Beschluss
4 VO 350/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0927.4VO350.24.00
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Leitsätze
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses. Bei der Inanspruchnahme bzw. Zugang zu öffentlichen Einrichtungen bzw. zur kommunalen Daseinsvorsorge, zu denen auch die Trinkwasserversorgung gehört, ist auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht seit langem gebilligte „Zweistufentheorie“ zurückzugreifen.(Rn.8)
2. Ein für die Trinkwasserversorgung zuständiger Aufgabenträger ist befugt, das Benutzungsverhältnis für seine öffentliche Einrichtung entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu gestalten.(Rn.11)
3. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses für eine öffentliche Einrichtung ist die Einstellung der Trinkwasserversorgung dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis und nicht dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrecht zuzuordnen.(Rn.12)
4. Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch erschöpft sich auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in der Bereitstellung des Trinkwasseranschlusses und erfasst nicht die Benutzung desselben durch die Abnahme von Trinkwasser.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses. Bei der Inanspruchnahme bzw. Zugang zu öffentlichen Einrichtungen bzw. zur kommunalen Daseinsvorsorge, zu denen auch die Trinkwasserversorgung gehört, ist auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht seit langem gebilligte „Zweistufentheorie“ zurückzugreifen.(Rn.8) 2. Ein für die Trinkwasserversorgung zuständiger Aufgabenträger ist befugt, das Benutzungsverhältnis für seine öffentliche Einrichtung entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu gestalten.(Rn.11) 3. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses für eine öffentliche Einrichtung ist die Einstellung der Trinkwasserversorgung dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis und nicht dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrecht zuzuordnen.(Rn.12) 4. Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch erschöpft sich auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in der Bereitstellung des Trinkwasseranschlusses und erfasst nicht die Benutzung desselben durch die Abnahme von Trinkwasser.(Rn.12) Die Rechtswegbeschwerde hat keinen Erfolg. In dem Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht wendet sich der Antragsteller gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2024 angedrohte Einstellung der Wasserlieferung zum 9. Juli 2024 wegen offener und angemahnter Forderungen des Kundenkontos. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2024 nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Heiligenstadt verwiesen. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass - nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners - die Versorgungssperre am 18. Juli 2024 zunächst vollzogen wurde. Im Laufe des 18. Juli 2024 wurde diese wieder aufgehoben, nachdem von einem Dritten die Zahlungsrückstände des Antragstellers (teilweise) beglichen wurden und sich dieser gegenüber dem Antragsgegner zur Begleichung der weiteren offenen Forderungen verpflichtet hatte. Die fristgerecht am 22. Juli 2024 eingelegte Rechtswegbeschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GKG i. V. m. § 173 Satz 1, §§ 146 ff VwGO) des Antragstellers ist zulässig. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, dass dem Antragsteller für die Beschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Versorgungssperre nach Ergehen des Verweisungsbeschlusses und noch vor Einlegung der Beschwerde (am 22. Juli 2024) am 18. Juli 2024 wieder aufgehoben worden sei. Eine abschließende Entscheidung über die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen obliegt nach § 17 Abs. 2 GVG dem allein zuständigen Gericht. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dazu gehört auch die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis im Laufe des Verfahrens weggefallen ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 A 9/15 - Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 - 2 O 18/20 - Rn. 8, beide juris). Die Frage des zulässigen Rechtsweges ist der Zulässigkeit der Klage vorgreiflich. Unerheblich ist auch, dass der Kläger das Klageverfahren in jedem Verfahrensstadium - wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses und auch vor der Entscheidung über seine Rechtswegbeschwerde - (bereits) hätte für erledigt erklären und so dem Verweisungsbeschluss (und damit auch der Beschwerde) die Grundlage entziehen können. Denn ihm allein obliegt die Entscheidung darüber, ob er eine verfahrensbeendende Erklärung abgibt, insbesondere um die Entstehung vermeidbarer Verfahrenskosten zu verhindern. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses. Bei der Inanspruchnahme bzw. Zugang zu öffentlichen Einrichtungen bzw. zur kommunalen Daseinsvorsorge, zu denen auch die Trinkwasserversorgung gehört, ist auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht seit langem gebilligte „Zweistufentheorie“ zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1958 - VII C 227.57 - und Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184.88 - beide juris). Danach ist zwischen dem Zugang - dem „ob“ -, der regelmäßig nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen ist, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses - dem „wie“ -, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann, zu unterscheiden. Der das „ob“ des Benutzungsverhältnisses betreffende öffentlich-rechtliche Anschluss- und Benutzungszwang (§ 99 ThürKO) ist nach der historischen Entwicklung Ausprägung ordnungsrechtlicher Erwägungen, um einer unkontrollierten privaten Wasserentnahme vorzubeugen (Sicherstellung der allgemeinen Gesundheitspflege). Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung steht der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Zulassung zu diesen Einrichtungen gegenüber. Das Benutzungsverhältnis kann jedoch entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner als Zweckverband im Rahmen seines ihm durch §§ 2 Abs. 1 und 2, 19, 20 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), §§ 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zugewiesenen Aufgabenbereichs der öffentlichen Daseinsvorsorge und dem daraus abzuleitenden Satzungsermessen befugt ist, das Nutzungsverhältnis entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu gestalten. Diese kommunale Organisationsgewalt ist als Bestandteil kommunaler Selbstverwaltung durch Art. 28 GG, Art. 91 VerfThür geschützt. Für die Beantwortung der Frage, für welche Organisationsform sich der Antragsgegner entschieden hat, kommt es auf den objektiv erkennbaren Erklärungswillen an. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner das Benutzungsverhältnis für seine Trinkwasserversorgungseinrichtung privatrechtlich ausgestaltet. Denn er erhebt keine Gebühren, sondern Benutzungsentgelte. Zudem hat er in § 10 seiner Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ (Rumpfsatzung) geregelt, dass das Wasserlieferungsverhältnis, insbesondere der Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Trinkwasser, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV vom 20. Juni 1980 [BGBl S. 684], zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014, BGBl, S. 2010), unterliegt. Die AVBWasserV sind ein ergänzendes bürgerlich- rechtliches Regelwerk zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rahmenbedingungen für den Bezug von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz regeln, die von den Benutzern einzuhalten sind. § 33 Abs. 2 AVBWasserV bestimmt, dass die Wasserversorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung einzustellen ist. Diese Regelung, die über § 1 Abs. 1 AVBWasserV Bestandteil des Versorgungsvertrages ist, teilt also dessen privatrechtliche Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 8 AV 1/11 - Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - Rn. 16 - juris). Die vorliegend erfolgte Einstellung der Trinkwasserversorgung ist nach den vorstehenden Ausführungen dem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis und nicht dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsrecht zuzuordnen. Denn der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch erschöpft sich in der Bereitstellung des Trinkwasseranschlusses und erfasst nicht die Benutzung desselben durch die Abnahme von Trinkwasser (vgl. ausführlich NdsOVG, Urteil vom 26. August 1976 - III OVG A 138/74 - ZStR 1976, S. 234 ff). Alle weiteren Beziehungen zwischen dem Benutzer und dem Einrichtungsträger bestimmen sich - wie auch im vorliegenden Fall - sodann - entsprechend § 10 der oben genannten Satzung des Antragsgegners - nach der für anwendbar erklärten AVBWasserV und sind damit privatrechtlich ausgestaltet. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme und auszugsweiser Wiedergabe von Zitaten aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschluss vom 9. März 2023 (8 L 132/23 - juris) und des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Juni 2003 (3 B 43/03 - juris) ausführt, dass im vorliegenden Fall nicht der Zivilrechtsweg zum Amtsgericht Heiligenstadt gegeben sei, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, führt dies nicht auf den Erfolg der Beschwerde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam betrifft - wie auch der Antragsgegner ausführt - einen gänzlich anderen Sachverhalt. Denn dort ging es um die Frage der Trinkwasserversorgung eines bloßen Grundstücksnutzers (Antragsteller) gegenüber der Gemeinde als Grundstückseigentümer (Antragsgegner). Diese Frage wurde vom Verwaltungsgericht Potsdam zu Recht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO eingeordnet, weil es bei dem Zugang zu einer Einrichtung nach der sog. Zweistufenlehre um das „ob“ des Anschlusses ging. Die Antragsgegnerin werde als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung unter dem allein nach öffentlichem Recht zu beurteilendem Gesichtspunkt des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung auf Fortsetzung der Versorgung mit Trinkwasser in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob hinsichtlich der Trinkwasserversorgung im Übrigen die AVBWasserV mit der Annahme eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses gelten (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 9. März 2023 - RN. 15 - juris), nicht zur Entscheidung steht. Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller auf Seite 4 und 5 der Beschwerdebegründung angeführten Zitate nicht passend. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat im Übrigen die hier streitige Frage mit Beschluss vom 2. Februar 2024 (8 L 913/23 - juris) im obigen Sinne entschieden (vgl. Rn. 2 der Entscheidung in juris). Der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - Rn. 1 juris) liegt ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn dort hatte sich der Antragsgegner dafür entschieden, die Entgelte für die Abnahme des Trinkwassers über Wassergebühren zu regeln, so dass das Benutzungsverhältnis dort öffentlich-rechtlich ausgestaltet war. Auch der Hinweis des Antragstellers auf den vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 28. September 2023 (3 C 387/23), in dem die Vorschrift des § 33 Abs. 2 AVBWasserV als Vorschrift des öffentlichen Rechts eingeordnet und der einstweilige Rechtsschutzantrag zurückgewiesen wurde, führt nicht weiter. Der Antragsgegner hat richtigerweise ausgeführt, dass der vom Antragsteller - als Reaktion auf die o. g. Entscheidung des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt - am Verwaltungsgericht Weimar anhängig gemachte Antrag an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt verwiesen wurde (Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 3 E 1530/23 We). Der Eilantrag wurde sodann vom Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 zurückgewiesen (1 C 415/23) und von der Rechtsmittelinstanz des Landgerichts Mühlhausen mit Beschluss vom 23. Februar 2024 (1 T 180/23) bestätigt. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich in Höhe von 66,00 € an. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Eine Kostenentscheidung ist hier nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO entbehrlich. Denn die Kosten im „Verfahren vor dem angegangenen Gericht" sind nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Das Beschwerdegericht hat daher über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).