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Beschluss

4 ZKO 269/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Stellt ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Berufung und gleichzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne darauf hinzuweisen, zu einem weiteren Tätigwerden nur bei (vorheriger) Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereit zu sein, fehlt es an der für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Fehlen der Rechtsmittelbegründung, wenn letztere nicht fristgerecht eingeht.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Februar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Berufung und gleichzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag, ohne darauf hinzuweisen, zu einem weiteren Tätigwerden nur bei (vorheriger) Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereit zu sein, fehlt es an der für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Fehlen der Rechtsmittelbegründung, wenn letztere nicht fristgerecht eingeht.(Rn.13) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Februar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, im Mai 2008 eine Stellungnahme zu den Forschungsarbeiten des Klägers auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Durch Urteil vom 1. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die am 8. März 2017 persönlich durch den Kläger erhobene Klage abgewiesen, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Stellungnahme der Beklagten zu seinen Forschungsarbeiten rechtswidrig sei. In diesem Verfahren hat sich am 5. Februar 2018 der Prozessbevollmächtigte bestellt, der den Kläger auch im Zulassungsverfahren vertritt. Nach Zustellung des Urteils am 19. Februar 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers per Fax am 19. März 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung und gleichzeitig einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt. In diesem Schriftsatz wird zu den Erfolgsaussichten folgendes ausgeführt: „Der Antrag auf Zulassung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Dies ergibt sich aus der Begründung, welche fristgerecht mit gesondertem Schriftsatz nachgereicht werden wird.“ Des Weiteren wird in diesem Schriftsatz zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die als Anlage B1 bezeichnete Erklärung des Klägers und die erforderlichen Belege verwiesen. Diese letztgenannten Unterlagen waren jedoch dem Fax vom 19. Februar 2018 nicht beigefügt, sondern gingen erst mit dem Original des Schriftsatzes vom 19. Februar 2018 am 20. Februar 2018 bei Gericht ein. Am 23. April 2018 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers fernmündlich und auch mit Schreiben gleichen Datums darauf hingewiesen, dass ein den Zulassungsantrag begründender Schriftsatz bisher nicht eingegangen und dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages am 19. April 2018 abgelaufen sei. Am 30. April 2018 hat der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schreiben gleichen Datums im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte könne sich nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit oder sonstige Grundrechte berufen. Allenfalls den für die Beklagte handelnden Personen könne dieses Recht zugesprochen werden. Ein Hinweis auf den Autor des kritischen Beitrags, der im Namen der Beklagten veröffentlicht worden sei, fehle. Durch Beschluss vom 2. Juli 2018 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Zulassungsantrag sei nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden. Am 27. Juli 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (hinsichtlich der Frist zu Begründung des Zulassungsantrages) gestellt. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden sei. Der Zulassungsantrag sei dann erst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen. Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet (I.). Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages nach § 60 VwGO zu gewähren (II.). I. Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 19. März 2018 gegen das am 19. Februar 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Februar 2018 wirksam durch seinen Prozessbevollmächtigten am 19. März 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Vor Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages am 19. April 2018 hat er diesen Zulassungsantrag jedoch nicht begründet. Darauf wurde sein Prozessbevollmächtigter bereits fernmündlich am 23. April 2018 und mit Schreiben gleichen Datums hingewiesen. II. Dem Kläger kann wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO im Hinblick darauf gewährt werden, dass er bereits am 19. März 2018 mit dem Zulassungsantrag einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, über den erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages - wegen der vorher erforderlichen Entscheidung über die Befangenheitsanzeige eines Senatsmitgliedes - mit Beschluss vom 2. Juli 2018 eine ablehnende Entscheidung ergangen ist. Es ist verfassungsrechtlich geboten, einem Rechtsmittelführer hinsichtlich einer versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte. Die fehlende Begründung des Rechtsmittels muss allerdings gerade auf die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen sein. Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 juris Rn. 18 m. w. N. und auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - MDR 2007, 1151 - 1152, juris Rn. 8 m. w. N.). Gemessen daran besteht im vorliegenden Fall keine Kausalität zwischen der Bedürftigkeit des Klägers und der Nichteinhaltung der Frist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich in seinem Schriftsatz vom 19. März 2018 nicht darauf beschränkt, die Stellung eines Zulassungsantrages für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzukündigen. Auch hat er nicht vorgetragen, zu einem weiteren Tätigwerden im Zulassungsverfahrens - zur Begründung des Zulassungsantrages - nur bei Bewilligung der gleichzeitig beantragten Prozesskostenhilfe bereit zu sein. Vielmehr hat er - im Gegenteil - die Begründung des Zulassungsantrages innerhalb der Frist ausdrücklich angekündigt. Dies konnte durch das Gericht nur so verstanden werden, dass das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren nicht an die vorherige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag geknüpft war. Aus diesem Grund wurde der Prozessbevollmächtigte auch am 23. April 2018 fernmündlich und mit Schreiben gleichen Datums darauf hingewiesen, dass die Frist zu Begründung des Zulassungsantrages abgelaufen sei. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 30. April 2018 reagiert, in dem er den Zulassungsantrag begründet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 (Az.: 8 AZB 1/16) nicht geschlussfolgert werden, dass die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages in jedem Fall von der Pflicht zur Begründung (zunächst) befreit bzw. die erforderliche Kausalität zwischen Bedürftigkeit und fehlender Begründung eines Zulassungsantrages herstellt. Zwar darf ein Bevollmächtigter bei der Beantragung der Wiedereinsetzung darauf vertrauen, dass auch beim Oberverwaltungsgericht höchstrichterliche Entscheidungen anderer (Fach-)Gerichtsbarkeiten, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zur Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der (hier über § 166 VwGO entsprechend anwendbaren) Zivilprozessordnung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - juris Rn. 10); der von dem Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall, ist jedoch mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil der Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren 8 AZV 1/16 vor dem Bundesarbeitsgericht einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein noch durchzuführendes Berufungsverfahren gestellt hat. Ergänzend kommt hinzu, dass die arbeitsgerichtliche und die zivilprozessuale Rechtsprechung, nach der bei der Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages für ein noch durchzuführendes Berufungsverfahren weder eine Begründung der Berufung noch des Prozesskostengesuchs verlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - MDR 2007, 1151 - 1152, juris Rn. 12) nicht uneingeschränkt auf das auf Zulassung der Berufung gerichtete Verfahren in einem Verwaltungsgerichtsprozess übertragbar ist. Da das Oberverwaltungsgericht im Stadium des Zulassungsverfahrens auf die Prüfung der i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe beschränkt ist, kann es nicht darauf verwiesen werden, nur auf Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung und der Gerichtsakten im Wege einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrages die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - juris Rn. 10 und BAG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 8 AZB 1/16 - juris Rn. 19 für das zivilprozessuale und arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren). Wegen des in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geregelten Darlegungsgebotes, das eine auf die Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) bezogene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des die Zulassung der Berufung begehrenden Rechtsmittelführers erfordert, wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sogar von einem (noch) nicht anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführer, der persönlich einen Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Zulassungs- und eines sich eventuell anschließenden Berufungsverfahrens stellt, verlangt, dass er wenigstens kursorisch und in groben Zügen darlegt, worauf er seinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung stützen will (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Rn 2 zu § 166 VwGO m. w. N.). Ob die Ausführungen in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. April 2018 diesen Anforderungen genügen würden, wenn ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren gestellt worden wäre, kann dahin stehen. Zulassungs- und Prozesskostenhilfeantrag wurden im vorliegenden Fall gleichzeitig gestellt, und die Bereitschaft für ein weiteres anwaltliches Tätigwerden durch Begründung des Zulassungsantrages wurde nicht an die vorherige Bewilligung der Prozesskostenhilfe geknüpft. Aus diesem Grund sei nur ergänzend der Hinweis erlaubt, dass der Kläger sich in dem Schriftsatz vom 30. April 2018 gar nicht damit auseinandersetzt, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage für unzulässig hält. Auch kommt es nicht mehr darauf an, dass der Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist am 20. März 2018 vollständig vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).