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Urteil

4 N 114/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0523.4N114.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der von der Stadt Erfurt erhobenen Kulturförderabgabe (Bettensteuer) handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG.(Rn.46) 2. Die Erhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 8ff. ThürKAG (juris: KAG TH) in Thüringen auch Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge erhoben werden können.(Rn.47) 3. Als Nachweis, dass eine Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann satzungsrechtlich auch die Vorlage einer Eigenerklärung des Übernachtungsgastes als ausreichend angesehen werden (Deklarationsprinzip).(Rn.52) 4. Den (hier einziehungsverpflichteten) Betreibern werden mit der Pflicht zur Ermittlung der steuererheblichen Tatsachen und der damit verbundenen Notwendigkeit, zwischen beruflich und privat veranlasster Übernachtung abzugrenzen, keine unzumutbaren Haftungsrisiken auferlegt. Insbesondere besteht keine Pflicht zu ermitteln, ob die Angaben des (hier steuerpflichtigen) Übernachtungsgastes in einer Eigenerklärung zutreffend sind. Eine vorrangige Haftung des Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt.(Rn.54) 5. Hat ein Übernachtungsgast in der Vergangenheit auf Grundlage einer (seinerzeit noch unerkannt nichtigen Steuersatzung) für den durch eine beruflich veranlasste Übernachtung entstandenen Aufwand eine Steuer gezahlt, ist der Einziehungsverpflichtete an dem diesbezüglichen Erstattungsverhältnis nicht beteiligt. (Rn.67) 6. Eine Regelung, die Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten von der Entrichtungspflicht ausnimmt, ist wegen Verstoßes gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit teilunwirksam, wenn dies dazu führt, dass nicht nur eine geringe, sondern eine erhebliche Gruppe von Steuerpflichtigen nicht zu der Steuer herangezogen werden. Dies ist zu bejahen, wenn der Anteil der Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten im Geltungsbereich der Satzung 6% beträgt.(Rn.69)
Tenor
§ 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt vom 7. Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. …/2012 der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2012) wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der von der Stadt Erfurt erhobenen Kulturförderabgabe (Bettensteuer) handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG.(Rn.46) 2. Die Erhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 8ff. ThürKAG (juris: KAG TH) in Thüringen auch Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge erhoben werden können.(Rn.47) 3. Als Nachweis, dass eine Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann satzungsrechtlich auch die Vorlage einer Eigenerklärung des Übernachtungsgastes als ausreichend angesehen werden (Deklarationsprinzip).(Rn.52) 4. Den (hier einziehungsverpflichteten) Betreibern werden mit der Pflicht zur Ermittlung der steuererheblichen Tatsachen und der damit verbundenen Notwendigkeit, zwischen beruflich und privat veranlasster Übernachtung abzugrenzen, keine unzumutbaren Haftungsrisiken auferlegt. Insbesondere besteht keine Pflicht zu ermitteln, ob die Angaben des (hier steuerpflichtigen) Übernachtungsgastes in einer Eigenerklärung zutreffend sind. Eine vorrangige Haftung des Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt.(Rn.54) 5. Hat ein Übernachtungsgast in der Vergangenheit auf Grundlage einer (seinerzeit noch unerkannt nichtigen Steuersatzung) für den durch eine beruflich veranlasste Übernachtung entstandenen Aufwand eine Steuer gezahlt, ist der Einziehungsverpflichtete an dem diesbezüglichen Erstattungsverhältnis nicht beteiligt. (Rn.67) 6. Eine Regelung, die Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten von der Entrichtungspflicht ausnimmt, ist wegen Verstoßes gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit teilunwirksam, wenn dies dazu führt, dass nicht nur eine geringe, sondern eine erhebliche Gruppe von Steuerpflichtigen nicht zu der Steuer herangezogen werden. Dies ist zu bejahen, wenn der Anteil der Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten im Geltungsbereich der Satzung 6% beträgt.(Rn.69) § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt vom 7. Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. …/2012 der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2012) wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere wurde der Antrag am 4. Februar 2013 innerhalb der einjährigen Antragsfrist gestellt. Die Antragstellerin ist als Betreiberin eines Hotels auch antragsbefugt. Sie ist für infolge von Übernachtungen in ihrem Hotel entstehende Kulturförderabgaben Entrichtungsverpflichtete im Sinne der §§ 6, 15 Abs. 1 Nr. 2b) ThürKAG i. V. m. § 43 S. 2 AO und § 7 Abs. 1 KASErf 2012 sowie insoweit auch Haftungsschuldnerin im Sinne des § 6 ThürKAG i. V. m. § 5 Abs. 4 KASErf 2012. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend unbegründet (1.). Nur die Regelung des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 ist unwirksam (2.). Diese Teilnichtigkeit der KASErf 2012 führt nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit (3.). 1. Die KASErf 2012 ist formell wirksam. Der Stadtrat der Antragsgegnerin war für den Satzungsbeschluss zuständig (§ 22 Abs. 3 S. 1 ThürKO i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO im Umkehrschluss). Die nach § 2 Abs. 4 S. 1 ThürKAG erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 5. Dezember 2012 erteilt. Die entsprechend § 21 Abs. 1 S. 1 ThürKO am 7. Dezember 2012 ausgefertigte Satzung wurde am 14. Dezember 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die KASErf 2012 ist - mit Ausnahme des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 - materiell wirksam. Die Satzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ThürKAG. Nach diesen Vorschriften können die Gemeinden - aufgrund einer besonderen Satzung - örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben, soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei der Kulturförderabgabe um eine örtliche Aufwandssteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handelt, soweit diese für Gegenstände erhoben wird, die der Einkommensverwendung und nicht der Einkommenserzielung dienen. Des Weiteren ist geklärt, dass diese örtliche Aufwandssteuer nicht der Umsatzsteuer gleichartig ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 - juris Rn. 11 ff., ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 55 ff., OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2013 - 14 A 1860/11 - juris und vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 - juris und BFH, Urteile vom 15. Juli 2015 betreffend das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz - Az. II R 33/14 - und das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe - Az. II R 32/14 -; gegen die beiden letztgenannten Urteile wurde Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, Az.: 1 BvR 2886/15 und 1 BvR 2887/15). Die Erhebung einer Kulturförderabgabe, die an den Aufwand für eine (privat veranlasste) Übernachtung eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb anknüpft, wird mangels Gleichartigkeit auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Thüringer Landesrecht die Möglichkeit besteht, unter den Voraussetzungen der §§ 8 ff. ThürKAG Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 69 und OVG SH, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 - juris Rn. 10 zu § 10 KAG SH). Die KASErf 2012 ist - mit Ausnahme des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 - auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 2 Abs. 1 KASErf 2012, die den Steuertatbestand wie folgt umschreibt: „(1) Gegenstand der Abgabe ist der Aufwand des Übernachtungsgastes für aus privatem Interesse veranlasste entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Landeshauptstadt Erfurt, unabhängig davon, wann, von wem und in welcher Art und Weise das Entgelt bezahlt oder eine sonstige Gegenleistung für die Übernachtung erbracht wird. Der Abgabe unterliegt nicht der Aufwand des Übernachtungsgastes für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen. Als beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen gelten Übernachtungen, die insbesondere mit der Berufs- oder Gewerbeausübung, einer freiberuflichen, schulischen oder sonstigen zu Ausbildungszwecken, insbesondere Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat, dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. Mit dieser Formulierung in § 2 Abs. 1 KASErf 2012 zielt die Antragsgegnerin erkennbar darauf ab, die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen und der Einkommenserzielung dienende beruflich veranlasste Übernachtungen von der Erhebung der Kulturförderabgabe auszunehmen. Soweit die Antragstellerin meint, dass die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung weder hinreichend bestimmt (a.) noch praktikabel (b.) sei, folgt der Senat dem nicht. a. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit fordert vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 70 m. w. N.). Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Notwendigkeit, diese auszulegen, nimmt einer Regelung noch nicht die Bestimmtheit. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39/10 - juris Rn. 15). Es ist unzweifelhaft, dass die Begriffe „aus privatem Interesse veranlasste entgeltliche Übernachtungen“ und „beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen“ unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze mit juristischen Methoden ausgelegt und voneinander abgrenzt werden können. b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Regelung für die entrichtungsverpflichteten Beherbergungsbetriebe praktikabel und umsetzbar. Insbesondere sieht die Antragsgegnerin in der Satzung auch taugliche Nachweisformen vor, die eine Abgrenzung zwischen privat und beruflich veranlasster Übernachtung ermöglichen. Nach § 7 Abs. 2 KASErf 2012 kann der Übernachtungsgast zum Nachweis der dienstlichen Veranlassung geeignete Unterlagen vorlegen oder eine Eigenerklärung mittels eines amtlichen Vordrucks abgeben. Das amtliche Formular steht entgegen des Vortrags der Antragstellerin auch zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, warum alle denkbaren Fallkonstellationen einer beruflich veranlassten Übernachtung in der Satzung ausdrücklich geregelt werden müssten. Denkbar, aber nicht zwingend wäre allenfalls eine nicht abschließende Nennung von Regelbeispielen. Eine abschließende Auflistung aller Fallkonstellationen würde dem Charakter der Satzung als materielles Gesetz, das als abstrakt-generelle Regelung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen gelten soll, zuwiderlaufen. Aus Sicht des Satzungsgebers ist es nicht absehbar, welche Fallkonstellationen zu einer nicht steuerpflichtigen dienstlich veranlassten Übernachtung führen könnten. Den Betreibern von Beherbergungsbetrieben werden mit der Pflicht zur Ermittlung der steuererheblichen Tatsachen und der damit verbundenen Notwendigkeit, eine Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger privat veranlasster und nicht steuerpflichtiger beruflich veranlasster Übernachtung vorzunehmen, auch keine unzumutbaren Haftungsrisiken auferlegt. Es besteht zwar ein Haftungsrisiko, da der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes nach § 5 Abs. 4 S. 1 KASErf 2012 neben dem Steuerschuldner gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2b) ThürKAG i. V. m. § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner haftet. Dieses zulässigerweise auf Grundlage des § 6 ThürKAG (vgl. dazu auch BayLTDrs. 7/5192, S. 21 zu dem wortgleichen Art. 21 BayKAG) auferlegte Haftungsrisiko hält sich jedoch in einem zumutbaren und für den Beherbergungsbetreiber überschaubaren Rahmen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zwingt dieses Haftungsrisiko den Betreiber eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu, in jedem Fall zu ermitteln, ob ein Gast - insbesondere zu dem „negativen Tatbestandsmerkmal“ der beruflich veranlassten Übernachtung - wahre Angaben gemacht hat. Dem Betreiber eines Beherbergungsbetriebes werden zur Feststellung der steuererheblichen Tatsachen - insbesondere des Nachweises der beruflich veranlassten Übernachtung - keine weitergehenden Pflichten auferlegt, als den Pflichtigen selbst. Diese können nach § 7 Abs. 2 KASErf 2012 geeignete Belege vorlegen oder den amtlichen Vordruck ausfüllen. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Entrichtungspflichtigen, diese Belege entgegenzunehmen, die Steuer auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen zu errechnen (§ 8 Abs. 2 S. 1 KASErf 2012), zu vereinnahmen und mit den Belegen/Eigenerklärungen an die Antragsgegnerin weiterzuleiten (§ 8 Abs. 2 S. 2 und S. 3 KASErf 2012). Die steuererheblichen Tatsachen werden nach dem sog. Deklarationsprinzip ermittelt, das erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen stellt. Die Anknüpfung an Erklärungen des Steuerpflichtigen ist im Steuerrecht zulässig, wenn die Steuerehrlichkeit auf Satzungsebene durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten (Verifikationsprinzip) gestützt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - juris Rn. 115). Diesen Anforderungen genügt die Satzung. Zur Prüfung der Angaben über beruflich veranlasste Übernachtungen werden der Antragsgegnerin die Unterlagen im Sinne des § 7 Abs. 2 KASErf 2012 übergeben (§ 8 Abs. 2 S. 3 KASErf 2012). Des Weiteren sind die Beauftragten der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Stelle berechtigt, die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes zu betreten (§ 9 Abs. 1 KASErf 2012) und von Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen die Angabe der Beherbergungsbetriebe zu verlangen, an die Beherbergungsleistungen vermittelt wurden (§ 9 Abs. 2 KASErf 2012). Ergänzend abgesichert wird das Verifikationsprinzip dadurch, dass die Abgabe unwahrer Erklärungen durch den Steuerschuldner bußgeldbewehrt ist (§ 10 KASErf 2012). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Höhe der Abgabe die Wahrscheinlichkeit unwahrer Angaben gering. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung dazu vorgetragen hat, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten nicht nutze, handelt es sich um keinen der Normsetzungs-, sondern um einen der Vollzugsebene zuzuordnenden Umstand, der die Wirksamkeit der Norm unberührt lässt. Auch führt die nachträgliche Entdeckung unwahrer Angaben des Gastes in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme des Abgabenschuldners erfolglos bleibt, nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Betreibers des Beherbergungsbetriebes. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes überhaupt in die Haftung genommen werden kann. Der Erlass eines Haftungsbescheides liegt im Ermessen (vgl. „kann“ § 15 Abs. 1 Nr. 4b) ff. ThürKAG i. V. m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO). Bei der Ausübung des Ermessens ist § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 219 AO zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG i. V. m. § 219 S. 1 AO ist in erster Linie der Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen. Die vorrangige Haftung eines Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. c. Auch im Übrigen ist die KASErf 2012 - mit Ausnahme des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 - materiellrechtlich nicht zu beanstanden. aa. Es liegt kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenwahrheit vor. Dieser beinhaltet, dass Rechtsnormen nicht zu Fehlinformationen über das politische Entschiedene und zu Verantwortende führen darf (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - juris). Diese von der Antragstellerin erhobene Steuer wird zwar als „Kulturförderabgabe“ bezeichnet. Diese Bezeichnung erweckt dem Wortlaut nach den Eindruck, dass es sich hier nicht um eine allgemein der Einnahmeerzielung, sondern um eine zweckgebundene - der Kulturförderung dienende - Sonderabgabe handeln könnte. Aus § 2 Abs. 1 KASErf 2012 wird aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine örtliche Aufwandssteuer handelt. Danach ist Gegenstand der Abgabe der Aufwand des Übernachtungsgastes für entgeltliche Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Antragsgegnerin. bb. In der Rechtsprechung ist bezogen auf die Senkung der Mehrwertsteuer durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geklärt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vorliegt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 65). cc. Die KASErf 2012 verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, soweit der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes personenbezogene Daten von den abgabenpflichtigen Gästen erheben und im Zusammenhang mit der Entrichtung der vereinnahmten Steuer an die Antragsgegnerin weitergeben muss. Da es sich bei der Antragstellerin und den im Übrigen auf Grundlage des § 6 ThürKAG Einziehungsverpflichteten um private Dritte und nicht um öffentliche Stellen handelt, ist nicht das Thüringer Datenschutzgesetz (vgl. § 2 ThürDSG), sondern das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Nach § 4 Abs. 1 BDSG dürfen auch nicht öffentliche Stellen u. a. Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. Andere (erlaubende) Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung können auch das Landesrecht und das kommunale Satzungsrecht sein (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 - juris und OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - juris Rn. 47). Nach § 8 Abs. 2 S. 3 KASErf 2012 ist der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes verpflichtet, der Antragsgegnerin zur Überprüfung der Angaben über beruflich veranlasste Übernachtungen geeignete Nachweise wie beispielweise die erklärte Eigenbestätigung zu übermitteln. Dies knüpft erkennbar an § 7 Abs. 2 KASErf 2012 an. Diese Bestimmung regelt - wie bereits ausgeführt -, wie der steuerpflichtige Übernachtungsgast den Nachweis über eine dienstlich veranlasste Übernachtung erbringen kann. Die Zulässigkeit der Weitergabe ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BDSG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Vordruck mit dem Thüringer Datenschutzbeauftragten abgestimmt wurde. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung für eine weitergehende Prüfung. dd. Auch die im Übrigen durch die Antragstellerin schon im Verfahren 3 N 1/11 bezogen auf inhaltsgleiche Bestimmungen der KASErf 2010 erhobenen Rügen führen nicht auf die Unwirksamkeit der KASErf 2012. Insbesondere ist die Definition des Begriffs der „Übernachtung“ in § 2 Abs. 3 KASErf 2012 nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Als Übernachtung gilt die mögliche Verweildauer des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb über 24:00 Uhr hinaus. Tagesgäste (An- und Abreise am selben Tag) sind keine Übernachtungsgäste.“ Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Steuertatbestand bei Abreise am selben Tag vor 24.00 Uhr und bei Anreise nach 0.00 Uhr nicht verwirklicht wird, ist dies so nicht zutreffend. Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer ist nicht die tatsächliche Verweildauer, sondern die gebotene Übernachtungsmöglichkeit über 24.00 Uhr hinaus. Soweit seitens eines Beherbergungsbetriebes nur eine Verweildauer bis oder ab 24.00 Uhr angeboten werden sollte, dürfte es sich nur um einen an die Definition des § 2 Abs. 3 KASErf 2012 anknüpfenden theoretisch gedachten bzw. allenfalls einen atypischen Ausnahmefall handeln. Im Regelfall schließt ein Gast einen Beherbergungsvertrag, um zumindest über Nacht bis zum Folgetag eine Übernachtungs-, Aufenthalts- und Abstellmöglichkeit zu haben. Darauf zielt die von Beherbergungsbetrieben angebotene Leistung ab. Diese bieten deshalb im Regelfall auch ein - nicht zum steuerpflichtigen Aufwand zählendes - Frühstück an. Es hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber eröffnenden weiten Gestaltungsermessens, den Fall der nur bis 24.00 Uhr oder ab 0.00 Uhr bereit gestellten Übernachtungsmöglichkeit typisierend außer Acht zu lassen. In diesem vorbezeichneten Sinne ist auch § 6 KASErf 2012 auszulegen. Nach dieser Bestimmung entsteht die Abgabe mit Beginn der Übernachtung des Übernachtungsgastes. Da ein zur Verfügung stehendes Zimmer nicht nur zum Schlafen genutzt werden kann, beginnt die Übernachtung im Sinne dieser Bestimmung nicht erst und auch nicht nur mit dem Übernachten im engeren Sinne - also dem Schlafen -, sondern spätestens mit der Überlassung des Zimmers an den Gast. ee. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte die KASErf 2012 mit einer echten Rückwirkungsanordnung zum 1. Januar 2011 versehen werden. Die Vorgängersatzung KASErf 2010 war nichtig, weil sie nicht zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen differenzierte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 - juris). Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, rückwirkend zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen zu differenzieren. Durch die Weiterleitung der in 2011 vereinnahmten Kulturförderabgabe hat sie ihre Verpflichtungen als Entrichtungsverpflichtete gegenüber der Antragsgegnerin erfüllt. Soweit in dem Verhältnis zwischen als abgabepflichtig in Anspruch genommenen Gästen und der Antragsgegnerin wegen einer beruflich veranlassten Übernachtung auch mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der KASErf 2012 kein Steuerschuldverhältnis entstanden ist, ist ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 2b) ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zur Entstehung gelangt. An diesem auf Erstattung gerichteten Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 Abs. 1 AO) ist die entrichtungsverpflichtete Antragstellerin nicht beteiligt. 2. § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 ist jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den „Grundsatz der Steuergerechtigkeit“ (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 368/65 u. a. BVerfGE 35, 324 - 347, juris Rn. 27) bzw. den „Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 u. a., BVerfGE 110, 274 - 304, juris Rn. 57 und Beschluss vom 3. Juli 1973 -1 BvR 368/65 u. a. - BVerfGE 35, 324 - 347, juris Rn. 27). Da Steuergesetze einen besonders empfindlichen Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre der Betroffenen enthalten, müssen sowohl die Vorschriften wie deren Anwendung dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u. a. - BVerfGE 21, 12 - 46, juris Rn. 58 und Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 368/65 u. a. BVerfGE 35, 324 - 347, juris Rn. 27, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 - 165, juris Rn. 40). Dabei gewinnt die Besteuerungsgleichheit nicht schon aus dem Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, deutliche Konturen, sondern erst aus der Eigenart der Steuer (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 - 165, juris Rn. 41 und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274 - 304, juris Rn. 57). Der Gesetzgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 - 39, juris Rn. 55, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 - 359, juris Rn. 90, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 - 70, juris Rn. 94) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 , Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 - 32). Die Grenzen dieses weiten Gestaltungsspielraums sind im vorliegenden Fall jedoch überschritten. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 2 Abs. 4 S. 1 KASErf 2012 sind Beherbergungsbetriebe (i. S. d. § 2 Abs. 1 KASErf 2012) „alle Betriebe und Betriebsteile in der Landeshauptstadt Erfurt, die nach Einrichtung oder Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen“. Bei dieser Bestimmung handelt sich trotz ihres Wortlautes, der auf eine Begrenzung des Steuertatbestandes durch Definition des Beherbergungsbetriebes hindeutet, um eine auf die Entrichtungspflichtigen bezogene Erhebungs- bzw. Vollzugsregelung. Diese Bestimmung zielt erkennbar darauf ab, kleinere Betriebe mit bis zu acht Betten von dem mit der Einziehung verbundenen Aufwand zu entlasten (vgl. auch dazu Drucksache 1506/10 der Antragsgegnerin auf S. 3). Nicht Ziel, sondern unvermeidbare Folge dieser Regelung ist, dass Gäste, die in Beherbergungsbetrieben mit bis zu acht Betten übernachten, auch bei privat veranlasster Übernachtung nicht zu der Abgabe herangezogen werden. Allein dieser Umstand führt jedoch noch nicht zwingend auf einen Gleichheitsverstoß. Bei der Konkretisierung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274 - 303, juris Rn. 58, Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1 - 70, juris Rn. 96). Nur in geringfügigen oder in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten sind unbeachtlich (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 - BVerfGE 13, 331; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 - juris Rn. 20). Wirkt sich jedoch ein Steuergesetz praktisch dahingehend aus, dass ganze Gruppen von Steuerpflichtigen wesentlich stärker belastet sind als andere, können diese ungleichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u. a. BVerfGE 21, 12 - 46 juris Rn. 60). Dies gilt ebenso, wenn eine Erhebungsregel dazu führt, dass ein Besteuerungsanspruch wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits weitgehend nicht durchgesetzt wird (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 - 141 und OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 59/14 - juris Rn. 64). So ist es hier. Infolge der Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 wird nicht nur eine geringe, sondern eine erhebliche Gruppe von eigentlich steuerpflichtigen Gästen nicht zu der „Übernachtungssteuer“ herangezogen. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft vorgetragen, dass es in ihrem Einzugsgebiet gegenwärtig 330 Betten gibt, die unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 S. 1 KASErf 2012 fallen. Gemessen an der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Betten (5.503), werden demzufolge mindestens 6 % von der Erhebung der Steuer ausgenommen. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine nur geringfügige Zahl, die sich allenfalls im Bereich von 1 bis 2 % bewegen könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erheblichkeitsschwelle nicht erst erreicht, wenn der Anteil der unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 S. 1 KASErf 2012 fallenden Betten 10 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Betten beträgt. Diese für die Ausgestaltung von Abgabenmaßstäben, insbesondere im Beitrags- und Gebührenrecht von der Rechtsprechung entwickelte Grenze ist nicht ohne Weiteres auf das Steuerrecht übertragbar. Im vorliegenden Fall steht nicht die Frage im Raum, ob der Grundsatz der Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität eine Maßstabsregelung nach einem ungenauen Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigt, die möglicherweise zu einer stärkeren oder geringeren Belastung als bei Verwendung eines genaueren Maßstabes führt. Entscheidend ist im vorliegenden Fall vielmehr, ob es sachlich gerechtfertigt ist, eine bestimmte Gruppe von Übernachtungsgästen trotz Verwirklichung des Abgabentatbestandes - Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen - nicht zu einer Steuer heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt, können Gründe der Verwaltungspraktikabilität dies nur rechtfertigen, wenn prognostiziert werden kann, dass dies nur eine geringfügige Anzahl von Fällen betrifft. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Steueraufkommen pro Bett und Übernachtung in einem kleineren Gewerbebetrieb so weit unterhalb des Steueraufkommens pro Bett und Übernachtung in größeren Beherbergungsbetrieben liegen könnte, dass die pro Bett und Übernachtung erzielbaren Einnahmen so geringfügig wären, dass es gerechtfertigt wäre, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität von einer Steuererhebung abzusehen. Entscheidend ist insoweit, dass nicht die Größe eines Beherbergungsbetriebes, sondern seine Ausstattung und Lage für die Höhe des für eine Übernachtung aufzuwendenden Betrages ist. Insbesondere aus der Perspektive der steuerpflichtigen Übernachtungsgäste ist es nicht sachlich gerechtfertigt, warum eine Übernachtung in einem kleinen Beherbergungsbetrieb in guter Lage mit hochwertiger Ausstattung und entsprechendem Übernachtungspreis nicht steuerpflichtig sein soll, während der Übernachtungsgast in einer Jugendherberge (vgl. § 2 Abs. 4 S. 5 Nr. 2 KASErf 2012) zu einer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfenden Aufwandssteuer herangezogen wird (SächsOVG, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 5 C 4/16 - juris Rn. 111 ff. zur Teilnichtigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung der Stadt Dresden, nach der Beherbergungsbetriebe mit bis zu fünf Betten von der Erhebung ausgenommen werden). Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, dass gerade in den kleinen Beherbergungsbetrieben nur ein geringer Teil der Übernachtungen privat veranlasst sei, kommt es nicht darauf an, ob dies zutrifft. Entscheidend ist, dass aus der Perspektive des potenziell Steuerpflichtigen, mit einem Anteil von 6 % eine nicht nur geringe Anzahl von Betten zur Verfügung steht, die in Erfurt eine steuerfreie Übernachtung ermöglichen. Dass die Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten ausschließlich nur dienstlich veranlasste Übernachtungen ermöglichen, macht selbst die Antragstellerin nicht geltend. 3. Die Unwirksamkeit der Teilregelung des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 führt in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Die unwirksame Regelung ist abteilbar. Auch ohne § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 ist die KASErf 2012 vollständig und sinnvoll anwendbar. Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 hat nur zur Folge, dass auch die Beherbergungsbetriebe mit bis zu acht Betten entrichtungspflichtig sind und von ihren Übernachtungsgästen die Steuer einziehen müssen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die KASErf 2012 ohne § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 nicht erlassen hätte. Der Erlass der hier angefochtenen Satzung zielte auf die Beschaffung zusätzlicher nicht zweckgebundener Einnahmen für den Haushalt der Antragsgegnerin ab. Da die Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 KASErf 2012 zur Folge hat, dass in Beherbergungsstätten mit bis zu acht Betten keine Kulturförderabgabe vereinnahmt wird, führt die Unwirksamkeit dieser Teilregelung zur Erhöhung der zielbaren Einnahmen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Folge dem Ziel der Antragsgegnerin, Einnahmen zu erzielen, zuwider läuft bzw. dass die Antragsgegnerin insgesamt auf die hier generierbaren Einnahmen verzichten würde, wenn auch die Inhaber kleiner Beherbergungsbetriebe entrichtungsverpflichtet sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.090,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an dem in einem Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Steueraufkommen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 -). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Antragstellerin betreibt seit dem 1. September 2004 als Einzelunternehmerin das Hotel „G…“ in E… . Dieses Haus ist nach dem DeHoGa-Standard mit drei Sternen klassifiziert und verfügt über 14 Zimmer mit insgesamt 25 Betten. Ihren Angaben zufolge handelt es sich bei etwa 60 % ihrer Gäste um Geschäftsreisende. Am 22. September 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe, die am 31. Dezember 2010 im Amtsblatt Nr. …/2010 der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde (KASErf 2010). Bezogen auf diese Satzung hat die Antragstellerin am 3. Januar 2011 einen Normenkontrollantrag beim Thüringer Oberverwaltungsgericht gestellt (Az.: 3 N 1/11). Den gleichzeitig gestellten Antrag, die KASErf 2010 vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. August 2011 (Az.: 3 EN 1514/10) abgelehnt. In Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 (Az.: 9 CN 1/11) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 28. November 2012 eine neue Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (KASErf 2012). Diese Satzung trat rückwirkend zum 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig sollte die KASErf 2010 außer Kraft treten. Nach Erteilung der Genehmigung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 5. Dezember 2012 und Ausfertigung am 7. Dezember 2012 veröffentlichte die Antragsgegnerin die Satzung am 14. Dezember 2012 in ihrem Amtsblatt Nr. …/2012. Die KASErf 2012 hat auszugsweise folgenden Inhalt: § 2 Abgabengegenstand (1) Gegenstand der Abgabe ist der Aufwand des Übernachtungsgastes für aus privatem Interesse veranlasste entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Landeshauptstadt Erfurt, unabhängig davon, wann, von wem und in welcher Art und Weise das Entgelt bezahlt oder eine sonstige Gegenleistung für die Übernachtung erbracht wird. Der Abgabe unterliegt nicht der Aufwand des Übernachtungsgastes für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen. Als beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen gelten Übernachtungen, die insbesondere mit der Berufs- oder Gewerbeausübung, einer freiberuflichen, schulischen oder sonstigen zu Ausbildungszwecken, insbesondere Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat, dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. (2) Übernachtungsgast ist derjenige, dem die Übernachtungsmöglichkeit (Abreise frühestens am Tag nach der Ankunft) vom Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt wird. (3) Als Übernachtung gilt die mögliche Verweildauer des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb über 24:00 Uhr hinaus. Tagesgäste (An- und Abreise am selben Tag) sind keine Übernachtungsgäste. (4) Beherbergungsbetriebe sind alle Betriebe und Betriebsteile in der Landeshauptstadt Erfurt, die nach Einrichtung oder Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Sie dienen in jedem Monat dann dazu, wenn am letzten Öffnungstag des Monats bei Normalbelegung mehr als 8 Personen gleichzeitig hätten übernachten können. Nicht zu berücksichtigen sind behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (z.B. Schlafcouchen, Zustellbetten, Kinderbetten), bei deren Benutzung lediglich ein Aufschlag zum Übernachtungspreis berechnet wird. Sie dienen im Falle von Camping in jedem Monat dann dazu, wenn am letzten Öffnungstag des Monats mehr als zwei tatsächliche Stellplätze für Urlaubscamping (ohne Stellplätze für Dauercamping) angeboten wurden. Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch solche, die die Gästebeherbergung nur als Nebenzweck betreiben. Beherbergungsbetriebe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere: 1. Hotels, Gasthöfe und Pensionen, die jedermann zugänglich sind, 2. Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (wie Jugendherbergen und Hütten, Erholungs-und Ferienheime, Ferienzentren, Ferienhäuser und -wohnungen), 3.Campingplätze (abgegrenzte Gelände, die jedermann zum vorübergehenden Aufstellen von mitgebrachten Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten zugänglich sind), 4.Schulungsheime, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, Unterricht außerhalb des regulären Schul- und Hochschulsystems anzubieten und überwiegend der Erwachsenenbildung dienen. § 3 Abgabenmaßstab (1) Bemessungsgrundlage ist der vom Übernachtungsgast für die Übernachtung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). In die Bemessungsgrundlage sind keine Entgelte für sonstige Dienstleistungen einzubeziehen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension). … … § 5 Abgabenschuldner und Haftungsschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Übernachtungsgast. (2) Neben dem Abgabenschuldner haftet für die Abgabe gemäß § 6 ThürKAG der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. (3) Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist die natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person, die dem Übernachtungsgast die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. (4) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2b ThürKAG i. V. m. § 44 Abs. 1 Abgabenordnung Gesamtschuldner. Für die Inanspruchnahme des Betreibers des Beherbergungsbetriebes bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Betreiber des Beherbergungsbetriebes die Abgabe angemeldet hat. § 6 Entstehung Die Abgabe entsteht mit Beginn der Übernachtung des Übernachtungsgastes. § 7 Einziehung (1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen. (2) Der Übernachtungsgast, der nicht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 aus privatem Interesse, sondern beruflich zwingend in einem Beherbergungsbetrieb entgeltlich übernachtet, hat dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes zum Nachweis der zwingend beruflich erforderlichen Übernachtung geeignete Unterlagen vorzulegen oder bei ihm eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (3) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat auf einem auszustellenden Beleg über die Beherbergungsleistung (Rechnungs- oder Kassenbeleg) die zu kassierende Abgabe offen als KA auszuweisen. § 8 Fälligkeit, Anmeldung und Abführung der Abgabe (1) Die Abgabe ist vom Abgabenschuldner für jede Übernachtung zu zahlen und wird insgesamt mit der Rechnungslegung des Beherbergungsbetriebes fällig. (2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Kulturförderabgabe selbst zu errechnen. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die Abgabe bis zum 15. Kalendertag nach dem Ablauf des Kalendervierteljahres bei der für die Erhebung der Abgabe zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Erfurt mit der Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der errechneten Höhe anzumelden und an die Stadtkasse zu entrichten. Zur Prüfung der Angaben zum Gesamtbetrag für Übernachtungen sind der Erklärung geeignete Nachweise wie beispielsweise die Umsatzsteuer- Voranmeldung beizufügen. Zur Prüfung der Angaben über beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen sind der Erklärung geeignete Nachweise wie beispielsweise die erklärte Eigenbestätigung des Übernachtungsgastes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. … (4) Ein Steuerbescheid über die Kulturförderabgabe ist nur dann zu erteilen, wenn der Betreiber des Beherbergungsbetriebes eine Steueranmeldung nicht bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abgegeben hat oder die Kulturförderabgabe abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die Kulturförderabgabe kann ggf. durch Schätzung festgesetzt werden. Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Nachdem die Antragstellerin die KASErf 2012 am 1. Februar 2013 in das Normenkontrollverfahren einbezogen hat, haben die Beteiligten das die KASErf 2010 betreffende Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren durch Beschluss vom 7. Februar 2013 (Az. 3 N 1/11) eingestellt worden. Durch einen weiteren Beschluss gleichen Datums ist das die KASErf 2012 betreffende Verfahren abgetrennt worden und wird seitdem unter dem Aktenzeichen 3 N 114/13 bzw. (seit dem Senatswechsel) 4 N 114/13 fortgeführt. Den ebenfalls am 1. Februar 2013 gestellten Antrag, die KASErf 2012 vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat die Antragstellerin am 9. Februar 2017 zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren durch Beschluss vom 16. Februar 2017 (Az.: 4 EN 110/13) eingestellt worden. Die Antragstellerin weist zur Begründung ihres nunmehr gegen die KASErf 2012 gerichteten Normenkontrollantrages darauf hin, dass die jetzige neue Satzung im Wesentlichen der KASErf 2010 entspricht. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht korrekt umgesetzt worden. Die Unterscheidung zwischen privatem Interesse und beruflich zwingend erforderlichen Übernachtungen sei weder hinreichend bestimmt noch praktikabel. Das Verfahrensrecht müsse so ausgestaltet werden, dass eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet und kein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werde. Die Antragsgegnerin sei insbesondere verpflichtet, unmissverständliche Vorgaben dazu zu machen, welche Nachweise vom Gast zu fordern sind. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt vom 7. Dezember 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt Nr. 22/2012 vom 14. Dezember 2012, mit Ausnahme ihres § 10 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unbegründet. Die neue Satzung sei an die sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2012 (Az.: 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11) ergebenden neuen Erfordernisse angepasst worden. Eine Kulturförderabgabe werde für beruflich veranlasste Übernachtungen nicht mehr erhoben. Die Satzung, das für die Eigenerklärung zu verwendende Formular, ein Merkblatt für die Gäste und das Handlungspapier für die Beherbergungsbetriebe seien in Abstimmung mit dem Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz erarbeitet worden. Die Anwendung sei praktikabel, da die Abgabe der Eigenbestätigung ausreiche. Weitere Nachfragen seien beim Gast nicht durchzuführen. Deshalb bestehe auch kein unzumutbares Haftungsrisiko. Die Satzung habe rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden können, da sie eine nichtige Satzung habe ersetzen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (ein Band), des Verfahrens 3 N 1/11 (zwei Bände), des Verfahrens 4 EN 110/13 (ein Band) und des Verfahrens 3 EN 1514/10 (zwei Bände) sowie die von der Antragsgegnerin zum Normsetzungsverfahren vorgelegten Unterlagen (vier Ordner). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.