OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 ZO 440/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist stets unzulässig.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Mai 2018 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist stets unzulässig.(Rn.1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Mai 2018 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist stets unzulässig, weil der diesbezügliche Beschluss unanfechtbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1980 - 6 CB 72/80 - DÖV 1981, 180; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse 18. September 1996 - 5 S 2545/96 - DÖV 1997, 468 - 469 und vom 23. Juli 2002 - Az.: 8 S 1500/02 in NVwZ-RR 2003, S. 318 m. w. N.; HessVGH Beschluss vom 27. Februar 2006 - 8 TJ 3206/05 - NVwZ-RR 2006, 849; ThürLSG, Beschluss vom 17. Mai 2005 - L 6 B 12/05 R - NZS 2006, 280; LSG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - L 4 U 687/12 B - juris). Die Abfassung der Sitzungsniederschrift gemäß § 105 VwGO i. V. m. §§ 159 ff. ZPO ist als unvertretbare Verfahrenshandlung Sache des Instanzgerichts. Das Beschwerdegericht hingegen kann nicht wissen, ob und inwieweit das Protokoll möglicherweise unrichtig ist. Dem entspricht auch der Wille des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drs. 7/2729 S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine. Dies muss umgekehrt auch für die Ablehnung der Protokollberichtigung gelten. Nichts anderes rechtfertigt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Kläger - zum Befremden des Senats - vorträgt, (ohne Wissen der Richterin) eine Tonbandaufnahme von der Sitzung angefertigt zu haben. Der Senat sieht sich nicht berechtigt und erst Recht nicht verpflichtet, von dem Inhalt dieser Tonbandaufnahme Kenntnis zu nehmen, da diese mangels Zulassung durch die Richterin erkennbar nicht von § 169 GVG gedeckt ist. Die hilfsweise, also unter der Bedingung der Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht, erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, da sie nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen und das Oberverwaltungsgericht im Übrigen dafür auch nicht zuständig ist. Nichts anderes gilt für die auch nur hilfsweise erhobene Gegenvorstellung. Gerichtskosten fallen gemäß § 188 VwGO nicht an. Die Pflicht des Klägers, etwaige im gerichtlichen Verfahren entstandene Auslagen zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus § 49 GKG, so dass ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst sind. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).