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Beschluss

4 EO 161/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0518.4EO161.22.00
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Leitsätze
1. Das Recht eines minderjährigen Kindes auf Beteiligung und Berücksichtigung aus Art. 12 Abs. 1 KRK (juris: UNKRÜbk) wird im Ausweisungsverfahrens eines Elternteils auch durch Anhörung des Auszuweisenden bzw. des anderen Elternteils gewahrt.(Rn.65) 2. Die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung von Ausweisungs- und Abwägungsinteressen nach §§ 53 Abs. 1 und 2, 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfordert eine tatsachengestützte Prognose der Gefährdung der einschlägigen Schutzgüter durch die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet. Die anonyme Behauptung einer terroristischen Unterstützungshandlung stellt keine solche - ausreichende - Tatsache dar, sondern erfordert weitere, diese Behauptung rechtfertigende Tatsachenfeststellungen.(Rn.71) 3. Der Repost einer Bildercollage des Anschlages auf das World-Trade-Center mit der Koransure al-Tauba und dem damit hergestellten Bezug zu Al-Quaida und IS erfüllt - verstärkt durch einen Repost der LIES!-Kampagne, einer Flaggenverbrennung und einer Felsendomcollage - durch einen tunesischen Ausländer potentiell als gefährliche Vorfeldunterstützung (sog. Sympathiewerbung) den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten und ein nachweis- oder meßbarer Nutzen nicht festgestellt werden kann.(Rn.80) 4. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist zu bejahen, wenn ein Ausländer sich seit der Geburt um sein Kind kümmert und dieses im Zeitpunkt der Ausweisung noch sehr klein - hier 2 1/2 Jahre alt - ist.(Rn.91) (Rn.95) 5. Im Rahmen der Einzelfallabwägung im Eilverfahren tritt das an eine eher im unteren Bereich anzusiedelnde Unterstützungshandlung anknüpfende Ausweisungsinteresse bei summarischer Prüfung - aufgrund noch ausstehender weiterer Tatsachenermittlungen - offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinter ein solches besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse insoweit zurück, als die Ausreisepflicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollzogen werden darf. Hier kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung in Betracht.(Rn.101)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird unter insoweitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 779/21 Ge) des Antragstellers gegen die in Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Juli 2021 verfügte Ausweisungsverfügung wiederhergestellt und gegen die in Ziff. 4 des vorgenannten Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht eines minderjährigen Kindes auf Beteiligung und Berücksichtigung aus Art. 12 Abs. 1 KRK (juris: UNKRÜbk) wird im Ausweisungsverfahrens eines Elternteils auch durch Anhörung des Auszuweisenden bzw. des anderen Elternteils gewahrt.(Rn.65) 2. Die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung von Ausweisungs- und Abwägungsinteressen nach §§ 53 Abs. 1 und 2, 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfordert eine tatsachengestützte Prognose der Gefährdung der einschlägigen Schutzgüter durch die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet. Die anonyme Behauptung einer terroristischen Unterstützungshandlung stellt keine solche - ausreichende - Tatsache dar, sondern erfordert weitere, diese Behauptung rechtfertigende Tatsachenfeststellungen.(Rn.71) 3. Der Repost einer Bildercollage des Anschlages auf das World-Trade-Center mit der Koransure al-Tauba und dem damit hergestellten Bezug zu Al-Quaida und IS erfüllt - verstärkt durch einen Repost der LIES!-Kampagne, einer Flaggenverbrennung und einer Felsendomcollage - durch einen tunesischen Ausländer potentiell als gefährliche Vorfeldunterstützung (sog. Sympathiewerbung) den Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten und ein nachweis- oder meßbarer Nutzen nicht festgestellt werden kann.(Rn.80) 4. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist zu bejahen, wenn ein Ausländer sich seit der Geburt um sein Kind kümmert und dieses im Zeitpunkt der Ausweisung noch sehr klein - hier 2 1/2 Jahre alt - ist.(Rn.91) (Rn.95) 5. Im Rahmen der Einzelfallabwägung im Eilverfahren tritt das an eine eher im unteren Bereich anzusiedelnde Unterstützungshandlung anknüpfende Ausweisungsinteresse bei summarischer Prüfung - aufgrund noch ausstehender weiterer Tatsachenermittlungen - offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinter ein solches besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse insoweit zurück, als die Ausreisepflicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollzogen werden darf. Hier kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung in Betracht.(Rn.101) Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird unter insoweitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 779/21 Ge) des Antragstellers gegen die in Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Juli 2021 verfügte Ausweisungsverfügung wiederhergestellt und gegen die in Ziff. 4 des vorgenannten Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der am ... 1991 in Friouet (Tunesien) geborene Antragsteller, tunesischer Staatsangehörigkeit, islamischer Religionszugehörigkeit, wendet sich in diesem Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der es seine Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verfügten Ausweisung und gegen die Androhung seiner Abschiebung abgelehnt hat. Er reiste am 9. Juli 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter der Behauptung, staatenloser Palästinenser zu sein, am 9. August 2018 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - durch - seit 26. Oktober 2018 bestandskräftigen - Bescheid vom 19. September 2018 ab und drohte ihm die Abschiebung nach Libyen oder jeden anderen aufnahmebereiten Staat an. Der Antragsteller ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Wegen Erschleichens von Leistungen wurde er durch Strafbefehl des AG Gotha vom 15. Mai 2019 zu 20 Tagessätzen à 3 € Geldstrafe und wegen vollendeten und versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 13 € (Strafbefehl des AG Erfurt vom 17. Juni 2019) verurteilt. Am 19. und 20. Juli 2019 unterrichtete die Polizei den Antragsgegner über die Einleitung von Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Hehlerei, wegen Betruges sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (1 Tütchen Marihuana). Die Verfahren wurden - ebenso wie Verfahren wegen Bedrohung am 23. November 2018, wegen unerlaubter Einreise am 18. Februar 2019 und wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung am 15. Januar 2019 - eingestellt (GA II, Bl. 204). Am 1. Januar 2022 zeigte die Mutter der im Dezember 2019 geborenen Tochter des sorgeberechtigten Antragstellers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ihn wegen am 1. Januar 2022 begangener häuslicher Gewalt (Faustschlag ins Gesicht und Ohrfeige) sowie eines zurückliegenden Sachverhaltes einer sexuellen Belästigung ihrer 2009 geborenen Tochter an (GA III, Bl. 473 ff.). Die Kindsmutter gab an, der Antragsteller sei schon in der Vergangenheit ihr gegenüber „übergriffig“ geworden, was sie aber nicht zur Anzeige gebracht habe. Der Stand der polizeilichen Ermittlungsverfahren ist nicht bekannt. Am 15. November 2018 teilte ein anonymer Anrufer aus Frankfurt dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller eigentlich Tunesier sei und die deutschen Behörden betrüge (vgl. „Bemerkung“, GA Bl. 252). Diese Information übermittelte der Antragsgegner dem BAMF per Mail am 21. November 2018. Am 11. März 2019 teilte der anonyme Anrufer mit, dass der Antragsteller Tunesier und in Sbkha geboren sei (vgl. „Bemerkung“, GA Bl. 253). Am 24. Januar 2019 repostete der Antragsteller auf seinem Facebook-Account eine Bildercollage des Anschlages auf das World Trade Center mit einem Begleittext in arabischer Sprache, in dem der Anschlag auf die Zwillingstürme des World Trade Centers am 11. September 2001 mit der Koransure al-Tauba [die Reue] in Verbindung gebracht wird (s. die Übersetzung GA II, Bl. 374). Am 27. Mai 2019 ging beim Antragsgegner per Fax ein Schreiben (mit unleserlicher Unterschrift) ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller am 23. Mai 2019 in der tunesischen Botschaft gewesen sei, um sich dort einen Reisepass zu beschaffen. Diesem Schreiben war die Kopie einer vom 23. Mai 2019 datierenden Quittung der tunesischen Botschaft beigefügt, in der dem Antragsteller die Zahlung von 30,00 € bestätigt wurde (vgl. Beiakte Bl. 99 und dazu „Bemerkung“, GA Bl. 254). Am 6. Juni 2019 teilte ein anonymer Anrufer dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller sehr gefährlich sei, sofort abgeschoben werden müsse und im Umfeld von Anis Amri verkehrt habe. Per Mail vom 19. Juni 2019 teilte der Antragsgegner dem BAMF Folgendes mit: „Es liegen der Ausländerbehörde Erkenntnisse vor, welche den Verdacht zulassen, dass die o.g. Person seine Identität zu täuschen versucht. Diese Informationen wurden der ABH durch einen anonymen Anrufer mehrfach übermittelt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass Herr K ... __ nähere Beziehungen zu Herrn Anis Amri und dessen terroristischen Strukturen (Attentäter Berliner Weihnachtsmarkt) gepflegt hat, bzw. pflegt. Herr K ... hält sich derzeitig nicht in seiner zugewiesenen Unterkunft auf. Zudem wurden uns per Fax Kopien übermittelt, aus denen hervorgeht, dass Herr K ... eine andere Nationalität (tunesisch) zu scheinen besitzt. Anliegend werden Ihnen die Kopien übermittelt. Wir bitten um schnellstmögliche Bearbeitung Ihrerseits!!!!!“ Die Polizei wurde zunächst telefonisch und dann schriftlich am 20. Juni 2019 durch den Antragsgegner informiert. Am 26. Juni 2019 meldete sich der anonyme Anrufer letztmalig. Er teilte mit, dass sein Name Benzalla, er ebenfalls Tunesier sei und aus Frankfurt anrufe. Der Antragsteller würde sich häufiger in Frankfurt aufhalten, seine Freundin wäre aber aus Gotha. Die Information, dass der Antragsteller sich in den Kreisen Anis Amris aufhalte, habe er über eine Facebook-Gruppe erhalten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 übersandte das BAMF dem Antragsgegner die Übersetzungen zu den übermittelten Beweismitteln. Mit persönlich ausgehändigtem Schreiben vom 4. Juli 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft zu beziehen. Unter dem gleichen Datum erhielt er eine Duldung bis zum 18. Juli 2019. Am 9. Juli 2019 wurde der tunesische Reisepass des Antragstellers ausgestellt. Mit Veränderungsanzeige vom 10. Juli 2019 teilte der Antragsgegner anderen Behörden mit, dass der Antragsteller seit 6. Juli 2019 unbekannten Aufenthalts sei. Am 29. Juli 2019 kehrte der Antragsteller in die Gemeinschaftsunterkunft zurück und wurde erneut aufgefordert, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft zu beziehen. Mit Schreiben vom 16. August 2019 bestätigte die Ausländerbehörde der Stadt Jena gegenüber dem Antragsgegner die Identität des Antragstellers und seine tunesische Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner meldete den Antragsteller am 19. August 2019 beim Landesverwaltungsamt zur Abschiebung an. Ab 2. September 2019 war der Antragsteller erneut unbekannten Aufenthalts. Am 12. September 2019 sprach der Antragsteller zusammen mit seiner Lebensgefährtin beim Jugendamt des Antragsgegners vor. Die beabsichtigte Beurkundung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung für das seinerzeit erwartete gemeinsame Kind wurde ausgesetzt, weil der Antragsteller dort mitteilte, sofort ausreisen zu müssen, wenn er seinen tunesischen Reisepass der Ausländerbehörde vorlege. Mit am 16. September 2019 eingegangenen Schreiben wurde die Ausländerbehörde des Antragsgegners davon informiert. Mit Schreiben vom 24. September 2019 wurde der Antragsteller bei persönlicher Vorsprache aufgefordert, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Eine entsprechende Zuzugsmeldung ab 24. September 2019 und auch eine vorbereitete Duldung vom 26. September 2019 bis 24. Oktober 2019 wurden mit der Begründung gelöscht, dass der Antragsteller weiterhin untergetaucht sei. Mit persönlich ausgehändigtem Schreiben vom 10. Oktober 2019 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen. Die für den 16. Oktober 2019 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers wurde abgebrochen, da er erneut unbekannten Aufenthalts war. Am 30. Oktober 2019 kehrte der Antragsteller in die Gemeinschaftsunterkunft zurück. Für den Zeitraum vom 5. November 2019 bis 12. November 2019 erhielt er eine Duldung. Am 17. November 2019 repostete der Antragsteller auf Facebook ein Foto von brennenden Flaggen Israels und Amerikas mit Feuer-Emoji. Mit Bescheid vom 26. November 2019 wurde dem Antragsteller u. a. die Auflage erteilt, sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in seinem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft aufzuhalten. Für den Zeitraum vom 26. November 2019 bis 16. Dezember 2019 erhielt der Antragsteller eine Duldung. Am 6. Dezember 2019 meldete der Antragsgegner den Antragsteller erneut zur Abschiebung an. Der Antragsteller tauchte am 9. Dezember 2019 unter, kehrte am 18. Dezember 2019 jedoch erneut in die Gemeinschaftsunterkunft zurück. Am 28. Dezember 2019 wurde die Tochter des Antragstellers geboren. Der Antragsteller tauchte am 15. Januar 2020 unter, kehrte jedoch bereits am 16. Januar 2020 zurück. Am 21. Januar 2020 tauchte der Antragsteller erneut unter. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 informierte das Jugendamt darüber, dass die ausgesetzte Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers aufgehoben und dass die Eltern die gemeinsame Sorge erklärt hätten. Am 11. Februar 2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die Kindesmutter bestätigte schriftlich, dass er sich um seine Tochter kümmere. Am 17. Februar 2020 kehrte der Antragsteller in die Gemeinschaftsunterkunft zurück. Mit Schreiben vom 1. April 2020 wurde die Duldung „wegen der jetzigen Ausnahmesituation im Rahmen der Viruserkrankung“ bis 24. Juni 2020 verlängert. Am 2. Mai 2020 repostete der Antragsteller auf Facebook ein Bild der „LIES!“-Aktion, auf dem ein den Koran verteilender Mann im Vordergrund mit Stand und Banner der Kampagne im Hintergrund zu sehen ist. Unter dem 26. Juni 2020 teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller als neuer Fall in die gestrige „AG-AUX-Sitzung“ aufgenommen worden sei. Er solle nunmehr baldigst abgeschoben werden. Daraufhin erwiderte der Antragsgegner, dass der Antragsteller als Vater eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG für ein Jahr erhalten solle. Ausweislich der auf den Antragsteller bezogenen Sicherheitsanfrage des Antragsgegners vom 9. Juni 2020 erstellte das Amt für Verfassungsschutz Thüringen am 30. Juni 2020 folgende Stellungnahme: „Meldekürzel Erkenntnisse Ist ein Nachbericht Ja Erkenntnis Vollständig Nein, weitere Erkenntnisse kommen z.B. per Post Freigegeben Nein, dürfen nicht mitgeteilt werden Ansprechpartner: … Erkenntnistext: Erkenntnisse werden gesondert übermittelt Erkenntnisart - Code Sonstiges“ Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 regte das Thüringer Amt für Verfassungsschutz beim Antragsgegner unter Bezugnahme auf seine Anfrage vom 8. Juni 2020 (tatsächlich wohl 9. Juni 2020) ein Sicherheitsgespräch an. Nach Einladung des Antragstellers „wegen Vollzug(s) des Aufenthaltsgesetzes“ durch den Antragsgegner führte das Amt für Verfassungsschutz am 28. Juli 2020 im Beisein von Vertretern des Antragsgegners mit dem Antragsteller - ohne beigezogenen Dolmetscher - ein Sicherheitsgespräch durch. Unter dem 26. August 2020 erhob das Amt für Verfassungsschutz Bedenken gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, weil sich der Antragsteller antisemitischer Ressentiments bediene und dem Staate Israel ein Existenzrecht abspreche. Der Fall solle nochmals in der „AG AUX“ thematisiert werden. Am 1. September 2020 telefonierte der Antragsgegner mit dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV); dieses teilte mit, es liege ein Bericht des Verfassungsschutzes über Gefährder vor. Man werde den Bericht anfordern, eine Aufenthaltserlaubnis solle nicht erteilt, sondern der Bericht abgewartet werden (GA Bl. 256). Auch das Thüringer Landesverwaltungsamt bat am 4. September 2020 darum, von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorerst Abstand zu nehmen und verwies auf die nächste am 21. September 2020 stattfindende „AG-AUX-Sitzung“ (Beiakte 2, Bl. 311). Unter dem 13. Oktober 2020 übersandte das Thüringer Landesverwaltungsamt die Erkenntnismitteilung des Amtes für Verfassungsschutz vom 2. Oktober 2020 (Beiakte 2, Bl. 317 ff.) mit den vier vorgenannten, mindestens bis 6. Juli 2020 online eingestellten Reposts/Chronikeinträgen aus dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Antragstellers. Das Amt für Verfassungsschutz wies erneut darauf hin, dass der Antragsteller sich antisemitischer Ressentiments bediene und dem Staat Israel das Existenzrecht abspreche. Dies richte sich gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gedanken der Völkerverständigung. Die einzelnen Chronikeinträge, insbesondere des Posts, der den Anschlag auf das World Trade Center zeige, wiesen einen eindeutig typischen islamistischen Duktus auf. Die „LIES!“-Aktion sei umfasst vom Betätigungsverbot der 2016 verbotenen, salafistischen Vereinigung „Die wahre Religion“. Der Antragsgegner bat am 16. Oktober 2020 das Thüringer Landesverwaltungsamt, über das TMMJV ein Einzelgespräch mit dem Amt für Verfassungsschutz zu beantragen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt sagte dies zu (BA 2, Bl. 330). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, beantragte Akteneinsicht und bat unter Bezugnahme auf ein - in den vorgelegten Akten nicht vorhandenes - Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2020 - wohl eine vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel - um Aushändigung dieses Titels. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass die Herausgabe mit dem Hinweis auf den Verdacht des Zusammenhangs mit einer terroristischen Straftat verweigert werde. Dem Prozessbevollmächtigten wurde sodann Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 2. November 2020 wies der Antragsgegner den nunmehr anwaltlich vertretenen Antragsteller darauf hin, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen sei, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG bestehe. Das Ausweisungsverfahren befinde sich gegenwärtig in Prüfung. Unter dem 26. November 2020 fragte der Antragsgegner - erfolglos - beim Thüringer Landesverwaltungsamt, ob es etwas Neues vom Verfassungsschutz oder vom Landeskriminalamt gebe. Jeweils mit gesondertem Schreiben vom 28. Januar 2021 wurden der Antragsteller und auch die Kindesmutter dazu angehört, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abzulehnen und den Antragsteller gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses auszuweisen (BA 2, Bl. 349/350). Unter dem 1. März 2021 zeigte der Antragsteller seinen Onkel wegen Menschenschmuggels und Drogenhandels an. Er behauptete, dass der Onkel der anonyme Anrufer sei bzw. Dritte damit beauftragt habe. Sein Onkel habe ihn angeschwärzt, weil er es abgelehnt habe, für diesen Drogen zu verkaufen (in Dortmund angediente 2 kg Marihuana und telefonische Aufforderungen zum Marihuanaverkauf in Suhl). Am 10. Mai 2021 aktualisierte der Antragsteller das Titelbild seines Facebook-Accounts. Dieses zeigt einen oberkörperfreien, den Felsendom in Jerusalem mit seinem Körper gegen prügelnde Soldaten schützenden Mann. Dieses Bild stammt von einem Künstler namens Mouad Amentague, der seine Bilder in verschiedenen sozialen Medien veröffentlicht. Durch Bescheid vom 8. Juli 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und ordnete unter Nr. 2 den Sofortvollzug an. Unter Nr. 3 lehnte er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ab. Unter Nr. 4 drohte er dem Antragsteller die Abschiebung nach Tunesien oder jeden anderen aufnahmebereiten Staat an; unter Nr. 6 verhängte er gegen den Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, weil das Sicherheitsgespräch und die Facebookeinträge des Antragstellers antisemitische Ressentiments aufwiesen. Die Anschläge auf das World Trade Center würden durch den diesbezüglichen Korantext religiös gerechtfertigt. Die „LIES!“-Kampagne diene in erster Linie der Missionierung von Nichtmuslimen zum Islam. Ferner seien die schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach Nrn. 3 (Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Prüfung), 7 (falsche oder unvollständige Angaben zu Terrorverbindungen), 8 (Täuschung über seine Identität) und 9 (Straftat des Erschleichens von Leistungen und Diebstähle) des § 54 Abs. 2 AufenthG erfüllt. In der Abwägung mit dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse im Hinblick auf seine deutsche Tochter überwiege das Ausweisungsinteresse wegen seiner fest verwurzelten antisemitischen Ressentiments. Seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet rechtfertigten keine andere Beurteilung. Seine Sympathiebekundungen für den islamistischen Extremismus und Antisemitismus in den sozialen Medien dienten der Verbreitung radikalen Gedankengutes. Er fördere damit terroristische Bestrebungen, die eine Gefahr für die freiwillig demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellten. Um dies zu unterbinden und die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern, sei die Anordnung des Sofortvollzuges erforderlich. Vorstehendes stehe der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entgegen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG, das Ein- und Aufenthaltsverbot auf § 11 AufenthG. Gegen den am 12. Juli 2021 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am selben Tag Klage (4 K 779/21 Ge) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. In seiner Begründung ließ der Antragsteller ergänzend ausführen, sein Onkel habe, als er, der Antragsteller, sich in Gotha aufgehalten habe, von ihm telefonisch verlangt, er solle 5 kg Haschisch bei ihm abholen und in Gotha verkaufen, nachdem er ihn zuvor bereits in Dortmund aufgefordert hatte, Drogen zu verkaufen. Betreffend Facebook habe er „blöde“ Posts gesendet. Das mit dem Word Trade Center sei Jahre her, damals sei er noch in Tunesien gewesen, manchmal werde man einfach wütend und teile solche Sachen. Bei der Sicherheitsbefragung - ihm sei mitgeteilt worden, dass es in dem Schreiben um seinen „Ausweis“ gehe - sei ihm ein Dolmetscher trotz Nachfrage verwehrt worden. Das von ihm unterzeichnete Schriftstück habe er nicht lesen können; ihm sei auch nicht mündlich offengelegt worden, dass er damit auf einen Dolmetscher verzichte. Die vielen komplizierten Fragen habe er inhaltlich „gar nicht so“ verstanden. Man habe ihm dann auch „Worte in den Mund gelegt“. Die Frage nach Palästina und Israel habe er so richtig nicht begriffen, aber er sei nun einmal eher für die muslimischen Palästinenser und gegen die jüdischen Bewohner des Staates Israel. Man höre immer, wie Israel gegen die Palästinenser vorgehe. Er habe auch erwähnt, dass beide Religionen existieren dürften. Seine Äußerung zum Dschihad müsse natürlich auch im theologischen Kontext gesehen werden. Wenn er gesagt habe, dass Allah bei ihm sei, bedeute das doch nicht, dass er in einen militärischen Kampf gegen Israel ziehen würde. Er würde nicht terroristisch gegen Juden vorgehen. Ihm gehe es um die Politik dahinter, der Kampf zwischen Israel und Palästinenser sei kein religiöser, sondern ein politischer Kampf. Er habe nur seine politische Meinung zum Ausdruck gebracht. Zur Rechtslage ließ er ausführen, eine Beiziehung und Auswertung der Strafakten sei nicht erfolgt. Die ohne Dolmetscher und Rechtsanwalt (Europarechtliche Charta-Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 3 EMRK) durchgeführte Sicherheitsbefragung sei nicht verwertbar. Die Auswertung der Daten bei Facebook sei unzureichend und deren Erhebung zudem unzulässig. Eine tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung durch Sympathiewerbung sei nicht ersichtlich. Es fehle bereits an der Nennung einer konkreten terroristischen Vereinigung, die er unterstützt haben solle. Anis Amri habe nicht zum IS gehört. Der Post mit dem Anschlag auf das Word Trade Center habe mit dem IS nichts zu tun. Diese Bilder seien massenhaft im Netz verfügbar, so dass nicht ersichtlich sei, wie heute noch die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Post dieses Bildes gefährdet werden könnte. Auch der Post der „LIES!“-Aktion könne nicht der Gruppierung „Die wahre Religion“ zugeordnet werden. Der Post mit den brennenden Flaggen habe keinen Bezug zum IS. Dabei gehe es um politische Meinungsäußerung. Der Post mit den prügelnden Soldaten verbreite keine islamistischen Ideologien, sondern kritisiere den Umgang Israels mit palästinensischen Menschen. Seine Kritik am Staat Israel unterfalle dem Bereich der Religionskritik und damit der freien Meinungsäußerung. Eine derzeit noch bestehende Gefährdung durch seine Person sei nicht gegeben. Wodurch der Antragsteller die Fallgruppe der Nr. 7 des § 54 Abs. 2 erfüllt haben solle, werde weder ausgeführt, noch sei er vor der Sicherheitsbefragung auf die Tatbestände der Nrn. 7 und 8 hingewiesen worden. Die begangenen Straftaten seien zwar nicht geringfügig, allerdings lägen sie länger zurück und nicht weit über dem Rahmen der Geringfügigkeit, die Strafen seien unverzüglich bezahlt worden. Das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse überwiege mithin aufgrund der Umstände des Einzelfalles das Ausweisungsinteresse. Als milderes Mittel könnte der Antragsteller auch zu einem Integrationskurs verpflichtet, eine Meldeauflage gemacht oder seine Internet-/Mobilfunkverbindungen überwacht werden. Der Sofortvollzug sei nun mit der grundsätzlich dem Tatbestand bereits innewohnende Notwendigkeit zum Erlass des Verwaltungsaktes begründet worden. Dies reiche nicht aus. Auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und die schriftliche Stellungnahme der Mutter der Tochter des Antragstellers wird verwiesen (GA I Blatt 145, 148 ff.). Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides vom 8. Juli 2021 wiederherzustellen und bezüglich Ziff. 4 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller - vollumfänglich belehrt - habe vor dem Sicherheitsgespräch nicht nach einem Dolmetscher gefragt. Am 9. September 2021 hat das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Antragsteller auch persönlich befragt worden ist. Er hat erklärt, am 19. Juli 2019 mit weniger als einem halben Gramm Marihuana zum Eigengebrauch aufgegriffen worden zu sein, habe aber nie selbst Drogen verkauft. Er wiederholte, keinerlei Kontakt zum IS oder der Hamas zu haben. Er toleriere alle Religionen. Die Frage, ob er etwaigen Vereinigungen Unterstützungsleistungen gewähre, beantwortete der Antragsteller nicht. Auf die Frage, wie er es finde, wenn der Dschihad gegen Israel kämpfe, erklärte der Kläger, er kenne die alle nicht. Das „Bild mit dem Turm, wo ein Flugzeug reingeflogen sei“ habe er vielleicht 2012 einmal gepostet. Genauer könne er sich daran nicht erinnern. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch jung gewesen; vielleicht habe er es gemacht, ohne es wirklich zu wissen. Auf der Abbildung 4 sei ein Deutscher zu sehen, der in Frankfurt einen Koran verteile. Er kenne weder die Person, noch den Hintergrund hinter diesem Bild; es sei für ihn eigenartig gewesen, deswegen habe er es auf Facebook eingestellt. Das sei schon sehr lange her gewesen und habe ihm nichts bedeutet. Als er die beanstandeten Bilder bei Facebook eingestellt habe, habe er sich nichts dabei gedacht. Erst jetzt sehe er, dass sie komisch seien. Das Bild Abbildung 4 sei ihm komplett komisch vorgekommen, denn der Mann dort müsse keinen Koran verteilen. Die Posts habe er nicht selbst mit Texten versehen. Wenn er etwas auf Facebook einstelle, könnten es dort nur seine Freunde sehen. Im Übrigen wird auf die Angaben des Antragstellers im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 9. September 2021 Bezug genommen (GA Bd. II, 203 ff.). Durch Beschluss vom 18. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag bezüglich der unter Ziffer 4 fehlenden Ausreisefrist stattgegeben und festgestellt, dass die darin verfügte Abschiebungsandrohung derzeit nicht vollziehbar sei. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den am 9. März 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. März 2022 Beschwerde eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag in Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vertieft. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 8. Juli 2021 wieder herzustellen und gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren auch nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (vier Bände) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (zwei Hefter) sowie zwei Bände Strafakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag gestellt und sich zur Sache geäußert hat. Die Beschwerdebegründungsschrift des Antragstellers vom 11. April 2022 wurde dem Antragsgegner mit Schreiben vom 13. April 2022 zwar nur zur Kenntnisnahme und nicht zur Stellungnahme zugeleitet. Im vorliegenden Fall war es jedoch nicht erforderlich, dem Antragsteller vor der Entscheidung am 18. Mai 2022 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Senat wurde zu einer kurzfristigen Entscheidung über die Beschwerde veranlasst, weil der Einzelrichter des erstinstanzlichen Verfahrens am 16. Mai 2022 mitteilte, zeitnah einen Verhandlungstermin für das erstinstanzliche Verfahren anberaumen zu wollen, weil die Abschiebung des Antragstellers für Juni angekündigt sei. Da der Antragsgegner mehr als einen Monat Zeit gehabt hat, (unaufgefordert) eine Stellung abzugeben bzw. die Möglichkeit einer solchen einzufordern, hat der Senat im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit ausnahmsweise davon Abstand genommen, dem Antragsgegner diese Möglichkeit nochmals ausdrücklich zu eröffnen. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Senat zu treffende Abwägungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Dabei sind die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Ausweisung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Ausländer, wenn sich die Ausweisungsverfügung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris). Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung zudem die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getragen wird (NdsOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 8 ME 76/11 -, juris; unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NJW 2005, 3275; BayVGH, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 19 CS 17.1784 - juris Rn. 7; vom 19. Februar 2009 - 19 CS 08.1175 - juris Rn. 49 jeweils m. w. N.; vom 2. August 2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 2). Für das Vorliegen des besonderen Vollziehungsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt es auf den Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an (vgl. OVG NW, Beschluss vom 5. August 2009 - 18 B 331/09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 2). Gemessen daran fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 8. Juli 2021 sind gegenwärtig offen (1.) Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil noch Aufklärungsbedarf besteht und aufgrund ggf. neuer Erkenntnisse eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich sein könnte (2.). Der Senat geht davon aus, dass dem Antragsteller eine Verfahrensduldung erteilt wird (3.). Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht durch den der Einzelrichter im vorliegenden Fall über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat (4.). 1. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die Erfolgsaussichten der gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2021 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 erhobenen Klage maßgebend sind, soweit sich diese gegen die Ausweisung (Nr. 1) richtet. Insoweit begründen der Antragsgegner die auf §§ 53, 54 AufenthG gestützte Ausweisungsentscheidung und auch das Verwaltungsgericht seinen ablehnenden Beschluss im Wesentlichen damit, dass bezogen auf den Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bestehe, das das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Antragstellers überwiege. Diese vom Antragsgegner und auch vom Verwaltungsgericht jeweils vorgenommene eigene Abwägungsentscheidung hält gegenwärtig einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Klageverfahrens und das Ergebnis der dann vom Verwaltungsgericht erneut vorzunehmenden Abwägungsentscheidung sind offen. Die Ausweisungsverfügung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits formell rechtswidrig (a.). Die Ausweisungsverfügung ist nach summarischer Prüfung nicht offenkundig rechtmäßig (b.). a. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die verfügte Ausweisung nicht bereits formell rechtswidrig. Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine diesbezüglichen Zweifel im Hinblick auf die nach Art. 12 Abs. 1 KRK durchgeführte Anhörung der Kindsmutter - und auch des Antragstellers - als gesetzliche Vertreter des Kindes. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK („Das allgemeine Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung“) hat ein Kind das Recht, seine Meinung zu äußern; die Norm verpflichtet die Vertragsstaaten, diese Meinung zu hören und bei Entscheidungen zu berücksichtigen. Das Kind kann entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört werden (Abs. 2 der Norm). Eine Anhörung eines Vertreters des Kindes braucht lediglich im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften durchgeführt zu werden (Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Auflage 2017, Art. 12 Rn. 16 f.). Dies ist vorliegend erfolgt. Denn für das Kind des Antragstellers bestand über letzteren sowie über seine Mutter Gelegenheit zur Äußerung im behördlichen Ausweisungsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 - OVG 11 M 36.14 -, juris Rn. 13). Die Mutter des derzeit ca. 2,5 jährigen Kindes als dessen Vertreterin wurde durch gesondertes Schreiben vom 28. Januar 2021 (Beiakte 2, Bl. 350) zusätzlich zum Antragsteller zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Soweit der Antragsteller unter I. 3) e) bb) seiner Beschwerdebegründung die fehlende Anhörung der Mutter des Kindes rügt, trifft dies somit für das Verwaltungsverfahren nicht zu. Auch im Rahmen des Eilverfahrens hat sich die Mutter des Kindes schriftlich zur Vaterrolle des Antragstellers geäußert (vgl. nur GA Bd. I, Bl. 148 ff.). b. Nach summarischer Prüfung - aufgrund des Akteninhalts - und des Vortrags des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung lassen sich gegenwärtig keine hinreichenden Tatsachen dafür feststellen, dass die auf §§ 53, 54 AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) offenkundig rechtmäßig ist. Nach § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162); zuletzt geändert durch Art. 49 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und UmsetzungsG EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung nach Absatz 1, so Abs. 2 der Norm, sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abwägungsentscheidung hat alle nach den Umständen des Einzelfalls (§ 53 Abs. 2 AufenthG) einzustellenden Belange zu erfassen. § 54 AufenthG nennt die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend. Ein Ausweisungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn der Ausländer eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG verursacht, obwohl keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist, wie das Unterstützen von Personen und Personenvereinigungen, die zur Verfolgung religiöser Ziele zu Gewalt oder Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 und 24; HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 A 1482/14.Z -, juris Rn. 13; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed., 1. April 2021, fortan: BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 4). Für die Feststellung eines Ausweisungsinteresses gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sowie mit Blick auf die in § 54 AufenthG vorgenommene Typisierung und Gewichtung kann dabei von Bedeutung sein, ob das jeweilige Verhalten des Ausländers im Einzelfall einem der Tatbestände des § 54 AufenthG nahekommt. Die Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland überschneiden sich teilweise. Die Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23). Die freiheitliche demokratische Grundordnung erfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.). Vor diesem Hintergrund kann eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegen, wenn zur Erreichung religiöser Ziele zu Hass und Gewalt auf einzelne Bevölkerungsgruppen oder auch unterschiedslos aufgerufen wird. Dergleichen Verhaltensweisen werden teilweise von § 54 Abs. 1 Nr. 2 (Nr. 4 und Nr. 5) AufenthG erfasst und können Strafvorschriften und damit die öffentliche Sicherheit verletzen. Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus Sicht der Anhänger extremistisch-religiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine Gefahr kann auch dadurch entstehen, dass der Ausländer Personen oder Personenvereinigungen unterstützt, die selbst die Schutzgüter des § 53 Abs. 1 AufenthG gefährden. Die Feststellung, ob ein Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, erfordert demzufolge die Vornahme einer Prognose darüber, ob durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an den bezeichneten Schutzgütern eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, 49). Dementsprechend genügen reine Vermutungen nicht, während das Bestehen einer Anscheinsgefahr zureicht. In Anbetracht des hohen Gewichts der Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind an die Annahme einer Gefahr keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die Gefährdung muss die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im polizeirechtlichen Sinne in beachtlichem Maße übersteigen. Die Gefährdung muss von einem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ausgehen und zudem im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BeckOK AuslR, AufenthG § 54 Rn. 63 - 65). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes reichen die nach Aktenlage feststellbaren Tatsachen zwar aus, um im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. HS - in der hier allein in Betracht kommenden - 3./4. Variante AufenthG die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass der Antragsteller eine - den Terrorismus unterstützende - Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (aa.). Die im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG auch durch den Senat vorzunehmende Abwägung fällt jedoch gegenwärtig zu Gunsten des schon vom Verwaltungsgericht festgestellten besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses aus (bb.) Es ist aber zu betonen, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im erstinstanzlichen Verfahren weitere Tatsachen feststellbar sein könnten, die eine intensivere Unterstützung des Terrorismus durch den Antragsteller bestätigen und auch solche, die das Gewicht des Bleibeinteresses relativieren könnten. aa. Aufgrund summarischer Prüfung nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass bezogen auf den Antragsteller ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse besteht, weil er im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2. 2. HS AufenthG eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. (1) Einen ersten Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass bezogen auf den Antragsteller ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen könnte, boten die Bekundungen (wohl nur) eines (einzigen) anonymen Anrufers. Dieser teilte am 15. November 2018 und am 11. März 2019 zunächst (nur) mit, dass der Antragsteller Tunesier sei und untermauerte diese Angaben am 27. Mai 2019 auch durch Übermittlung der Quittung über die Einzahlung von 30,00 € durch den Antragsteller bei der tunesischen Botschaft. Dass der anonyme Antragsteller insoweit zutreffende Angaben machte, bestätigte sich letztendlich auch durch das Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt Jena vom 16. August 2019 und durch den vom Antragsteller vorgelegten Reisepass vom 9. Juli 2019. Diese Umstände bieten Anhaltpunkte für ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG, jedoch nicht für ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass derselbe anonyme Anrufer (vgl. insoweit die Mitteilung des Antragsgegners vom 19. Juni 2019 an das BAMF) am 6. Juni 2019 und ergänzend am 26. Juni 2019 mitteilte, dass der Antragsteller sehr gefährlich sei, weil er in Kreisen Anis Amris verkehre und dass er diese Information über eine Facebook-Gruppe erhalten habe. Die Angaben eines anonymen Anrufers zu Tatsachen, die - wenn sie sich als wahr erweisen - die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehen, stellen selbst keine solche Tatsache im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. Denn die Angaben seiner solchen Gewährsperson genügen regelmäßig nicht als Grundlage einer Tatsachenfeststellung, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; und vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, juris Rn. 50; Dischner in: GK-AufenthG, Kommentar, Bd. 3, Stand: August 2009, fortan: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rn. 536 - 557) und sind deshalb auch bei der Amtsermittlung bzw. Tatsachenfeststellung im Verwaltungsverfahren zu beachten. Denn die (gerichtliche) Beweiswürdigung solcher anonymer Angaben unterliegt besonderen Anforderungen, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert solcher Angaben besonders kritisch zu prüfen, weil (das Gericht und auch) die Behörde die Glaubwürdigkeit nicht selbst einschätzen kann. Die Behörde (und auch nachfolgend das Gericht) muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein. Gemessen daran ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend, bei Erweislichkeit einer Tatsachenbehauptung zu schlussfolgern, dass ein anonymer Anrufer in jeder Hinsicht zutreffende Angaben macht. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass allein die Tatsache, dass der anonyme Anrufer bezüglich der Identitätstäuschung des Antragstellers die Wahrheit gesagt hat, nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage bzw. seine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine weiteren Angaben zur behaupteten Zugehörigkeit des Antragstellers zum Umkreis von Anis Amri belegt. Ob eine solche Zugehörigkeit besteht, die den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unzweifelhaft erfüllte, muss durch weitere Tatsachenfeststellungen untermauert werden. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass diese Mitteilungen des anonymen Anrufers - insbesondere in Zusammenschau mit seinen zutreffenden Angaben zur Staatsangehörigkeit - den Antragsgegner berechtigten, wenn nicht sogar verpflichteten, diesen Hinweisen zumindest nachzugehen und zu klären, ob sich weitere Tatsachen feststellen lassen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Anhand der Verwaltungsakte ist nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Information über die falschen Angaben des Antragstellers zur Staatsangehörigkeit dem BAMF per Mail am 21. November 2018 übermittelte. Dass der Antragsteller ausweislich der Angaben des anonymen Anrufers nähere Beziehungen zu den Kreisen Anis Amris unterhalten soll, teilte der Antragsgegner dem BAMF per Mail vom 19. Juni 2019 mit. In der Folgezeit versuchte der Antragsgegner (letztendlich vergeblich) den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller abschieben zu lassen und die Wohnsitznahme bzw. Erreichbarkeit in der Gemeinschaftsunterkunft durchzusetzen, der sich der Antragsteller immer wieder entzog. Es gibt in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Hinweise auf eine mögliche Nähe des Antragstellers zu einer terroristischen Vereinigung vor der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG weitere Ermittlungen angestoßen bzw. durchgeführt wurden. Auch ist nicht ersichtlich, dass andere Behörden, wie z. B. das Amt für Verfassungsschutz, vor Geburt der Tochter des Antragstellers Veranlassung gesehen hätten, dem Antragsgegner Tatsachen mitzuteilen, die die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hätten rechtfertigen können. (2) Erst veranlasst durch eine Sicherheitsanfrage des Antragsgegners vom 9. Juni 2020 (§ 73 Abs. 2 AufenthG) stellte das Amt für Verfassungsschutz am 30. Juni 2020 eine Stellungnahme in die zur Umsetzung des in § 73 Abs. 2 AufenthG betriebene Kommunikationsplattform ein (vgl. dazu Winkelmann/Kolber in: Baumann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Rn. 36 ff. zu § 73 AufenthG). Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass es Erkenntnisse gebe, die gesondert, z. B. per Post übermittelt würden. Parallel dazu regte das Amt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 30. Juni 2020 ein Sicherheitsgespräch an, das auf Einladung des Antragsgegners am 28. Juli 2020 durch einen Vertreter des Amtes für Verfassungsschutz geführt wurde. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Äußerungen des Antragstellers in dem Sicherheitsgespräch vom 28. Juli 2020 in der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt werden können. Zum einen steht es - insbesondere mangels eigenen Eindrucks - nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller ohne Dolmetscher in der Lage war, die Bedeutung des Sicherheitsgesprächs zu erfassen. Zum anderen wurde er nicht ausdrücklich zu einem Sicherheitsgespräch, sondern nur betr. „Vollzug des Aufenthaltsgesetz“ eingeladen. Das mag zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsteller regelmäßig untergetaucht war, nachvollziehbar sein, begegnet aber rechtlichen Bedenken, weil es zweifelhaft ist, ob ohne eine auf § 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Anordnung überhaupt eine Pflicht besteht, zu einer Sicherheitsbefragung zu erscheinen (vgl. Bauer in: Baumann/ Dienelt, Ausländerrecht, Rn. 84 ff. § 54 AufenthG m. w. N. zum Streitstand). Es ist zumindest klärungsbedürftig, ob es nicht der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, den Anlass der Vorladung vorher offen zu legen, z. B. um dem Betroffenen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu ermöglichen (vgl. Bauer in: Baumann/ Dienelt, Ausländerrecht, Rn. 86 § 54 AufenthG). Nicht ausgeschlossen erscheint es insoweit, das Sicherheitsgespräch - auch außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen zu wiederholen und dann vor der mündlichen Verhandlung in das Hauptsacheverfahren einzuführen, in dem natürlich auch eine Befragung des Klägers möglich wäre. (3) Die vom Amt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 vorgelegten vier Chronikeinträge im Facebook-Profil des Antragstellers bieten jedoch im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hinreichende Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt (hat). Das ergibt sich aus Folgendem: (aa) Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 13 und vom 27. Juli 2017 - 1 C28/16 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dass dies auf die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Vereinigungen „Al-Qaida“, „Islamischer Staat (IS)“ und den seit 2016 verbotenen Verein „Die Wahre Religion alias Stiftung Lies“ zutrifft, ist unzweifelhaft und wird auch vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 bis 12 des angefochtenen Beschlusses (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). (bb) Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterstützung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 21, vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 31). Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein, wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.).Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m. w. N.). Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, weil die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und daher auch die Vorfeldunterstützung durch Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29 f. m. w. N.). Soweit der Antragssteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2010 - 19 B 09.929 - die Auffassung vertritt, dass das Tatbestandsmerkmal des „Unterstützens“ einschränkend in der Weise auszulegen sei, dass die bloße Sympathiebekundung nicht darunter falle, berücksichtigt er nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az.: 1 C 13/10, juris Rn. 18 ff.), mit dem es das sich anschließende Revisionsverfahren abschloss, als unzutreffenden aufenthaltsrechtlichen Maßstab eingeordnet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zur Begründung seiner Auffassung zunächst an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (Az.: 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114 - 131) angeknüpft. Danach sei das tatbestandserhebliche Unterstützen in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff entwickelten Kriterien auszulegen. Da der Gesetzgeber den Bereich der sog. Sympathiewerbung mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBl. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2836) aus der Strafbarkeit ausgeschieden hat, bejahte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die unmittelbare Wirkung dieser strafrechtlichen Gesetzesänderung auch für das Ausländerrecht und vertrat die Auffassung, dass für das Ausweisungsrecht nichts anderes gelten könne. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und stellte in der o. g., sich anschließenden Revisionsentscheidung klar, dass die Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht und im Strafrecht nicht deckungsgleich seien. Der Gesetzgeber habe das Absehen von Strafe auf spezifisch strafrechtliche Gründe gestützt. Diese klarstellende Auslegung des ausweisungsrechtlichen Unterstützungsbegriffs, mit dem die Anlehnung an den strafrechtlichen Unterstützerbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2003 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25) gelockert wurde, ändert jedoch nichts daran, dass sich die in Rede stehende Unterstützungshandlung - schon dem Wortlaut nach - auf eine terroristische Vereinigung oder ein den Terrorismus unterstützende Vereinigung beziehen muss. Das Tätigwerden des Nichtmitgliedes muss darauf gerichtet sein, die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung zu fördern, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele zu fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit zu festigen und ihr Gefährdungspotenzial zu stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 ). In seinem Urteil vom 25. Juli 1984 (Az.: StR 62/84) hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass es sich bei den Straftatbeständen des § 129a StGB um Organisationsdelikte handelt und dazu ausgeführt: „Die Vorschrift wendet sich gegen organisierte Vereinigungen, die im Hinblick auf ihre Ziele für die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung gefährlich sind und deren Existenz sie daher schon im Vorfeld sonstiger strafbarer Handlungen mit strafrechtlichen Mitteln bekämpft. Sie erfasst organisationsbezogene Betätigungen, also nur solches Tun, das in einem Zusammenhang mit der Vereinigung als Organisation steht.“ Darüber hinausgehend ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für eine terroristische oder eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung hat. Ebenso wenig muss die Unterstützungshandlung subjektiv vorwerfbar sein. Für den Ausländer muss die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns nur erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - 131, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 31). Gemessen daran ist zumindest eine Handlung feststellbar, mit der der Antragsteller die terroristischen Organisationen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat (IS)“ unterstützt hat. Dabei handelt es sich um die am 24. Januar 2019 repostete Bildercollage des Anschlages auf das World Trade Center mit dem Begleittext, in dem dieser terroristische Anschlag auf die Zwillingstürme mit der Koransure al-Tauba [die Reue] in Verbindung gebracht wird. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller mit der Veröffentlichung dieses betreffenden Reposts seine Sympathie mit der Verübung dieses Anschlages bekundet, sich mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islams identifiziert und den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung gerechtfertigt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts auf S. 17 ff. des angefochtenen Beschlusses (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Veröffentlichung des o. g. Reposts auch einen hinreichenden Bezug zu den terroristischen Organisationen „Al Quaida“ und „IS“ her. Denn bei diesem Anschlag handelt es sich um den folgenreichsten Terrorakt in der jüngeren Geschichte, der weltweit mit diesen terroristischen Organisationen in Verbindung gebracht wird, ohne dass dies ausdrücklich Erwähnung finden müsste. Der Umstand, dass eine solche Bildercollage mit Begleittext auch noch 17 Jahre nach diesem Ereignis in den sozialen Medien kursiert und - unter Beteiligung des Antragstellers - weiter verbreitet wird, verdeutlicht in besonders anschaulicher Weise, wie der islamistische Terror soziale Medien wie Facebook nutzt, um Botschaften unter seinen Anhängern zu verbreiten und um neue Anhänger zu werben. Wer radikales Gedankengut über soziale Medien verbreitet, auch wenn er selbst nicht aktiv zur Gewalt aufruft, betätigt sich als Teil der Propagandamaschinerie der verfassungsfeindlichen und extremistischen Bestrebungen. Die Möglichkeit der Organisation mit terroristischen Bestrebungen, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen bzw. Kämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch. Insoweit besteht unzweifelhaft ein Grundinteresse der Gesellschaft, dem internationalen Terrorismus bereits im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Die Anwesenheit von Sympathisanten und radikalisierten Anhängern einer terroristischen Vereinigung ruft eine nur schwer berechenbare Gefährdungslage und angesichts der Anschlagsgefahr die Notwendigkeit von ersichtlichen Überwachungsmaßnahmen hervor (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2017, - 2 E 8114/16 -, n. veröff., BA S. 12; Beschluss vom 22. Februar 2016, - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 19, 22 und Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 2745/16 -, BeckRS 2017, 164679 Rn. 26, beck-online; VG München, Urteil vom 26. Januar 2017, - M 12 K 16.5397 -, juris Rn. 68; VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2015, - Au 1 K 14.1546 -, juris Rn. 46). Soweit der Antragsteller die Verbreitung durch das Einstellen der Beiträge in sein Facebook-Profil mit der Begründung bestreitet, dass unklar sei, ob und wenn ja wie viele Facebook-Nutzer die Beiträge des Antragstellers überhaupt zur Kenntnis genommen haben bzw. dass die Resonanz gering geblieben sei, kommt es darauf nicht an. Denn ein beweis- und messbarer Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele - hier durch Verbreitung - ist wie bereits ausgeführt nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25). Demgegenüber kann den Reposts der Flaggenverbrennung und des Felsendoms - der Collage von Mouad Amentague - eine solche Sympathiewerbung für eine oder mehrere terroristische oder diesen unterstützende Vereinigungen nicht entnommen werden. Diese können auch als Protest gegen die Politik der USA und Israels, insbesondere in Bezug auf Palästina, verstanden werden. Auch lässt sich kein konkreter Bezug zu einer Terrororganisation herstellen. Das öffentliche Verbrennen von Flaggen ist in der Regel eine symbolische Handlung, um gegen einen Staat oder dessen Politik im Rahmen einer Demonstration zu protestieren. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die öffentliche Zerstörung oder Beschädigung der Flagge eines ausländischen Staates und die dadurch erfolgende Verunglimpfung nach § 104 Abs. 1 S. 2 StGB in der Fassung des Achtundfünfzigstes Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020, BGBl. 2020, I Nr. 28, S. 1247 - strafbar ist. Nach dem Wortlaut der Norm fällt das Verbreiten solcher Bilder allerdings nicht unter den Straftatbestand. Bezüglich des vom Antragsteller geteilten Posts der salafistischen Bewegung „LIES!“, die unbestritten in Verbindung mit der wegen Werbung für den IS verbotenen Vereinigung „Die wahre Religion“ steht, bestehen Zweifel, ob diese bezweckende Zielrichtung dem Antragsteller erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Denn eine Zugehörigkeit zum politischen Salafismus wie auch das bloße Verteilen des Korans ohne Werbung für eine terroristische Vereinigung wird im Allgemeinen noch nicht als hinreichend konkret angesehen werden können, um eine Gefahr i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu begründen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2021, Nr. 5a, juris Rn. 40). Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Erst der individuelle Zurechnungszusammenhang rechtfertigt den Ausweisungstatbestand. So liegt z. B. bei dem Besuch einer „mehrdeutigen“ Veranstaltungen (z. B. öffentlich zugängliches Konzert einer kurdischen Vereinigung, mit dem der Jahrestag der Gründung der PKK gefeiert wird) der Zurechnungszusammenhang vor, wenn es sich dem Ausländer nach den objektiven und subjektiven Gegebenheiten aufdrängen muss, dass er damit den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK oder einer PKK-nahen Vereinigung stärkt (Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, fortan: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 54 Rn. 42). Ausgehend hiervon erscheint nicht hinreichend sicher, dass dem Antragsteller die Zielrichtung des jihadistischen Salafismus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 -, juris Rn. 60) der „LIES!“-Aktion erkennbar war. Denn diesbezüglich hat der Antragsteller im Erörterungstermin am 9. September 2021 angegeben, er habe das Bild gepostet, weil er es „kurios“ fand, dass ein Deutscher den Koran verteile. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die drei bei isolierter Betrachtung nicht als Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu bewertenden Posts in ihrer Gesamtschau mit dem den Anschlag auf das World Trade Center betreffenden Beitrag auf eine islamistische und israelfeindliche Haltung des Antragstellers hinweisen und insoweit auch die Wirkung des als Unterstützungshandlung zu bewertenden Posts über den Anschlag auf das World Trade Center und des Begleittexts verstärken. Denn dieser fügt sich hinsichtlich der dokumentierten Grundhaltung in die anderen Posts ein und bietet insoweit einen Anhaltspunkt für eine mögliche Radikalisierung des Antragstellers. Auch hat der Antragsteller insbesondere von dem Eintrag betreffend den Anschlag auf das World Trade Center nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Dies setzt voraus, dass er sich zu seinen Aktivitäten bekennt und sich sodann in einer Art tätigen Reue glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261 - 278, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris Rn. 53). Ein erkennbares Abstandnehmen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen - also vorliegend das bloße Löschen der Posts -, vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11/18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es. Die bewusst wahrheitswidrigen, abwiegelnden Angaben des Antragstellers zum Post des World Trade Center u. a. im Erörterungstermin am 9. September 2021 („er habe es vielleicht 2012 gepostet; vielleicht habe er es gemacht, ohne es wirklich zu wissen“) lassen eine glaubhafte Abkehr nicht erkennen, sondern relativieren und verharmlosen diesen. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr davon belegen, liegen nicht vor. bb. Die im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG auch durch den Senat im Beschwerdeverfahren - hier aufgrund summarischer Prüfung bzw. Tatsachenfeststellung - vorzunehmenden Abwägung zwischen dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse und dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus. Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen besonders schwerwiegender Bleibeinteressen und besonders oder nur schwerwiegender Ausweisungsinteressen einer umfassenden Abwägung im Einzelfall. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2022 - 2 M 1/22 - AuAS 2022, 99, 101). Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position, zur Last gelegt werden können (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 -, BVerwGE 159, 270-288, Rn. 39). Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind einzelfallbezogen insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände zu berücksichtigen, wie die Dauer des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Abs. 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (Bergmann/Dienelt, AufenthG § 53 Rn. 79; vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris). Hierfür können die zu Art. 8 EMRK entwickelten Boultif/Üner-Kriterien des EGMR herangezogen werden. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann es unter Umständen gebieten, die Ausweisung nicht zu vollstrecken, sondern eine Duldung aus familiären Gründen für die Zeit zu erteilen, in der etwa das deutsche Kind auf den Ausländer angewiesen ist. Da dem Kindeswohl aber weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zukommt, ist eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m. w .N.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 21 - 22; Bergmann/Dienelt, AufenthG vor § 53 beck-online Rn. 48). Bei der vorliegenden Abwägung der oben festgestellten besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteressen mit dem besonders schwerwiegenden, aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge für sein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) folgenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG überwiegt letzteres. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein besonders gewichtiges Bleibeinteresse besteht, weil aufgrund summarischer Prüfung bzw. Tatsachenfeststellung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich seit der Geburt seiner Tochter um diese kümmert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat - insoweit tragend - davon aus, dass eine Trennung des Antragstellers - in diesem Verfahrensstadium - von seiner aktuell etwa zweieinhalbjährigen Tochter infolge der Vollziehung der Ausweisung die Tochter-Vater-Beziehung nicht nur beeinträchtigen, sondern erheblich stören, wenn nicht - angesichts der verfügten Einreisesperre von fünf Jahren - sogar beenden und damit vollendete Tatsachen schaffen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - juris). In diesem Zusammenhang ist - aus der Sicht des Kindes - davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt zu den eigenen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/87 u. a. - BVerfGE 56, 363 ; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51 . OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31; Bergmann/Dienelt, Vorb. §§ 53 - 56 AufenthG Rnrn. 38, 41, 43 ff.). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 - 410, juris Rn. 48). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn - wie hier - ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 183=/08 - BVerfGK 14, 458 in Bezug auf eine Abschiebung wegen fehlenden Aufenthaltstitels; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - in Bezug auf eine Ausweisung). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13). Da nicht ersichtlich ist, dass die deutsche Tochter - eventuell mit der Kindsmutter - zusammen mit dem Antragsteller nach Tunesien ausreisen und dort leben könnte, und das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hinweist, dass diese auch nicht über die finanziellen Mittel für regelmäßige Besuche verfügt, hat das - an die Beziehung zu seiner Tochter anknüpfende - besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gegenwärtig Vorrang vor dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse. Es ist deshalb gegenwärtig davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Bei der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt der Senat bei der Feststellung des Ausweisungsinteresses insbesondere, dass es sich im Hinblick auf das weite Spektrum von Art, Intensität und Anzahl möglicher Unterstützungshandlungen im vorliegenden Fall um eine solche im „unteren Bereich“ handelt. Diese erfüllt das Tatbestandsmerkmal des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur deshalb noch, weil die Verbreitung des maßgeblichen Chronikeintrages, mit dem terroristische Bestrebungen gebilligt werden, nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und eine weite Auslegung des Unterstützungsbegriffs im Hinblick die beabsichtigte Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 35). Diesem Umstand ist im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen. Angesichts der aus Sicht des Senats irreparablen Folgen für die Tochter-Vater-Beziehung rechtfertigt das bisher feststellbare schwer wiegende Ausweisungsinteresse im Ergebnis eine Ausweisung gegenwärtig nicht. Soweit das Verwaltungsgericht andere für eine Ausweisung und gegen ein Verbleiben des Antragstellers sprechende Umstände herangezogen hat, ist insoweit bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich teilweise auch um solche handelt, die vor der Geburt der Tochter eingetreten sind. Dies gilt insbesondere für die unerlaubte Einreise am 9. Juli 2018, die Täuschung über die Staatsangehörigkeit bei der Einreise, die im Nachhinein nicht mehr abänderbar sind. Diese Umstände können zwar ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG begründen; insoweit ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner diese bereits vor der Geburt der Tochter bekannt gewordene Tatsache der Täuschung über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht zum Anlass genommen hat, ihn auszuweisen. Denn mit der Geburt der Tochter ist eine neue Situation eingetreten, weil eine von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützte Lebensgemeinschaft entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 m. w. N.). 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die im Rahmen der Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gegenwärtig ebenfalls zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass gegenwärtig offen ist, wie die im Hauptsacheverfahren (erneut) vorzunehmende Abwägung ausfällt. Eine andere Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) ist nicht ausgeschlossen. Schon der Akteninhalt bietet gewichtige Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen. a. So gibt es einen Hinweis auf einen Bericht des Amtes für Verfassungsschutz über Gefährder, der beigezogen werden sollte, aber nicht wurde. Auch beantragte der Antragsgegner über das Thüringer Landesverwaltungsamt ein Einzelgespräch mit dem Amt für Verfassungsschutz, zu dem es aber nach Aktenlage nicht kam. Der Senat hält es für möglich, dass das Amt für Verfassungsschutz über weitergehende Erkenntnisse verfügt, diese aber nicht offen legt. Dort möglicherweise vorhandene Beweismittel über weitere Tatsachen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können erst verwertet werden, wenn sie vom Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt werden (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Rn. 31 zu § 54 AufenthG). Insofern ist insbesondere von Interesse, ob es Erkenntnisse über Existenz und ggf. Inhalt der Kommunikation der von dem anonymen Anrufer in Bezug genommenen Facebook-Gruppe gibt. Es ist im Hinblick auf die im Raume stehenden Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu klären, ob es bezogen auf den Antragsteller weitere Erkenntnisse zu Unterstützungshandlungen gibt oder ob sich diese auf die bisher bekannten Posts beschränken. Nicht ausgeschlossen wäre insoweit auch ein erneutes Sicherheitsgespräch und/oder eine Befragung des Antragstellers durch das Gericht, die zudem seine persönliche Anwesenheit erforderlich machten. b. Klärungsbedürftig ist zudem die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das bisherige Verhalten des Antragstellers ausreicht, um die vom Antragsgegner bejahte schwer wiegende Ausweisweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 AufenthG zu bejahen. Dafür bietet das Verhalten des Antragstellers insoweit Anknüpfungspunkte, als er nach Feststellung des Verwaltungsgerichts bezogen auf Zeitpunkt und Motivation zu den hier in Rede stehenden Facebook-Einträgen unzutreffende Angaben gemacht hat, bei seiner Einreise über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, mehrfach untergetaucht und auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. c. Des Weiteren kommt es in Betracht, weitere Ermittlungen zu dem vom Antragsteller geltend gemachten besonders schweren Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG durchzuführen. Insbesondere die laufenden Ermittlungsverfahren zu weiteren vom Antragsteller verübten Straftaten wegen häuslicher Gewalt gegen die Kindsmutter bzw. des sexuellen Missbrauchs eines ihrer Kinder (vgl. GA III, Bl. 475, Az.: ST/0000440/2022 und ST/0000453/2022) bieten - trotz der strafrechtlichen Unschuldsvermutung - im Bereich der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr Veranlassung zu klären, ob der Antragsteller entsprechend seines eigenen Vortrags im Beschwerdeverfahren tatsächlich weiterhin die Beziehung zu seiner Tochter aufrecht erhält und pflegt. Allein der Umstand, dass er regelmäßig Bilder von und mit seiner Tochter bei Facebook postet, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Denn insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dieser (öffentlichen) optischen Präsentation einer Beziehung ebenso wie die Löschung der hier in Rede stehenden vier Reposts lediglich um verfahrensangepasstes Verhalten handeln könnte. Aus diesem Grund spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass insbesondere eine persönliche Befragung der Kindsmutter und ggf. auch Erkundungen beim Jugendamt weitere Erkenntnisse zu der tatsächlich vorhandenen Beziehung zwischen Vater und Tochter bringen könnten. 3. Zur Vermeidung weiterer (auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten) Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass es hier sachgerecht erscheint, dem Antragsteller von Amts wegen eine Verfahrensduldung (ggf. mit Auflagen) zu erteilen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 BS 26/21 -). Dieser hätte zwar, um sein auf Aussetzung der Abschiebung gerichtetes Rechtsschutzbegehren zu komplettieren, einen zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen müssen (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1235). Denn er ist ungeachtet dieser stattgebenden Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Eintritts der Fiktionswirkung (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2022, § 81 AufenthG Rn. 17 ff., 24 ff.) auch im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen unter Nr. 3 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1211 m. w. N.). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine Ablehnungsentscheidung auf die Ausweisungsgründe gestützt und der Antragsteller zumindest ausweislich seines Schriftsatzes vom 12. Juli 2021 Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2021 erhoben hat, „mit dem der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird“. Vor diesem Hintergrund könnte der Antragsteller seinen Eilantrag jederzeit noch um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergänzen. 4. Da der Senat dem Antrag stattgibt und der Antragsteller auch keine entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren erhoben hat, kann es für diese Entscheidung offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorlagen. Diese auf der Rechtsfolgenseite als Soll-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass eine Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1) und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2). Im Hinblick darauf, dass der Einzelrichter im Eilverfahren erheblichen Ermittlungsaufwand betrieben und seine ablehnende Entscheidung sehr ausführlich (und auch sorgfältig) begründet hat, sieht der Senat diese Frage im Hinblick auf den sich jetzt schon abzeichnenden Aufklärungsbedarf und die dann nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche gerichtliche Abwägung als zumindest für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig an. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).