den letzten Satz der Ausführungen unter Nr. 2 in dem Rundschreiben). Ist damit - ausgehend von Sinn und Zweck der zugesagten Erstattung, einen Aufgabenträger im Falle seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ im Wesentlichen finanziell so zu stellen, wie er stünde, wenn er dem Moratorium nicht beigetreten wäre - kein Bedürfnis erkennbar, im Rahmen der Ermittlung der finanziellen Ausfälle eine - wie auch immer für den betreffenden Zeitraum zu ermittelnde - fiktive „Zahlungs- oder Erfolgsquote“ zu berücksichtigen, besteht kein Anlass zu einer entsprechenden Auslegung der Erstattungszusage im Rundschreiben vom 18. Mai 2004. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen in den späteren Rundschreiben des Beklagten. Aus dem im Rundschreiben vom 28. Juli 2004 enthaltenen Hinweis zu den den Aufgabenträgern bei deren Antragstellung abverlangten Angaben und Nachweisen hinsichtlich des „durchschnittlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate“ ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Diesen Hinweis könnte ein Aufgabenträger zwar so verstehen, dass „anhand des durchschnittlichen monatlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate“ eine Ausfallquote zu bestimmen ist, die zu einem prozentualen Abschlag der jeweiligen monatlichen ausgefallenen Beitragseinnahmen führen soll, die der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs zugrunde zu legen sind. Wie ausgeführt, ist die im früheren Rundschreiben vom 18. Mai 2004 konkretisierte Erstattungszusage dahingehend auszulegen, dass die finanziellen Ausfälle lediglich aufgrund der Höhe der nicht vereinnahmten Beiträge und den auf den Verschiebungszeitraum entfallenden Kassenkredit- und Guthabenzinsen zu ermitteln sind, ohne insoweit fiktive Einnahmeausfälle aufgrund säumigen Zahlungsverhaltens der Beitragsschuldner zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte an dieser Methode zur Bestimmung der aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ beruhenden finanziellen Ausfälle für die Zukunft nicht mehr festhalten wollte, hätte dies jedenfalls einer hinreichend deutlichen Verlautbarung bedurft. An der erforderlichen Eindeutigkeit einer entsprechenden Änderung der Erstattungsmodalitäten fehlt es indessen bei dem genannten Hinweis im Rundschreiben vom 28. Juli 2004, der lediglich die Ausfüllung der Antragsvordrucke betrifft und nach seiner Formulierung nicht erkennen lässt, das die bisherigen Vorgaben für die Bestimmung der zu erstattenden finanziellen Ausfälle geändert werden sollen. Das gilt umso mehr, als vor den genannten Ausfüllhinweisen in dem Rundschreiben hinsichtlich des „Umfangs der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattung“ auf das frühere Rundschreiben vom 18. Mai 2004 Bezug genommen und zugleich ausdrücklich erklärt wird, es würden danach „für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt, die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt“, ohne dies einzuschränken oder mit einem sonstigen Vorbehalt zu verbinden. Ausgehend von einem - auf dem „Beitragsmoratorium“ beruhenden - Ausfall von Beitragseinnahmen in Höhe von insgesamt 762.380 € im Mai 2004 sind dem Kläger Zinseinnahmen in Höhe von 6.359,52 € entgangen. Der genannte Beitragsausfall konnte sich vollumfänglich ab Mai 2004 im Hinblick auf den Zinsverlust auswirken. Die Auswirkungen des „Beitragsmoratoriums“ auf die Vereinnahmung von Beiträgen kann der Beklagte nicht mit dem bloßen Hinweis relativieren, wegen der vom Kläger selbst angeführten stark ausgeprägten Zahlungsbereitschaft der Beitragsschuldner sei davon auszugehen, dass vom genannten Beitragsvolumen bis Mai 2004 zumindest teilweise Zahlungen geleistet worden sind. Insoweit mutmaßt der Beklagte, dass einige Beitragsschuldner bereits vor Beginn des „Beitragsmoratoriums“ Beitragszahlungen geleistet hätten, ohne diesen Vortrag auf tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen oder ihn in sonstiger Weise zu substantiieren. Andererseits ist für die Berechnung des Zinsausfalls zu berücksichtigen, dass dem Kläger die ausgefallenen Beitragseinnahmen nur in der Zeit bis 30. September 2004, dem Ende des „Beitragsmoratoriums“, nicht zur Verfügung standen. Die Monate Oktober bis Dezember 2004 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Der Kläger hat das zunächst bis 30. September 2004 befristete „Beitragsmoratorium“ nicht verlängert. Im Hinblick auf die ab 1. Oktober 2004 wieder zulässige Vollziehung der erlassenen Beitragsbescheide war seitdem die Vereinnahmung der Beiträge grundsätzlich wieder möglich. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass er mit der Einbeziehung der Monate Oktober bis Dezember 2004 lediglich die fortwirkenden Auswirkungen des Einnahmeverlustes und der damit verbundenen Zinsausfälle geltend macht. Entsprechende Nachwirkungen konnte das bis 30. September 2004 befristete „Beitragsmoratorium“ hinsichtlich des in Rede stehenden Teilbeitragsvolumens (762.380 €) insbesondere nicht wegen der satzungsrechtlichen Fälligkeitsregelung entfalten. Denn die Fälligkeit der Beiträge war, wie ausgeführt, bereits im Mai 2004 eingetreten und die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung der Bescheide konnte nicht dazu führen, dass die dreimonatige Frist, die nach der betreffenden satzungsrechtlichen Bestimmung an die Bekanntgabe der Bescheide anknüpfte, nochmals ab jenem Zeitpunkt zu laufen begann. Ferner ist der Berechnung der dem Kläger entgangenen Guthabenzinsen ein Zinssatz in Höhe von nur 2,1 % zugrunde zu legen. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die vom Kläger erst im Berufungsverfahren angesetzten Guthabenzinsen in Höhe von 3,2 % sich als überhöht darstellen, weil der Kläger schon ausweislich des Protokolls über ein Gespräch zwischen Vertretern der Beteiligten vom 26. Oktober 2004 (Bl. 35 ff. VA) im behördlichen Verfahren einen Zinssatz in Höhe von nur 2,1 % nachweisen konnte. Auf anderweitige diesbezügliche Erkenntnisse hat sich der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bezogen. Der von ihm nunmehr angesetzte Zinssatz von 3,2 % ist umso weniger nachvollziehbar, als er selbst im behördlichen Verfahren nur einen Zinssatz von 2,15 % geltend gemacht hatte und jegliche Erläuterungen zu seinem höheren Erstattungsverlangen insoweit schuldig bleibt. bb) Auch wenn sich damit die dem Kläger aufgrund des Einnahmeausfalls im Mai 2004 (762.380 €) entgangenen Guthabenzinsen - unter Zugrundelegung eines maßgeblichen Zinssatzes von 2,1 % und von 143 Zinstagen (für die Zeit vom 10. Mai bis 30. September 2004) - nur auf einen Betrag von 6.359,52 € belaufen, ist die Klageforderung (15.088,23 €) vollumfänglich begründet. Denn dem Kläger sind außer den im Mai 2004 nicht vereinnahmten Wasserbeiträgen (762.380 €), auf die er sein Begehren zuletzt maßgeblich gestützt hat, in der Folgezeit ebenfalls aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ weitere Beitragsausfälle entstanden, die zu Zinsausfällen in entsprechender Höhe geführt haben. Deren Berücksichtigung im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ist dem Rechtsmittelgericht nicht etwa aus prozessualen Gründen im Hinblick darauf verwehrt, dass der Kläger die Klageforderung (nur) auf den Beitragsausfall im Mai 2004 (762.380 €) gestützt hat. Insbesondere kann darin keine Beschränkung seines Klagebegehrens gesehen werden. In seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2015 hat er verdeutlicht, dass er mit der Zuordnung des mit der Klage geltend gemachten Zinsbetrags zu den im Mai 2004 ausgefallenen Beitragseinnahmen (762.380 €) lediglich der als erforderlich erachteten „Herstellung der Bestimmbarkeit der Klageforderung“ Rechnung tragen will (vgl. den Schriftsatz S. 3). Seine Ausführungen zu den weiteren Beitragsausfällen weisen darauf hin, dass er sein Begehren - ungeachtet des in den Vordergrund gestellten Einnahmeausfalls vom Mai 2004 (762.380 €) - weiterhin auf sämtliche Beitragsausfälle stützen will, die aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ eingetreten waren. Das gilt umso mehr, als er vorträgt, angesichts des Umfanges des gesamten ausgefallenen Beitragsvolumens (143.993,15 €) sei eine Reduzierung der eingeklagten Teilforderung insbesondere nicht im Hinblick auf eine schlechte Zahlungsmoral der Beitragsschuldner veranlasst (vgl. den Schriftsatz S. 4, vorletzter Absatz). Von den in der Folgezeit, d. h. nach Mai 2004 eingetretenen weiteren Beitragsausfällen hat jedenfalls derjenige, der sich nach den - vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen - Angaben des Klägers daraus ergibt, dass ursprünglich für Mai 2004 vorgesehene weitere Beitragsveranlagungen im Bereich der Wasserbeiträge mit einem Volumen von 3.141.520 € nicht erfolgten und damit die zugrunde liegenden Beitragsforderungen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, im September 2004 fällig werden konnten, zu einem Zinsausfall in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe geführt. Dieser Einnahmeausfall wirkte sich nicht nur auf den Monat September 2004, sondern - im Gegensatz zu den im Mai ausgefallenen Beitragseinnahmen (762.380 €) - darüber hinaus auf die Monate Oktober bis Dezember 2004 aus. Denn hier ergaben sich - ungeachtet des bis 30. September 2004 befristeten „Beitragsmoratoriums“ - fortwirkende Auswirkungen des Einnahmeverlustes aus der satzungsrechtlichen Fälligkeitsregelung. Da der Kläger während des „Beitragsmoratoriums“ schon vom Erlass der betreffenden Beitragsbescheide abgesehen hatte, hätte er, selbst wenn er sofort nach Ablauf des Moratoriums (30. September 2004) die Beitragsveranlagungen nachgeholt hätte, wegen der für die Fälligkeit maßgeblichen dreimonatigen Frist, die erst ab Bekanntgabe der Bescheide zu laufen begann, die diesbezüglichen Beiträge nicht in der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 vereinnahmen können. Da aus den bereits dargestellten Gründen der Berechnung der entgangenen Guthabenzinsen ein Zinssatz von 2,1 % zugrunde zu legen ist, belaufen sich die aufgrund des ausgefallenen Beitragsvolumens von 3.141.520 € entgangenen Zinseinnahmen bei einem Ansatz von 122 Zinstagen (1. September bis 31. Dezember 2004) auf einen - deutlich über der Höhe der Klageforderung liegenden - Gesamtbetrag von 22.357,15 €. Wege des vollumfänglich begründeten Erstattungsanspruchs des Klägers ist diesem auch die eingeklagte Zinsforderung in dem vom Verwaltungsgericht zuerkannten Umfang (von 5 % über dem Basiszinssatz ab 12. Januar 2005) zuzusprechen. Dem Kläger stehen die Zinsen jedenfalls als Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar, sofern - wie vorliegend - das jeweils einschlägige Fachrecht keine hiervon abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - Juris, Rn. 6 m. w. N.). Hat mithin das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgeben, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Beklagte auch die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 15.088,23 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vom Beklagten den Ersatz ihm entgangener Guthabenzinsen als Folge eines „Beitragsmoratoriums“ für Beiträge in den Bereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Zum Beitritt zu diesem „Beitragsmoratorium“ hatte sich der Kläger im Jahre 2004 im Hinblick auf die seinerzeit vorgesehene Änderung der gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfinanzierung in den vorgenannten Bereichen entschieden. Durch das später zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), in dessen Erwartung der Kläger sich zu dem „Beitragsmoratorium“ entschlossen hatte, hat der Landesgesetzgeber die Beitragserhebung zur Finanzierung von Wasserversorgungsanlagen in Thüringen ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürKAG). Er hat zugleich angeordnet, dass bereits erhobene Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen unverzinst zurückgezahlt werden (vgl. § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG). Ferner hat er die Beitragserhebung zur Finanzierung von Abwasserentsorgungseinrichtungen dahingehend modifiziert, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für bestimmte Privilegierungstatbestände hinausgeschoben worden ist (vgl. § 7 Abs. 7 Sätze 2 ff. ThürKAG). Für die Fallkonstellationen, in denen die sachliche Beitragspflicht für eine Abwasserentsorgungseinrichtung bereits vor dem 1. Januar 2005 entstanden war, hat der Landesgesetzgeber die Fälligkeit der Beiträge hinausgeschoben bzw. die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung verpflichtet, bereits gezahlte Beiträge unverzinst zurückzuzahlen und zu stunden (vgl. § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG). Vorausgegangen war dem Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ eine Regierungserklärung des Thüringer Ministerpräsidenten vom 6. Mai 2004. Darin kündigte er an, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in den Landtag einzubringen. In der Erklärung führte er u. a. aus: „… Das Innenministerium hat am vergangenen Dienstag die Aufgabenträger angehalten, bis zum 1. Oktober 2004 keine neuen Bescheide zu verschicken und den Vollzug bereits verschickter Bescheide auszusetzen. Die Kosten, die dadurch den Aufgabenträgern entstehen, trägt das Land. Auf der Grundlage der vorliegenden Investitionsanmeldungen der Aufgabenträger handelt es sich um einen Betrag bis zu 3 Millionen Euro. …“ Bereits mit an alle Kommunalaufsichtsbehörden und Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung im Freistaat Thüringen gerichtetem Rundschreiben vom 4. Mai 2004 hatte das Thüringer Innenministerium darüber informiert, dass die Thüringer Landesregierung das Thüringer Kommunalabgabengesetz ändern wolle. Weiterhin heißt es dort: „Ich bitte die Aufgabenträger anzuhalten, bis zum 01.10.2004 keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen und den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen. Die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle werden vom Freistaat Thüringen getragen. Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger noch heute vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen. …“ Mit Schreiben vom selben Tage teilte das Landratsamt Saale-Orla-Kreis dem Kläger mit, dass die Entscheidung über den Umgang mit dem an ihn weitergeleiteten Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums ausschließlich in der kommunalen Selbstverwaltung der Aufgabenträger liege. Mit einem weiteren Rundschreiben vom 18. Mai 2004 informierte das Thüringer Innenministerium die Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 4. Mai 2004 darüber, „dass die den Aufgabenträgern entstehenden finanziellen Ausfälle vom Freistaat Thüringen in den Fällen übernommen werden, in denen bei entstandenen Beitragsforderungen der Nichterlass oder die Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden bis zur Veröffentlichung des angekündigten Änderungsgesetzes zum KAG aufgrund des Rundschreibens des TIM erfolgt.“ Weiterhin heißt es in dem Rundschreiben: „Auftretenden Finanzierungsschwierigkeiten können Aufgabenträger mit Aufnahme von Kassenkrediten (§ 65 ThürKO) begegnen…. Erstattet werden für die oben genannten Fälle, auf Antrag und Nachweis, für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt: - Die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten. - Bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln tatsächlich entgangene Guthabenzinsen. Zu weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit dem zeitweisen Nichterlass oder der Aussetzung des Vollzugs von Beitragsbescheiden aufgetreten sind, wie z. B. …wird in einem folgenden Schreiben Stellung genommen. … Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ In einem vom 1. Juni 2004 datierenden weiteren Rundschreiben an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen führte das Thüringer Innenministerium, verbunden mit der Bitte, auch hierüber „die Aufgabenträger in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen“, und einen dem Schreiben als Anlage beigefügten Antragsvordruck („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“) an sie weiterzuleiten, aus: „… Im Rundschreiben vom 04.05.2004 wurden die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung u. a. gebeten, bis zur Änderung des ThürKAG den Vollzug bereits erlassener Beitragsbescheide auszusetzen. Gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 5 b) cc) und dd) ThürKAG, 237, 238 AO fallen hierfür Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Auf Aussetzungszinsen kann jedoch verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO). Die vom Gesetzgeber mit der Erhebung von Aussetzungszinsen verfolgten Zwecke verlieren aufgrund der geplanten Gesetzesänderung und der Kostenübernahme durch den Freistaat Thüringen für den Zeitraum des Moratoriums ihre Berechtigung: Zum einen soll mit der Aussetzung nur verhindert werden, eine Beitragsschuld zu erheben, obwohl diese umgehend zurückgezahlt werden müsste. Zum anderen entsteht den Aufgabenträgern wirtschaftlich kein Nachteil, da die Zinslasten aus Kassenkrediten bzw. entgangene Guthabenzinsen vom Freistaat Thüringen getragen werden (Rundschreiben vom 18.05.2004). Im Gegenteil ist - um eine ‚Doppelfinanzierung‘ der Ausfälle zu vermeiden - der Verzicht auf Aussetzungszinsen eine Voraussetzung des Kostenersatzes. … Die Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden auf der Grundlage des Moratoriums hat keine Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des Aufgabenträgers. Der aus den genannten Maßnahmen folgende Finanzierungsbedarf während des Moratoriums wird über entsprechende Kreditaufnahme zu decken sein, für die der Freistaat Thüringen die Zinsbelastung übernimmt. Auch insoweit wird auf das bereits am 18.05.2004 ergangene Rundschreiben verwiesen. Hinsichtlich der Überbrückung etwaiger Liquiditätsprobleme während der Zeit des Moratoriums wird auf das hierzu bereits ergangene Rundschreiben vom 18.05.2004 verwiesen …“ Der dem Schreiben beigefügte Antragsvordruck („Antrag auf Kostenerstattung für Beitragsausfälle im Bereich Wasser/Abwasser während der Zeit des Moratoriums“) enthält unter B. („Erfassung der Kosten“) eine vierspaltige Tabelle, in deren dritter Spalte Eintragungen für die „Höhe der im jeweiligen Monat zur Zwischenfinanzierung in Anspruch genommene/r Eigenmittel“ bzw. „Kassenkredite“ für die Monate Mai bis Dezember vorgesehen sind. In einem weiteren an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen gerichteten Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 28. Juli 2004 heißt es: „Der Umfang der sich aus der Zusage der Landesregierung ergebenden Kostenerstattungsansprüche wurde mit Rundschreiben vom 18.05.2004 dargestellt. Danach werden durch den Freistaat Thüringen auf Antrag und Nachweis für den Zeitraum, für den sich die Vereinnahmung der Beiträge verschiebt, die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt. Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin: Die Prüfung der Anträge verlangt zwingend die Verwendung der Antragsformulare. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Moratoriums unterbleiben, ist dies vom Aufgabenträger standardisiert anhand des durchschnittlichen Vollstreckungsergebnisses der letzten 12 Monate nachzuweisen. Vom Aufgabenträger ist für den Zeitraum des Moratoriums die monatliche Ausgabe- und Einnahmesituation anhand des Rechnungswesens (Kassenbestand, Einnahmen und Ausgaben) konkret darzustellen. Für negative Salden ist durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen, dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war. … Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ In einem späteren das „Beitragsmoratorium“ betreffenden Rundschreiben an alle Kommunalaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen vom 22. September 2004 führte das Thüringer Innenministerium aus: „… Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch bis zum 01.10.2004 nicht abgeschlossen sein. Ich möchte Sie daher bitten, die Aufgabenträger hierüber zu informieren und zu bitten, bestehende Beitragsmoratorien bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum ThürKAG zu verlängern. Ein Kostenersatz des Landes wird in dem mittels Rundschreiben vom 18.05.2004 und 28.07.2004 bezeichneten Umfang bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erfolgen. Für eine zügige Abwicklung des Kostenersatzes des Jahres 2004 sind sämtliche Anträge auf Kostenersatz bis zum 31.03.2005 dem Thüringer Innenministerium vorzulegen (Ausschlussfrist). Ich bitte, die sich in Ihrer Rechtsaufsicht befindlichen Aufgabenträger vom Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.“ Unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks verlangte der Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2004 die Erstattung ihm entgangener Guthabenzinsen in Höhe von insgesamt 15.088,23 € aufgrund von Beitragsausfällen in der Zeit vom 4. Mai bis 31. Dezember 2004. Im Rahmen eines am 26. Oktober 2004 zwischen mehreren Vertretern der Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs über den Erstattungsantrag des Klägers machte dieser darüber hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von insgesamt 442.500 € geltend, die ihm nach seinen Angaben dadurch entstanden waren, dass er die Wasser- und Abwasserbeiträge bei der Kalkulation der Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum des Moratoriums mit gebührenmindernder Wirkung eingesetzt und nicht mehr gebührenwirksam hatte auflösen können. Nachdem das Thüringer Innenministerium bereits mit Bescheid vom 30. August 2004 dem Kläger „im Wege der Projektförderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der für die Monate August und September 2004 beantragten Zinsaufwendungen von höchstens 1.228,13 € in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung“ gewährt und der Kläger am 30. September 2004 insoweit um Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az.: 1 K 1562/04 Ge) nachgesucht hatte, stellte das Ministerium mit am 13. Dezember 2004 zugestelltem Bescheid vom 9. Dezember 2004 fest, dass die „mit Antrag vom 09.06.2004 bzw. 26.10.2004 geltend gemachten Aufwendungen … nicht erstattungsfähig“ seien. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Grundlage der Entscheidung über eine Erstattung seien die Rundschreiben vom 4. und 18. Mai, 1. Juni und 28. Juli 2004, wonach durch den Freistaat Thüringen bei Umsetzung des Moratoriums für die Zeit vom 4. Mai bis 30. September 2004 die tatsächlichen Zinslasten aus Kassenkrediten oder bei Deckung der finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln die tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen ersetzt würden, soweit diese aus dem „Beitragsmoratorium“ resultierten. Da dem Kläger keine Finanzierungslücke entstanden sei und die geltend gemachten „Auflösungsbeträge“ im Rahmen des in den Rundschreiben definierten Umfangs der Erstattungen nicht erfasst seien, sei der Antrag abzulehnen. Noch bevor die Beteiligten daraufhin am 24. Januar und 14. März 2005 den beim Verwaltungsgericht Gera anhängigen Rechtstreit hinsichtlich des Abschlagszahlungsbescheids (Az.: 1 K 1562/04 Ge) in der Hauptsache für erledigt erklärten, hatte der Kläger am 12. Januar 2005 vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2004 erhoben, die Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Er habe auf Veranlassung der Thüringer Landesregierung im Jahre 2004 die Beitragserhebung und diesbezügliche Vollziehungsmaßnahmen im Abwasser- und Trinkwasserbereich von Mai bis 1. Oktober 2004 vorläufig ausgesetzt. Aufgrund seines Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ seien ihm, dem Kläger, die im Antrag vom 9. Juni 2004 genannten Beitragseinnahmen entgangen. Diese hätten der planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten im Jahre 2007 gedient. Bis zum Tilgungszeitpunkt sollten die Beitragseinnahmen einer Festverzinsung zugeführt werden. Er, der Kläger, habe nachgewiesen, dass ihm im Zeitraum von August bis Dezember 2004 Zinserträge in Höhe von insgesamt 15.088,23 € entgangen seien. Die Rechtsauffassung des Beklagten zur beschränkten Erstattung finanzieller Ausfälle widerspreche dem Wortlaut der Zusicherung im Rundschreiben vom 4. Mai 2004, wonach bei Einsatz zur Schließung von Finanzierungslücken die entgangenen Guthabenzinsen als erstattungsfähiger Nachteil angesehen würden. Ihm, dem Kläger, wäre der Ausgleich der Fehlbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen in den Monaten August bis Dezember 2004 und den Ausgaben aufgrund von Investitionen und Darlehenstilgungen in den betreffenden Zeiträumen ergäben, durch die Aufnahme eines Kassenkredits möglich gewesen. Dies wäre jedoch mit einer Zinsbelastung von mehr als 4 bis 5 % verbunden gewesen und hätte - angesichts vorhandener Eigenmittel - gegen das Prinzip der sparsamen Haushaltswirtschaft verstoßen. Daher sei er, der Kläger, verpflichtet gewesen, vorhandene Eigenmittel einzusetzen. Durch die verbindliche Vorgabe eines Moratoriums habe der Beklagte zudem in die kommunale Abgabenhoheit eingegriffen. Darüber hinaus sei mit dem verbindlich vorgegebenen Moratorium seitens des Beklagten eine Zusicherung dahingehend abgegeben worden, dass den Aufgabenträgern, die sich an das Moratorium hielten, ein Ausgleich von Festgeldzinsen gezahlt werde. Die bekannten fiskalischen Zwänge im Freistaat könnten nicht dazu führen, dass sich der Beklagte seiner Leistungspflicht nunmehr entziehe, indem er den Nachteil nur noch auf diejenigen Aufgabenträger beschränke, die die entstandenen Finanzierungslücken durch zusätzliche Kassenkredite geschlossen hätten. Eine derartige Ermessensausübung sei fehlerhaft. Es dürfe nicht derjenige Aufgabenträger benachteiligt werden, der durch eine ordnungsgemäße, sparsame Haushaltsführung Eigenmittel aufgebaut habe und nach den Vorschriften des Haushaltsrechts gezwungen gewesen sei, diese Eigenmittel auch einzusetzen, um zeitweilige Finanzierungslücken zu schließen. Der Kläger hat beantragt, den Feststellungsbescheid vom 9. Dezember 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 15.088,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Januar 2005 gemäß dem Antrag des Klägers vom 9. Juni 2004 an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Erstattungsleistungen. Beim „Beitragsmoratorium“ handele es sich um die rechtlich nicht verbindliche Aufforderung der Landesregierung an die Aufgabenträger, vom Erlass und Vollzug von Beitragsbescheiden (zunächst) bis 1. Oktober 2004 abzusehen, und der damit im Zusammenhang stehenden freiwilligen Ankündigung, dass die den Aufgabenträgern hierbei entstehenden finanziellen Ausfälle vom Freistaat Thüringen getragen werden. Konkrete Aussagen zu Umfang der Erstattung enthalte das Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 4. Mai 2004 nicht. Die zur Umsetzung des Moratoriums erforderlichen weiteren Festlegungen seien erst in den nachfolgenden ergänzenden Rundschreiben des Ministeriums erfolgt. Im späteren Rundschreiben vom 1. Juni 2004 komme zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck der Erstattungsleistungen die Sicherung der Liquidität der Aufgabenträger und die Gewährleistung der geplanten Investitionstätigkeit seien, nicht hingegen der Ersatz aller wirtschaftlichen Auswirkungen und Nachteile. Art und Umfang des Erstattungsanspruchs richteten sich ausschließlich nach den genannten Rundschreiben unabhängig davon, wie man deren rechtliche Verbindlichkeit einordne. Der Kläger sei im Zeitraum Mai bis September 2004 jederzeit in der Lage gewesen, trotz des Beitritts zum Moratorium seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und seine Investitionen weiterzuführen. Mangels feststellbarer Finanzierungslücken seien die auf die genannten Monate entfallenden Aufwendungen (Guthabenzinsen) nicht erstattungsfähig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger in Kenntnis der Erstattungsvoraussetzungen jederzeit seinen Beitritt zum Moratorium beenden können. Soweit die Klage Aufwendungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 betreffe, sei sie bereits unzulässig. Er, der Beklagte, ziehe die Richtigkeit der in der Klagebegründung dargestellten Zahlen für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Zweifel. Das Rundschreiben vom 4. Mai 2004 sei keine rechtliche Zusicherung i. S. v. § 38 ThürVwVfG, sondern nur eine allgemeine Erklärung, die bei einer ausreichenden inhaltlichen Konkretisierung als allgemeine Subventionsrichtlinie verstanden werden könne. Es habe keine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, zum Gegenstand. Insofern sei die Erklärung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des Empfängerkreises nicht ausreichend bestimmt. Weiterhin lasse sich dem genannten Rundschreiben der für eine Zusicherung erforderliche Rechtsbindungswille nicht eindeutig entnehmen. Für einen verständigen Empfänger sei nur erkennbar gewesen, dass er, der Beklagte, im Rahmen des wirtschaftlich Notwendigen und Machbaren Regelungen erlassen würde, um auf dieser Grundlage im Einzelfall Entscheidungen über Ausgleichszahlungen zu treffen. In den weiteren Rundschreiben sei die allgemeine Erklärung vom 4. Mai 2004 im Sinne von Subventionsrichtlinien umgesetzt worden. Ein Anspruch auf eine Subvention könne sich grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ergeben. Das Verfahren und die Einzelkriterien der Vergabe blieben in das Ermessen der Bewilligungsbehörde gestellt, die die Ausübung dieses Ermessens durch Richtlinien allgemein steuere. Das Gericht sei gehindert, diese Richtlinien auszulegen. Es müsse bei der rechtlichen Beurteilung vielmehr auf seine - des Beklagten - Verwaltungspraxis abstellen. Vorliegend könne der Kläger aus den Zuwendungsrichtlinien bzw. aus der Zuwendungspraxis in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz keinen Anspruch ableiten. Er, der Beklagte, habe alle Erstattungsanträge von Aufgabenträgern nach einheitlichen Kriterien geprüft und lediglich dann eine Erstattung gewährt, soweit Finanzierungslücken nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht Gera hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juli 2007 ergangenes Urteil (Az.: 1 K 45/05 Ge) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2004 verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.088,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dieser habe einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrags in Höhe von 15.088,23 € aufgrund einer wirksamen Zusicherung des Beklagten. Bei dem Rundschreiben des Beklagten vom 4. Mai 2004 in Verbindung mit den nachfolgenden Rundschreiben vom 18. Mai und 1. Juni 2004 handele es sich um eine Zusicherung des Beklagten zum späteren Erlass von Leistungsbescheiden über die Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund des „Beitragsmoratoriums“. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ThürVwVfG für eine wirksame Zusicherung seien erfüllt. Das Innenministerium habe mit den genannten Rundschreiben den Aufgabenträgern zugesichert, ihnen die aufgrund des Beitritts zum „Beitragsmoratorium“ tatsächlich entgangenen Guthabenzinsen zu erstatten, sofern sie die finanziellen Ausfälle aus eigenen Mitteln deckten. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass entgangene Guthabenzinsen nur dann erstattet würden, wenn dem Aufgabenträger insgesamt eine Finanzierungslücke entstanden sei. Denn ein derartiges Verständnis widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Zusicherung. Im ersten Rundschreiben vom 4. Mai 2004 werde den Aufgabenträgern zugesichert, dass vom Freistaat Thüringen die durch den Beitritt zum Moratorium entstehenden finanziellen Ausfälle getragen würden, die dann im Rundschreiben vom 18. Mai 2004 konkretisiert würden. In dem weiteren Rundschreiben vom 1. Juni 2004 werde zum einen versichert, dass den Aufgabenträgern wirtschaftlich kein Nachteil durch ihren Beitritt zum „Beitragsmoratorium“ entstehe, und zum anderen explizit erklärt, dass in den Fällen, in denen der Aufgabenträger Beitragsausfälle durch den Einsatz von Eigenmitteln decke und ihm dadurch Guthabenzinsen entgingen, ein Ausgleich stattfinde. Demgemäß habe der Kläger zu Recht die Zusicherung des Beklagten dahingehend verstehen dürfen, dass ihm für den Zeitraum des Beitritts zum Moratorium die entgangenen Guthabenzinsen - unabhängig von einer etwaigen Finanzierungslücke - erstattet würden. Nichts anderes folge daraus, dass in einem weiteren Rundschreiben vom 28. Juli 2004 darauf hingewiesen worden sei, dass für „negative Salden“ durch die Aufgabenträger schriftlich zu bestätigen sei, dass der Ausgleich durch die Aufnahme von Kassenkrediten bzw. die Inanspruchnahme von Eigenmitteln wegen fehlender Beitragseinnahmen aufgrund des Moratoriums notwendig war. Zum einen sei dieses Rundschreiben zu einem Zeitpunkt erfolgt, als bereits alle Aufgabenträger - wie auch der Kläger - dem Moratorium beigetreten wären. Dies bedeute, dass die Aufgabenträger sich aufgrund der zuvor erfolgten Zusicherung in den drei genannten Rundschreiben zum Beitritt entschlossen hätten und der Beklagte die Bedingungen dann nicht mehr einseitig habe ändern können. Ferner könne dem Rundschreiben vom 28. Juli 2004 unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Beklagte lediglich bei der Existenz einer Finanzierungslücke habe zahlen wollen. Eine solche Bedingung hätte, da sie für die Aufgabenträger von erheblicher finanzieller Bedeutung gewesen wäre, explizit und unmissverständlich formuliert werden müssen. Eine andere Auslegung verbiete sich auch im Hinblick auf weitere Umstände. So seien die Aufgabenträger, die an die verfassungsmäßigen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden seien, im Hinblick auf diese Grundsätze gehindert, willkürlich auf Beitragserhebungen zu verzichten, wenn sie nicht entsprechende Ausgleichszahlungen erhielten. Darüber hinaus sei mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Kommunalabgabengesetzes in § 21a Abs. 3 Satz 1 geregelt, dass Beiträge, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits gezahlt worden seien, in den Fällen des § 7 Abs. 2 unverzinst zurückgezahlt würden. Dies bedeute, dass diejenigen Aufgabenträger, die im Jahre 2004 nicht dem „Beitragsmoratorium“ beigetreten seien, Guthabenzinsen, die sie aufgrund der Beitragseinnahmen erwirtschaftet hätten, für sich behalten dürften. Weshalb die Landesregierung aber diejenigen, die ihrer „Bitte“ nachgekommen seien und die Beitragserhebung ausgesetzt hätten, benachteiligen sollte, erschließe sich nicht und widerspreche auch der Lebenswirklichkeit. Die geltend gemachte Erstattungsforderung sei auch der Höhe nach begründet. Der Kläger mache für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 keine Erstattungsleistungen geltend, da er zu diesem Zeitpunkt bereits aus „dem Beitragsmoratorium ausgetreten“ sei. Das vom Kläger dargestellte Zahlenmaterial für diesen Zeitraum beruhe auf den Auswirkungen des Einnahmeverlustes und den damit entgangenen Guthabenzinsen. Es sei bereits in dem der Klage vorausgegangenen Verwaltungsverfahren geprüft und im Klageverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat durch an die Bevollmächtigten des Beklagten am 30. Juni 2008 zugestellten Beschluss vom 25. Juni 2008 (Az.: 4 ZKO 667/07) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Berufung zugelassen. Weil der Beklagte das zugelassene Rechtsmittel zunächst nicht begründet hatte, wies die frühere Berichterstatterin mit am 12. August 2008 an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Beklagten zugestelltem gerichtlichem Schreiben vom 1. August 2008 darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist am 30. Juli 2008 abgelaufen und demgemäß die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei. Bereits am 11. August 2008 erkundigte sich Frau ...... L..., Kanzleiangestellte der Beklagtenbevollmächtigten, fernmündlich nach mehreren Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2008, die sich auf das vorliegende und zwei Parallelverfahren eines anderen Zweckverbands (4 KO 392/08 und 4 KO 393/08) bezogen und ihren eigenen Angaben zufolge jeweils einen Fristverlängerungsantrag enthielten. Nach dem von der Geschäftsstelle des Senats telefonisch erteilten Hinweis darauf, dass beim Thüringer Oberverwaltungsgericht keine entsprechenden Schriftsätze eingegangen seien, ging noch am selben Tag u. a. im vorliegenden Verfahren ein vom 24. Juli 2008 datierender Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten per Telefax beim Oberverwaltungsgericht ein. Darin beantragte der Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. August 2008. Den Antrag begründete er damit, dass urlaubsbedingt und wegen sehr eilbedürftiger vergaberechtlicher Verfahren, die durch einen anderen Rechtsanwalt nicht übernommen werden könnten, eine fristgerechte Berufungsbegründung nicht erstellt werden könne. Dem Verlängerungsgesuch hat der Senatsvorsitzende nicht entsprochen. Mit am 1. September 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz hat der Beklagte seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Er habe um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. August 2008 nachgesucht. Der den Fristverlängerungsantrag enthaltende Schriftsatz sei am 24. Juli 2008 von der Kanzleiangestellten (…) L… geschrieben, vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt B. unterzeichnet und anschließend noch am selben Tage von Frau L… zur Post gegeben worden. Die Ablieferung bei der Post erfolge in der Anwaltskanzlei stets unmittelbar, nachdem die Eintragungen im Postausgangsbuch vorgenommen worden seien. Der Vereinfachung und Kostenersparnis wegen seien insgesamt drei Schriftsätze (betr. die Parallelverfahren 4 KO 391/08, 4 KO 392/08 und 4 KO 393/08) in einem Umschlag versandt worden. Da eine erste Fristverlängerung - insbesondere in der Ferienzeit - regelmäßig gewährt werde, sei (zunächst) eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Senats unterblieben. Nach seiner Urlaubsrückkehr habe Rechtsanwalt Friege bei der Vorbereitung der „Zulassungsbegründung“ am 11. August 2008 festgestellt, dass ausweislich der Akten der Fristverlängerungsantrag nicht beschieden gewesen sei. Ein Rechtsanwalt könne beim ersten Fristverlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, dass dem Antrag entsprochen werde, wenn ein hinreichender Grund, wie etwa berufliche Überlastung, vorgetragen werde. Im Vertrauen auf die vorliegend zu gewährende Fristverlängerung sei im Fristenbuch die ursprüngliche Frist gestrichen und „die neue Frist“ eingetragen worden. Die Bevollmächtigten seien nicht verpflichtet gewesen, nochmals bei Gericht nachzufragen, ob dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben werde, weil sie damit hätten rechnen können. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Möglichkeit, dass dem Antrag nur deshalb nicht entsprochen worden sei, weil der Antrag das zuständige Gericht nicht erreicht habe. Ein Verfahrensbeteiligter könne bei der Inanspruchnahme von Postdiensten darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Postsendungen am darauffolgenden Tag im regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Briefe nicht zugestellt würden bzw. verloren gingen, seien den Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen. Der Briefumschlag, in dem der das Fristverlängerungsgesuch enthaltende Schriftsatz zusammen mit anderen Schriftsätzen an das Oberverwaltungsgericht habe übersandt werden sollen, sei auch mit 0,90 € ausreichend frankiert gewesen. Das höchstzulässige Gewicht von 50 g sei nicht überschritten gewesen. Wie auch bei anderen Briefen üblich, sei der Brief vor der Frankierung und Versendung mit einer Briefwaage gewogen worden. Im Übrigen hätte die Deutsche Post den Brief mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückgesandt, wenn er nicht hinreichend frankiert gewesen wäre, was vorliegend nicht geschehen sei. Mit - ebenfalls am 1. September 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem - weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Beklagte die zugelassene Berufung begründet. Zur Sache trägt er im Berufungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vor: Aus dem Antragsvordruck ergebe sich, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, Zinsen auf das gesamte ausgesetzte Beitragsvolumen - unabhängig von bestehenden Finanzierungsschwierigkeiten der Aufgabenträger - zu erstatten. Im Rundschreiben vom 28. Juli 2004 sei geregelt, dass eine Erstattung nur bei Liquiditätsengpässen in Betracht komme. Für die Zeit ab 1. Oktober 2004 seien jegliche Erstattungsansprüche schon deswegen ausgeschlossen, weil sich der Kläger in dieser Zeit nicht mehr am „Beitragsmoratorium“ beteiligt habe. Jedenfalls habe er im Hinblick auf die Fortschreibung der Erstattungsbedingungen für die Zeit nach dem 30. September 2004 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass alle finanziellen Ausfälle, die auf der Verschiebung des Erlasses oder der Vollstreckung von Beitragsbescheiden beruhten, ausgeglichen würden. Zumindest hätte es sich ihm aufdrängen müssen, vor einer Verlängerung des Moratoriums den Umfang der Erstattung mit dem Beklagten abzuklären, falls die Rundschreiben für ihn nicht eindeutig gewesen wären. Die zeitliche Verschiebung der Beitragserhebung begründe noch keinen Verzicht auf die Beitragserhebung, so dass der Kläger damit nicht unzulässigerweise auf Einnahmen verzichtet hätte. Aufgrund der Bereitstellung von Haushaltsmitteln in einem Umfang in Höhe von nur ca. 3 Mio. € und diesbezüglicher Aussagen des Beklagten habe jedem Aufgabenträger klar sein müssen, dass er, der Beklagte, im Rahmen des Moratoriums nur bei Finanzierungsschwierigkeiten die unabweisbar notwendigen Erstattungen vornehme, um die Investitionstätigkeit der Aufgabenträger nicht zu gefährden. Weiterhin habe diesen klar sein müssen, dass eine abschließende Entscheidung über die Verteilung der vorhandenen Mittel erst in einem Zuwendungsbescheid erfolgen würde. Die Angaben des Klägers zur Höhe der geltend gemachten Erstattung bestreite er, der Beklagte, mit Nichtwissen. Die Beträge, auf deren Grundlage der Kläger die Zinsen berechne, ließen sich weder aufgrund der Angaben im Erstattungsantrag noch der Klagebegründung nachvollziehen. Soweit die Angaben des Klägers den Bereich Trinkwasser beträfen, widersprächen sie sich. Es sei nicht erkennbar, dass die Angaben hinsichtlich der bis 4. Mai 2004 erfolgten Beitragsveranlagungen (in Höhe von insgesamt 3.391.033 €) in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beitragsmoratorium stünden. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass nach den Angaben des Klägers vom gesamten Beitragsvolumen von über 14 Mio. € im Bereich Trinkwasser vom Zeitpunkt der Verbandsgründung bis Ende 2003 nur ein Anteil von knapp 2,3 Mio. € erhoben worden sein solle, andererseits der Kläger ausgerechnet im Jahre des „Beitragsmoratoriums“ Beiträge in Höhe von rund 11,7 Mio. € habe erheben wollen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers seien auch insofern in sich widersprüchlich, als einerseits nach dem Wirtschaftsplan 2004 die Erhebung von Trinkwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt 11,7 Mio. € vorgesehen gewesen sei, andererseits nach dem Plan im Jahre 2004 Trinkwasserbeiträge nur in Höhe von insgesamt 3.903.900 € erhoben werden sollten. Nicht nachvollziehbar sei der vom Kläger angegebene Betrag von 9.166.200 € als Summe der für die zweite Hälfte des Jahres 2004 vorgesehenen Beitragsveranlagungen im Bereich Abwasser. Denn nach den Angaben des Klägers sollen im selben Bereich Beitragsveranlagungen nur in Höhe von 90.100 € innerhalb der ersten Hälfte des Jahres 2004 und in Höhe von knapp 13,5 Mio. € in allen vorherigen Jahren erfolgt sein. Ferner gehe der Kläger im Rahmen der Berechnung von einer hundertprozentigen Erfolgsquote bei der Beitragserhebung aus. Angesichts der angekündigten Gesetzesänderung sei jedoch mit einer höheren Ausfallquote zu rechnen gewesen. Darüber hinaus übersehe der Kläger, dass seine Satzung eine Fälligkeitsregelung enthalte, wonach der Beitrag erst drei Monate nach Zustellung des Beitragsbescheids gezahlt werden müsse; hinsichtlich der für den Monat September 2004 vorgesehenen Beitragsveranlagungen müsse die Fälligkeitsregelung berücksichtigt werden, so dass die Ursächlichkeit etwaiger Finanzierungsschwierigkeiten des Klägers fraglich sei. Hinsichtlich des vom Kläger für den Bereich Trinkwasser angegebenen Beitragsvolumens in Höhe von 762.380 €, hinsichtlich dessen die Bescheide bereits im Januar 2004 erlassen worden sein sollen, sei gerade wegen der vom Kläger selbst angeführten stark ausgeprägten Zahlungsbereitschaft der Beitragsschuldner davon auszugehen, dass vom genannten Beitragsvolumen bis Mai 2004 zumindest teilweise Zahlungen geleistet worden seien, die demgemäß zu keinem Zinsausfall hätten führen können. Ferner seien die vom Kläger erst im Berufungsverfahren angesetzten Guthabenzinsen in Höhe von 3,2 % deutlich überhöht, zumal es in den Jahren 2003 und 2004 eine Niedrigzinsphase bei Guthabenzinsen gegeben habe, die damals im Tagesgeldbereich bei maximal 2 % gelegen hätten, und der Kläger im behördlichen Verfahren nur 2,15 % geltend gemacht und insoweit einen Zinssatz von durchschnittlich 2,1 % nachgewiesen habe. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er trägt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden der Bevollmächtigten des Beklagten, das sich dieser zurechnen lassen müsse. Der Beklagte habe nichts zur Eintragung einer Vorfrist vorgetragen, die zu den Mindestanforderungen an die Sorgfaltspflicht eines mit Fristsachen befassten Rechtsanwalts gehöre. Ein weiteres Verschulden der Bevollmächtigten sei darin zu erblicken, dass der Fristverlängerungsantrag vom 24. Juli 2008 jeweils zusammen mit zwei weiteren Schriftsätzen und jeweils zwei Abschriften in einem Briefumschlag versandt worden sei. Diese insgesamt neun Schriftsätze hätten bereits das höchstzulässige Gesamtgewicht von 50 g für den - ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Auszugs seines Postausgangsbuchs - nur mit 0,90 € frankierten Briefumschlag überschritten. Es liege deshalb nahe, dass die Deutsche Post AG den maßgeblichen Briefumschlag nicht befördert habe, weil er unterfrankiert gewesen sei. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege überdies darin, dass bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender des Rechtsanwalts als neue Frist das Datum des 1. September 2008 eingetragen worden sei. Abgesehen davon, dass der Fristverlängerungsantrag auf eine Verlängerung der Frist nur bis zum 30. August 2008 gerichtet gewesen sei, habe die beantragte, verlängerte Frist erst eingetragen werden dürfen, nachdem die Verlängerung gewährt worden wäre. Ein Rechtsanwalt müsse vor Ablauf einer Frist sich durch entsprechende Rückfrage bei Gericht vergewissern, ob eine beantragte Fristverlängerung gewährt werde. Im Falle der Nachfrage bei Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wäre den Bevollmächtigten des Beklagten von der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, dass ein Fristverlängerungsantrag dem Gericht nicht, wie angenommen, vorliege. Dann hätten die Bevollmächtigten fristwahrend nochmals den Verlängerungsantrag stellen können. Diesen Obliegenheiten sei der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht nachgekommen. Dem Vortrag sei nicht zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt vor Antritt seines Urlaubes (am 29. Juli 2008) Anweisungen zur Fristüberwachung bzw. Kontrolle der beantragten Fristverlängerung erteilt habe. Entsprechender organisatorischer Vorkehrungen hätte es insofern bedurft, als der zeitliche Umfang einer Fristverlängerung im Ermessen des Gerichts stehe. Die Summe aller aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ entgangenen Zinseinnahmen belaufe sich auf einen Betrag von 143.993,15 €. Von diesem habe er, der Kläger, im vorliegenden Verfahren nur einen Teilbetrag in Höhe von 15.088,23 € geltend gemacht. Diesen Betrag ordne er - zur „Herstellung der Bestimmbarkeit der Klageforderung“ - nunmehr den Zinseinnahmen zu, die ihm wegen im Mai 2004 nicht vereinnahmter Wasserbeiträge mit einem Gesamtvolumen von 762.380 € aufgrund des „zum 04.05.2004 wirksam gewordenen Moratoriums“ entgangen seien. Die Beiträge seien bereits im Januar 2004 jeweils durch Bescheid festgesetzt worden und im Hinblick auf die maßgebliche Fälligkeitsregelung ab 10. Mai 2004 fällig gewesen. Sie beliefen sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,2 % und von 235 Zinstagen auf einen Gesamtbetrag von 15.925,27 €, von dem der Klagebetrag (15.088,23 €) als Teilbetrag geltend gemacht werde. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe des finanziellen Einnahmeausfalls sei das nicht vereinnahmte Beitragsvolumen. Das Beitragserhebungsgebiet sei ländlicher Raum, in dem die Zahlungsmoral als hoch einzustufen sei. Abgesehen davon verfüge er, der Kläger, über einen effektiv funktionierenden eigenen Vollstreckungsdienst. Eine Reduzierung der eingeklagten Teilforderung sei im Hinblick auf eine schlechte Zahlungsmoral ferner deshalb nicht veranlasst, weil das gesamte ausgefallene Beitragsvolumen (143.993,15 €) die im Mai 2004 nicht vereinnahmten Wasserbeiträge (762.380 €) deutlich überschreite. So seien außer im Mai 2004 nicht vereinnahmter Wasserbeiträgen (762.380 €) ein weiterer Beitragsausfall für September 2004 zu berücksichtigen. Dieser ergebe sich daraus, dass für Mai 2004 die Erstellung von Wasserbeiträgen vorgesehen gewesen sei, die im September 2004 fällig werden sollten und ein Volumen von 3.141.520 € aufwiesen. Die entgangenen Zinseinnahmen beliefen sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,2 % und von 122 Zinstagen auf einen Gesamtbetrag von 34.068,04 €. Im April 2004 seien Abwasserbeitragsbescheide mit einem Volumen von 5.778.300 € versandt worden. In Ansehung der Fälligkeitsregelung sei es im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2004 zu einem entsprechenden Beitragsausfall gekommen, aufgrund dessen ihm, dem Kläger, unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,2 % und von 122 Zinstagen Zinseinnahmen in Höhe von 62.662,45 € entgangen seien. Ferner hätten aus Abwasserbeitragsbescheiden ab 1. Januar 2004 Beiträge in Höhe von insgesamt 2.460.200 € vereinnahmt werden können. Ausgehend von einem Zinssatz von 3,2 % und von 92 Zinstagen betrage der sich daraus ergebende Zinsausfall 20.118,97 €. Überdies sei für den Bereich der Abwasserbeiträge eine „Bescheidung mit Fälligkeit ab 01.09.2004 in Höhe von 1.017.800 € vorbereitet und vorgesehen gewesen“. Der hierauf beruhende Zinsausfall betrage unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,2 % und von 124 Zinstagen 11.218,42 €. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Dezember 2014 ist die Sach- und Rechtslage einschließlich der Frage der hinreichenden Darlegung der aufgrund des „Beitragsmoratoriums“ entgangenen Guthabenzinsen mit den Beteiligten erörtert worden. Diese haben sodann einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Darüber hinaus haben sie sich mit Schriftsätzen vom 11. und 23. März 2015 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren (2 Bände) und zum bereits abgeschlossenen - den Abschlagszahlungsbescheid des Thüringer Innenministeriums vom 30. August 2004 betreffenden - Parallelverfahren (Az.: 1 K 1562/04 Ge) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Heftungen).