Urteil
4 KO 473/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:1020.4KO473.13.0A
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Leitsätze
1. Die einem sog. "nicht gefangenen Hinterliegergrundstück" bei Eigentümeridentität durch eine abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit ist nur dann beitragsrelevant, wenn sie die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit des selbst an eine eigene Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücks ergebenden baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt (Fortführung der Senatsrechtsprechung zum Vorteilsbegriff, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 -).(Rn.25)
2. Erfordert die durch die Anliegerstraße ermöglichte bauliche Ausnutzbarkeit ein Herauffahren, ist das "nicht gefangene Hinterliegergrundstück nur beitragsrelevant bevorteilt, wenn die Anlegung einer Zufahrt möglich ist, die ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen ermöglicht.(Rn.26)
3. Der Möglichkeit, eine Zufahrt anzulegen, können tatsächliche Gründe wie ein starkes Gefälle oder auch rechtliche Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. (Rn.28)
4. Lässt sich im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht feststellen, dass die beitragsrelevante bauliche Ausnutzung des Anliegergrundstücks eine beitragsrelevante bauliche Ausnutzung des Hinterliegergrundstücks hindert, die diesem durch das Angrenzen an seine "eigene" Verkehrsanlage ermöglicht wird, ist der durch die abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Vorteil nicht beitragsrelevant (Fortführung Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 -).(Rn.26)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. April 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einem sog. "nicht gefangenen Hinterliegergrundstück" bei Eigentümeridentität durch eine abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit ist nur dann beitragsrelevant, wenn sie die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit des selbst an eine eigene Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücks ergebenden baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt (Fortführung der Senatsrechtsprechung zum Vorteilsbegriff, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 -).(Rn.25) 2. Erfordert die durch die Anliegerstraße ermöglichte bauliche Ausnutzbarkeit ein Herauffahren, ist das "nicht gefangene Hinterliegergrundstück nur beitragsrelevant bevorteilt, wenn die Anlegung einer Zufahrt möglich ist, die ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen ermöglicht.(Rn.26) 3. Der Möglichkeit, eine Zufahrt anzulegen, können tatsächliche Gründe wie ein starkes Gefälle oder auch rechtliche Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. (Rn.28) 4. Lässt sich im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht feststellen, dass die beitragsrelevante bauliche Ausnutzung des Anliegergrundstücks eine beitragsrelevante bauliche Ausnutzung des Hinterliegergrundstücks hindert, die diesem durch das Angrenzen an seine "eigene" Verkehrsanlage ermöglicht wird, ist der durch die abgerechnete Verkehrsanlage vermittelte Vorteil nicht beitragsrelevant (Fortführung Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 -).(Rn.26) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. April 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid kann zwar auf eine gültige Straßenausbaubeitragssatzung gestützt werden (I.). Die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürKAG besteht jedoch bezogen auf das hier veranlagte Grundstück nicht (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine nichtige Tiefenbegrenzungsregelung wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung (SAB) führt. Da die (möglicherweise) nichtige Tiefenbegrenzungsregelung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, kann die Erhebung des Beitrags auf die SAB 1994 in der Fassung der 1998 und 1999 erlassenen Änderungssatzungen gestützt werden. Auch braucht deshalb nicht geklärt werden, ob spätere Satzungsfassungen eine wirksame Tiefenbegrenzungsregelung enthalten. Andere Satzungsmängel sind nicht gerügt und deshalb von Amts wegen nicht zu prüfen (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, S. 177). II. Eine sachliche Beitragspflicht ist bezogen auf das hier veranlagte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a jedoch nicht entstanden. Diesem Grundstück wird durch den Ausbau der Leo-Sachse-Straße kein besonderer Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürKAG vermittelt. Ein Vorteil ist nur dann ein "besonderer", wenn sich die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung dauerhaft wirtschaftlich vorteilhaft auf das betreffende Grundstück auswirkt. Die den wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende abstrakte Besserstellung ist grundstücksorientiert, d. h. sie muss sich aus der in einer räumlich-engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage ergeben und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung dauerhaft vorteilhaft auswirken können (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris m. w. N. und vom 28. April 2016 - 4 KO 129/13 - juris sowie Senatsbeschluss vom 5. Juli 2016 - 4 EO 712/13 - juris). Gemessen daran wird dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a durch die Leo-Sachse-Straße kein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt. Eine räumlich-enge Beziehung fehlt, da es nicht als Anliegergrundstück unmittelbar an die Leo-Sachse-Straße angrenzt. Auch handelt es sich nicht um ein sog. „gefangenes Hinterliegergrundstück“, von dem aus das öffentliche Verkehrsnetz einzig über das vorgelagerte Anliegergrundstück erreicht werden kann. Vielmehr ist bei der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit zu berücksichtigen, dass es sich um ein sog. „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ handelt, das zum einen von der abzurechnenden Anlage durch die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern f__, g__ und e__ getrennt ist, und zum anderen als Anliegergrundstück selbst als Eckgrundstück unmittelbar an die zwei befahrbaren Verkehrsanlagen Friedrich-Engels-Straße und Haydnstraße angrenzt (vgl. zu dieser Differenzierung Driehaus, KStZ 2015, 61 - 65). Diesem sog. „nicht gefangenen Hinterliegergrundstück“ wird zwar über die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern g__, f__ und e__ eine wegen der Eigentümeridentität rechtlich hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt. Der Senat hat im Hinblick darauf, dass es sich bei den vorhandenen Zäunen und Hecken um grundstückseigene beseitigungsfähige Zugangshindernisse handelt, keine Zweifel daran, dass es möglich ist, das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a_ von der Leo-Sachse-Straße aus zu Fuß - auch ohne Benutzung des zwischen den Grundstücken mit den Flurstücks-Nummern g__, h__, i__ und j__ verlaufenden öffentlichen Verbindungsweges - zu erreichen. Diese Inanspruchnahmemöglichkeit über die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern f, g und j vermittelt jedoch keinen beitragsrelevanten Vorteil. Das ergibt sich aus Folgendem: Eine beitragsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Straße von einem Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - KStZ 2014, 132, und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand September 2016, Rn. 396a zu § 8, der bei seiner Kritik an dieser Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Senat seinerzeit ausdrücklich die Tatsachenfeststellung getroffen hatte, dass das zu einem Beitrag veranlagte Grundstück nur als Seniorenheim nutzbar ist). Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks wird durch die bauliche Ausnutzbarkeit konkretisiert. Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit richten sich in erster Linie nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit i. S. d. § 30 ff. BauGB und der auf Grundlage des § 9a BauGB (früher § 2 Abs. 5 BauGB) erlassenen Baunutzungsverordnung. Daran anknüpfend wird die bauliche Ausnutzbarkeit konkretisiert und begrenzt durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Thüringer Bauordnung. Einen Bezug zu der einem (Anlieger)grundstück durch eine Verkehrsanlage vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit hat § 5 ThürBO. Diese Bestimmung enthält - von der Lage, Anordnung und Größe der Gebäude abhängige - Anforderungen an die Ausgestaltung von Zugängen und Zufahrten, die es der Feuerwehr im Ernstfall ermöglichen, vom öffentlichen Verkehrsraum aus zu den Gebäuden auf einem Grundstück zu gelangen und einen Feuerwehreinsatz durchzuführen. Dabei handelt es sich also um Vorgaben, die im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben - anknüpfend an die vorhandene Erschließung - konkretisieren, wie und auf welche Weise im Hinblick auf die vorgesehene bzw. vorhandene Bebauung ein Grundstück Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz erhält. Wegen der räumlich-engen Beziehung zwischen Anliegergrundstück und Verkehrsanlage ist es für die Bewertung der einem unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzenden Grundstück vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit unerheblich, wie die Erreichbarkeit der Gebäude nach § 5 ThürBO auf dem Grundstück im konkreten Einzelfall sichergestellt wird. Bei der Klärung der Frage, ob durch eine Verkehrsanlage eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird, ist nur pauschalierend in den Blick zu nehmen, ob die sich aus der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes abzuleitenden Erreichbarkeitsanforderungen lediglich ein Heranfahren und Betreten notwendig machen oder ein Herauffahren erfordern. Auf besondere, sich aus der tatsächlichen konkreten Grundstücksnutzung ergebende gesteigerte Erreichbarkeitsanforderungen kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2016 - 4 EO 712/13 - juris Rn. 28). Gemessen daran würde die Leo-Sachse-Straße dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a nur dann eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, wenn ein Herauffahren - also die Anlegung einer Zufahrt von mindestens drei Metern Breite - möglich wäre. Ein Heranfahren und Betreten reicht im vorliegenden Fall nicht aus. Der Senat geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in Zusammenschau mit dem vorliegenden Kartenmaterial und dem von der Beklagten wirksam übergeleiteten Bebauungsplan „Z...er Tal 1. Teil“ (vgl. zur Wirksamkeit der Überleitung alter Bebauungspläne durch die Beklagte gemäß § 246a Abs. 4 BauGB: ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 471/06 - LKV 2008, 279 - 281 und juris sowie Beschluss vom 20. Juli 2016 - 1 EO 375/16 - juris) davon aus, dass das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a wegen der Erschließung durch die Friedrich-Engels-Straße entsprechend der vorhandenen Bebauung mit zwei Vollgeschossen bebaubar ist. Um diese Bebaubarkeit auch von der Leo-Sachse-Straße aus zu ermöglichen, wäre die Anlegung einer Zufahrt erforderlich, die ein Befahren des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a - insbesondere durch Feuerwehrfahrzeuge - ermöglicht, weil der Abstand mehr als 50 Meter beträgt (§ 5 Abs. 1 S. 4 ThürBO) und die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern und Stellen mehr als acht Meter über dem Gelände liegt (§ 5 Abs. 1 S. 2 ThürBO). Da die durch die - zum Anbau bestimmte - Anliegerstraße vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit die - bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigende - Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen ermöglicht, verbietet es sich, bei der Bewertung der durch die Leo-Sachse-Straße vermittelten Inanspruchnahmemöglichkeit in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit eine fußläufige Erreichbarkeit eine geringere bauliche Ausnutzung ermöglichen würde (a. A. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2016, Rn. 401j zu § 8). Die für die Beitragsbemessung maßgebliche bauplanungsrechtliche Ausnutzbarkeit eines Grundstück ist einheitlich nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats ist die Anlegung einer Zufahrt, die das Befahren des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a von der Leo-Sachse-Straße aus ermöglicht, aus mehreren Erwägungen ausgeschlossen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die auf dem Anliegergrundstück mit der Flurstücks-Nr. e vorhandenen zweigeschossigen Wohnblöcke ein Zugangshindernis darstellen, dessen Beseitigung unzumutbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris Rn. 58). Aus diesem Grund ist bei der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit in den Blick zu nehmen, ob die Anlegung einer Zufahrt ohne Abriss dieser beiden Wohnblöcke möglich ist. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der zwischen diesen beiden Wohnblöcken bestehende Abstand von 12 - 15 Metern ausreichen würde, um eine Zufahrt anzulegen. Die Anlegung einer Zufahrt, die ein Befahren des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a mit Feuerwehrfahrzeugen ermöglichen würde, ist aus anderen Gründen rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen. Der Anlegung einer Zufahrt stehen die öffentlich-rechtlichen Belange des Denkmalschutzes entgegen. Das zu einem Beitrag veranlagte Grundstück und auch die im Eigentum der Klägerin stehenden Anliegergrundstücke der Leo-Sachse-Straße gehören zum Denkmalensemble „Heimstätten-Siedlung“. Diese in den zwanziger/dreißiger Jahren in Umsetzung des heute noch gültigen Bebauungsplanes „Z...er Tal 1. Teil“ errichteten zweigeschossigen Gebäude sind erkennbar entlang der den Höhenlinien folgenden Anbaustraßen errichtet worden. Der rückwärtige Bereich zwischen den Gebäuden wird durchgehend gärtnerisch genutzt und nur durch die fußläufigen schmalen Verbindungswege unterbrochen. Dieses dem Quartier erkennbar zugrunde liegende bauplanerische Konzept, das in seiner Gesamtheit Ensembleschutz genießt, würde durch die Anlegung von Feuerwehrzufahrten erheblich gestört werden. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Vorgaben des Denkmalensembleschutzes zu beachten. Dies berechtigt zu der Schlussfolgerung, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als untere Denkmalschutzbehörde selbst das Interesse verfolgen dürfte, die Anlegung einer Feuerwehrzufahrt zu verhindern. Da die zum Denkmalensemble gehörenden Gebäude jeweils Anliegergrundstücke einer eigenen Anbaustraße sind, gibt es nach Auffassung des Senats keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Belange des Denkmalschutzes hier zu Gunsten der Anlegung einer Feuerwehrzufahrt zurücktreten müssten. Im Übrigen ist die Anlegung einer Zufahrt, die von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden kann, tatsächlich ausgeschlossen, weil das Gelände von der Leo-Sachse-Straße aus in Richtung zu dem beitragspflichtigen Grundstück zu steil abfällt. Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. In Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - 4 ZO 397/14 - m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 279,57 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, mit dem es ihre Klage gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid abgewiesen hat. Sie ist Eigentümerin des in J. gelegenen bebauten Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a, Flur 2, Gemarkung Z.... Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die Friedrich-Engels-Straße und an die davon abzweigende Haydnstraße an. Des Weiteren ist sie Eigentümerin einer Vielzahl weiterer Grundstücke in der Umgebung, die gemeinsam das Denkmalensemble „Heimstätten-Siedlung“ bilden. Dazu gehören auch die drei Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern b__ (4 KO 506/13), c__ (4 KO 507/13) und d__ (4 KO 508/13). Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. b__ grenzt ebenfalls an die Friedrich-Engels-Straße an. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. c ist Eckgrundstück der Franz-Kugeler Straße und der Heimstättenstraße. An dieses Grundstück schließt sich im Verlauf der Heimstättenstraße das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. d an. Am 15. März 2000 beschloss die Beklagte die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Leo-Sachse-Straße im Abschnitt Kernbergstraße bis Heimstättenstraße. Die Freileitungsanlage wurde durch Erdverkabelung ersetzt. Elf Straßenleuchten, bestehend aus verzinkten und beschichteten Stahlmasten mit Natriumdampf-Hochdrucklampen, wurden installiert. Die diesbezügliche letzte Unternehmerrechnung ging am 21. November 2000 bei der Beklagten ein. Weder das streitgegenständliche Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a__ noch die anderen drei Grundstücke grenzen unmittelbar an die Leo-Sachse-Straße an. Zwischen dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a und der Leo-Sachse-Straße liegen das Anliegergrundstück mit der Flurstücks-Nr. e__ und ein Teil des schmalen Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. f, auf dem sich ein privater unbefestigter Privatweg befindet. Beide Grundstücke stehen ebenfalls im Eigentum der Klägerin. Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation wird auf die folgende Darstellung verwiesen. Durch Bescheid vom 25. April 2003 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. a zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 279,57 € für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Leo-Sachse-Straße heran. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2003 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es an einem befahrbaren Weg zwischen dem Grundstück und der beitragspflichtigen Anlage mangele. Es handele sich weder um ein Anlieger- noch um ein Hinterliegergrundstück. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 2007 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass das Grundstück besonders bevorteilt sei. Es bestehe die Möglichkeit, die öffentliche Straße mit einer verbesserten, weniger störanfälligen Beleuchtungsanlage zu benutzen. Das Grundstück sei damit besser erreichbar. Es handele sich um ein Hinterliegergrundstück. Der Zugang über das Anliegergrundstück sei in Fällen der Eigentümeridentität regelmäßig gewährleistet. Eine Zufahrt sei nicht erforderlich. Am 17. Oktober 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass das Grundstück nicht besonders bevorteilt sei. Es mangele an der erforderlichen räumlich-engen Beziehung. Die Allgemeinheit werde die Leo-Sachse-Straße eher benutzen als die Klägerin. Einen beitragsrelevanten Vorteil vermittele nur die nächste erreichbare Straße. Auch handele sich bei der Ersetzung von Freileitungen durch Erdverkabelung nicht um eine Verbesserungsmaßnahme. Es werde nur das äußere Erscheinungsbild beeinflusst. Die Beklagte hat erwidert, dass die erstmalige Schaffung einer DIN-gerechten eigenständigen Beleuchtungsanlage nach dem neuesten Stand der Technik eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme darstelle. Es handele sich bei dem Grundstück um ein bevorteiltes Hinterliegergrundstück. Durch Urteil vom 18. Juni 2008 (Az.: 4 K 1333/07 Ge) hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten aus dem Jahr 1994 (SAB 1994) wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung nichtig sei. Die generelle, undifferenzierte Tiefenbegrenzungsregelung, die sich unterschiedslos auf alle Grundstücke im unbeplanten Innenbereich beziehe, verstoße gegen § 7 ThürKAG und sei deshalb nichtig. Das führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 10. Oktober 2008 (Az.: 4 ZKO 470/08) die Berufung zugelassen. Durch Urteil vom 25. Juni 2009 (Az.: 4 KO 630/08) hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es sei zu klären, ob ausnahmsweise eine schlichte Tiefenbegrenzungsregelung zulässig sei. Wegen des im Ausbaubeitragsrecht geltenden Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit stehe nicht eindeutig fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung auch bei Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung insgesamt nichtig sei. Auf die Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung komme es im vorliegenden Fall nicht an, weil diese Regelung im Abrechnungsgebiet gar nicht zur Anwendung gekommen sei. Durch Urteil vom 13. April 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten aus dem Jahre 1994 in der Fassung der 1998 und 1999 erlassenen Änderungssatzungen sei gültige Rechtsgrundlage. Wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit lasse eine etwaige Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung die Wirksamkeit der Satzung unberührt. Die Ersetzung der Freileitungsanlage durch eine Erdverkabelung und die Installierung von elf Straßenleuchten aus verzinkten und beschichteten Stahlmasten mit energiesparenden Natrium-Hochdrucklampen sei eine Verbesserung. Die Beleuchtung müsse nicht die beitragsfähigen Grundstücke, sondern die Straße ausleuchten. Das klägerische Grundstück verfüge als Hinterliegergrundstück über die erforderliche Inanspruchnahmemöglichkeit, da auch das Anliegergrundstück im Eigentum der Klägerin stehe. Dass im konkreten Fall eine Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich sei, sei wegen der Eigentümeridentität unerheblich. Es bestehe die dauerhafte Möglichkeit, die Straße zu erreichen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2013 (Az.: 4 ZKO 948/10) die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat ihre Berufung wie folgt begründet: Das zu einem Beitrag veranlagte Grundstück sei über die Friedrich-Engels-Straße und die Haydnstraße erschlossen. Ein beitragsrechtlicher Vorteil werde nur durch die nächste erreichbare Anliegerstraße vermittelt. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke müssten bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher eindeutig erkennbarer Umstände auf die angrenzende Anlage ausgerichtet seien. Dann liege die Vermutung nahe, dass die abzurechnende Straße vom Hinterliegergrundstück aus nicht in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde. Eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ergebe hier, dass die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit objektiv wertlos sei. Das Verwaltungsgericht sei nach einer Inaugenscheinnahme zu der Auffassung gelangt, dass eine nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit zu erwartende Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage nicht festgestellt werden könne. Die Leo-Sachse-Straße sei von dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a aus nur über die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern g__, f__ und e___ erreichbar. Die Eigentümeridentität reiche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Gera vom 13. April 2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt werde. Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück sowie der Grundstücke mit den Flurstücks Nummern b__ (Az.: 4 KO 506/13), c__ (Az.: 4 KO 507/13) und d__ (Az.: 4 KO 508/13) und ihrer Umgebung durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 und die gefertigten Lichtbilder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die dieses und die drei o. g. Grundstücke betreffenden Gerichtsakten (acht Bände) und die von der Beklagten dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sechs Heftungen). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.