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Beschluss

4 EO 361/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2020:1002.4EO361.20.00
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Leitsätze
1. Die Ausfertigung einer Satzung dient der förmlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans (Identitätsfunktion oder Authentizität); dieses Zeugnis der Authentizität kann sich auch auf Anlagen einer Satzung erstrecken, wenn eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und Anlage besteht.(Rn.11) 2. Für die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und Anlage ist es ausreichend, aber zugleich auch erforderlich, dass durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise, etwa durch eindeutige Vermerke auf ersatzweise bekanntgemachten Karten oder Plänen jeder Zweifel an der Zugehörigkeit genau dieser Karte oder dieses Planes zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art “gedankliche Schnur" hergestellt ist.(Rn.12) 3. Die vor dem Inkrafttreten einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen Investitionsaufwendungen dürfen auch nach Maßgabe des § 7a Abs 8 ThürKAG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 h) des Siebten Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 29. März 2011, GVBl. S. 61) (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) in einem Jahr bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt werden, in dem im Übrigen kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist.(Rn.18) 4. Hat der Stadt- bzw. Gemeinderat einer Kommune innerhalb der Vierjahresfrist des § 21a Abs 10 S 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) die Entscheidung getroffen, zukünftig wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben und die bisher angefallenen Investitionen - anstatt einmalige Beiträge zu erheben - nach Maßgabe des § 7a Abs 8 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, handelt es sich um eine echte Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung hat die Verwaltung bei den Vorbereitungsmaßnahmen zur Ermittlung des dann für ein bestimmtes Jahr - auf Satzungsebene - festzusetzenden Beitragssatzes zu beachten.(Rn.19) 5. Die Grundentscheidung, die bisher angefallenen Investitionen auf Grundlage des § 7a Abs 8 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) abzurechnen, ist nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 21a Abs 10 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) nicht mehr abänderbar, da die diesbezügliche Berechtigung zur Erhebung einmaliger Beiträge mit Ablauf dieser Frist entfallen ist. Die Abänderung der Entscheidung, auf welchen Zeitraum die bisher angefallenen Investitionen gemäß § 7a Abs 8 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) zu berücksichtigen ist, bedarf erneut einer (ggf. auch satzungsändernden) Entscheidung des Stadt- bzw. Gemeinderats.(Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. April 2020 - Az.: 3 E 2301/19 Ge - abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2019 erhobenen Widerspruchs vom 3. September 2019 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.151,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausfertigung einer Satzung dient der förmlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans (Identitätsfunktion oder Authentizität); dieses Zeugnis der Authentizität kann sich auch auf Anlagen einer Satzung erstrecken, wenn eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und Anlage besteht.(Rn.11) 2. Für die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und Anlage ist es ausreichend, aber zugleich auch erforderlich, dass durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise, etwa durch eindeutige Vermerke auf ersatzweise bekanntgemachten Karten oder Plänen jeder Zweifel an der Zugehörigkeit genau dieser Karte oder dieses Planes zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art “gedankliche Schnur" hergestellt ist.(Rn.12) 3. Die vor dem Inkrafttreten einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen Investitionsaufwendungen dürfen auch nach Maßgabe des § 7a Abs 8 ThürKAG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 h) des Siebten Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 29. März 2011, GVBl. S. 61) (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) in einem Jahr bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt werden, in dem im Übrigen kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist.(Rn.18) 4. Hat der Stadt- bzw. Gemeinderat einer Kommune innerhalb der Vierjahresfrist des § 21a Abs 10 S 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) die Entscheidung getroffen, zukünftig wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben und die bisher angefallenen Investitionen - anstatt einmalige Beiträge zu erheben - nach Maßgabe des § 7a Abs 8 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, handelt es sich um eine echte Ermessensentscheidung. Diese Ermessensentscheidung hat die Verwaltung bei den Vorbereitungsmaßnahmen zur Ermittlung des dann für ein bestimmtes Jahr - auf Satzungsebene - festzusetzenden Beitragssatzes zu beachten.(Rn.19) 5. Die Grundentscheidung, die bisher angefallenen Investitionen auf Grundlage des § 7a Abs 8 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) abzurechnen, ist nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 21a Abs 10 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) nicht mehr abänderbar, da die diesbezügliche Berechtigung zur Erhebung einmaliger Beiträge mit Ablauf dieser Frist entfallen ist. Die Abänderung der Entscheidung, auf welchen Zeitraum die bisher angefallenen Investitionen gemäß § 7a Abs 8 ThürKAG (juris: KAG TH 2005, Fassung: 2011-03-29) zu berücksichtigen ist, bedarf erneut einer (ggf. auch satzungsändernden) Entscheidung des Stadt- bzw. Gemeinderats.(Rn.21) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. April 2020 - Az.: 3 E 2301/19 Ge - abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2019 erhobenen Widerspruchs vom 3. September 2019 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.151,40 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verhelfen der am 18. Mai 2020 erhobenen und am 8. Juni 2020 begründeten Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 8. Mai 2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. April 2020 zum Erfolg. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides vom 6. August 2019 bestehen ernstliche Zweifel, die es gebieten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. September 2019 entsprechend ihres am 26. November 2019 beim Verwaltungsgericht Gera gestellten Antrags anzuordnen. Denn nach summarischer Prüfung sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht bereits daraus, dass die Berechtigung der Stadt Wurzbach zur Beitragserhebung im Hinblick auf § 7 Abs. 12 ThürKAG entfallen wäre (1.). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs beruhen vielmehr darauf, dass sich die dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 6. August 2019 zugrunde liegende „Satzung der Stadt Wurzbach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen“ vom 7. Juni 2019 - SwAB 2019 - (Wurzbacher Stadtkurier, Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wurzbach vom 7. Juni 2019, Nr. 7 S. 23 ff.) im Rahmen der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist (2.). Darauf, ob die Satzung oder der streitgegenständliche Bescheid (auch) an (den) anderen - mit den Beschwerde-gründen geltend gemachten - Fehlern leiden, kommt es hier - ungeachtet der weiteren Hinweise des Senats - nicht mehr entscheidungstragend an (3.). 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Berechtigung zur Beitrags-erhebung nicht nach § 7 Abs. 12 Satz 3 ThürKAG (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) entfallen. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie erst durch Art. 1 Nr. 1 e) bb) des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 149) in das Thüringer Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde und nach § 21a Abs. 11 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 c) des vorgenannten Gesetzes vom 14. Juni 2017 nicht auf vor Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 2017 (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2017) beendete Maßnahmen anwendbar ist. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen wurden unstreitig bereits in den Jahren 1994/1995 beendet. Ebenso wenig ist bezogen auf den durch den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen (wiederkehrenden) Straßenausbaubeitrag bereits offenkundig Festsetzungsverjährung eingetreten. Auf der Grundlage der Auffassung der Antrags-gegnerin soll es sich bei der Satzung der Stadt Wurzbach über die Erhebung wieder-kehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen (SwAB 2019) um eine Heilungssatzung handeln, mit der die - ihrer Auffassung nach - unwirksamen Vorgängersatzungen geheilt werden sollten. Sollte diese Auffassung zutreffen, verjährt der Beitrag nach Maßgabe des § 21a Abs. 12 Satz 1 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021. Falls die Auffassung der Antragsgegnerin unzutreffend und eine der Vorgängersatzungen wirksam sein sollte, wäre es der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob und wenn ja, wann für die 1994/1995 durchgeführten Ausbaumaß-nahmen eine sachliche Beitragsschuld entstanden und wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährungsfrist erloschen sein könnte. Der Vortrag der Antragstellerin bietet keine Anknüpfungspunkte für diese Annahme. Vielmehr macht sie selbst die Unwirksamkeit zumindest der Satzungen geltend, die Grundlage des Straßenausbau-beitragsbescheides vom 1. Oktober 2018 waren, der durch den streitgegenständlichen „Änderungsbescheid“ ersetzt wurde. Auch setzt die Antragstellerin sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist gehemmt sein soll. Insoweit erfüllt ihr Vortrag schon nicht die Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 2. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs beruhen darauf, dass sich die dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 6. August 2019 zugrunde liegende Satzung der Stadt Wurzbach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen (SwAB 2019) im Rahmen der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin auf gerichtliche Anforderung der Vorinstanz vom 12. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 zu den Verwaltungsvorgängen als Beiakte Nr. 3 nachgereichte und in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin als „Originalplan, welcher zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen aus-gelegen hat“ bezeichnete Liegenschaftskarte Teil der Satzung geworden ist. Die Verbindung zwischen Satzungstext und Plan, auf dem das Ermittlungsgebiet Nr. 5 festgelegt wird, fehlt entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht bereits deshalb, weil der Plan vom Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht (gesondert) ausgefertigt wurde. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Ausfertigung (allein) des Satzungstextes grundsätzlich den Gültigkeitsanforderungen an den Satzungserlass genügt. Einer gesonderten Ausfertigung auch aller im Wege der Ersatzbekanntmachung zu veröffentlichenden Anlagen, Anhängen, Plänen oder Karten bedarf es nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundsätzlich nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ff., 206 zur Ausfertigung von Bebauungsplänen), das in § 21 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verankert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - juris Rdnr. 32). Demgegenüber ergibt sich ein einfachgesetzlich geregeltes Erfordernis der gesonderten Ausfertigung von Anlagen oder Anhängen zu einer Satzung weder aus § 21 ThürKO noch aus der ThürBekVO vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045). Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO sind Satzungen auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Nach § 3 Abs. 1 ThürBekVO sind Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Diese Vorschriften verhalten sich nicht dazu, ob nur der Satzungstext oder auch darin in Bezug genommene (textliche oder zeichnerische) Ergänzungen, Anhänge oder sonstige Anlagen ebenfalls einer Ausfertigung bedürfen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - juris Rdnr. 93). Auch das in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (ThürOVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 - juris Rdnr. 46 unter Hinweis unter anderem auf BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 22/92 - juris, NVwZ 1994, 1010) gebietet keine Ausfertigung der Anlagen von Satzungen. Es gehört zu den grundlegenden Geboten des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit, dass die auszufertigende Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird. Dementsprechend wird mit der Ausfertigung bezeugt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium so beschlossen worden ist. Es wird eine Originalurkunde der Satzung hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (ThürOVG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 1 N 664/09 - n.v.; ThürOVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 - juris Rdnr. 46; Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - juris Rn. 80 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. März 2007 - 4 ZKO 862/99 und 4 ZKO 855/99 - n.v. und Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - juris, ThürVBl. 1998, 184 ff.). Zu diesem Zweck hat der (hier nach §§ 29 Abs. 1, 31, 32 ThürKO zuständige) Bürgermeister, der insoweit den Gemeinderatsbeschluss vollzieht, den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (ThürOVG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 1 N 664/09 - n.v.; ThürOVG, Urteil vom 21. September 2011 - 1 N 750/06 - juris Rdnr. 46; Senatsbeschluss vom 15. Juni 1999 - 4 ZEO 1283/98 - juris). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23. April 1998 (- 4 EO 6/97 - juris a. a. O.) und dem Urteil vom 18. Dezember 2000 (- 4 N 472/00 - juris a. a. O.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, erschöpft sich die Funktion der Ausfertigung nach dem Rechtsstaatsprinzip in der förmlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Inhaltes der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans (Identitätsfunktion oder Authentizität). Dieses Zeugnis der Authentizität kann sich ohne weiteres auf nicht separat ausgefertigte Anlagen einer Satzung erstrecken, wenn eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung von Normtext und Anlage besteht, also insbesondere der Normtext die möglichst genau bezeichnete Anlage als Bestandteil der Norm ausweist. Das Ausfertigungsorgan darf das in seiner Unterschrift liegende Zeugnis der Authentizität nur abgeben, wenn ihm Normtext und Anlage vorliegen und es diese Verknüpfung erkennen kann. Durch die Unterschrift wird dann auch die Anlage abgedeckt (Senatsurteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - juris Rdnr. 93; vgl. auch Ziegler, Die Ausfertigung von Rechtsvorschriften, insbesondere von gemeindlichen Satzungen, DVBl. 1987, 280 ff. 286). Gemessen daran ist es ausreichend, aber zugleich auch erforderlich, dass durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise, etwa durch eindeutige Vermerke auf den ersatzweise bekanntgemachten Karten oder Plänen jeder Zweifel an der Zugehörigkeit genau dieser Karte oder dieses Planes zur Satzung ausge-schlossen wird und damit eine Art “gedankliche Schnur" hergestellt und nachgewiesen ist. Diesen Anforderungen genügt der zur Bestimmung der Ermittlungseinheit Nr. 5 als BA 3 vorgelegte Plan nicht. Zwischen dem Text der am 24. April 2019 beschlossenen und - nach den für eine summarische Prüfung im Eilverfahren hinreichend substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - am 7. Juni 2019 ausgefertigten und veröffentlichten Satzung und dem vorinstanzlich vorgelegten Plan zur Ermittlungs-einheit 5 betreffend den Ortsteil Grumbach ist eine „gedankliche Schnur“ in diesem Sinne nicht belegt. Zwar bestimmt die „Satzung der Stadt Wurzbach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen“ - SwAB 2019 - gemäß § 2 Abs. 1, dass die Verkehrsanlagen der dort aufgeführten Gebietsteile der Stadt Wurzbach als jeweilige sog. Ermittlungseinheit jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden; nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung werde die „Ermittlungseinheit 5“ „aus dem Ortsteil Grumbach“ gebildet. Laut § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung seien Ermittlungseinheiten die öffentlichen Verkehrsanlagen, so wie sie in Abs. 1 Nr. 1 bis 13 näher bezeichnet seien; die jeweils zusammengefassten öffentlichen Verkehrsanlagen seien - so Satz 2 des § 2 Abs. 2 der Satzung - jeweils in Plänen mit einem Maßstab von 1:1000 dargestellt, sie bildeten die Anlagen 1 bis 13 und seien - so Satz 3 des § 2 Abs. 2 der Satzung weiter - Bestandteil dieser Satzung. Allerdings bezieht sich die Satzung hinsichtlich der Ermittlungseinheit 5 lediglich auf einen Plan zum Ortsteil Grumbach mit einem bestimmten Maßstab. Die Satzung selbst konkretisiert die Ermittlungseinheit nicht so genau, etwa indem sie bestimmte Straßenzüge oder farblich verfestigte Markierungen oder Schraffierungen von Straßenzügen ausdrücklich in Bezug nimmt, als dass sich allein aus dem Satzungstext ergäbe, dass der in Bezug genommene Plan nur das von der Antragsgegnerin als Anlage B3 vorgelegte Exemplar sein kann. Ebenso wenig enthält die zur Gemarkung Grumbach vorgelegte Liegenschaftskarte selbst Angaben, die „in umgekehrter Richtung“ eine hinreichend eindeutige Verbindung zu dem im Amtsblatt veröffentlichten Satzungstext herstellen, die die Schlussfolgerung zuließe, dass mit dem im Satzungstext genannten Plan nur das als BA 3 vorgelegte Exemplar gemeint sein kann. Die Antragsgegnerin behauptet zwar in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2020 - mit dem sie die Liegenschaftskarte nachgereicht hat - dass der „Originalplan, welcher zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen ausgelegen“ habe, übersandt werde. Die vorgelegte Karte trägt indes (nur) das Datum des 19. Januar 2018 (wörtlich: „Erstellt am 19.01.2018“) und enthält keine Bezugnahme auf die Satzung, etwa auf das Beschlussdatum der Satzung SwAB 2019 (vom 24. April 2019) oder auf das Ausfertigungsdatum (vom 7. Juni 2019) oder den Auslegungszeitraum (vom 11. Juni bis 28. Juni 2019). Auf der Karte sind nur farbliche Hervorhebungen mittels eines Buntstiftes vorhanden, die allein die erforderliche Verbindung zur Satzung nicht herstellen. So ist auf der Karte nicht vermerkt, wer die farblichen Markierungen vorgenommen hat oder zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden. Darüber hinaus sind die bloßen Einzeichnungen mittels eines Buntstiftes auch nicht manipulationssicher und hätten nach der Beschlussfassung der Satzung durch den Stadtrat zu jedem späteren Zeitpunkt (etwa vor und nach der Ausfertigung oder während der Auslegung der Karte) durch Radieren oder ergänzendes Einzeichnen auf einfache Weise verändert werden können. Damit ist weder ersichtlich noch belegt, dass die dem Gericht vorgelegte Liegenschaftskarte Gegenstand der Beschlussfassung und Ausfertigung der Satzung war und während des Auslegungszeitraums ausgelegen hat und somit (ersatz-)bekannt gemacht worden ist. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaftskarte Teil der Satzung SwAB 2019 geworden ist. 3. Ob weitere Rügen der Antragstellerin geeignet sind, offenkundige Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu begründen, kann offen bleiben. Der Senat weist allerdings vorsorglich auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erhebt die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid keinen einmaligen, sondern einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass Grundlage der Beitrags-erhebung die „Satzung der Stadt Wurzbach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen“ vom 7. Juni 2019 ist und dass der Beitrag bezogen auf das Jahr 2014 erhoben wird. Für die Erhebung einmaliger Beiträge macht die Angabe einer Jahreszahl keinen Sinn. Offenkundig und auch von der Antragstellerin im Übrigen in ihrem Vortrag zugrunde gelegt wird der in den Jahren 1994/1995 entstandene Aufwand durch die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Grumbach (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 ThürNGG vom 23. Dezember 1996, GVBl. S. 333) auf Grundlage des § 7a Abs. 8 ThürKGG im Zuge der Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags bei der Ermittlung des in § 8 Abs. 2 b) SwAB 2014 für das Jahr 2014 in Höhe von 1,48273 € festgesetzten Beitragssatzes berücksichtigt. Dass im Jahr 2014 in der Abrechnungseinheit 5 keine Baumaßnahmen durchgeführt wurden, führt allein dazu, dass der für das Jahr 2014 in Ansatz zu bringende beitragsfähige Aufwand lediglich aus dem in den Jahren 1994/1995 entstandenen Aufwand ermittelt wird, hindert aber nicht die Beitragserhebung für das Jahr 2014. Im Rahmen der auf der Grundlage des § 7a Abs. 8 ThürKAG zu treffenden Ermessensentscheidung war die Antragsgegnerin nicht grundsätzlich gehindert, die vor Inkrafttreten der Satzung über wiederkehrende Beiträge angefallenen Investitionsaufwendungen in nur einem Jahr zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist vom Wortlaut des § 7a Abs. 8 ThürKAG, der zu einer Verteilung auf „höchstens 20 Jahre“ berechtigt, gedeckt. Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, ob sich die Antragsgegnerin mit dieser Entscheidung, den 1994/1995 entstandenen Aufwand nur im Jahr 2014 zu berücksichtigen, nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 Satz 2 SwAB 2014 setzt. Nach dieser Satzungsbestimmung werden die vor dem 25. Mai 2002 angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen gemäß § 7a Abs. 8 ThürKAG in den Jahren 2013 bis 2032 bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt. Diese satzungsrechtliche Regelung erweckt für sich betrachtet die Erwartung, dass der vor dem 25. Mai 2002 - hier 1994/1995 - angefallene beitragsfähige Aufwand auf 20 Jahre verteilt und demzufolge jeweils pro Jahr mit 1/20 und nicht in einem Jahr in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen Widerspruch zwischen § 8 Abs. 1 Satz 2 SwAB 2019 und § 8 Abs. 2 b) SwAB 2019 erkannt und durch Auslegung in der Weise gelöst, dass es die letztgenannte Bestimmung über die Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2014 als Spezialregelung auslegt. Dies überzeugt nicht eindeutig, weil zumindest für die Abrechnungseinheit 5 kein Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 SwAB 2014 mehr bleibt. Da auch ein Beitragssatz für die Ermittlungseinheiten 2 und 10 für den Erhebungszeitraum 2014 festgesetzt wird, sieht dies der Senat als gewichtigen und ggf. klärungsbedürftigen Anhaltspunkt dafür an, dass die Antragsgegnerin die vor dem 25. Mai 2002 angefallenen beitragsfähigen Aufwendungen insgesamt nur im Jahr 2014 abrechnen wollte. Sollte dies der Fall sein, hätte § 8 Abs. 1 Satz 2 SwAB 2014 keinen Anwendungsbereich. Es ist nach Auffassung des Senats anhand der hier zu diesem Verfahren vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht feststellbar, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die SwAB 2019 von der Entscheidung, die vor dem 25. Mai 2002 angefallenen beitragsfähigen Aufwendungen über 20 Jahre verteilt abzurechnen, willentlich Abstand genommen und sich dafür entschieden hat, diese Aufwendungen nur im Jahr 2014 abzurechnen. Dagegen spricht insbesondere, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 SwAB 2019 bereits in § 7 Abs. 3 Satz 2 der SwAB vom 20. Februar 2013 (SwAB 2013) enthalten war und bis heute nicht entfallen ist. Bezogen auf diese Bestimmung sprechen - ungeachtet der Wirksamkeit der SwAB 2013 im Übrigen - gewichtige Gründe dafür, dass der Stadtrat bei der Beschlussfassung über § 7 Abs. 3 Satz 2 SwAB 2013 eine echte Ermessens-entscheidung getroffen hat, die zumindest seinerzeit von der Stadtverwaltung bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur Vorbereitung der Beitragssatzsatzung für das Jahr 2014 in der Weise hätte beachtet werden müssen, dass nur 1/20 des vor dem 25. Mai 2002 entstandenen beitragsfähigen Aufwandes hätte berücksichtigt werden dürfen. Das ergibt sich aus Folgendem: Durch das am 7. April 2011 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) wurden die Kommunen, die trotz der Durchführung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen unter Verstoß gegen die Verpflichtung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - zur Rechtslage bis zum 6. April 2011 und im Übrigen Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2019 - 4 ZKO 331/18 - und vom 9. September 2019 - 4 ZKO 619/19 -) keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hatten, verpflichtet, dies innerhalb von vier Jahren nachzuholen (vgl. § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 e) des Gesetzes vom 29. März 2011 und § 21a Abs. 10 Satz 1 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. März 2011). Für vor dem 31. Dezember 2011 beendete Maßnahmen bestand sogar nach § 21a Abs. 10 Satz 2 ThürKAG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. März 2011) die Pflicht, die Straßenausbaubeitragssatzung innerhalb eines Jahres zu erlassen. Nach Ablauf dieser Einjahresfrist waren rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 21a Abs. 10 Satz 3 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. März 2011). Wurde für vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2011 beendete Maßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 keine - zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führende - Straßenausbaubeitragssatzung erlassen, entfiel die Berechtigung zur Beitragserhebung (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 16 und dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - juris Rdnr. 41 und vom 30. September 2014 - 4 EO 172/14 - juris Rdnr. 19). Parallel zur Einführung der gesetzlichen Vierjahresfrist zum Satzungserlass sollten die Möglichkeiten der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge erweitert und vereinfacht werden (vgl. LT-Drs. 5/1759, S. 16 ff.). Insbesondere den Gemeinden, die - unter Verstoß gegen die Pflicht zur Beitragserhebung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG - bisher keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hatten, sollte auch die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben. Um diese Gruppe von Gemeinden von der Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für bereits beendete Ausbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 12 bzw. § 21a Abs. 10 ThürKAG (in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2011) zu befreien, wurde mit der Einfügung des § 7a Abs. 8 ThürKAG (durch Art. 1 Nr. 3 h) des Gesetzes vom 29. März 2011) eine Regelung geschaffen, nach der bereits getätigte Investitionsaufwendungen über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nachträglich in den wiederkehrenden Beitrag aufgenommen werden dürfen (LT-Drs. 5/1759, S. 21). Um die in § 7 Abs. 12 ThürKAG bzw. § 21a ThürKAG (in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2011) geregelte Vierjahresfrist zu wahren, waren die betroffenen Gemeinden jedoch verpflichtet, innerhalb der Vierjahresfrist zu entscheiden, ob sie bereits getätigte Investitionen über einmalige Beträge oder auf Grundlage des § 7a Abs. 8 ThürKAG (in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2011) durch Einbeziehung in die Ermittlung der „wiederkehrenden“ Beitragssätze abrechnen wollten (vgl. auch Ziff. 2.3.3. der Anwendungshinweise für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts - AnwHiSAB 2011 - anlässlich des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - vom 1. November 2011, ThürStAnz. Nr. 48/2011, S.1659). Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin bzw. ihr Stadtrat innerhalb der Vierjahresfrist des § 21a Abs. 10 ThürKAG (in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2011) mittels der „Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Wurzbach“ vom 9. August 2013 (SwAB 2013) getroffen. In § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SwAB 2013 ist bestimmt, dass die vor dem 25. Mai 2002 - also dem Zeitpunkt des Erlasses der ersten Straßenausbaubeitragssatzung - angefallenen Investitionen gemäß § 7a Abs. 8 ThürKAG in den Jahren 2013 bis 2032 bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt werden. Es wurde jedoch - in Abweichung von § 7 des in den o.g. AnwHiSAB 2011 veröffentlichten Satzungsmusters - davon Abstand genommen, bereits in dieser Satzung die vor dem 25. Mai 2002 angefallenen Investitionen und den hierauf entfallenden Anteil des Beitragssatzes gesondert auszuweisen und insoweit auf eine gesonderte Beitrags(satz)satzung verwiesen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Klärung im Hauptsacheverfahren, ob und wenn ja, wie der Stadtrat der Antrags-gegnerin seine innerhalb der Vierjahresfrist des § 21a Abs. 10 ThürKAG (in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2011) getroffene Entscheidung zur Verteilung des vor dem 25. Mai 2002 entstandenen beitragsfähigen Aufwandes zu einem späteren Zeitpunkt änderte und warum dennoch in § 8 Abs. 1 Satz 2 SwAB 2019 eine dem § 7 Abs. 3 Satz 2 SwAB 2013 entsprechende Regelung beibehalten wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat bewertet in Eilverfahren, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des streitigen Betrages (st. Senatsrecht-sprechung, vgl. nur Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 EO 534/13 - n.v., Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - juris). Ausgehend von dem im streitgegen-ständlichen Bescheid vom 6. August 2019 festgesetzten wiederkehrenden Straßen-ausbaubeitrag für das Jahr 2014 in Höhe von 4.605,60 € ergibt sich bei der vorzunehmenden Viertelung dieses Betrages der festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.151,40 €. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).