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Urteil

4 KO 112/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:1127.4KO112.21.00
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Leitsätze
1. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG setzt eine Änderung eines für die Leistung maßgeblichen Umstandes nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus. Dem gegenüber ist § 45 SGB X (juris: SGB 10) anwendbar, wenn sich nach Antragstellung, aber vor Erlass des Bewilligungsbescheides (der Behörde nicht bekannte) Umstände eintreten, die eine ablehnende oder zumindest eine der Höhe oder dem Umfang nach weniger begünstigende Entscheidung über den Antrag aus Ausbildungsförderung zur Folge gehabt hätte.(Rn.45) 2. § 53 BAföG ist im Grundsatz auch bei einem von Anfang an rechtswidrigen Bescheid anwendbar. Eine Förderungsregelung kann verschiedene bereits anfänglich vorhandene oder nachträglich eingetretene Fehler aufweisen. Jeder dieser Fehler ist grundsätzlich unabhängig von anderen Fehlern korrekturfähig, und zwar jeweils nach jener Vorschrift, die das Recht gerade hierfür bereitstellt (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 1995 - Bf V 25/94 - juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2015 - 1 A 667/13 - juris).(Rn.49) 3. Stehen ein vor und ein nach Erlass eintretender Umstand in einem so engen adäquaten Kausalzusammenhang, dass sie sich als einheitlicher Geschehensablauf darstellen, kann dies einer Anwendbarkeit des § 53 BAföG neben § 45 SGB X (juris: SGB 10) entgegen stehen (hier im Einzelfall bejaht, weil die Unterbrechung der Ausbildung nach Erlass des Bewilligungsbescheides darauf zurückzuführen war, dass im Nachhinein in rechtswidriger Weise ein bereits bestandener Ausbildungsabschnitt aberkannt wurde).(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Juni 2017 wie folgt geändert wird: Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als für die fünf Monate September 2013 bis Januar 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.080,00 € zurückgefordert und der Bewilligungszeitraum der Bescheide vom 31. Juli/30. August 2013 entsprechend gekürzt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG setzt eine Änderung eines für die Leistung maßgeblichen Umstandes nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus. Dem gegenüber ist § 45 SGB X (juris: SGB 10) anwendbar, wenn sich nach Antragstellung, aber vor Erlass des Bewilligungsbescheides (der Behörde nicht bekannte) Umstände eintreten, die eine ablehnende oder zumindest eine der Höhe oder dem Umfang nach weniger begünstigende Entscheidung über den Antrag aus Ausbildungsförderung zur Folge gehabt hätte.(Rn.45) 2. § 53 BAföG ist im Grundsatz auch bei einem von Anfang an rechtswidrigen Bescheid anwendbar. Eine Förderungsregelung kann verschiedene bereits anfänglich vorhandene oder nachträglich eingetretene Fehler aufweisen. Jeder dieser Fehler ist grundsätzlich unabhängig von anderen Fehlern korrekturfähig, und zwar jeweils nach jener Vorschrift, die das Recht gerade hierfür bereitstellt (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 1995 - Bf V 25/94 - juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2015 - 1 A 667/13 - juris).(Rn.49) 3. Stehen ein vor und ein nach Erlass eintretender Umstand in einem so engen adäquaten Kausalzusammenhang, dass sie sich als einheitlicher Geschehensablauf darstellen, kann dies einer Anwendbarkeit des § 53 BAföG neben § 45 SGB X (juris: SGB 10) entgegen stehen (hier im Einzelfall bejaht, weil die Unterbrechung der Ausbildung nach Erlass des Bewilligungsbescheides darauf zurückzuführen war, dass im Nachhinein in rechtswidriger Weise ein bereits bestandener Ausbildungsabschnitt aberkannt wurde).(Rn.50) Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Juni 2017 wie folgt geändert wird: Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als für die fünf Monate September 2013 bis Januar 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.080,00 € zurückgefordert und der Bewilligungszeitraum der Bescheide vom 31. Juli/30. August 2013 entsprechend gekürzt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Begehren der Klägerin ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO so auszulegen, dass sie sich von Anfang an nur gegen die Rückforderung der für die Monate September 2013 bis einschließlich Januar 2014 gezahlten Ausbildungsförderung und die entsprechende Verkürzung des Bewilligungszeitraums gewandt hat. Zu keinem Zeitraum hat sie die Verkürzung des Bewilligungszeitraums für die Monate Februar und März 2014 angegriffen. Insoweit war der Rückforderungsbescheid vom 30. Mai 2014 mangels Widerspruchserhebung schon vor Klageerhebung bestandskräftig geworden. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war entsprechend anzupassen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Rückforderung der Ausbildungsförderung für die drei Monate November 2013 bis Januar 2014 und die entsprechende Verkürzung des Bewilligungszeitraums. Soweit der Senat den Zulassungsantrag der Beklagten für die Monate September und Oktober 2013 abgelehnt hat, ist das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts bereits mit der diesbezüglichen Ablehnung des Zulassungsantrages der Beklagten rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 zu Recht aufgehoben, soweit die Beklagte die für die drei Monate November 2013 bis Januar 2014 in Höhe von insgesamt 648,00 € gezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert und den Bewilligungszeitraum um diese drei Monate gekürzt hat. Der Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 ist in dem Umfang, in dem er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insofern ist zunächst festzuhalten, dass als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Änderungsbescheid im vorliegenden Fall nicht - wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen - § 53 BAföG, sondern nur § 45 SGB X in Betracht kommt. § 53 BAföG ermöglicht die Rücknahme und Rückforderung bewilligter und gezahlter Ausbildungsförderung, wenn sich nach Erlass eines Bewilligungsbescheides eintretende (für die Bewilligung) maßgebliche Umstände ändern. Demgegenüber kommt § 45 SGB X als Rechtgrundlage für eine Rücknahme und Rückforderung bewilligter und gezahlter Ausbildungsförderung in Betracht, wenn bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides (der Behörde i. d. R. nicht bekannte) Umstände vorliegen, die der Bewilligung dem Grunde oder der Höhe nach entgegenstehen (1.). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist § 53 BAföG im vorliegenden Fall nicht neben § 45 SGB X anwendbar (2.). Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2014 kann, soweit er sich auf die noch streitgegenständlichen Monate November 2013 bis Januar 2014 bezieht, nicht auf § 45 SGB X gestützt werden (3.). 1. Gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird bei Änderung eines für die Leistung maßgeblichen Umstandes ein Bescheid zuungunsten des Auszubildenden von Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert. Diese eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums und eine Rückforderung ermöglichende Bestimmung setzt schon ihrem Wortlaut nach eine Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, Rn. 12 zu § 53 BAföG). Denn die Änderung eines Bescheides erfordert begriffsnotwendig das Vorhandensein eines zuvor erlassenen Bescheides. Soweit sich in der Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 16a) des 11. BAföGÄndG vom 21. Juni 1986 (BGBl. I S. 829), mit dem in § 53 Satz 1 die Worte „im Laufe des Bewilligungszeitraums“ gestrichen wurden, der Hinweis findet, dass auch Änderungen in der Zeit zwischen Antragstellung und Erlass des Bewilligungsbescheides maßgeblich sein könnten (vgl. BT-Drs11/1315, S. 13), findet dies aus den o. g. Gründen im Wortlaut des § 53 Satz 1 BAföG und auch in der Systematik des Verwaltungsverfahrens keine Stütze. Ein mit der Antragstellung eingeleitetes Verfahren findet mit dem Erlass des Bescheides seinen Abschluss, in dem auf Grundlage aller bis zum Erlass feststellbaren Tatsachen bzw. Umstände über den Antrag entschieden wird. Soweit der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses eines (hier begünstigenden) Bescheides ein für die Entscheidung über den Antrag maßgeblicher Umstand nicht bekannt ist, der eine für den Antragstellenden ungünstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, führt dies auf die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bereits im Zeitpunkt seines Erlasses und die Anwendung des § 45 SGB X. Die Streichung der Worte „im Laufe des Bewilligungszeitraums“ hat den Anwendungsbereich des § 53 Satz 1 BAföG lediglich auf die Fälle erweitert, in denen nach Erlass des Bewilligungsbescheides, aber vor Beginn des Bewilligungszeitraums eine Änderung der maßgeblichen Umstände eintritt. Dass § 53 BAföG nicht nur § 48 Abs. 1 SGB X, sondern auch § 45 SGB X in seiner Gesamtheit verdrängen soll, ist auch der oben zitierten Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. 2. Im vorliegenden Fall gibt es zwei für die Bewilligung maßgebliche Umstände, von denen der eine vor und der andere nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingetreten ist (a.). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles stellt sich jedoch der nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingetretene Umstand zusammen mit dem vorher eingetretenen Umstand als einheitliches Geschehen dar, was eine Anwendbarkeit des § 53 BAföG ausnahmsweise ausschließt (b.). a. Nach Erlass des Bewilligungsbescheides trat der Umstand ein, dass die Klägerin zunächst ihr Praktikum in der Apotheke am 23. August 2013 vorzeitig beendete und dann ihre Ausbildung spätestens im November 2013 unterbrach, nachdem sie die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reichen die Zeit für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung (Oktober 2013) und auch die intensiven (und auch gerichtlichen) Bemühungen der Klägerin nicht aus, die Annahme zu rechtfertigen, dass die Klägerin die Ausbildung durch Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Veranstaltungen auch in den Monaten November 2013 bis Januar 2014 tatsächlich betrieben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33/97 - juris und vom 15. Dezember 1977 - 5 C 36/77 - juris). Bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides war jedoch der für die Bewilligung maßgebliche Umstand eingetreten, dass der Prüfungsausschuss beim Thüringer Landesverwaltungsamt der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass keine Zeugnisse über den ersten Prüfungsabschnitt erteilt werden könnten, weil gravierende Mängel bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt worden seien, und dass die begonnene praktische Ausbildung in der Apotheke im Falle des Nichtbestehens der Prüfung (des ersten Abschnitts) abzubrechen sei. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass die dem Bewilligungsbescheid als Dauerverwaltungsakt (§ 50 Abs. 3 BAföG) zugrunde liegende Prognose, die Ausbildung werde während des gesamten Bewilligungszeitraums tatsächlich betrieben, schon im Zeitpunkt seines Erlasses - ohne dass die Beklagte subjektiv davon Kenntnis gehabt hätte - nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt war. Objektiv war es seinerzeit - angesichts des laufenden Nachkorrekturverfahrens - offen, ob die Klägerin den schriftlichen Teil (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PTA-APrV) und damit den ersten Abschnitt der Prüfung bestanden hatte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte keinen vorbehaltlosen, den Zeitraum bis einschließlich März 2014 (in der Bescheinigung nach § 9 BAföG angegebenes Ausbildungsende) umfassenden Bewilligungsbescheid erlassen hätte, wenn ihm die das Prüfungsverfahren betreffenden Umstände bekannt gewesen wären. Rechtmäßiges Handeln hätte es hier erfordert, diese Unsicherheit bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums ihre Ausbildung tatsächlich betreiben und insbesondere den zweiten Ausbildungsabschnitt ungehindert absolvieren werde, zu berücksichtigen. b. Hinsichtlich des Verhältnisses von § 53 BAföG und § 45 SGB X ist zunächst festzuhalten, dass § 53 BAföG im Grundsatz auch bei einem von Anfang an rechtswidrigen Bescheid anwendbar ist. Denn eine Förderungsregelung kann verschiedene bereits anfänglich vorhandene oder nachträglich eingetretene Fehler aufweisen. Jeder dieser Fehler ist grundsätzlich unabhängig von anderen Fehlern korrekturfähig, und zwar jeweils nach jener Vorschrift, die das Recht gerade hierfür bereitstellt. Dies bedeutet, dass die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids nach § 45 SGB X zu korrigieren wäre, während auf den nachträglich hinzutretenden Umstand wie z. B. einen Fachrichtungswechsel nach Erlass des Bewilligungsbescheides mit einer Änderung nach § 53 BAföG zu reagieren ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 1995 - Bf V 25/94 - juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2015 - 1 A 667/13 juris und auch Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, Rn. 12 § 53). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die bereits vor und nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingetretenen Umstände kausal so eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich als einheitlicher Geschehensablauf darstellen. Bei der Unterbrechung der Ausbildung handelte es sich im Verhältnis zu dem Schreiben vom 23. Juli 2013 des Prüfungsamtes nicht um einen nachträglich hinzutretenden Umstand bzw. davon unabhängigen Fehler, sondern um einen solchen, dessen Ursache bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides in dem (rechtswidrigen) Verhalten des Prüfungsamtes wurzelte. Wie bereits ausgeführt, war es vor Erlass des Bewilligungsbescheides wegen des laufenden Nachkorrekturverfahrens offen, ob die Klägerin den schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der Prüfung bestanden hatte und berechtigt zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in der Apotheke sein werde. Dies bringt auch das Schreiben des Prüfungsamtes vom 24. Juli 2013 eindeutig zum Ausdruck, in dem die Klägerin für den Fall des Nichtbestehens der schriftlichen Prüfung des ersten Abschnitts darauf hingewiesen wurde, dass sie dann verpflichtet sei, das Praktikum in der Apotheke abzubrechen. Das bereits mit der Einleitung des rechtswidrigen Nachkorrekturverfahrens vor Erlass des Bewilligungsbescheides entstandene Risiko, den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht absolvieren zu können, verdichtete sich mit der Mitteilung der negativen Nachbewertung der Aufsichtsarbeit „allgemeine und pharmazeutische Chemie“, der sich daraus ergebenden Notwendigkeit das Praktikum zu beenden und an der Wiederholungsprüfung teilzunehmen immer weiter, bis die Klägerin ihre Ausbildung nach dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung unterbrechen musste. Andere die Unterbrechung der Ausbildung verursachende Umstände, die nicht adäquat kausal mit der Einleitung des rechtswidrigen Nachprüfungsverfahren verknüpft sind und deshalb einen eigenen nach § 53 BAföG zu korrigierenden Fehler begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, dass die Klägerin die Wiederholungsprüfung auch hätte bestehen können, aber nicht bestand. An dieser Wiederholungsprüfung hat die Klägerin nur teilnehmen müssen, weil sie als Ergebnis der rechtswidrigen Nachbewertung die o. g. Klausur nicht bestanden hatte. Ergänzend kommt hinzu, dass die Klägerin auch dann, wenn sie die Wiederholungsprüfung bestanden hätte, ihre Ausbildung hätte unterbrechen müssen. Denn in Erfüllung der Aufforderung des Prüfungsamtes des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2013 hatte die Klägerin ihr am 1. August 2013 begonnenes Praktikum beendet und musste sich deshalb zunächst um einen neuen Praktikumsplatz bemühen. Dies verdeutlicht auch der weitere Geschehensablauf. Nachdem der Klägerin bereits Mitte Dezember 2014 trotz Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung vorläufig die Fortsetzung der Ausbildung erlaubt worden war, konnte sie erst ab 1. Februar 2014 mit dem zweiten Ausbildungsabschnitt in einer anderen Apotheke beginnen. 3. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2014 kann, soweit er sich auf die noch streitgegenständlichen Monate November 2013 bis Januar 2014 bezieht, nicht auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Die vorgenannte Bestimmung ermöglicht die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (auch) für die Vergangenheit, wenn die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 beachtet werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Mit Wirkung für die Vergangenheit darf ein Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 4 Satz 1 1. Alt SGB X) oder (hier nicht in Rede stehende) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Wie bereits ausgeführt war der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 31. Juli/30. August 2013 zumindest bezogen auf die hier noch streitgegenständlichen Monate November 2013 bis Januar 2014 rechtswidrig. Hätte die Beklagte bei Erlass des Bewilligungsbescheides davon Kenntnis gehabt, dass die Klägerin vom Prüfungsamt des Landesverwaltungsamtes mit Schreiben vom 24. Juli 2013 dazu aufgefordert worden war, im Falles des Nichtbestehens des schriftlichen Teils des ersten Ausbildungsabschnittes, hätte die Beklagte diesen Umstand bei der Bemessung des Bewilligungszeitraums oder anderweitig berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Fall steht einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides entgegen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vertraut hat und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig war. So ist zunächst festzuhalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Klägerin nicht auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut hat. Auch ist angesichts des Ablaufs des Prüfungsverfahrens davon auszugehen, dass die Klägerin die durch die Beklagte erbrachten Leistungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X für ihren Lebensunterhalt verbraucht hat und entreichert ist. Im November 2024 wartete sie auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, und ab Dezember 2024 bemühte sie sich um einen neuen Praktikumsplatz in einer Apotheke. Einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit steht insbesondere gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entgegen, dass man der Klägerin nicht den Vorwurf machen kann, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Dass sie das Schreiben des Prüfungsamtes des Landesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2013 nicht unverzüglich vorlegte und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, begründete nach Auffassung des Senats allenfalls leichte Fahrlässigkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die zunächst nach Einsicht in die vorläufige Mitteilung der schriftlichen Ergebnisse und nach Bestehen der mündlichen Prüfung berechtigterweise davon ausgehen durfte, den ersten Ausbildungsabschnitt bestanden zu haben und zur Fortsetzung der Ausbildung mit dem zweiten Ausbildungsabschnitt berechtigt zu sein. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass das Schreiben des Prüfungsamtes des Landesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2013 die Klägerin unvermittelt in eine psychische Belastungssituation versetzte. Der Beginn des Praktikums stand unmittelbar bevor und sie sah sich der potentiellen Möglichkeit ausgesetzt, dieses abbrechen und sich zur Wiederholungsprüfung anmelden zu müssen. Dieses Risiko hatte sich in dem Zeitpunkt, als der Bewilligungsbescheid unter dem 30. August 2013 erneut erlassen wurde, bereits realisiert. Denn die Klägerin hatte zwischenzeitlich das Schreiben des Prüfungsamtes des Landesverwaltungsamtes vom 19. August 2014 erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden war, dass sie den ersten Ausbildungsabschnitt nicht bestanden habe und deshalb das Praktikum abzubrechen sei. Auch ist insoweit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie zumindest nach Mitteilung des negativen Ergebnisses der Wiederholungsprüfung die Beklagte durch Vorlage der Unterlagen über die Nachbewertung und das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in Kenntnis setzte. Im Übrigen hatte sie die Ausbildung auch nicht bereits mit der vorzeitigen Beendigung des Praktikums in der Apotheke unterbrochen, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Ungeachtet dessen, dass schon die Voraussetzungen § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für eine Rücknahme nicht vorliegen, weist der Senat zusätzlich darauf hin, dass das Vertrauen der Klägerin auch in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. An dieser Stelle ist insbesondere zu berücksichtigen, dass staatliches Fehlverhalten die Ursache dafür ist, dass die Klägerin zur Unterbrechung ihrer Ausbildung gezwungen und diese letztendlich nur mit erheblicher Verzögerung abschließen konnte. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass die Bewilligungsbehörde und die Prüfungsbehörde unterschiedlichen Trägern öffentlicher Verwaltung angehören. Denn anhand des Verwaltungsvorgangs ist nachvollziehbar, dass sich die Prüfungsbehörde (Referat 550 - Gesundheitswesen - im Landesverwaltungsamt) und die Aufsichts- und Widerspruchsbehörde in diesem Verfahren (Referat 220 - Soziale Sicherung - Landesverwaltungsamt) demselben Träger öffentlicher Verwaltung angehören und sich gerade bezogen auf den Fall der Klägerin gegenseitig informiert haben. Angesichts dieses Umstandes hat die Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 26. Januar 2015 Kenntnis davon gehabt, dass das Handeln des Prüfungsamtes rechtswidrig und die Klägerin durch Bescheid vom 14. Juni 2014 klaglos gestellt worden war, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar sie durch Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 E 594/14 We) vorläufig zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen hatte. Da die Beklagte hier gemäß § 1 Abs. 1 ThürAGBAföG im übertragenen Wirkungskreis tätig ist, wäre auch die Widerspruchsbehörde zu einer eigenen Abwägung berechtigt gewesen. Der Beklagte hat als Unterliegender die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beklagte wendet sich mit ihrer (nur teilweise zugelassenen) Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem dieses der Klage auf Aufhebung eines Bescheides, der die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gegenüber der Klägerin zum Gegenstand hat, stattgegeben hat. In der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2013 absolvierte die Klägerin einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten (erster Ausbildungsabschnitt). In der Zeit vom 17. Juni 2013 bis 21. Juni 2013 nahm die Klägerin an den schriftlichen Abschlussprüfungen des ersten Abschnitts teil. Am 4. Juli 2013 nahm sie Einsicht in die vom Prüfungsausschuss vorgelegte Liste, nach der sie die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern bestanden hatte. Am 14. Juli 2013 nahm die Klägerin erfolgreich an der mündlichen Prüfung teil. Bereits am 31. Mai 2013 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für den am 1. August 2013 beginnenden zweiten Ausbildungsabschnitt beantragt, in dem vor dem zweiten Abschnitt der Prüfung ein Praktikum in einer Apotheke zu absolvieren ist. Die Ausbildungsstätte bescheinigte gegenüber der Beklagten als voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses den Monat März 2014. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte das Prüfungsamt beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 550) der Klägerin mit, die Prüfungsausschussvorsitzende habe nachträglich gravierende Mängel bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt. Deshalb könnten derzeit keine Zeugnisse und Bescheide über den ersten Prüfungsabschnitt erteilt werden. Mit einer Änderung der bereits mündlich und damit unverbindlich mitgeteilten Prüfungsergebnisse müsse gerechnet werden. Gleichzeitig werde die Durchführung des Praktikums unter Vorbehalt und mit der Maßgabe genehmigt, dass das begonnene Praktikum im Falle des Nichtbestehens der Prüfung abzubrechen sei. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013, in dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bereits schriftlich mitgeteilt worden seien. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 31. Juli/31. August 2013 für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich März 2014 - also für acht Monate - Ausbildungsförderung in Höhe von 216,00 € monatlich. Mit Bescheid vom 19. August 2013 teilte das Prüfungsamt beim Thüringer Landesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sie aufgrund der erfolgten Nachkorrektur die schriftliche Aufsichtsarbeit in der Prüfung im Fach „Allgemeine und pharmazeutische Chemie“ und damit den ersten Ausbildungsabschnitt nicht bestanden habe. Das Praktikum sei deshalb abzubrechen. Der Bescheid über das Nichtbestehen des ersten Ausbildungsabschnitts war diesem Schreiben beigefügt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. August 2013 Widerspruch. Am 23. August 2013 beendete die Klägerin ihr am 1. August 2013 in einer Apotheke in Erfurt begonnenes Praktikum. Am 17. Oktober 2023 nahm die Klägerin an der Wiederholungsprüfung teil. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den gegen den Bescheid über das Nichtbestehen des ersten Ausbildungsabschnitts erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen hat die Klägerin am 22. November 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen 2 K 1148/13 We geführt wurde. Mit Bescheid vom 15. November 2013 teilte das Prüfungsamt beim Thüringer Landesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sie die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden habe und die Ausbildung damit beendet sei. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, der jedoch zunächst ruhend gestellt wurde. Am 28. November 2013 überreichte die Klägerin der Beklagten die entsprechenden Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15. November 2013 über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung, vom 19. August 2013 über die Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit und vom 24. Juli 2013 über die Feststellung von Bewertungsmängeln. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 genehmigte das Prüfungsamt im Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 550 - Gesundheitswesen) der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die erneute Teilnahme am zweiten Ausbildungsabschnitt der praktischen Ausbildung von sechs Monaten in einer Apotheke. Am 7. Januar 2014 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für den zweiten Ausbildungsabschnitt im Zeitraum Februar bis Juli 2014. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 übermittelte sie der Beklagten den für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 mit einer Apotheke für das Praktikum geschlossenen Ausbildungsvertrag. Diesem Ausbildungsvertrag ist zu entnehmen, dass sie eine Ausbildungsvergütung von 633,00 € brutto erhalten sollte. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wies das Referat 220 - Soziale Sicherung - im Thüringer Landesverwaltungsamt in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde die Beklagte zur „Klärung des Anspruchs“ der Klägerin „auf Förderung des Praktikums“ auf Folgendes hin: „Durch die eingeräumte Möglichkeit der Weiterführung der praktischen Ausbildung mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 ergibt sich förderungsrechtlich eine andere Situation. Es besteht nunmehr weder die Möglichkeit einer Zahlungseinstellung noch der Rückforderung von Ausbildungsförderung. Sofern die erteilte Ausnahme durch das Referat 550 des TLVwA nicht widerrufen wird, sind Frau E... bis zum Ende des sechsmonatigen Praktikums Förderungsleistungen zu erbringen.“ Nachdem die Beklagte dem Referat 220 des Thüringer Landesverwaltungsamtes mitgeteilt hatte, dass der neue Ausbildungsvertrag den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 umfasse, wurde sie von dort angewiesen, ab September 2013 die Rückforderung ins Auge zu fassen. Durch Bescheid vom 28. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, dass der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Bedarf übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2014 Widerspruch, dem sie eine Kopie der Gehaltsbescheinigung für Februar 2014 beifügte. Mit Schreiben vom 10. März 2014 bestätigte die Beklagte den Eingang des Widerspruches und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Ausbildungsförderung zurückzufordern. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 28. Mai 2014 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Weimar einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Freistaat Thüringen verpflichtet werden sollte, sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 1148/13 We vorläufig zum zweiten Abschnitt der Staatlichen Abschlussprüfung zuzulassen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az.: 2 E 594/14 We) mit der Begründung stattgegeben, dass die nach Abschluss der mündlichen Prüfung am 4. Juli 2014 erfolgte Nachkorrektur der Aufsichtsarbeit „allgemeine und pharmazeutische Chemie“ am 28./29. Juli 2013 jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 verkürzte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Bewilligungszeitraum von acht Monaten auf einen Monat - August 2013 - und forderte die für die Monate September 2013 bis einschließlich Januar 2014 bereits gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.080,00 € (5x 216,00 €) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2014 Widerspruch. Dabei wurde Bezug genommen „auf den hier am 04.06.2014 zugestellten Rückforderungsbescheid über Leistungen nach dem BAföG von August 2013 bis März 2014 in monatlicher Höhe von 216,00 €, mithin insgesamt 1.080,00 €“. Das Prüfungsamt des Thüringer Landesverwaltungsamtes hob durch Bescheid vom 14. Juli 2014 seinen Bescheid vom 19. August 2013 auf und stellte fest, dass die Klägerin den ersten Abschnitt der Staatlichen Prüfung in der Fachrichtung pharmazeutisch-technische Assistenz bestanden habe. Den am 11. Juni 2014 gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 zurück. Dagegen hat die Klägerin am 27. Februar 2015 Klage erhoben und im erstinstanzlichen Verfahren seinerzeit beantragt, den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Januar 2015 aufzuheben. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juni 2017 in vollem Umfang stattgegeben und den Rückforderungsbescheid vom 30. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 aufgehoben. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihre Ausbildung mit der Beendigung des Praktikums in der Apotheke am 23. August 2013 nicht abgebrochen oder unterbrochen habe. Denn sie habe ihre Ausbildung durch Anmeldung zur und Teilnahme an der Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Auch der Zeitraum einer eigenverantwortlichen Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung gehöre zur Berufsausbildung. Der in § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Rechtsfolge stünden auch Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Die Klägerin sei erst im Januar 2014 zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden, obwohl die Beklagte bereits am 28. November 2013 vom Nichtbestehen des ersten Ausbildungsabschnittes und des diesbezüglichen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19. August 2013 Kenntnis erlangt habe, ohne dass es zu einer Anhörung gekommen sei. Durch Beschluss vom 19. Februar 2021 (Az.: 4 ZKO 669/17) hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bezogen auf die Rückforderung für die Monate September und Oktober 2013 abgelehnt. Insoweit habe sich die Beklagte nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der rechtlichen Einordnung der Zeit für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung am 17. Oktober 2013 gefolgt werde. Bezogen auf die Monate November 2013 bis März 2014 hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es müsse geklärt werden, ob die Klägerin sich insoweit auf Vertrauensschutz berufen könne. Insoweit hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt begründet: Der Bescheid vom 30. Mai 2014 sei hinsichtlich der für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 getroffenen Förderungsentscheidung rechtmäßig. Er könne auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG und § 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden. Es habe sich ein maßgeblicher Umstand geändert, weil die Klägerin das Berufspraktikum abgebrochen und die Ausbildung unterbrochen habe. Die Ausbildung müsse tatsächlich betrieben werden. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden einer Rückforderung nicht entgegen. Die Klägerin sei vor Aufnahme des Praktikums über den eventuell notwendigen Abbruch unterrichtet worden. Ausbildungsförderung sei ihr für die Ableistung des Praktikums bewilligt worden. Auch sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie die Beklagte erst Ende November 2013 über die prüfungs- und versetzungsrechtliche Situation informiert habe. Der Abbruch des Praktikums sei erst mit dem Wiederholungsantrag im Januar 2014 bekannt geworden. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass das Praktikum wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage fortgesetzt worden sei. Der Annahme von Vertrauensschutz für die Monate Februar und März 2014 stünde zudem entgegen, dass diese Monate in die Förderentscheidung über das ab Februar 2014 bei einer anderen Apotheke aufgenommene Praktikum geflossen seien. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass aufgrund des Akteninhalts schon zweifelhaft sei, ob die Klägerin ursprünglich auch insoweit Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 30. Mai 2014 erhoben habe, als der Bewilligungszeitraum der Bescheide vom 31. Juli/30. August 2013 um die Monate Februar und März 2014 gekürzt wurde, beantragt die Klägerin nunmehr, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Juni 2017 wie folgt geändert wird: der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als für die fünf Monate von September 2013 bis Januar 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.080,00 € zurückgefordert und der Bewilligungszeitraum der Bescheide vom 31. Juli/30. August 2013 entsprechend gekürzt wird. Sie ist der Auffassung, dass der Rückforderung Vertrauensschutz entgegenstünde. Zur Begründung trägt sie vor, dass für die Monate November 2013 bis März 2014 zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, dass die Verantwortlichkeit für den ambivalenten Verlauf und Fortgang der Ausbildung der Klägerin in der hoheitlichen Sphäre der Prüfungsbehörde gelegen habe und nicht durch die Klägerin verschuldet worden sei. Verzögerungen bzw. zusätzliche und zeitlich verlängernde Antragstellungen wären vermieden worden, wenn man das rechtswidrige Verwaltungshandeln des Prüfungsamtes hinweggedacht hätte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Klägerin die Fortsetzung der Ausbildung mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 gestattet worden sei. Im November 2013 habe sie zunächst das Ergebnis der Wiederholungsprüfung abwarten müssen. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils vom 28. Juni 2017 insoweit abzuweisen, als sich diese gegen die Rückforderung der für die Monate November 2013 bis März 2014 bewilligten und ausgezahlten Ausbildungsförderung und die entsprechende Verkürzung des Bewilligungszeitraums richtet. Am 20. Oktober 2021 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde und die Beteiligten einen widerrufbaren Vergleich geschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezügliche Niederschrift verwiesen. Diesen Vergleich hat die Beklagte am 3. November 2021 widerrufen. Mit Schreiben vom 5. November 2024 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass auch § 45 SGB X als Rechtsgrundlage in Betracht komme. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 18. November 2024 vorgetragen, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, weil das Schreiben des Prüfungsamtes vom 23. Juli 2013 förderungsrechtlich keine Relevanz auf die Bewilligung seitens der Beklagten gehabt bzw. keinerlei Bezug zur Ausbildungsförderung genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (ein Band), die Gerichtsakte des Verfahrens 2 E 594/14 We und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.