Beschluss
4 VO 67/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die unterschiedliche Berechnung von Gerichtsgebühren aus den in den jeweiligen Klageverfahren festgesetzten Einzelstreitwerten einerseits und den im Vorverfahren entstandenen Anwaltsgebühren aus einem aus den Einzelstreitwerten gebildeten Gesamtstreitwert andererseits wird durch § 32 RVG nicht ausgeschlossen, wenn dafür ein sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, also "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 RVG zu bejahen ist.(Rn.33)
2. Ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien "innerer Zusammenhang", "einheitlicher Auftrag" bzw. "einheitlicher Tätigkeitsrahmen" zu beurteilen.(Rn.33)
3. Abrechnungsbescheide, die nach Aufhebung von Anschlussbeitragsbescheiden Erstattungsansprüche und Säumniszuschläge berechnen, nehmen an der Grundstücksbezogenheit der Beitragsbescheide teil und sind wie diese objektbezogen.(Rn.37)
4. Deren mangelnde rechtliche Verbindung steht grundsätzlich der Annahme eines inneren Zusammenhangs und einheitlichen Tätigkeitsrahmens entgegen, solange kein einheitlicher Auftrag festgestellt werden kann.(Rn.40)
5. Auch das Vorliegen identischer Widerspruchsbegründungen führt nicht zwingend auf einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerde hin werden die Ziffern 2 bis 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Dezember 2017 - 6 S 1280/17 We - aufgehoben.
Die Erinnerungen des Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. September 2016 in den Verfahren mit den Aktenzeichen 6 S 167/17 We, 6 S 168/17 We, 6 S 169/17 We, 6 S 170/17 We, 6 S 171/17 We, 6 S 172/17 We, 6 S 173/17 We und 6 S 174/17 We werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unterschiedliche Berechnung von Gerichtsgebühren aus den in den jeweiligen Klageverfahren festgesetzten Einzelstreitwerten einerseits und den im Vorverfahren entstandenen Anwaltsgebühren aus einem aus den Einzelstreitwerten gebildeten Gesamtstreitwert andererseits wird durch § 32 RVG nicht ausgeschlossen, wenn dafür ein sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, also "dieselbe Angelegenheit" nach § 15 Abs. 2 RVG zu bejahen ist.(Rn.33) 2. Ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien "innerer Zusammenhang", "einheitlicher Auftrag" bzw. "einheitlicher Tätigkeitsrahmen" zu beurteilen.(Rn.33) 3. Abrechnungsbescheide, die nach Aufhebung von Anschlussbeitragsbescheiden Erstattungsansprüche und Säumniszuschläge berechnen, nehmen an der Grundstücksbezogenheit der Beitragsbescheide teil und sind wie diese objektbezogen.(Rn.37) 4. Deren mangelnde rechtliche Verbindung steht grundsätzlich der Annahme eines inneren Zusammenhangs und einheitlichen Tätigkeitsrahmens entgegen, solange kein einheitlicher Auftrag festgestellt werden kann.(Rn.40) 5. Auch das Vorliegen identischer Widerspruchsbegründungen führt nicht zwingend auf einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen.(Rn.40) Auf die Beschwerde hin werden die Ziffern 2 bis 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Dezember 2017 - 6 S 1280/17 We - aufgehoben. Die Erinnerungen des Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. September 2016 in den Verfahren mit den Aktenzeichen 6 S 167/17 We, 6 S 168/17 We, 6 S 169/17 We, 6 S 170/17 We, 6 S 171/17 We, 6 S 172/17 We, 6 S 173/17 We und 6 S 174/17 We werden zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die - in mehreren Vorverfahren gegen sog. Abrechnungsbescheide entstandenen - außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus den Einzelstreitwerten zu berechnen sind oder ob ihr bezüglich aller Vorverfahren nur eine Geschäftsgebühr berechnet aus der Summe der Einzelstreitwerte zusteht, weil es sich um „dieselbe Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 2 RVG) gehandelt hat. Durch acht Anschlussbeitragsbescheide vom 22. Juni 1998 hatte der Beklagte die Klägerin betreffend verschiedener Grundstücke zu Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung in unterschiedlicher Höhe herangezogen. Diese Anschlussbeitragsbescheide hob der Beklagte mit Kostenentscheidung zu seinen Lasten noch im Widerspruchsverfahren auf. Zur Rückabwicklung der bereits geleisteten Zahlungen der Klägerin setzte der Beklagte für jeden der acht Anschluss-beitragsbescheide jeweils durch Abrechnungsbescheid vom 26. Juli 2006 zugunsten der Klägerin deren Erstattungsansprüche und -zinsen sowie zu seinen Gunsten Säumniszuschläge fest. Gleichzeitig erklärte der Beklagte die Aufrechnung. Gegen diese acht Abrechnungsbescheide ließ die Klägerin jeweils Widersprüche unter dem 10. August 2006 erheben u. a. mit der Begründung, bei der Erstattung der Zinsen seien die Stundungszinsen außer Acht geblieben. Säumniszinsen müssten erlassen werden, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung rechtswidrig abgelehnt worden sei. Durch Teilaufhebungsbescheide vom 29. Dezember 2006 reduzierte der Beklagte unter nunmehriger Berücksichtigung der Verjährung und von Stundungszinsen die von der Klägerin zu zahlenden Säumniszuschläge. Im Weiteren wandte sich die damalige Prozessbevollmächtigte auch gegen die Berechnung der noch festgesetzten Säumniszuschläge für den noch strittigen Zeitraum wegen Nicht-berücksichtigung des Stundungsantrages vom 30. Dezember 2003 sowie gegen die Berechnung im Einzelnen. Der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte der Widerspruchs-behörde durch Schreiben vom 17. Januar 2011 acht Vertretungsanzeigen und durch Schreiben vom 17. März 2011 die jeweiligen (Prozess-) Vollmachten. Durch Schrift-sätze vom 24., 30. November 2015 bzw. 3. Dezember 2015 ließ die Klägerin Untätigkeitsklagen gegen die in den jeweiligen Abrechnungsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge und die erklärten Aufrechnungen erheben, die unter den folgenden Aktenzeichen erfasst wurden: 6 K 1198/15 We, 6 K 1199/15 We, 6 K 1200/15 We, 6 K 1201/15 We, 6 K 1202/15 We, 6 K 1203/15 We 6 K 1204/15 We und 6 K 1205/15 We. Durch jeweils inhaltlich gleichlautende Schreiben ließ die Klägerin vortragen, Säumniszuschläge seien nicht entstanden, weil die zugrundeliegenden Beitragsbescheide von einem fehlerhaften Zweckverband erlassen worden seien, der erst am 28. März 2002 wirksam entstanden sei. Auf die beigezogenen Gerichtsakten der Klageverfahren wird verwiesen. Durch acht Bescheide vom 18. Februar 2016 hob der Beklagte die jeweiligen Abrechnungsbescheide im Hinblick auf die festgesetzten Säumniszuschläge auf, erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig und erklärte Kostenübernahme, soweit es die Geltendmachung von Säumniszuschlägen betreffe. Gleichzeitig nahm der Beklagte die Festsetzungen bezogen auf die jeweiligen Erstattungszinsen zurück. Auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hin stellte der Einzelrichter die acht Klageverfahren durch Beschlüsse vom 9. Mai 2016 ein, legte die Kosten dem Beklagten auf, erklärte die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig und setzte die jeweiligen Streitwerte fest. Durch Kostenfestsetzungsanträge vom 27. Mai 2016 beantragte der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin in den jeweiligen Klageverfahren die Festsetzung seiner Kosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren, wobei er die Gebühren für die Widerspruchsverfahren aus jeweils - im Vergleich zu den gerichtlich festgesetzten Streitwerten - höheren Gegenstandswerten berechnete. Durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 6. September 2016 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Weimar die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Vor- und Klageverfahrens ausgehend von den in den jeweiligen Klageverfahren festgesetzten Streitwerten zuzüglich der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten fest. Sie zog die Hälfte der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens nach Nr. 2300 VV RVG i. d. F. bis 31. Juli 2013 von der im Klageverfahren entstandenen Verfahrensgebühr ab. Den Einwand des Beklagten, die Kosten für Widerspruchs- und Klageverfahren seien nach einem jeweils zu bildenden Gesamtstreitwert zu berechnen, folgte die Urkundsbeamtin nicht. Es liege nicht nur „eine Angelegenheit“ vor, weil das Gericht die Verfahren nicht verbunden habe. Gegen die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den jeweiligen Vorverfahren hat der Beklagte jeweils fristgerecht Erinnerungen eingelegt. Den jeweiligen Klageverfahren sind - wie folgt - die jeweiligen Erinnerungsverfahren zugeordnet: Klageverfahren Erinnerungsverfahren 6 K 1198/15 We 6 S 167/17 We 6 K 1199/15 We 6 S 171/17 We 6 K 1200/15 We 6 S 168/17 We 6 K 1201/15 We 6 S 173/17 We 6 K 1202/15 We 6 S 169/17 We 6 K 1203/15 We 6 S 170/17 We 6 K 1204/15 We 6 S 174/17 We 6 K 1205/15 We 6 S 172/17 We Der Beklagte begründete seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung dahin gehend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 - sei hinsichtlich der - einem bzw. mehrerer Klageverfahren vorangegangener - gleichgelagerter Vorverfahren insgesamt nur von einer Angelegenheit für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen und somit die jeweiligen Streitwerte der Vorverfahren zur Vermeidung unbilliger Belastung des Kostenschuldners zu einem Gesamtstreitwert zusammenzufassen (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO bzw. § 22 Abs. 1 RVG). Durch Ziff. 1 des Beschlusses vom 22. Dezember 2017 - 6 S 1280/17 We - verband das Verwaltungsgericht die unter den Aktenzeichen 6 S 167/17 We, 6 S 168/17 We, 6 S 169/17 We, 6 S 170/17 We, 6 S 171/17 We, 6 S 172/17 We, 6 S 173/17 We und 6 S 174/17 We geführten Erinnerungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und führte sie unter dem Aktenzeichen 6 S 1280/17 We fort. Unter Ziff. 2 setzte es - wörtlich unter Abänderung der in den Verfahren „6 K 1198/15 We, 6 K 1200/15 We, 6 K 1202/15 We, 6 K 1203/15 We, 6 K 1199/15 We, 6 K 1205/15 We, 6 K 1201/15 We“ ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 6. September 2016 - die aufgrund der in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni (richtigerweise: Mai) 2016 von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kosten neu auf insgesamt 3.268,48 € fest. Unter Ziff. 3 sprach es aus, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsgegner zu tragen hat. Unter Ziff. 4 setzte es den Gegenstandswert für das vom Beklagten anhängig gemachte Erinnerungsverfahren auf 1.262,85 € fest. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Tätigkeiten des Prozess-bevollmächtigten der Klägerin seien als „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d § 15 Abs. 2 RVG zu werten, so dass er die Gebühr nur einmal fordern dürfe. Die Annahme „einer Angelegenheit“ liege hier auf der Hand, weil - wie schon der zeitliche Zusammenhang zeige - der Prozessbevollmächtigte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf der Grundlage eines einheitlichen Auftrags der Klägerin tätig geworden sei. Die angefochtenen Bescheide beträfen gleichförmig Grundstücke der Klägerin, die in verschiedenen Schreiben erhobenen Widersprüche seien inhaltlich im Wesentlichen identisch. Aus § 32 Abs. 1 RVG ergebe sich nichts Anderes, weil dieser nichts darüber aussage, ob eine Gebührenfestsetzung aus den Einzelstreitwerten erfolge oder sich der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten aus der Summe der Einzelstreitwerte ergebe, weil es sich um „dieselbe Angelegenheit“ handele. Letzteres werde erst im kostenrechtlichen Verfahren entschieden, während die Gegenstandswertfestsetzung, falls § 32 Abs. 1 RVG nicht einschlägig sei, der richterlichen Ebene vorbehalten sei. Beide Beurteilungen könnten auseinander fallen. Unerheblich sei, ob die Gerichtsverfahren verbunden worden seien. Gegen Ziffern 2 und 3 des ihm am 3. Januar 2018 zugegangenen Beschlusses hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 17. Januar 2018 Beschwerde erhoben. Die Berechnung der Vorverfahrenskosten aus einem einheitlichen Gegenstandswert verstoße gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Denn die Kosten des Vorverfahrens seien Teil der Verfahrenskosten des Gerichtsverfahrens, wie § 162 VwGO zeige. Grundlage für die Berechnung der Höhe sämtlicher erstattungsfähiger Kosten seien die durch Gerichtsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG jeweils festgesetzten Einzelstreitwerte. Dies ergebe sich aus § 23 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG. Aus §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG folge nichts anderes. Solange das Gericht getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festgesetzt habe und die entsprechenden Gerichtskosten verlange, fehle es an einem einleuchtenden Grund, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Dem solle § 32 Abs. 1 RVG entgegenwirken. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - könne das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht stützen. Denn dieser Entscheidung habe nur ein Kostenfestsetzungsbescheid einer Behörde - ohne nachfolgendes Klageverfahren - zugrunde gelegen. Im Übrigen liege auch nicht dieselbe Angelegenheit vor. Streitgegenstand der jeweiligen Klage-verfahren sei die Geltendmachung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO gewesen, die auf verschiedenen abgabenrechtlichen Schuldverhältnissen beruht hätten. Diese seien mithin im Hinblick auf Entstehen und Erlöschen auch einzelschuld-verhältnisbezogen zu beurteilen gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Tenors 2 des Beschlusses vom 22. Dezember 2017 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten unter Wiederherstellung der mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 6. September 2016 in den Verfahren 6 K 1198/15 We, 6 K 1200/15 We, 6 K 1202/15 We, 6 K 1203/15 We, 6 K 1199/15 We, 6 K 1205/15 We, 6 K 1201/15 We und 6 K 1204/15 We jeweils festgesetzten Kosten auf insgesamt 4.531,33 € festzusetzen, und unter Abänderung des Tenors 3 des genannten Beschlusses die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bezieht sich auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Durch Beschluss vom 18. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Ergänzung des Sachstandes wird verwiesen auf die jeweils beigezogenen Gerichtsakten der benannten Klage- und Erinnerungsverfahren. Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Über die Beschwerde nach den §§ 165, 151 VwGO gegen die gerichtliche Entscheidung vom 22. Dezember 2017, mit der den Erinnerungen des Beklagten gegen die jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 6. September 2016 stattgegeben worden ist, hat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden. Eine Entscheidungszuweisung an den Einzelrichter nach den Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG scheidet aus. Diese Regelung betrifft nur den von § 66 Abs. 1 GKG geregelten „Kostenansatz“ und damit das Verhältnis zwischen dem Kostenschuldner und der Staatskasse. Von der Bestimmung nicht erfasst ist dagegen die - vorliegend strittige - Kostenfestsetzung zwischen den Prozessbeteiligten untereinander (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 13. November 2018 - 4 VO 14/15 - m. w. N.). Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Entgegen dem Antrag der Klägerin musste vorliegend keine - erneute - Festsetzung der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten erfolgen. Die Aufhebung der durch Ziff. 2 des Beschlusses vom 22. Dezember 2017 - 6 S 1280/17 We - erfolgten Abänderung der jeweiligen Kostenfestsetzungs-beschlüsse vom 6. September 2016 reicht aus, um dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung) gerecht zu werden. Denn dann verbleibt es bei der durch diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse ursprünglich bereits festgesetzten Beträge in voller Höhe (vgl. den Tenor des Beschlusses des BayVGH vom 20. Juli 2020 - 7 C 2205/19 - juris). Dies gilt auch für den im Verfahren 6 K 1204/15 We ergangenen Kostenfestsetzungs-beschluss. Zwar hat das Verwaltungsgericht in Ziff. 2 des Beschlusses vom 22. Dezember 2017 - 6 S 1280/17 We - das Aktenzeichen 6 K 1204/15 We nicht erwähnt, obwohl es das dazu gehörige Kostenverfahren 6 S 174/17 We in seiner Verbindungsentscheidung unter Ziff. 1 des Tenors aufgeführt hat. Aus dem auf Seite 6 des Beschlusses am Ende angegebenen Gesamtstreitwert von 18.622,84 € ergibt sich jedoch, dass es sich insoweit um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelte. Die in Ziff. 2 des Beschlusses vom 22. Dezember 2017 ausgesprochene Abänderung sollte auch den im Verfahren 6 K 1204/15 We ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. September 2016 erfassen. Denn der angegebene Gesamtstreitwert von 18.622,84 € beinhaltet in der Summe neben den Streitwerten der in Ziff. 2 des Beschlusses erwähnten Klageverfahren auch den im Verfahren 6 K 1204/15 We festgesetzten Einzelstreitwert von 1.556,03 €. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG n. F. für die im Klageverfahren entstandenen Gebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, für die Gebühren des Vorverfahrens indes noch die bis 31. Juli 2013 geltende Fassung des RVG. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erinnerungen des Beklagten in den genannten Kostenverfahren zu Unrecht stattgegeben, indem es die Berechnung der Kosten der acht Vorverfahren auf der Grundlage eines Gesamtgegenstandswertes vorgenommen hat. Die Urkundsbeamtin hat in ihren jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 6. September 2016 für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens im Ergebnis zu Recht die jeweiligen Einzelstreitwerte zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die acht Vorverfahren nicht nur eine Geschäftsgebühr bemessen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 18.622,84 € (der Summe der acht Einzelstreitwerte) entstanden. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Kosten des Vorverfahrens zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (im erstinstanzlichen Verfahren) notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, deren Erstattung im Verhältnis der Beteiligten zueinander auf Grundlage der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin des Gerichts (§ 164 VwGO) erfolgt. Das Vorverfahren einerseits und das nachfolgende Gerichtsverfahren andererseits beziehen sich zwar auf denselben Gegenstand, stellen aber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7 RVG gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar. Der Rechtsanwalt kann mithin für das Vorverfahren und für das sich anschließende Gerichtsverfahren die hierfür gesondert entstehenden Gebühren verlangen. Für die Bemessung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren ist insoweit zunächst zu beachten, dass der Gegenstandswert für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sich im Grundsatz gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG ebenfalls nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Daraus ergibt sich für die Durchführung eines einer Anfechtungsklage nach §§ 68 ff. VwGO vorgehenden Vorverfahrens, dass der Gegenstandswert für die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit zumindest insoweit der Streitwertfestsetzung im Gerichtsverfahren entsprechen muss, als Gegenstand des Widerspruchs- und des Klageverfahrens identisch sind. Denn bei dem Ausgangsbescheid handelt es sich in dem Umfang, in dem er zunächst mittels Widerspruches und dann mittels Klage angefochten wird, um denselben Klagegegenstand (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, in Gestalt des Widerspruchs-bescheides). Soweit es sich um identische Gegenstände handelt, werden diese beiden gebührenrechtlich verschiedenen Angelegenheiten zueinander in Beziehung gesetzt, indem nach § 15a Abs. 1 RVG i. V. m. Abs. 4 Vorb. 3 VV RVG die im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die im Klageverfahren entstandene Verfahrens-gebühr anteilig anzurechnen ist (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, fortan: Mayer, Vorb. 3 Abs. 4 Rn. 87, 96). Diese Regelung zur „vertikalen“ Anrechnung von denselben Gegenstand betreffenden, sich aneinander anschließenden gebühren-rechtlichen Angelegenheiten treffen jedoch keine Aussage zur gebührenrechtlichen „horizontalen“ Abgrenzung, wenn ein Rechtsanwalt die Interessen eines Mandanten bezogen auf mehrere Gegenstände wahrnimmt. Ob es sich insoweit gebührenrechtlich um mehrere Angelegenheiten oder um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt mit der Folge, dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern darf, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass dem RVG (und auch zuvor der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO -) keine Definition der in mehreren Vorschriften verwandten Formulierung „dieselbe Angelegenheit“ zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber sah sich angesichts der Vielseitigkeit der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse nicht in der Lage, ins Einzelne gehende Regelungen darüber zu treffen, ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen (vgl. BT-Drucks. II/2545, S. 235 zu § 13 BRAGO, Ziff. 3). Die Annahme derselben Angelegenheit ist hier deshalb nicht bereits ausgeschlossen, weil sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht im Stadium des Widerspruchs- und auch des erstinstanzlichen Klageverfahrens jeweils acht verschiedene Verfahren durchgeführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 1999 - A 2 S 377/97 - juris Rn. 23), ohne dieselben zu verbinden, und die Kostenbeamtin der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für jedes der acht Verfahren unter Anwendung der §§ 32, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG als Gegenstandswert die in den gerichtlichen Verfahren für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwerte zugrunde gelegt hat. Es bedarf jedoch eines einleuchtenden Grundes, der es rechtfertigt, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren für das Vorverfahren abweichend vorzugehen, wenn die mehrere Gegenstände betreffenden Widerspruchs- und Klageverfahren getrennt geführt und insbesondere die Gerichtsgebühren für die Klageverfahren getrennt berechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 - juris und BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 7 C 19.2205 - juris). Ob ein einleuchtender Grund für die einheitliche gebührenrechtliche Behandlung mehrere Gegenstände betreffender Widerspruchs-verfahren vorliegt, ob es sich also bei mehreren Gegenständen um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, ist danach zu bewerten, ob zwischen ihnen - trotz getrennter Verfahrensführung - ein innerer Zusammenhang besteht, sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, und ob sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung soweit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Tätigkeitsrahmen gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - ThürVBl. 2000, 237 - 238, juris Rn. 20 m. w. N. und BGH, Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - juris Rn. 20; SächsOVG, Beschluss vom 24. März 2011 - 5 E 113/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1992 - 3 E 1081/91 - zu § 7 Abs. 2 BRAGO, und vom 12. Juli 2005 - 15 E 424/05 -; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 20 B 07.2947 - und Beschluss vom 14. April 2009 - 20 C 09.733 - alle zitiert nach juris). Gemessen daran, besteht ein innerer Zusammenhang nicht bereits deshalb, weil die jeweiligen Abrechnungsbescheide auf denselben Rechtsgrund, nämlich auf § 15 Abs. 1 Nr. 5a ThürKAG (in der damals geltenden Fassung des 3. KAGÄndG vom 23. Juli 1998, GVBl. 1998, S. 247) i. V. m. § 218 Abs. 3 Satz 1 AO, gestützt wurden. Allein die Anwendung derselben Rechtsgrundlage führt nicht auf einen inneren Zusammenhang. Soweit es sich um Parallelverfahren handelt, in denen der Prozessbevollmächtigte letztendlich gleichgelagert vorgetragen und in allen acht Verfahren die Fehlerhaftigkeit der Gründung des Zweckverbandes geltend gemacht hat, könnte dies zwar ein Indiz für eine einheitliche Zielsetzung sein; die fachlichen Besonderheiten der acht Streitgegenstände sprechen jedoch für eine gegenstandsbezogene Zielsetzung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Beklagte die Rückabwicklung der - vermeintlich entstandenen und durch Bescheide konkretisierten - Beitrags-schuldverhältnisse vorzunehmen hatte, nachdem er die nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO ThürKAG ergangenen Bescheide zur Erhebung der Herstellungsbeiträge für seine vermeintlich öffentliche Entwässerungseinrichtung aufgehoben hatte. Diese acht Bescheide enthielten jeweils eine objekt- bzw. grundstücksbezogene Beitragsfestsetzung und auf der Erhebungsebene gleichzeitig die entsprechenden Zahlungsgebote (vgl. zu dieser Differenzierung Senatsurteil vom 8. Dezember 2014 - 4 KO 100/12 - juris). Die jeweils streitgegenständlichen Abrechnungsbescheide i. G. d. Teilaufhebungs-bescheide setzten jeweils anknüpfend an einen bestimmten Beitragsbescheid und bezogen auf ein bestimmtes Grundstück neben Ansprüchen der Klägerin auf Erstattung der gezahlten Beiträge und diesbezüglicher Zinsen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO) auch die dem Beklagten vermeintlich zustehenden Säumniszuschläge fest. Ein gemeinsamer Anlass zwischen den jeweiligen Abrechnungsbescheiden bestand allenfalls im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang ihres Erlasses. Die Abrechnungsbescheide standen jedoch wegen ihrer Grundstücks- bzw. Objekt-bezogenheit nicht in rechtlicher Verbindung. Gegen eine solche rechtliche Verbindung spricht zudem, dass eine - wirksam entstandene - sachliche Beitragsschuld (§ 7 Abs. 7 ThürKAG) auch als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück ruht (§ 7 Abs. 11 Satz 1 ThürKAG). Diese Objektbezogenheit der Beitragsschuld und damit der Beitragsbescheide erstreckt sich somit auch auf die im Erhebungsverfahren ergehenden Abrechnungsbescheide. Denn die im Erhebungsverfahren ergehenden Bescheide dienen nur der Verwirklichung der entstandenen Beitragspflicht, sie nehmen daher Teil an deren Objektbezogenheit. Für die Rückabwicklung dieses Steuerschuldverhältnisses (§ 218 Abs. 3 Satz 1 AO) gilt im Umkehrschluss nichts anderes. Entsteht die sachliche Beitragspflicht für jedes einzelne Grundstück getrennt, ist es - in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 86 AO - sachgerecht, getrennte Festsetzungen und Erhebungen in Einzelbescheiden vorzunehmen, weil diese unterschiedlichen Regelungen jeweils ein eigenes prozessuales Schicksal haben können. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall mangels Erheblichkeit, ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung mehrerer Beitragsforderungen in einem einzigen Bescheid eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Werden (hier vermeintlich) grundstücks- bzw. objektbezogene Beitragsforderungen jeweils in getrennten Beitragsbescheiden geltend gemacht, handelt es sich um einzelne Angelegenheiten, die gegen einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen sprechen. Dies gilt erst recht auch für die Rückabwicklung und Abrechnung von mehreren Beitrags-schuldverhältnissen, die jeweils an die festgesetzte Beitragsforderung anknüpfen. Ergänzend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten bei Auftragserteilung zu einem gleichgerichteten Vorgehen gegen die acht an sie gerichteten Bescheide in dem Sinne beauftragt hätte, nur aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Festsetzungen vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1/99 - juris Rn. 24, vorgehend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 1999 - A 2 S 377/97 - juris; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 20 B 07.2947 - juris Rn. 24, 2. Satz). Im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zur Erhebung der Widersprüche gegen die Abrechnungsbescheide im August 2006 war vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nur die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen der letztendlich auch in den Klageverfahren streitgegenständlichen Säumniszuschläge, sondern insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der Erstattungsansprüche und -zinsen aufgrund einer Vielzahl rechtlicher Aspekte (auch wegen der in den Widerspruchsverfahren von Anfang an thematisierten Stundungszinsen) zu prüfen. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Erlass der Abrechnungsbescheide und der Widerspruchseinlegungen reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, einen inneren Zusammenhang anzunehmen. Auch das Vorliegen identischer Widerspruchsbegründungen führt nicht zwingend auf einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen, weil einheitlicher Vortrag in mehreren Verfahren nur das Ergebnis, aber nicht Inhalt und Umfang der anwaltlichen Prüfung dokumentiert. Insoweit hat der Senat bereits z. B. zu gleichgelagerten Einwendungen in zwei einen Beitrags- und einen später erlassenen Änderungsbescheid betreffenden Verfahren entschieden, dass nicht im Nachhinein - im Wege einer ex-post-Betrachtung -, aus mehreren Angelegenheiten nur deshalb eine Angelegenheit wird, weil der Vortrag letztendlich gleichgelagert ist (Beschluss des Senats vom 13. November 2018 - 4 VO 14/15 -). Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob ein einheitlicher Auftrag eines Mandanten vorliegt, eine Angelegenheit nur unter einem bestimmten demselben rechtlichen Gesichtspunkt anzugreifen. Ist das nicht der Fall, muss ein Prozessbevollmächtigter - entsprechend seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag -, den Fall zur Vorbereitung seiner Begründung unter jedem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt prüfen, ob also auch individuelle, bescheid- und grundstücksbezogene Einwände zu erheben sind. Dafür, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten seinerzeit damit beauftragt hat, sich gegen die Abrechnungsbescheide nur mit dem gleichgelagerten Argument der Fehlerhaftigkeit des Funktionsvorgängers des Beklagten zu wenden und insbesondere keine Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen in den acht streit-gegenständlichen Bescheiden vorzunehmen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dagegen sprechen auch die acht erteilten Vollmachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Anlage 1, Teil 5, Hauptabschnitt 5 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Erinnerungs- und das erfolgreiche Beschwerdeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsieht. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).