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Urteil

4 KO 233/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0811.4KO233.14.0A
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Leitsätze
1. Ein bestandskräftiger Grundlagenbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG (juris KAG TH 2000) i.V.m. § 179 AO ist für die Gebührenfestsetzung bindend. Einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf § 182 AO bedarf es dafür nicht.(Rn.31) (Rn.35) 2. Miteigentümer und Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften für eine grundstücksbezogene Gebührenschuld gesamtschuldnerisch.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 9/10 und der Kläger zu 2) 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bestandskräftiger Grundlagenbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG (juris KAG TH 2000) i.V.m. § 179 AO ist für die Gebührenfestsetzung bindend. Einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf § 182 AO bedarf es dafür nicht.(Rn.31) (Rn.35) 2. Miteigentümer und Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften für eine grundstücksbezogene Gebührenschuld gesamtschuldnerisch.(Rn.37) Die Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 9/10 und der Kläger zu 2) 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin zu 1) hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig. Die Klägerin zu 1) hat zwar mit ihrem nicht unterschriebenen Computerfax keinen ordnungsgemäßen Widerspruch erhoben; das Verwaltungsgericht weist aber zutreffend darauf hin, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, weil er den Widerspruch der Klägerin zu 1) durchgehend als zulässig, aber unbegründet behandelt und sich erstmals im Klageverfahren nach Ablauf der einjährigen Wiedereinsetzungsfrist darauf berufen hat, dass der Widerspruch der Klägerin zu 1) nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 130 b S. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage der Klägerin zu 1) auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der streitgegenständliche Bescheid gegenüber dem Kläger zu 2) bestandskräftig geworden ist. Dass der Beklagte die Gebühren möglicherweise auch von einer anderen Person erlangen kann, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin keine Rechtsmittel gegen den Gebührenbescheid einlegen kann. Die gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Eintritt der Bestandskraft sind für jeden Gesamtschuldner gesondert zu beurteilen. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2003 sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. Dezember 2002 (Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld Nr. 35 vom 30. Dezember 2002) und die am 30. September 2003 in Kraft getretene Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 4. September 2003 - GS-EWS - (Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld vom 29. September 2003). Satzungsmängel sind von der Klägerin zu 1) nicht gerügt und auch nicht offenkundig. Im Rahmen der inzidenten Satzungskontrolle besteht keine Pflicht zur ungefragten Fehlersuche (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen 2014, Rn. 9 zu § 10 m. w. N.). Der Tatbestand, der zur Erhebung einer Niederschlagswassergebühr berechtigt, ist verwirklicht. Nach § 1 Nr. 2 GS-EWS erhebt der Beklagte Niederschlagswassergebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch Einleitung von Niederschlagswasser. Gemäß § 4 Abs. 1 GS-EWS berechnet sich die Niederschlagswassergebühr nach den an die öffentlichen Entwässerungsanlagen (unmittelbar oder über einen Straßenverlauf) angeschlossenen bebauten oder befestigten Flächen. Der Beklagte hat der Bemessung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2003 eine berechnungsrelevante Fläche von 2.565 m² zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass diese Feststellung nicht zutreffend sei, weil das auf den bebauten und befestigten Flächen des Grundstückes anfallende Niederschlagswasser der Entwässerungseinrichtung des Beklagten gar nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang zugeführt werde bzw. diese Flächen teilweise nicht in ihrem Eigentum stehen, kann sie dies der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2003 nicht mit Erfolg entgegen halten. Es kann zumindest für den hier maßgeblichen Gebührenzeitraum offen bleiben, ob der Beklagte die für die Gebührenbemessung in Ansatz gebrachte berechnungsrelevante Fläche zutreffend mit 2.565 m² ermittelt hat. Der Beklagte durfte jedenfalls bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2003 an die Feststellung der berechnungsrelevanten Fläche in dem “Feststellungsschreiben“ vom 29. Januar 2003 anknüpfen. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid (1.). Mit dem Eintritt seiner Bestandskraft gegenüber der Klägerin zu 1) war die Feststellung der berechnungsrelevanten Fläche für das Gebührenschuldverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) i. V. m. § 37 Abs. 1 AO) verbindlich (2.). 1. Bei diesem „Feststellungsschreiben“ vom 29. Januar 2003 handelt es sich um einen Bescheid i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThüKAG i. V. m. § 118 S. 1 AO. Dieses Schreiben ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der zudem das Wort „Bescheid“ verwendet wird. Dieser Feststellungsbescheid vom 29. Februar 2003 war auch bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides in Bestandskraft erwachsen. Die Klägerin zu 1) hatte nur gegen den zwischenzeitlich durch den Gebührenbescheid vom 16. Januar 2004 ersetzten „Abschlagsbescheid 2003“, nicht aber gegen den Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2003, Widerspruch erhoben. 2. Der Inhalt des in Bestandskraft erwachsenen Feststellungsbescheides vom 29. Januar 2003 entfaltet Bindungswirkung für das zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2003 entstandene Gebührenschuldverhältnis und die dieses konkretisierende Gebührenfestsetzung. Bei dem Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2003 handelt es sich um einen verbindlichen Grundlagenbescheid, den der Beklagte nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO erlassen durfte, weil seine Gebührensatzung in § 4 Abs. 6 GS-EWS eine entsprechende Regelung enthält. Dem steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG (in der seit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 8 aa) des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherräten vom 18. Juli 2000, GVBl. S. 178 geltenden Fassung) nur auf § 179 AO und nicht auf § 182 AO verweist. Ein Verweis auf diese Bestimmung, die für das Festsetzungsverfahren im Steuerrecht eine Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden im Sinne des § 179 AO anordnet, ist rechtsstaatlich nicht geboten. Insbesondere erfordert das Prinzip des Gesetzesvorbehaltes keine ausdrückliche Anordnung der Bindungswirkung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO. Das ergibt sich aus Folgendem: § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ThürKAG wurde durch Art. 1 Nr. 8 a) aa) des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und zur Einführung von Verbraucherbeiräten vom 18. Juli 2000 (GBl. S. 178) durch eine Verweisung auf § 179 AO ergänzt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „ee). § 179 mit der Maßgabe, dass die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid festgestellt werden können, soweit die Satzung dies vorsieht.“ Aus der Begründung des Thüringer Landesgesetzgebers dazu ergibt sich eindeutig, dass die Bestimmung des § 179 AO in die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 15 ThürKAG aufgenommen wurde, um den kommunalen Aufgabenträgern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Erhebung jährlich wiederkehrender Abgaben die Möglichkeit der verbindlichen Feststellung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachengrundlagen zu eröffnen (vgl. dazu LT-Drs. 3/727 S. 17). Diese Einfügung der Verweisung auf § 179 AO in § 15 ThürKAG als Rechtsgrundlage für den Erlass von Grundlagenbescheiden war zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels auch notwendig. Die Möglichkeit der gesonderten Grundlagenfeststellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO enthält systematisch eine Ausnahmeregelung zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 2 AO. Nach der letztgenannten Bestimmung bildet die Feststellung der Grundlagen für die Abgabenfestsetzung grundsätzlich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständigen Teil des Abgabenbescheides. Die Möglichkeit der vorherigen Festsetzung der Grundlagen der Abgebenfestsetzung schränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Bescheid selbst ein. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Verbindlichkeit auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO erlassener bestandskräftiger Feststellungsbescheide bedarf es nicht, weil die Verbindlichkeit der Regelung des Feststellungsbescheides als Folge der Bestandskraft des Bescheides eintritt. Dies ergibt sich daraus, dass die Feststellung der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Grundlage im Rahmen eines auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO erlassenen Feststellungsbescheides selbst Gegenstand der - auf Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichteten - Einzelfallregelung i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 118 S. 1 AO ist. Mit Eintritt der Bestandskraft eines solchen vom Abgabengläubiger erlassenen Grundlagenbescheides ist diese Regelung gegenüber seinem Adressaten, der als Abgabenschuldner an dem bereits entstandenen Abgabenschuldverhältnis beteiligt ist, verbindlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden für den Erlass von Folgebescheiden, wie sie im Steuerrecht in § 182 AO für Steuern insbesondere für noch nicht bestandskräftige Grundlagenbescheide konstitutiv geregelt ist, bedarf es für bestandskräftige Grundlagenbescheide im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO demzufolge nicht. Da die Festsetzung der berechnungsrelevanten Fläche in dem Bescheid vom 29. Januar 2003 für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr 2003 in dem angefochtenen Bescheid verbindlich ist, kommt es nicht darauf an, ob die in dem Festsstellungsbescheid vom 29. Januar 2003 festgestellte berechnungsrelevante Fläche von dem Beklagten zutreffend ermittelt wurde. Aus diesem Grund ist auch der hilfsweise gestellte Beweisantrag der Klägerin zu 1) mangels Erheblichkeit abzulehnen. Da nur die Niederschlagswassergebühr 2003 Streitgegenstand ist, kann es auch offen bleiben, ob die im Jahr 2004 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch die Klägerin zu 1) erhobenen Einwendungen den Beklagten hätten veranlassen müssen, den Festsetzungsbescheid vom 29. Januar 2003 nicht erst ab 2008, sondern möglicherweise bezogen auf einen früheren Zeitpunkt abzuändern. Der Beklagte hat selbst im Berufungsverfahren vorgetragen, dass er bei - unterstellter - fehlender Bindungswirkung, den Bescheid insoweit für rechtswidrig hielte, als bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühren eine Fläche von mehr als 1.864,30 m² bei der Bemessung berücksichtigt wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die verheirateten Kläger als Gesamtschuldner und nicht (auch) Frau ... B..., die als Mitglied der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist, für die Niederschlagswassergebühr 2003 in Anspruch genommen hat. Nach § 4 Abs. 1 GS-EWS ist der Eigentümer der Gebührenschuldner. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht. Der Satzungsgeber hat bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Regelungen zum Gebührenschuldner einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält insoweit keine Vorgaben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2013 - 4 EO 1275/04 - juris Rn. 32). Die Kläger haften nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 44 AO als Gesamtschuldner für die bezogen auf Grundstück S... in D... entstandene Niederschlagswassergebühr 2003. Jeder der beiden Kläger ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Unerheblich ist, dass ihre Eigentumsrechte jeweils durch die Rechte der anderen Miteigentümer bzw. Mitglieder der Erbengemeinschaft begrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 C 3/14 - NVwZ 2016, 319 - 321 zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrag; VGH BW, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 2 S 995/05 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - juris für die gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren; BFH, Urteil vom 5. November 1958 - II 166/57 U - BStbl. III 1959, 98 zum Grunderwerbssteuerrecht, der aber in dieser Entscheidung anknüpfend an die durch das Miteigentum vermittelte Eigentümerstellung zu der Auffassung gelangte, dass jeder der Miteigentümer grunderwerbssteuerpflichtig sei). Die beiden Kläger durften gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden. Es besteht keine Verpflichtung, alle oder nur einen Miteigentümer in Anspruch zu nehmen (Seer in: Tipke/Kruse Rn. 34 zu § 155). Im Übrigen sind im Hinblick auf das bei der Auswahl eines oder mehrerer Gesamtschuldner eröffnete weite Ermessen entsprechende Erwägungen im Bescheid nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 22 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 20 bis 22 und vom 29. September 1982 - 8 C 138/81 -, juris Rn. 21). Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuld in § 44 AO dient nur der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs dient, nicht aber dem Schuldnerschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11/93 - juris Rn. 17). Die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eines Ehepaares ist nicht willkürlich. Der Bescheid ist auch im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) AO i. V. m. § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt. Die beide im Adressfeld genannten Kläger sind sowohl Bekanntgabe- als auch Inhaltsadressat. In den Fällen, in denen Abgabenschuldner und Bekanntgabeadressat eines Bescheides identisch sind, ist eine über die Angabe des Bekanntgabeadressaten hinausgehende weitere ausdrückliche Bestimmung des Abgabenschuldners entbehrlich. Die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO vorgeschriebene Angabe des Abgabenschuldners ist in diesen Fällen in der Angabe des Bekanntgabeadressaten enthalten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2013 - 4 ZKO 226/13 -). Ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung ist nicht erforderlich (vgl. Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Stand März 2016, Rn.17 a zu § 12). Der Bescheid wurde auch ordnungsgemäß bekannt gegeben. Gegenüber Ehegatten reicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 122 Abs. 7 AO für die Bekanntgabe aus, dass eine Ausfertigung an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der einheitlich zutreffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Zulassungsantrag des Klägers zu 2) abgelehnt wurde und dass die Berufung der Klägerin zu 1) keinen Erfolg hat. Deshalb sind die Kosten des Berufungsverfahrens nur zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) quotal aufzuteilen. Für das Berufungsverfahren sind nach Maßgabe der Nr. 5122 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Gerichtsgebühren in Höhe von 212,00 € (= 4*53 € aus einem Streitwert von 974,70 €) entstanden. Daran ist der Kläger zu 2) quotal zu beteiligen. Wäre auch der Zulassungsantrag der Klägerin zu 1) abgelehnt worden, wäre nach Maßgabe der Nr. 5120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr von 53,00 € entstanden. Von diesem Betrag hätten die Kläger jeweils den hälftigen Betrag von 26,50 € getragen. Dieser Betrag von 26,50 € entspricht einem Anteil von 1/10 von 265,00 €. Dabei handelt es sich um die Summe der Gebühren von 212,00 €, die für das Berufungsverfahren entstanden sind (212,00 €) und der Gebühr, die für das Zulassungsverfahren entstanden wäre, wenn auch der Zulassungsantrag der Klägerin abgelehnt worden wäre. Die übrigen 9/10 hat die Klägerin zu 1) als unterliegende Berufungsführerin zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 974,70 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2004 und nicht der durch diesen ersetzte Abschlagsbescheid vom 29. Januar 2003. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Klägerin zu 1) wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, soweit es ihre Klage gegen einen Niederschlagswassergebührenbescheid des Beklagten abgewiesen hat. Sie ist mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), sowie Frau ... B... in Erbengemeinschaft zu 15/18 und allein zu 3/18 als Eigentümerin des in D... gelegenen Grundstücks S... eingetragen. Das Grundstück ist mit mehreren Gebäuden bebaut. Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 informierte der Beklagte die Kläger darüber, dass beabsichtigt sei, getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren einzuführen. Diesem Schreiben war ein Erhebungsbogen beigefügt, auf dem die ermittelten versiegelten Flächen mit Größenangabe zeichnerisch dargestellt waren. Die Kläger wurden unter Fristsetzung bis zum 12. Februar 2002 aufgefordert, die Angaben in dem Erhebungsbogen zu bestätigen und anzugeben, welche Flächen angeschlossen sind. Nachdem die Kläger darauf und auf ein vom 22. Februar 2002 datierendes Erinnerungsschreiben nicht reagiert hatten, übersandte der Beklagte ihnen ein „Feststellungsschreiben“ vom 29. Januar 2003, in dem die berechnungsrelevante Fläche mit 2.565 m² festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 3. März 2003 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen einen „Abschlagsbescheid 2003“ ein, den sie damit begründete, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation des Beklagten eingeleitet werde. Zudem seien die befestigten Flächen falsch berechnet worden. Nach einer Vorortbesichtigung am 18. August 2003 teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 19. August 2003 mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass sämtliche bebauten und befestigten Flächen das Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz einleiten. Am 2. September 2003 fand erneut eine Vorortbegehung durch Mitarbeiter des Beklagten statt, bei der festgestellt wurde, dass sich auf dem Grundstück eine alte Zisterne befindet, an die die Dachentwässerungen jedoch nicht angeschlossen seien. Der Überlauf der Zisterne sei an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Durch Bescheid vom 16. Januar 2004 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern für das Jahr 2003 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 974,70 € fest. Der Gebührenbemessung lagen ein Gebührensatz von 0,38 €/m² und die in dem „Feststellungsschreiben“ vom 29. Januar 2003 festgesetzte berechnungsrelevante Fläche von 2.565 m² zugrunde. Am 24. Februar 2004 legte die Klägerin zu 1) per Computer-Fax Widerspruch ein. Dieses Schreiben war nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wies die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der Verbrauchsstelle S... um eine unvermessene Hoffläche handele. Diese bestehe aus mehreren Grundstücken. Grundstücks- und Gebäudeeigentümer seien teilweise nicht identisch. Das in ihrem, der Klägerin zu 1), Besitz befindliche Gebäude habe sie mit mehreren Regenzisternen ausgestattet. 1912 sei ein Brunnen mit Wasserspiel eingebaut worden. Das Regenwasser werde nach wie vor durch die unterirdisch verlegten Verbindungsrohre in dem Brunnen aufgefangen und gesammelt. Die Kapazität sei ausreichend. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 wies das Landratsamt Eichsfeld den Widerspruch der Klägerin zu 1) als unbegründet zurück. Die berechnungsrelevante reduzierte Fläche sei mit 2.565 m² festgesetzt worden. Eine Vorortüberprüfung durch den Beklagten habe ergeben, dass das Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück versickert werde. Die Kläger hätten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 29. Januar 2005 (nur) an die Klägerin zu 1) haben die Kläger am 14. Februar 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar gegen einen Abschlagsbescheid vom 29. Januar 2003 und den Gebührenbescheid vom 16. Januar 2004 erhoben. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte am 16. Februar 2005 fernmündlich mitgeteilt, dass kein Abschlagsbescheid vorliege, da er nur vorläufig gewesen sei. Dieser sei durch den Gebührenbescheid abgelöst worden. Am 20. April 2005 führten Mitarbeiter des Beklagten erneut eine Vorortbegehung und eine Vernebelung durch. Nach Trennvermessung wurde das Grundstück S... als Grundstück mit der Flurstück-Nr. a... und einer Größe von 3.112 m² eingetragen. Die übrige Fläche wurde als Flurstücks-Nr. b... im Grundbuch vermerkt. Durch Änderungsbescheid vom 29. Juni 2009 zum Feststellungsschreiben vom 29. Februar 2003 setzte der Beklagte im Hinblick darauf die berechnungsrelevante Fläche ab 1. Januar 2008 auf 1.864,30 m² fest und erhebt seitdem Niederschlagswassergebühren in Höhe von jährlich 708,43 €. Durch Urteil vom 4. Juni 2008/16. Juli 2008 (Az.: 1 K 205/05 We) hat das Verwaltungsgericht die Klagen beider Kläger als unzulässig abgewiesen. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 (Az.: 4 ZKO 631/08) hat der Senat die Berufung zugelassen. In der Gerichtsakte sei kein Verkündungsprotokoll vorhanden. Nach Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Juni 2008/16. Juli 2008 (Az.: 1 K 205/05 We) und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht durch Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (Az.: 4 KO 1330/10) hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 19. Oktober 2011 abgewiesen. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet: Die Klage des Klägers zu 2) sei unzulässig, da er keinen Widerspruch erhoben habe. Die Klage der Klägerin zu 1) sei insoweit unzulässig, als sie gegen den Abschlagsbescheid vom 29. Januar 2003 erhoben sei. Der Abschlagsbescheid vom 29. Januar 2003 sei durch den Gebührenbescheid vom 16. Januar 2004 ersetzt worden. Im Übrigen sei die Klage der Klägerin zu 1) zulässig, aber unbegründet. Zwar habe die Klägerin zu 1) keinen formgerechten Widerspruch eingelegt. Der Beklagte könne sich aber nicht darauf berufen, da sowohl er als auch die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als zulässig behandelt hätten. Erst im Laufe des Klageverfahrens habe sich der Beklagte erstmals darauf berufen, dass das Computerfax vom 24. Februar 2004 nicht unterschrieben gewesen sei. Vor Ablauf der Jahresfrist hätte der Klägerin zu 1) Wiedereinsetzung gewährt werden müssen. Dies habe der Beklagte durch sein langes Zuwarten mit der Rüge der Unzulässigkeit des Widerspruches unmöglich gemacht. Die zulässige Klage der Klägerin zu 1) sei aber unbegründet. Der Beklagte habe die der Gebührenberechnung zugrundezulegende Abflussfläche des Grundstücks durch sein „Feststellungsschreiben“ vom 29. Januar 2003 verbindlich festgesetzt. Unter Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i. V. m. § 179 AO sehe die Gebührensatzung des Beklagten vom 15. September 2003 in § 4 Abs. 6 eine solche Möglichkeit vor. Das Feststellungsschreiben vom 29. Januar 2003 sei auch bestandskräftig geworden. Die Klägerin zu 1) habe mit ihrem Schreiben vom 3. März 2003 nur gegen den Abschlagsbescheid Widerspruch eingelegt. Mit ihrer Rüge über die in Ansatz gebrachte Abflussfläche könne sie nicht mehr gehört werden. § 351 Abs. 2 AO sei zwar nicht über § 15 ThürKAG für anwendbar erklärt worden, diese Bestimmung sei aber sowieso nur klarstellender Natur. Nach Zustellung des Urteils am 3. November 2011 haben die Kläger am 24. November 2011 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 2. Januar 2012 begründet haben. In der Begründung haben sie klargestellt, dass der Zulassungsantrag auf den Bescheid vom 16. Januar 2004 beschränkt werde. Durch Beschluss vom 14. April 2014 (Az.: 4 ZKO 885/11) hat der Senat den Zulassungsantrag des Klägers zu 2) mangels hinreichender Darlegungen abgelehnt und die Berufung der Klägerin zu 1) zugelassen. Die Klägerin zu 1) hat ihre Berufung wie folgt begründet: Die Festsetzung der Abflussfläche in dem „Festsetzungsschreiben“ vom 29. Januar 2003 sei nicht bindend. Es handele sich nicht einmal um einen Bescheid, der in Bestandskraft erwachsen könne. § 15 ThürKAG verweise nicht auf § 351 Abs. 2 AO und insbesondere auch nicht auf § 182 AO. Sie, die Klägerin zu 1), habe substantiierte Einwendungen gegen die in Ansatz gebrachte bebaute und versiegelte Fläche erhoben. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser werde nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt. Bei dem Grundstück habe es sich um unvermessenen Hofraum gehandelt. Auf der abgerechneten Fläche befinde sich auch noch das Flurstück Nr. b... mit einer Größe von 863 m², das nicht im Eigentum der Kläger stehe. Die Klägerin zu 1) beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Oktober 2011 - 3 K 1000/11 We - abzuändern und den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Feststellungen in dem vorausgegangenen Feststellungsbescheid vom 29. Januar 2003 bindend seien. Es handele sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 179 AO, der im vorliegenden Fall in Bestandskraft erwachsen sei. Sollte der Bescheid vom 29. Januar 2003 nicht bindend sein, wäre die Berufung der Klägerin zu 1) insoweit begründet, als eine Fläche von mehr als 1.864,30 m² bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühren berücksichtigt worden sei. Das Grundstück S... sei inzwischen vermessen worden. Es sei das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... gebildet worden, das eine Gesamtgröße von 3.112 m² habe. Dadurch verringere sich die abflusswirksame, mit einem Abflussbeiwert gewichtete Fläche von 2.565 m² auf 1.864 m². Gegenüber dem Kläger zu 2) sei die Niederschlagswassergebühr bestandskräftig festgesetzt. Deshalb sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zweifelhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (drei Bände) und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung). Diese waren Gegenstand der Beratung.