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Beschluss

4 VO 390/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Terminsgebühr kann zur Entstehung gelangen, wenn der Kammervorsitzende, Einzelrichter oder Berichterstatter mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert und auf Basis dieser Gespräche ein Vergleich geschlossen wird (im vorliegenden Fall verneint).(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Mai 2020 (Az. 3 S 1584/19 We) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Terminsgebühr kann zur Entstehung gelangen, wenn der Kammervorsitzende, Einzelrichter oder Berichterstatter mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert und auf Basis dieser Gespräche ein Vergleich geschlossen wird (im vorliegenden Fall verneint).(Rn.19) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Mai 2020 (Az. 3 S 1584/19 We) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem es seine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Festsetzung der von seinem Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsgebühr abgelehnt worden war, zurückgewiesen hat. Mit seiner am 14. September 2017 erhobenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen. Am 10. April 2019 fand vor dem zuständigen Einzelrichter ein Erörterungstermin statt, an dem der Kläger, nicht aber sein Prozessbevollmächtigter teilgenommen hat. In diesem Erörterungstermin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % der Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte am 28. Mai 2019 die Kosten gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Am 11. Juni 2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kostenfestsetzung und Kostenausgleich. Neben der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV gemäß § 13 RVG) sowie der Post- und Telekommunikationspauschale machte er die Entstehung einer Terminsgebühr geltend (Nr. 3104 VV gemäß § 13 RVG). Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 (Az. 3 K 957/17 We) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Kostenausgleich zwischen den Beteiligten ohne die vom Kläger geltend gemachte Terminsgebühr fest. Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 2019 Erinnerung erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, an der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleichsabschluss beteiligt gewesen zu sein. Der Vergleich ersetze die gerichtliche Entscheidung bzw. mache diese entbehrlich. Der Anfall einer Terminsgebühr für diese Fälle sei konsequent, weil der Anwalt eine Terminsgebühr bereits erhalte, wenn Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens geführt würden. Hilfsweise erweiterte der Kläger seinen Kostenfestsetzungsantrag und beantragte die Festsetzung einer Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV gemäß § 13 RVG). Sein Prozessbevollmächtigter habe in diversen Besprechungen mehrfach Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat vorgetragen, dass mit ihm keine Besprechung stattgefunden habe. Durch Beschluss vom 27. September 2019 wies die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Weimar den Antrag auf Festsetzung einer Einigungsgebühr zurück. Dieser Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 14. Oktober 2019 zu. Eine Erinnerung dagegen hat er nicht erhoben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Dezember 2019 wies der Einzelrichter darauf hin, dass und warum seiner Meinung nach weder eine Termins- noch eine Einigungsgebühr entstanden sei. Dem Vortrag könnten keine konkreten Mitwirkungshandlungen entnommen werden. Es ist gerichtsbekannt, dass der bis zum 31. Dezember 2019 für das Verfahren zuständige Einzelrichter zum 1. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht Gera gewechselt ist. Zu dem Hinweis des Einzelrichters vom 30. Dezember 2019 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 in der Weise geäußert, dass ihn diese richterliche Stellungnahme angesichts der vielen miteinander geführten Telefonate befremde. Durch Beschluss vom 11. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht Weimar die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass eine Terminsgebühr nicht angefallen sei, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht an dem Erörterungstermin teilgenommen habe. Auch sei weder im schriftlichen Verfahren entschieden noch ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden. Ebenso wenig habe eine außergerichtliche Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigen der Gegenseite stattgefunden. Die Festsetzung der Einigungsgebühr sei durch am 14. Oktober 2019 zugestellten Beschluss vom 27. September 2019 abgelehnt worden. Gegen diesen am 25. Mai 2020 zugestellten Beschluss vom 11. Mai 2020 hat der Kläger am 8. Juni 2020 Beschwerde erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, dass zwischen dem Einzelrichter und seinem Prozessbevollmächtigten seinerzeit mehrere Telefongespräche stattgefunden hätten und dass der letztendlich geschlossene Vergleich zwischen den Parteien allein auf der Basis dieser Telefonate zustande gekommen sei. An diesen Vergleichsgesprächen habe sich die Beklagtenseite zu keiner Zeit beteiligt. Diesbezüglich hat der Kläger „beantragt“, den Einzelrichter als Zeugen dazu zu hören, dass zwischen ihm - dem Einzelrichter - und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrmals Telefonate stattgefunden hätten, auf deren Grundlage der Vergleichsabschluss erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte des Klageverfahrens 3 K 957/17 We und des Erinnerungsverfahrens 3 S 1584/19 We bzw. 4 VO 390/20. Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Über die Beschwerde nach den §§ 165, 151 VwGO gegen die gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2020, mit der die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12. Juli 2019 zurückgewiesen worden ist, hat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden. Eine Entscheidungszuweisung an den Einzelrichter nach den Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG scheidet aus. Diese Regelung betrifft nur den von § 66 Abs. 1 GKG geregelten „Kostenansatz“ und damit das Verhältnis zwischen dem Kostenschuldner und der Staatskasse. Von der Bestimmung nicht erfasst ist dagegen die Kostenfestsetzung zwischen den Prozessbeteiligten untereinander (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 28. November 2016 - 1 VO 396/15 - n. v.; Beschluss vom 31. März 2015 - 1 VO 267/14 - n. v.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2008 - NC 9 S 2614/08 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rdnr. 1). Die von dem Kläger gegen die Kostenfestsetzung erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Da das Verwaltungsgericht sich in dem Beschluss vom 11. Mai 2020 auch mit der Einigungsgebühr befasst und der Kläger uneingeschränkt Beschwerde erhoben hat, legt der Senat diese so aus, dass der Kläger sich auch insoweit gegen den Beschluss vom 11. Mai 2020 wendet, als die Ablehnung der Festsetzung einer Einigungsgebühr bestätigt wird. Soweit der Kläger jedoch die Festsetzung einer Einigungsgebühr begehrt, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Die Kostenbeamtin hat insoweit durch gesonderten Beschluss vom 27. September 2019 den Antrag abgelehnt. Dagegen hat der Kläger keine Erinnerung erhoben. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen. Der vorgenannte Beschluss ist rechtskräftig. Aus diesem Grund kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte mit dem Einzelrichter seinerzeit vor dem Erörterungstermin Telefonate geführt hat, welchen Inhalts diese Gespräche waren und ob diese Telefonate ursächlich für den Vergleichsabschluss waren. Mangels Erheblichkeit war deshalb auch nicht dem - mangels Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 VwGO - als Beweisanregung auszulegenden Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2020 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Rdnr. 19 zu § 86) nachzugehen und der Sachverhalt weiter aufzuklären. Insofern wäre im (schriftlichen) Kostenfestsetzungsverfahren im Übrigen nur die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des nunmehr am Verwaltungsgericht Gera tätigen Einzelrichters und keine Einvernahme als Zeuge in Betracht gekommen (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019, Rdnr. 3c zu § 104 ZPO). Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) ist nicht entstanden. Dies setzt nach Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 2 VV voraus, dass ein Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt oder mit der Gegenseite Besprechungen führt, die darauf hinwirken sollen, das Verfahren zu erledigen. Einen Termin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht wahrgenommen, da er an dem Erörterungstermin am 10. April 2019 nicht teilgenommen hat. Eine Besprechung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Gegenseite ohne Beteiligung des Gerichts hat ebenfalls nicht stattgefunden. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht behauptet und wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch mit Schreiben vom 2. September 2019 verneint. Die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bieten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Besprechung mit der Gegenseite durch Vermittlung des Gerichts stattgefunden haben könnte. Dies kann zur Entstehung einer Terminsgebühr führen, wenn der Einzelrichter (oder Kammervorsitzende) mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert und auf Basis dieser Gespräche (= ohne Termin) ein Vergleich geschlossen wird (HessLSG, Beschluss vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 - und ThürFG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 KO 772/10 - juris, Rdnr. 56, das die Entstehung der Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt, in denen der Richter nur als Kommunikationsmedium tätig wird und keine eigenen Vorschläge unterbreitet). Im vorliegenden Fall führen die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch schon nicht auf die Annahme, dass der Einzelrichter eine Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten vermittelt hat. Der Prozessbevollmächtigte hat vorgetragen, dass er mehrfach mit dem Einzelrichter Telefonate geführt habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 11. Mai 2020 ist es insoweit nicht entscheidend, dass der Einzelrichter seinerzeit keine Telefonvermerke für die Gerichtsakte gefertigt hat. Dies allein rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass es keine derartigen Telefonate gegeben hat. Vielmehr wäre es bei Erheblichkeit dieses Umstandes geboten gewesen, vom Einzelrichter eine dienstliche Stellungnahme einzuholen. Dafür bestand und besteht aufgrund des Vortrags des Klägers jedoch keine Veranlassung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite zu keinem Zeitpunkt an den (telefonischen) „Vergleichsgesprächen“ mit dem Gericht beteiligt gewesen sei, und sich darauf beschränkt, auf die eigenen Telefonate mit dem Gericht zu verweisen. Diese könnten allenfalls ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er dem Gericht Vergleichsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Das allein reicht nach Auffassung des Senats für die Annahme einer Besprechung mit der Gegenseite jedoch nicht aus (vgl. ThürFG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 KO 772/10 - juris Rdnr. 57, das sich auch mit überzeugenden Argumenten mit der abweichenden Auffassung u.a. des Landgerichts Freiburg in dem Beschluss vom 11. April 2007 [Az. 6 O 38/07, juris] auseinandersetzt, wonach auch ein Telefonat mit dem Richter entgegen des Wortlauts der Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 2 VV für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend sein soll). Schon allein auf Grundlage des Vortrags des Klägers ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Einzelrichter seinerzeit nicht nur mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern auch mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite auf den Austausch von Informationen zur vergleichsweisen bzw. unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Telefonate geführt hat. Aus diesem Grund bedarf es auch insoweit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mittels Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Einzelrichters. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zum GKG) entsteht.